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Gewerbemietvertrag – verspätete Mietzahlung – unzulässige Vertragsstrafe

Streitfall um Miete von Monteurzimmern endet mit geteiltem Urteil.

Das Landgericht Köln hat in einem Rechtsstreit um Mietzahlungen für Monteurzimmer ein geteiltes Urteil gefällt. Die Klägerin hatte einem Bauunternehmen Monteurunterkünfte vermietet und in ihrem Angebot den Preis von 13,50 Euro pro Nacht festgelegt. Bei ausbleibender Vorauszahlung der Miete sollte ein Normalpreis von 38 Euro pro Gast und Nacht gelten. Die Beklagte zahlte die dritte Rate nicht, weshalb die Klägerin die Nachzahlung von 9.084,30 Euro geltend machte. Das Gericht gab der Klage teilweise statt. Der Klägerin stehen Mietzahlungen von 4.477,95 Euro für den Zeitraum 21.10.20XX bis 21.11.20XX zu. Der vereinbarte Mietzins von 13,50 Euro pro Gast und Nacht plus Mehrwertsteuer sei wirksam. Auch die Regelung, dass der Mieter zuzüglich zum Mietzins Umsatzsteuer zu zahlen hat, ist wirksam, da die Klägerin zur Option nach § 9 UStG verpflichtet ist. Nicht zugestanden wurde der Klägerin die Nachforderung von 7.864,50 Euro und 9.084,30 Euro, da die Regelung, dass sich der Mietzins bei ausbleibender Vorauszahlung auf 38 Euro pro Gast und Nacht erhöht, unwirksam ist. Der Verweis auf die AGB war jedoch wirksam, da die Beklagte mit einem einfachen Klick auf einen Hyperlink die AGB der Klägerin einsehen konnte.

Eine Klausel im Vertrag führt zu einer Verdreifachung des Preises bei nur einem Tag Zahlungsverzug, ohne dass ein wirtschaftlicher Schaden nachgewiesen wird. Gesetzliche Sanktionen für verspätete Zahlungen sind viel niedriger. Eine nach der Dauer der Verzögerung gestaffelte Androhung wäre ausreichend. Die Klausel knüpft nicht an einen „Verzug“ des Schuldners an, sondern an eine objektiv nicht pünktliche Vorauszahlung. Eine Klage hat teilweise Erfolg, es gibt Ansprüche auf Rechtshängigkeitszinsen und Verzugspauschale. Prozessuale Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 281, 709 ZPO.


LG Köln – Az.: 15 O 288/22 – Urteil vom 28.11.2022

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.477,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 29.06.2022 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 29.06.2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die durch die Anrufung des Landgerichts Bielefeld entstandenen Mehrkosten. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 80% und die Beklagte 20%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin vermietet Monteurzimmer an Unternehmen, die sie ihren Mitarbeitern überlassen. Die Beklagte betreibt ein Bauunternehmen.

Die Beklagte suchte für den Zeitraum August bis November 20XX Monteurunterkünfte. Mit E-Mail vom 19.08.20XX unterbreitete die Klägerin ein Angebot zu einem Preis von 13,50 EUR pro Gast und Nacht für 10 Gäste für den Zeitraum 23.08. bis 20.11.20XX (Anlage K1, Bl. 25 GA). In der E-Mail heißt es:

„Diese Sonderpreise gelten nur bei pünktlicher Vorauszahlung der Miete Monat für Monat im Voraus. Bei ausbleibender Vorauszahlung gilt dann der Normalpreis/Flexietarif von 38 Euro pro Gast und Nacht.“

Außerdem enthält die E-Mail unterhalb der Signatur den Satz „Bestellungen sowie An- und Vermietungen erfolgen immer auf Basis unserer AGB“, wobei die AGB durch einen Klick auf das mit einem Hyperlink unterlegte Wort „AGB“ abrufbar sind. Die AGB der Klägerin sehen eine Verzinsung für verspätete Zahlungen mit 13% p.a. vor (Anlage K8, Bl. 36 GA).

Mit E-Mail vom 20.08.20XX nahm die Beklagte das Angebot an (Anlage K2, Bl. 28 GA).

Die Klägerin versandte am gleichen Tag eine mit „Auftragsbestätigung (Bestätigungsschreiben)“ überschriebene E-Mail, mit der sie Zahlungsdaten für jeweils 4.333,50 EUR – berechnet nach einem Monat mit 30 Tagen – für denselben Tag sowie den 16.09 mitteilte. Zudem kündigte sie an, bis zur dritten Rate am 16.10.20XX eine exakte Schlussabrechnung zu erstellen (Anlage K3, Bl. 29 GA). Auch diese E-Mail enthält unter der Signatur den bereits dargestellten Hinweis auf die AGB der Klägerin.

Die Beklagte zahlte die erste Rate am 23.08.20XX.

Mit E-Mail vom 21.09.20XX mahnte die Klägerin die Zahlung der zweiten Rate an. Sie forderte die „umgehende“ Zahlung, „damit wir nicht den vereinbarten Normalpreis nachberechnen müssen“ (Anlage K4, Bl. 32 GA). Am 23.09.20XX entschuldigte sich die Beklagte für die verspätete Zahlung und bat darum, noch nicht den „Normalpreis“ zu berechnen. Am gleichen Tag erstellte die Klägerin eine Nachberechnung auf Grundlage des „Normalpreises“ über weitere 7.864,50 EUR. Die Beklagte zahlte am 29.09.20XX die Rate von 4.333,50 EUR, nicht hingegen die Nachforderung.

Die dritte Rate zahlte die Beklagte nicht. Mit Nachberechnung vom 19.10.20XX machte die Klägerin die Zahlung weiterer 9.084,30 EUR für den Zeitraum 21.10. bis 21.11. geltend.

Mit der Klage macht die Klägerin eine dritte Rate zu 4.333,50 EUR sowie die beiden Nachforderungen von 7.864,50 EUR und 9.084,30 EUR zuzüglich Nebenforderungen geltend.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Regelung zu Sonderpreis und Normalpreis sei eine nicht der AGB-Kontrolle unterliegende Preisabsprache. Die Beklagte schulde auch Umsatzsteuer, da deren Zahlung zum einen in dem Vertrag vereinbart war, zum anderen weil eine Befreiung von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 12 S. 2 UStG ausgeschlossen sei.

Die Klägerin beantragt,

1.) die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 21.282,30 nebst Zinsen i.H.v. EUR 13%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 4.333,50 seit dem 16. Oktober 20XX, aus EUR 7.864,50 seit dem 23. September 20XX sowie aus EUR 9.084,30 seit dem 19. Oktober 20XX zu zahlen.

2.) die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Mahnkosten i.H.v. EUR 160,00 nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Oktober 20XX sowie EUR 55,00 Auskunftskosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie habe in Telefonaten deutlich gemacht, dass man den Preis von 13,50 EUR abrechnen solle, diesen würde sie bezahlen. Sie habe die Räume im dritten Monat nicht mehr genutzt. Es sei von einer anderweitigen Verwendung durch die Klägerin auszugehen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Regelung zu Sonderpreis und Normalpreis sei unwirksam, schon weil keine genauen Zahlungsdaten mitgeteilt worden seien. Die bestätigende E-Mail der Klägerin vom 20.08.20XX sei nicht Vertragsbestandteil geworden. AGB seien nicht wirksam einbezogen worden.

Die Klägerin hat zunächst den Erlass eines Mahnbescheids beantragt und nach Widerspruch durch die Beklagte die Abgabe an das Landgericht Bielefeld beantragt. Das Landgericht Bielefeld hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 05.09.2022 nach Köln verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zum Teil begründet.

1.) Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 4.477,95 EUR für den Zeitraum 21.10.20XX bis 21.11.20XX aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag, § 535 BGB.

Die Parteien haben sich mit den E-Mails vom 19.08. und 20.08.20XX wirksam über die Überlassung der Monteurzimmer vom 23.08. bis zum 21.11.20XX geeinigt. Vereinbart wurde ein Mietzins von 13,50 EUR pro Gast und Nacht zzgl. Mehrwertsteuer von 7 % (Ziffer 4.1 der AGB).

Für 31 Nächte und 10 Gäste ergibt dies für den Zeitraum 21.10. bis 21.11.20XX eine Miete von 4.477,95 EUR.

Die Klägerin kann zusätzlich zur Nettomiete die in Ziffer 4.1 der AGB – und bereits dem Bestätigungsschreiben vom 20.08.20XX – vorgesehene Umsatzsteuer von 7 % verlangen. Die Regelung in Ziffer 4.1 der AGB ist wirksam. Die AGB wurden wirksam in den Vertrag einbezogen. Bei Verträgen mit Unternehmern genügt es, wenn der Verwender erkennbar auf seine AGB verweist und der andere Teil ihrer Geltung nicht widerspricht. § 305 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung, s. § 310 Abs. 1 BGB. Die Verweisung muss die AGB eindeutig bezeichnen, sodass der andere Teil sie in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen kann (Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 305 Rn. 51, 53). Bereits das Angebot vom 19.08.20XX enthielt in der letzten Zeile den ausdrücklichen Hinweis auf die AGB der Klägerin. Der Begriff „AGB“ war unterstrichen und ohne weiteres wahrnehmbar. Die AGB waren per Hyperlink abrufbar, sodass sich die Beklagte mit einem einfachen Klick Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen konnte. In dem Bestätigungsschreiben wurde der Verweis auf die AGB wiederholt. Gegen die Wirksamkeit von Ziffer 4.1 nach § 307 Abs. 1 BGB bestehen keine Bedenken. Die formularmäßige Vereinbarung, dass der Mieter zuzüglich zum Mietzins Umsatzsteuer zu zahlen hat, ist nicht zu beanstanden, wenn der Vermieter gemäß § 9 Abs. 1, 2 UStG für die Mehrwertsteuerpflicht optiert (BGH, Urt. v. 25.07.2001 – XII ZR 137/99, NJW-RR 2002, 9). Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung kann die Klausel dahin ausgelegt werden, dass der Vermieter zur Option nach § 9 UStG verpflichtet ist (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 03.09.2003 – 30 U 80/03, NJW-RR 2003, 1593, 1594).

Soweit die Beklagte vorbringt, die Räumlichkeiten seien im dritten Monat nicht genutzt worden, schließt das den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses nicht aus. Die Beklagte hat weder Anhaltspunkte für eine fehlende Nutzungsmöglichkeit im dritten Mietmonat noch für eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses dargelegt. Die Behauptung der Beklagten zu einer anderweitigen Nutzung durch die Klägerin erfolgt ohne greifbare Anhaltspunkte ins Blaue hinein.

2.) Zahlungsansprüche aufgrund der Berechnung des „Normalpreises“ für den zweiten und dritten Monat in Höhe von 7.864,50 EUR bzw. 9.084,30 EUR stehen der Klägerin nicht zu. Die im Angebot vom 19.08.20XX enthaltene Regelung, dass sich der Mietzins bei ausbleibender Vorauszahlung auf 38,00 EUR pro Gast und Nacht erhöht, ist nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.

a) Bei der Klausel handelt es sich um eine AGB im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die im Angebot enthaltene Bestimmung für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist. Die Vorformulierung setzt voraus, dass der Verwender die betreffenden Teile des Vertragsangebots nicht ad hoc für den konkreten Vertragsschluss entworfen, sondern als Grundlage oder Rahmen für gleichartige Rechtsverhältnisse mit verschiedenen Kunden aufgestellt hat (BGH, Urt. v. 11.07.2019 – VII ZR 266/17, NJW 2019, 2997, 2999; Pfeiffer, in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 7. Aufl. 2020, § 305 BGB Rn. 14). Das äußere Erscheinungsbild des Vertragswerks begründet regelmäßig ein Indiz für den AGB-Charakter (Habersack, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 13. Aufl. 2022, § 305 BGB Rn. 21, 61). Die E-Mail vom 19.08.20XX besteht erkennbar aus einzelnen Textbausteinen, die nur punktuell im Hinblick auf die Eckdaten zum Mietobjekt und -zeitraum angepasst werden. Der Werbetext vor der streitgegenständlichen Klausel („Werbetext entfernt“) lässt darauf schließen, dass es sich bei dem nachfolgenden Text um eine standardisierte Formulierung handelt, die die Klägerin stets in ihren Angebotsschreiben und Auftragsbestätigungen verwendet. In dem von der Klägerin als Anlage K9 (Bl. 141 ff. d.A.) zu den Akten gereichten Urteil des Landgerichts Köln ist von einer inhaltsgleichen Klausel die Rede, was ebenfalls den Schluss auf eine mehrfache Verwendung gegenüber Kunden der Klägerin zulässt. Die weiteren mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 10.11.2022 eingereichten Urteile bestätigen diesen Eindruck, ohne dass es entscheidend auf diese ankäme.

b) Die Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB, der u.a. die Kontrollfähigkeit von Preisvereinbarungen ausschließt (BGH, Urt. v. 07.11.2014 – V ZR 305/13, NJW-RR 2015, 181, 182), greift nicht.

Um eine Preisvereinbarung handelt es sich nur, wenn die Klausel Art und Umfang der Vergütung unmittelbar regelt. Sogenannte Preisnebenabreden, wie insbesondere Preis- und Zahlungsmodifikationen, die sich mittelbar auf den Preis auswirken, an deren Stelle aber bei Fehlen das dispositive Gesetzesrecht treten kann, unterliegen der Inhaltskontrolle (BGH, Urt. v. 14.05.2014 – VIII ZR 114/13, NJW 2014, 2708, 2711; Grüneberg, in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 307 Rn. 47).

Bei der vorliegenden Klausel handelt es sich um eine Preisnebenabrede. Sie regelt nicht unmittelbar die Vergütung, sondern die Folgen einer verspäteten Zahlung. Der Sache nach handelt es sich bei dieser Rabattverfallklausel um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Vereinbarung einer Vertragsstrafe (so auch zu einem vergleichbaren Fall OLG Hamm, Urteil vom 24.09.1980 – 20 U 143/80; LG Köln, Urteil vom 28. März 2019 – 2 O 272/18). Es kann dahinstehen, ob Rabattverfallklauseln stets der Inhaltskontrolle unterliegen (dagegen OLG Koblenz, Urteil vom 22.01.1988 – 2 U 1655/86; LG Köln, Urteil vom 15.11.2002 – 7 O 128/01). Dafür spricht, dass der Verwender von AGB Vertragsstrafenregelungen sonst so umformulieren könnte, dass unerwünschtes Verhalten des Kunden zu einer Preiserhöhung führt, mit der Folge dass § 309 Nr. 6 BGB leer liefe. Unabhängig vom Vorstehenden müssen solche Klauseln jedenfalls dann als Vertragsstrafenregelungen der Inhaltskontrolle unterliegen, wenn der rabattierte Preis kein Sonderpreis ist, sondern der von den Parteien gewollte Normalpreis, der für den Fall der verspäteten Zahlung zu erbringende Preis hingegen ein nur zum Zwecke der Abschreckung in den Vertrag aufgenommener „Mondpreis“, der keinen Bezug mehr zu marktüblichen Preisen hat.

Im Streitfall kann die Verwendung der Begriffe „Sonderpreis“ und „Normalpreis“ nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Vorstellungen der Parteien genau gegenläufig waren. Dies folgt schon daraus, dass die Klägerin zunächst lediglich den günstigeren Preis im Vertrag angab, den für den Fall einer verspäteten Zahlung zu leistenden „Normalpreis“ hingegen gar nicht ausrechnete. Bei einem Rabatt wird üblicherweise aber umgekehrt verfahren, dass zunächst der Normalpreis benannt wird, von diesem dann ein Abschlag vorgenommen wird. Auch aus wirtschaftlichen Gründen kann die Wertung der Klägerin als Preisnachlass nicht zutreffen. Entspräche der „Normalpreis“ der ortsüblichen Miete, dann müsste die Klägerin einen Vertrag zu knapp einem Drittel dieses Preises abgeschlossen haben. Die pünktliche Vorauszahlung der Miete allein ist dafür kein hinreichender wirtschaftlicher Grund. Die Klägerin müsste dann im eigenen wirtschaftlichen Interesse geradezu darauf hoffen, dass die Zahlungen unpünktlich erfolgen, da nur so die ortsübliche Miete erzielt werden könnte (so zu Recht LG Köln, Urteil vom 15.11.2002, 7 O 128/01).

c) Die Regelung, dass sich der Mietzins bei ausbleibender Vorauszahlung auf 38,00 EUR pro Gast und Nacht erhöht, benachteiligt die Beklagte entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.

Vertragsstrafen in AGB unterliegen bei Verträgen mit Unternehmern ausschließlich der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Das Verbot in § 309 Nr. 6 BGB findet gemäß § 310 Abs. 1 BGB keine Anwendung. Ihm kommt im unternehmerischen Verkehr auch keine Indizwirkung zu, sodass von der grundsätzlichen Zulässigkeit von Vertragsstrafen auszugehen ist (BGH, Urt. v. 12.03.2003 – XII ZR 18/00, NJW 2003, 2158, 2161 zu § 9 AGBG; Dammann, in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 7. Aufl. 2020, § 309 Nr. 6 BGB Rn. 101; Fuchs/Zimmermann, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 13. Aufl. 2022, § 309 Nr. 6 Rn. 35). Dennoch kann eine Vertragsstrafe gegenüber Unternehmern unangemessen benachteiligend sein, etwa wenn sie unverhältnismäßig hoch ist. Eine Vertragsstrafe ist unverhältnismäßig, wenn die Sanktion außer Verhältnis zum Gewicht des Vertragsverstoßes und zu dessen Folgen für den Vertragspartner steht. Die Höhe darf nicht außer Verhältnis zu dem möglichen Schaden stehen, der durch das sanktionierte Verhalten des Vertragspartners ausgelöst wird (BGH, Urt. v. 30.05.2012 – IV ZR 87/11, NJW 2012, 2577, Rn. 16; Dammann, in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 7. Aufl. 2020, § 309 Nr. 6 BGB Rn. 114; speziell zur Gewerberaummiete Makowski, in: Guhling/Günther, Geschäftsraummiete, 2. Aufl. 2019, § 555 BGB Rn. 5; Lützenkirchen, in: Lützenkirchen, Mietrecht, 3. Aufl. 2021, § 555 BGB Rn. 37; insoweit tendenziell überholt OLG Hamm, Urteil vom 24.09.1980, 20 U 143/80 mit der Hervorhebung des wirtschaftlichen Drucks zur Erhöhung der „Durchschlagskraft“ des Rabattverfalls von 42%). Ist ein bestimmter Betrag als pauschale Sanktion vorgesehen, ohne dass nach Art, Gewicht und Dauer der Vertragsverstöße differenziert wird, kann die Unangemessenheit schon daraus folgen; eine solche Sanktion wäre nur dann zulässig, wenn dieser Betrag auch angesichts des typischerweise geringsten Vertragsverstoßes noch angemessen wäre (BGH NJW 2016, 1230). Außerdem kann das Verschuldenserfordernis in AGB nur abbedungen werden, wenn bei dem betroffenen Vertragstyp gewichtige Gründe für eine verschuldensunabhängige Haftung vorliegen (Grüneberg, in: Grüneberg, 81. Aufl., 2022, § 309 BGB Rn. 39).

Die in Rede stehende Klausel führt bereits bei geringfügigen Zahlungsverzögerungen – im Extremfall ein einziger Tag – zu einer Verdreifachung des Preises. Dass der Klägerin bei geringfügigen Verspätungen ein entsprechender wirtschaftlicher Schaden drohte, ist nicht dargelegt oder sonst ersichtlich. Die vom Gesetz vorgesehenen Sanktionen für verspätete Zahlungen (Verzugszinsen, 40,00 EUR Verzugspauschale, § 288 BGB), die zum Vergleich herangezogen werden können, bewegen sich in einer ganz anderen Größenordnung. Dem Zweck einer Vertragsstrafe, den Schuldner zur Einhaltung seines vertraglichen Pflichtenprogramms anzuhalten, wäre durch eine nach der Dauer der Verzögerung gestaffelte Androhung ausreichend Rechnung getragen. Die Klausel knüpft nicht an einen „Verzug“ des Schuldners an, der nach § 286 Abs. 4 BGB ein Verschulden voraussetzt. Ausreichend ist eine objektiv nicht pünktliche Vorauszahlung, sodass selbst der schuldlos verspätetet zahlende Kunde einer Verdreifachung des Preises ausgesetzt sein soll.

3.) Soweit die Klage in der Hauptsache Erfolg hat, hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen, §§ 291, 288 BGB. Ein Verzugsbeginn ist nicht ersichtlich. Insbesondere war in dem Bestätigungsschreiben vom 20.08.20XX die Erstellung einer Schlussrechnung vor der Fälligkeit der dritten Rate am 16.10.20XX angekündigt. Eine solche Schlussrechnung hat die Klägerin aber erst am 19.10.20XX erstellt. Diese war nicht verzugsbegründend, da eine überhöhte Forderung geltend gemacht wurde.

Wegen der Anmahnung der zweiten Rate hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von 40,00 EUR aus §§ 286, 288 Abs. 5 BGB. Ein höherer Schaden ist nicht dargetan. Die Beklagte befand sich mit der Zahlung der Rate ab dem 17.09.20XX im Verzug, da die Fälligkeit in dem Bestätigungsschreiben vom 20.08.20XX festgelegt wurde. Die in der E-Mail vom 20.08.20XX genannten Fälligkeitsdaten sind nach den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens Vertragsinhalt geworden. Im Rechtsverkehr zwischen Kaufleuten ist anerkannt, dass ein Vertrag als mit dem Inhalt eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens geschlossen gilt, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht und der Absender redlich ist (Pamp, in: Oetker, HGB, 7. Aufl. 2021, § 346 Rn. 38; Ellenberger, in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 147 Rn. 8). Der Inhalt der Bestätigungsmail ist nicht so weit vom Verhandlungsergebnis entfernt, dass die Klägerin verständigerweise nicht mit dem Einverständnis der Beklagten rechnen durfte (dazu Leyens, in: Hopt, HGB, 41. Aufl. 2022, § 346 Rn. 27 m.w.N.). Die E-Mail konkretisierte lediglich den Zeitpunkt der Fälligkeit der einzelnen Raten. Mit dieser zumutbaren Präzisierung konnte und musste die Beklagte rechnen. Wegen der 40,00 EUR hat die Klägerin zudem einen Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen, §§ 291, 288 BGB.

4.) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 281, 709 ZPO.

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