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Gewerberaummietvertrag – Versicherung von Feuer- und Leitungswasserschäden

Ein Rohrbruch in Gewerberäumen entfachte einen erbitterten Streit um die Schuldfrage, bei dem sich nun das OLG Karlsruhe mit der Frage auseinandersetzen musste, wie weit Vermieter ihre Verantwortung per Kleingedrucktem abwälzen dürfen. Das Urteil könnte die Spielregeln für Gewerbemieter und Vermieter neu definieren, denn es geht um die Frage: Wer trägt die Last, wenn das Wasser bis zum Hals steht?

Übersicht

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
  • Datum: 27.11.2024
  • Aktenzeichen: 13 U 76/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Versicherungsrecht, Mietrecht, Allgemeines Vertragsrecht (AGB-Recht)
  • Beteiligte Parteien:
  • Klägerin: Eine Versicherungsgesellschaft, die Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht geltend macht, nachdem sie einen Schaden ihres Versicherungsnehmers reguliert hat.
  • Beklagte zu 1 und zu 2: Die Berufungskläger, die erstinstanzlich zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt wurden und mit der Berufung die Klageabweisung begehren. Ihre Argumentation zielt darauf ab, dass keine wirksame Einbeziehung der Anlage 2 (EVB) zum Mietvertrag vorliege und Ziffer 16.1 der EVB nicht überraschend sei bzw. nicht gegen § 307 BGB verstoße.
  • Beklagter zu 3: Am Berufungsverfahren nicht beteiligt, die Klage gegen ihn wurde erstinstanzlich abgewiesen.
  • Um was ging es?
  • Sachverhalt: Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus übergegangenem Recht in Anspruch, nachdem sie einen Schaden ihres Versicherungsnehmers reguliert hat.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 richtet sich gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz, welches sie zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt hat. Streitig ist, ob die Anlage 2 (EVB) wirksam in den Mietvertrag einbezogen wurde und ob Ziffer 16.1 der EVB überraschend ist oder gegen § 307 BGB verstößt.
  • Was wurde entschieden?
  • Entscheidung: Die Berufung der Beklagten zu 1 und zu 2 gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz wird zurückgewiesen.
  • Begründung: Die Klägerin zweifelt die wirksame Einbeziehung der Anlage 2 des Mietvertrags (EVB) an. Das Gericht argumentierte, dass alle Vertragsparteien diese Anlage unterzeichnet haben. Ziffer 16.1 sei nicht überraschend und verstoße auch nicht gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB.
  • Folgen: Die Beklagten zu 1 und zu 2 tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Fall vor Gericht


Klage wegen Wasserschadens in Gewerberäumen: Vermieter unterliegt vor dem OLG Karlsruhe

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat mit Urteil vom 27. November 2024 (Az.: 13 U 76/24) die Berufung von zwei Vermietern gegen ein Urteil des Landgerichts Konstanz zurückgewiesen. Im Kern des Rechtsstreits stand die Frage, wer für einen Wasserschaden in Gewerberäumen haftet und inwieweit Klauseln in Gewerbemietverträgen die Haftung des Vermieters einschränken können. Das Gericht bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz und stärkte die Rechte von gewerblichen Mietern in Bezug auf die Instandhaltungspflichten des Vermieters.

Ausgangslage: Versicherer fordert Schadensersatz nach Leitungswasserschaden

Geklagt hatte eine Versicherung, die von ihrem Versicherungsnehmer, einem Gewerbemieter, mit der Regulierung eines Leitungswasserschadens beauftragt worden war. Nach der Schadensregulierung forderte die Versicherung den entstandenen Schaden von den Vermietern der Gewerberäume zurück. Die Versicherung machte dabei aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche des Mieters gegen die Vermieter geltend. Der ursprüngliche Schaden war durch Arbeiten eines Subunternehmers entstanden, der im Auftrag der Vermieter und einer von ihnen beauftragten Fachfirma tätig war.

Entscheidung des Landgerichts Konstanz: Vermieter zur Haftung verurteilt

Das Landgericht Konstanz hatte den Vermietern in erster Instanz bereits zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Es sah eine Haftung der Vermieter für den entstandenen Wasserschaden als gegeben an. Ein dritter Beklagter, mutmaßlich der Subunternehmer, war vom Landgericht hingegen nicht zur Verantwortung gezogen worden, da ihm keine Schuld am Schaden nachgewiesen werden konnte. Gegen diese Entscheidung legten die Vermieter Berufung zum OLG Karlsruhe ein, um die Klageabweisung zu erreichen.

Berufung der Vermieter: Klauseln im Mietvertrag und fehlendes Verschulden

Die Vermieter argumentierten in ihrer Berufung im Wesentlichen mit zwei Punkten. Zum einen beriefen sie sich auf Klauseln im Gewerbemietvertrag, insbesondere Ziffer 16 der ergänzenden Vertragsbedingungen (EVB). Diese Klausel sollte die Haftung für Schäden, die nicht vom Vermieter verschuldet wurden, auf den Mieter abwälzen. Zum anderen machten die Vermieter geltend, dass sie den Schaden nicht zu vertreten hätten, da der Schaden zwar durch Arbeiten in ihrem Auftrag entstanden sei, aber weder sie noch die beauftragten Firmen ein Verschulden treffe.

Argumentation der Vermieter: Wirksame Haftungsbeschränkung durch AGB?

Die Vermieter argumentierten, dass die Klausel Ziffer 16.1 der EVB wirksam in den Mietvertrag einbezogen worden sei. Sie wiesen darauf hin, dass alle Vertragsparteien die Anlage 2 des Mietvertrags, welche die EVB enthielt, unterzeichnet hätten. Zudem sei die Klausel Ziffer 16.1 nicht überraschend und verstoße auch nicht gegen das AGB-Recht (§ 307 BGB). Sie argumentierten, die Klausel entspreche inhaltlich der gesetzlichen Regelung des § 536a Abs. 1 BGB, der die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters bei Mängeln der Mietsache regelt, sei aber dispositiv und die Beweislastumkehr rechtfertige keine Unwirksamkeit.

Argumentation der Vermieter: Kein eigenes oder fremdes Verschulden

Weiterhin führten die Vermieter an, dass sie den Schaden nicht zu vertreten hätten. Sie betonten, eine hochqualifizierte Fachfirma beauftragt zu haben und keinen Einfluss auf die Auswahl der Subunternehmer gehabt zu haben. Da dem Subunternehmer (Beklagter zu 3) laut Urteil des Landgerichts kein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden konnte, und auch den beauftragten Firmen kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden könne, sei auch ihnen selbst kein Verschulden anzulasten. Somit scheide eine Haftung sowohl nach der Klausel 16 EVB als auch nach § 536a BGB aus.

Argumentation der Versicherung: Unwirksamkeit der Haftungsklausel und Kardinalpflichten des Vermieters

Haftung für Wasserschaden im Gewerbemietrecht | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Die Versicherung als Klägerin verteidigte das Urteil des Landgerichts und argumentierte, dass die von den Vermietern verwendete Klausel unwirksam sei. Sie stützte sich dabei auf § 309 Nr. 12 BGB, der Klauseln verbietet, die die Haftung für die Verletzung von Kardinalpflichten ausschließen oder beschränken. Die Klägerin argumentierte, dass die fehlerfreie Zurverfügungstellung der Mietsache ohne Beeinträchtigung des Mieters und der Mietsache zu den wesentlichen, sogenannten Kardinalpflichten eines Vermieters gehöre. Auch die Erwägungen des Landgerichts zur Unwirksamkeit nach § 307 BGB (unangemessene Benachteiligung) wurden von der Versicherung bekräftigt.

Entscheidung des OLG Karlsruhe: Klausel zur Haftungsverschiebung ist unwirksam

Das OLG Karlsruhe wies die Berufung der Vermieter vollumfänglich zurück und bestätigte damit das Urteil des Landgerichts Konstanz. Das Gericht schloss sich der Argumentation des Landgerichts und der Klägerin an und urteilte, dass die Klausel im Mietvertrag, die die Haftung für Wasserschäden auf den Mieter abwälzen sollte, unwirksam ist. Damit bestätigte das OLG, dass Vermieter sich nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von ihrer grundlegenden Verantwortung für die Mangelfreiheit der Mietsache befreien können, insbesondere nicht bei der Verletzung von Kardinalpflichten.

Rechtsgrundlage der Entscheidung: §§ 307, 309 Nr. 12 BGB und Instandhaltungspflicht des Vermieters

Das OLG Karlsruhe stützte seine Entscheidung maßgeblich auf das AGB-Recht, insbesondere auf §§ 307 und 309 Nr. 12 BGB. Nach § 307 BGB sind Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen. § 309 Nr. 12 BGB enthält ein Klauselverbot und erklärt Klauseln für unwirksam, die die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen, ausschließen oder beschränken. Zwar greift § 309 Nr. 12 BGB hier nicht direkt, da es nicht um grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz geht, jedoch zog das Gericht § 307 BGB heran, um die unangemessene Benachteiligung des Mieters durch die Haftungsklausel zu begründen.

Kardinalpflicht des Vermieters: Mangelfreie Gebrauchsüberlassung

Das Gericht betonte, dass es zu den Kardinalpflichten eines Vermieters gehört, die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten und dem Mieter den ungestörten Gebrauch der Mietsache zu ermöglichen. Die Instandhaltung der Mietsache und die Beseitigung von Mängeln, wie beispielsweise die Behebung von Leitungswasserschäden, fallen in den Verantwortungsbereich des Vermieters. Eine Klausel, die diese grundlegende Pflicht in Bezug auf wesentliche Schäden wie Feuer- und Leitungswasserschäden in pauschaler Form auf den Mieter abwälzt, benachteiligt den Mieter unangemessen und ist daher gemäß § 307 BGB unwirksam.

Bedeutung des Urteils für Betroffene: Stärkung der Mieterrechte im Gewerbemietrecht

Das Urteil des OLG Karlsruhe hat eine erhebliche Bedeutung für Gewerbemieter und Vermieter. Es stellt klar, dass Vermieter sich nicht durch standardisierte Klauseln in Mietverträgen von ihrer Verantwortung für wesentliche Mängel der Mietsache, insbesondere für Schäden wie Feuer- und Leitungswasserschäden, befreien können.

Für Gewerbemieter bedeutet dies:

  • Stärkere Rechtsposition: Mieter können sich auf die gesetzliche Instandhaltungspflicht des Vermieters verlassen und sind nicht gezwungen, unbillige Haftungsübernahmen in Mietverträgen zu akzeptieren.
  • Schadensersatzansprüche: Bei Schäden an der Mietsache, die auf Mängel zurückzuführen sind, haben Mieter weiterhin gute Chancen auf Schadensersatz vom Vermieter, auch wenn Mietverträge versuchen, diese Haftung auszuschließen.
  • Sorgfältige Prüfung von Mietverträgen: Mieter sollten Gewerbemietverträge dennoch sorgfältig prüfen und Klauseln, die die Vermieterhaftung einschränken, kritisch hinterfragen und gegebenenfalls rechtlich prüfen lassen.

Für Vermieter bedeutet dies:

  • Instandhaltungspflicht ernst nehmen: Vermieter müssen ihrer Instandhaltungspflicht ernst nehmen und sicherstellen, dass die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand ist und bleibt.
  • Unwirksamkeit pauschaler Haftungsausschlüsse: Pauschale Haftungsausschlüsse in Mietverträgen, die die Verantwortung für wesentliche Mängel auf den Mieter abwälzen, sind in der Regel unwirksam.
  • Präzisere Klauselgestaltung: Vermieter müssen bei der Gestaltung von Mietverträgen darauf achten, dass Haftungsregelungen klar, transparent und rechtlich zulässig sind. Eine pauschale Abwälzung der Haftung für Kernbereiche der Vermieterpflichten ist nicht möglich.

Das Urteil des OLG Karlsruhe stärkt somit die Position von Gewerbemietern und verdeutlicht die Grenzen der Vertragsfreiheit im Gewerbemietrecht, insbesondere im Hinblick auf Allgemeine Geschäftsbedingungen und die grundlegenden Pflichten von Vermietern zur Instandhaltung und Mangelfreiheit der Mietsache.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass Vermieter Schäden an Mietsachen grundsätzlich zu vertreten haben, selbst wenn diese durch beauftragte Handwerker verursacht wurden. Vertragsklauseln, die die Beweislast zum Nachteil des Mieters umkehren, sind unwirksam, da sie gegen das Transparenzgebot verstoßen und den Mieter unangemessen benachteiligen. Vermieter können sich nicht durch die Behauptung entlasten, sie hätten qualifizierte Fachfirmen beauftragt, sondern müssen nachweisen, dass sie den Schaden nicht zu vertreten haben. Dies stärkt den Mieterschutz und verdeutlicht die Bedeutung fairer Vertragsbedingungen.

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Sicherheit bei Haftungsfragen im Gewerbemietrecht

In Situationen, in denen Wasserschäden in Gewerberäumen zu komplexen Haftungsfragen führen, stehen Beteiligte vor der Herausforderung, vertragliche Vereinbarungen und gesetzliche Regelungen präzise zu interpretieren. Die Unklarheit über Zuständigkeiten und Haftung kann dabei zu erheblichen Unsicherheiten führen.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wer haftet grundsätzlich für Schäden durch Wasseraustritt in Gewerberäumen?

Grundsätzlich haftet im Gewerbemietrecht derjenige für Schäden, der diese verursacht hat. Vermieter sind verpflichtet, die Mietsache in einem ordnungsgemäßen Zustand bereitzustellen und Mängel zu beseitigen, die nicht durch das Verhalten des Mieters entstanden sind. Mieter haften, wenn sie die Mietsache nicht sorgfältig behandeln und dadurch Schäden verursachen.

Pflichten des Vermieters

  • Instandhaltungspflicht: Der Vermieter muss sicherstellen, dass das Gebäude und die Mietsache verkehrssicher sind und keine Gefahrenquellen darstellen.
  • Mängelbeseitigung: Er muss Mängel, die nicht durch das Verhalten des Mieters entstanden sind, zeitnah beseitigen.
  • Versicherungspflicht: Oft wird im Mietvertrag festgelegt, dass der Vermieter eine Gebäudeversicherung abschließen muss, die auch Leitungswasserschäden abdeckt.

Pflichten des Mieters

  • Sorgfältige Nutzung: Der Mieter muss die Mietsache sorgfältig behandeln und Schäden vermeiden.
  • Mängelmeldung: Er muss den Vermieter unverzüglich über entdeckte Mängel informieren.
  • Versicherungspflicht: Der Mieter kann verpflichtet werden, eine Hausratversicherung abzuschließen, die auch Leitungswasserschäden abdeckt.

Ursache des Wasserschadens

Die Haftung hängt stark von der Ursache des Wasserschadens ab. Bei einem Rohrbruch oder Hochwasser kann der Vermieter haftbar gemacht werden, wenn er seine Pflichten verletzt hat, z.B. durch mangelnde Wartung oder fehlende Vorkehrungen gegen Hochwasser. Wenn der Mieter den Schaden verursacht hat, z.B. durch falsch angeschlossene Geräte, haftet er selbst.

Versicherungen

Versicherungen spielen eine wichtige Rolle bei der Schadensregulierung. Eine Gebäudeversicherung deckt in der Regel Schäden am Gebäude ab, während eine Hausratversicherung die Einrichtungen und Gegenstände des Mieters schützt. In vielen Fällen kann die Versicherung den Schaden übernehmen, was die finanzielle Belastung für beide Parteien reduziert.


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Inwieweit können Haftungsbeschränkungen im Gewerbemietvertrag die Verantwortlichkeit bei Wasserschäden beeinflussen?

Haftungsbeschränkungen in Gewerbemietverträgen können die Verantwortlichkeit bei Wasserschäden erheblich beeinflussen. Diese Klauseln sind oft darauf ausgerichtet, die Haftung des Vermieters zu begrenzen oder auf den Mieter zu übertragen.

Vertragliche Beschränkungen

  • Haftungsausschluss: Ein Vermieter kann versuchen, seine Haftung für Mängel, die nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, auszuschließen. Solche Klauseln sind in Gewerbemietverträgen grundsätzlich zulässig, jedoch müssen sie klar formuliert sein, um nicht als unangemessene Benachteiligung des Mieters angesehen zu werden.
  • Minderungsausschluss: Der Mieter kann vertraglich daran gehindert werden, die Miete wegen Mängeln zu mindern. Ein solcher Ausschluss ist in Gewerbemietverträgen zulässig, solange der Mieter nicht vollständig von der Möglichkeit ausgeschlossen wird, seine Ansprüche anderweitig durchzusetzen.

AGB-Recht und Unwirksamkeit

  • Unangemessene Benachteiligung: Klauseln, die den Mieter unangemessen benachteiligen, sind unwirksam. Dies ist der Fall, wenn sie die Hauptpflichten des Vermieters erheblich einschränken oder den Mieter in seiner Rechtsposition erheblich beeinträchtigen.
  • Transparenzgebot: Klauseln müssen klar und verständlich formuliert sein. Unklare oder unübersichtliche Formulierungen können zur Unwirksamkeit führen.

Individualvereinbarungen vs. AGB

  • Individualvereinbarungen sind direkte Absprachen zwischen den Parteien und unterliegen weniger strengen Regeln als AGB. Sie sind oft flexibler und können individuell angepasst werden.
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen verwendet werden. Sie unterliegen strengeren rechtlichen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der Transparenz und der Unangemessenheit der Benachteiligung des Vertragspartners.

Praktische Auswirkungen

Stellen Sie sich vor, ein Wasserschaden entsteht durch einen defekten Dachhahn im gemieteten Gewerberaum. Wenn der Mietvertrag eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit enthält, könnte der Vermieter nur dann haftbar gemacht werden, wenn er den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. In solchen Fällen muss der Mieter genau prüfen, ob die Klausel wirksam ist und ob er andere rechtliche Möglichkeiten hat, seine Ansprüche durchzusetzen.


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Welche Rolle spielt das Verschulden des Vermieters oder Mieters bei der Haftung für Wasserschäden?

Das Verschulden spielt eine entscheidende Rolle bei der Haftung für Wasserschäden in Mietwohnungen. Hierbei wird unterschieden zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit. Wenn ein Mieter oder Vermieter einen Wasserschaden vorsätzlich herbeiführt, haftet er in der Regel vollständig für die entstandenen Schäden. Bei Fahrlässigkeit hängt die Haftung von der Schwere des Verschuldens ab.

Haftung des Mieters

  • Fahrlässigkeit: Wenn ein Mieter durch Nachlässigkeit, wie das unbeaufsichtigte Laufenlassen von Geräten, einen Wasserschaden verursacht, haftet er für die Schäden. Dies kann der Fall sein, wenn der Mieter während des Betriebs von Waschmaschinen oder Geschirrspülern die Wohnung verlässt oder einschläft.
  • Vorsatz: Ein vorsätzlicher Schaden, wie das absichtliche Öffnen eines Wasserhahns, führt zu einer vollständigen Haftung des Mieters.

Haftung des Vermieters

  • Instandhaltungspflicht: Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Wenn er dieser Pflicht nicht nachkommt und dadurch ein Wasserschaden entsteht, haftet er für die Schäden.
  • Fahrlässigkeit: Wenn der Vermieter fahrlässig handelt, indem er beispielsweise notwendige Reparaturen vernachlässigt, kann er ebenfalls haftbar gemacht werden.

Beweislastverteilung

Die Beweislast liegt in der Regel bei der Partei, die den Schaden geltend macht. Derjenige, der den Schaden behauptet, muss nachweisen, dass der andere Teil den Schaden verursacht hat. In der Praxis kann dies schwierig sein, insbesondere wenn der Schaden durch einen Dritten oder eine Naturkatastrophe verursacht wurde.

Versicherungen

Versicherungen spielen eine wichtige Rolle bei der Abwicklung von Wasserschäden. Die Gebäudeversicherung des Vermieters deckt in der Regel Schäden an der Bausubstanz ab, während die Hausratversicherung des Mieters seine persönlichen Gegenstände schützt. Eine Haftpflichtversicherung kann ebenfalls relevant sein, wenn ein Mieter oder Vermieter Schäden verursacht hat.


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Welche Bedeutung hat eine Gebäudeversicherung oder eine Inhaltsversicherung im Falle eines Wasserschadens in Gewerberäumen?

Im Falle eines Wasserschadens in Gewerberäumen spielen sowohl die Gebäudeversicherung als auch die Inhaltsversicherung eine entscheidende Rolle. Diese Versicherungen helfen, die finanziellen Folgen solcher Schäden zu bewältigen.

Gebäudeversicherung

Die Gebäudeversicherung deckt Schäden am Gebäude selbst ab, einschließlich fest installierter Einrichtungen wie Heizungen oder sanitäre Anlagen. Sie leistet bei Schäden durch Leitungswasser, Sturm, Hagel und anderen Elementargefahren, sofern diese im Versicherungsvertrag mitversichert sind. Im Falle eines Wasserschadens, der durch eine defekte Wasserleitung verursacht wird, kommt die Gebäudeversicherung für die Reparatur des Gebäudes auf.

Inhaltsversicherung

Die Inhaltsversicherung hingegen sichert die Einrichtung und Ausstattung innerhalb des Gebäudes ab. Dazu gehören technische Geräte, gelagerte Waren und Vorräte. Sie deckt auch Schäden durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus und Raub ab. Bei einem Wasserschaden, der die technische Ausrüstung oder gelagerte Waren beschädigt, ist die Inhaltsversicherung relevant.

Wer sollte welche Versicherung abschließen?

  • Vermieter sollten eine Gebäudeversicherung abschließen, um das Gebäude selbst zu schützen.
  • Mieter hingegen sollten eine Inhaltsversicherung abschließen, um ihre Einrichtung und Ausstattung abzusichern.

Haftungsfrage

Im Falle eines Wasserschadens kann es zu Haftungsfragen kommen. Wenn der Schaden durch eine defekte Leitung verursacht wurde, die in der Verantwortung des Vermieters liegt, könnte der Mieter möglicherweise Ansprüche gegen den Vermieter geltend machen. Die Versicherungen können in solchen Fällen helfen, die finanziellen Belastungen zu verteilen. In einigen Fällen kann der Mieter direkt gegen die Versicherung des Vermieters vorgehen, was jedoch von den spezifischen Vertragsbedingungen abhängt.


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Welche Pflichten hat der Vermieter bezüglich der Instandhaltung der Wasserleitungen in Gewerberäumen?

Der Vermieter hat im Gewerbemietrecht grundsätzlich die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache, einschließlich der Wasserleitungen. Diese Pflicht umfasst alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu halten und Schäden zu vermeiden oder zu beheben. Dazu gehören regelmäßige Überprüfungen der Leitungen sowie die Behebung von Mängeln, um Wasserschäden vorzubeugen.

Beispiele für Instandhaltungsmaßnahmen sind:

  • Regelmäßige Inspektionen der Wasserleitungen, um Lecks oder Korrosion frühzeitig zu erkennen.
  • Reparaturen von defekten Leitungen oder Armaturen.
  • Erneuerung von alten oder beschädigten Leitungen, um zukünftige Schäden zu verhindern.

Wenn der Vermieter seiner Instandhaltungspflicht nicht nachkommt und dadurch ein Wasserschaden entsteht, kann der Mieter Schadensersatzansprüche geltend machen. Der Mieter muss jedoch die Instandhaltungsmaßnahmen dulden.

Die Obhutspflicht des Mieters beschränkt sich in der Regel auf die Wartung und Instandhaltung von Anlagen, die direkt von ihm genutzt werden, wie z.B. die Wartung von Heizanlagen oder sanitären Einrichtungen. Die Verantwortung für die Wasserleitungen liegt jedoch grundsätzlich beim Vermieter.

Im Gewerbemietrecht kann die Instandhaltungspflicht durch Individualvereinbarungen auf den Mieter übertragen werden, jedoch müssen solche Vereinbarungen transparent und fair sein.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht

Hierbei handelt es sich um Ansprüche, die ursprünglich dem Geschädigten zustanden und per Gesetz auf einen Dritten (meist eine Versicherung) übergegangen sind. Nach § 86 Abs. 1 VVG geht der Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Schädiger automatisch auf die Versicherung über, sobald diese den Schaden reguliert hat. Die Versicherung kann dann im eigenen Namen die Ansprüche geltend machen.

Beispiel: Eine Gebäudeversicherung zahlt einem Mieter 10.000 Euro für einen Wasserschaden. Durch diese Zahlung erwirbt die Versicherung automatisch das Recht, vom verantwortlichen Vermieter Schadensersatz zu verlangen.


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EVB (Ergänzende Vertragsbedingungen)

EVB sind zusätzliche Klauseln oder Anlagen zu einem Hauptvertrag, die ergänzende Regelungen enthalten und Teil des Gesamtvertrags werden. Bei Mietverträgen regeln sie oft spezifische Rechte und Pflichten der Vertragsparteien. Ihre wirksame Einbeziehung setzt nach § 305 Abs. 2 BGB voraus, dass der Vertragspartner auf sie hingewiesen wurde und die Möglichkeit hatte, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.

Beispiel: In einem Gewerbemietvertrag wird unter §12 auf „Anlage 2: Ergänzende Vertragsbedingungen“ verwiesen, die separate Regelungen zur Haftung bei Wasserschäden enthält. Diese muss von allen Parteien unterzeichnet werden, um wirksam zu sein.


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Überraschende Klausel

Eine Vertragsklausel, die nach den Umständen so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner mit ihr nicht rechnen musste. Gemäß § 305c Abs. 1 BGB werden solche Klauseln nicht Vertragsbestandteil, selbst wenn der Vertrag formal geschlossen wurde. Die Beurteilung erfolgt objektiv aus Sicht eines durchschnittlichen Vertragspartners unter Berücksichtigung der konkreten Umstände.

Beispiel: In einem Gewerbemietvertrag steht versteckt im Kleingedruckten, dass der Mieter auch für Wasserschäden haftet, die eindeutig durch fehlerhafte Rohrleitungen im Verantwortungsbereich des Vermieters entstehen. Ein Gericht würde diese Klausel wahrscheinlich als überraschend einstufen.


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§ 307 BGB (Transparenzgebot und Inhaltskontrolle)

Diese Vorschrift regelt die Wirksamkeitskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Klauseln unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen oder nicht klar und verständlich sind (Transparenzgebot). § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB bestimmt, dass eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen ist, wenn wesentliche Rechte oder Pflichten so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird.

Beispiel: Eine Klausel in einem Mietvertrag, die die Beweislast für Wasserschäden vollständig auf den Mieter überträgt, verstößt gegen § 307 BGB, da sie den Mieter unangemessen benachteiligt und vom gesetzlichen Leitbild abweicht.


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Beweislastumkehr

Eine Abweichung vom Grundsatz, dass jede Partei die für sie günstigen Tatsachen beweisen muss. Bei einer Beweislastumkehr muss ausnahmsweise die andere Partei das Gegenteil einer vermuteten Tatsache beweisen. Im Mietrecht ist dies besonders relevant: Normalerweise muss der Vermieter beweisen, dass er einen Schaden nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Eine vertragliche Umkehr dieser Beweislast zum Nachteil des Mieters ist regelmäßig unwirksam.

Beispiel: Eine Klausel besagt: „Der Mieter muss beweisen, dass der Vermieter den Wasserschaden schuldhaft verursacht hat.“ Dies wäre eine unzulässige Beweislastumkehr, da normalerweise der Vermieter nachweisen muss, dass er den Schaden nicht zu vertreten hat.


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Berufungsverfahren

Ein Rechtsmittelverfahren vor einem höheren Gericht (hier: OLG), in dem die Entscheidung eines untergeordneten Gerichts (hier: Landgericht) überprüft wird. Nach §§ 511 ff. ZPO kann gegen erstinstanzliche Urteile von Landgerichten Berufung eingelegt werden. Das Berufungsgericht prüft den Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erneut, ist jedoch an die festgestellten Tatsachen gebunden, soweit keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.

Beispiel: Die Vermieter verlieren vor dem Landgericht Konstanz und legen Berufung ein. Das OLG Karlsruhe überprüft das Urteil und entscheidet, ob die rechtliche Beurteilung des Landgerichts korrekt war oder geändert werden muss.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 536a Abs. 1 BGB: Dieser Paragraph regelt den Schadensersatzanspruch des Mieters bei Mängeln der Mietsache. Der Vermieter haftet verschuldensunabhängig für anfängliche Mängel oder solche, die während der Mietzeit entstehen, wenn er diese zu vertreten hat. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch aus übergegangenem Recht geltend, der sich ursprünglich auf einen Mangel der Mietsache stützen könnte, für den die Beklagten als Vermieter grundsätzlich haften würden.
  • § 307 Abs. 1 BGB: Diese Vorschrift erklärt allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung liegt vor, wenn die Klausel nicht klar und verständlich ist oder gegen wesentliche Grundsätze des Gesetzes verstößt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagten berufen sich auf Ziffer 16.1 der EVB (vermutlich AGB), welche möglicherweise eine Haftungsverschiebung zu Lasten des Mieters beinhaltet. Das Gericht prüft, ob diese Klausel gemäß § 307 BGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurde und ob sie einer Inhaltskontrolle standhält.
  • § 280 Abs. 1 BGB: Dieser Paragraph begründet einen allgemeinen Schadensersatzanspruch, wenn eine Vertragspflicht verletzt wird und der Schuldner diese Pflichtverletzung zu vertreten hat. Dies setzt ein Verschulden des Schuldners voraus, es sei denn, es handelt sich um eine Garantiehaftung oder eine verschuldensunabhängige Haftung wie in § 536a BGB. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin stützt ihren Schadensersatzanspruch auf eine Pflichtverletzung der Beklagten. Ob ein Verschulden der Beklagten erforderlich ist oder ob eine verschuldensunabhängige Haftung greift, hängt von der Auslegung des Mietvertrages und der Anwendbarkeit von § 536a BGB ab.
  • § 535 BGB: Diese Vorschrift definiert die Hauptpflichten des Vermieters im Mietvertrag. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren und die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der entstandene Schaden könnte eine Verletzung der Instandhaltungspflicht des Vermieters darstellen, wenn er auf Umstände zurückzuführen ist, für die der Vermieter verantwortlich ist oder die er zu vertreten hat.
  • § 12.4 a) EVB (vermutlich Mietvertragliche Vereinbarung): Diese Klausel könnte eine vertragliche Regelung zur Haftung bei Sprinklerwasserschäden und eine Versicherungspflicht des Mieters für bestimmte Schäden an seinen Einrichtungen beinhalten. Solche Klauseln sind in Mietverträgen üblich, unterliegen aber der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagten berufen sich auf diese Klausel, um eine eigene Haftung abzuwenden und argumentieren, dass der Mieter selbst für den Schaden einzustehen oder sich zu versichern habe. Die Wirksamkeit dieser Klausel ist entscheidend für die Frage der Haftung im konkreten Fall.

Das vorliegende Urteil


OLG Karlsruhe – Az.: 13 U 76/24 – Urteil vom 27.11.2024


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