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Grundstücksmietvertrag – Verzicht auf Kündigung durch Fortsetzung des Mietverhältnisses

LG Berlin – Az.: 32 S 5/10 – Beschluss vom 20.01.2011

1. Die Klägerin hat die Kosten beider Instanzen zu tragen.

2. Das Urteil des Amtsgerichts Mitte vom 19.1.2010 (Aktenzeichen: 2 C 471/08) wird für wirkungslos erklärt.

Gründe

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist nur noch über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen. Denn sie wäre ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit aller Wahrscheinlichkeit nach unterlegen.

Unstreitig hat die Beklagte nach Berufungseinlegung durch die Klägerin die mit dem Klageantrag herausverlangte Grundstücksfläche an die Klägerin herausgegeben. Diese Rückgabe erfolgte im Hinblick auf die mit Schreiben vom 15.7.2009 erklärte ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Im Hinblick hierauf haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung führten die von ihr erklärten früheren Kündigungen vom 1.10.2007 (Anlage K 6) und 24.6.2008 (Anlage K 8)  nicht zu einer vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses.

Wie bereits das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, hat die Klägerin auf die Rechte aus der Kündigung vom 1.10.2007 offenkundig verzichtet. Denn nach Erklärung der Kündigung hat sie hieraus über einen Zeitraum von 8 Monaten keine Ansprüche hergeleitet, sondern das Mietverhältnis mit Beklagten fortgesetzt.

Dies geschah vor dem Hintergrund, dass die Beklagte nach Erklärung der Kündigung die beanstandeten Gegenstände, wie insbesondere die Bastmatten, entfernt hat. Auch aus der zweiten Kündigungserklärung vom 24.6.2008 ergibt sich, dass die Klägerin keine Rechte aus der Kündigung vom 1.10.2007 herleiten wollte. Wie sie in der Kündigungserklärung vom 24.6.2008, dort auf S. 2, selbst ausführt, hat es nach Erklärung der Kündigung vom 1.10.2007 weitergehende Verhandlungen zwischen den Parteien gegeben, insbesondere haben die Parteien über eine Mietaufhebung verhandelt. Dessen hätte es aber nicht bedurft, wenn die Klägerin das Mietverhältnis bereits aufgrund der zuvor ausgesprochenen Kündigung für beendet erachtet hätte.

Auch die Kündigung vom 24.6.2008 ist unbegründet.

Die Klägerin war zu einer fristlosen Beendigung des Mietverhältnisses nicht berechtigt. Zwar hat die Beklagte auf der ihr vermieteten Grundstücksfläche unstreitig Stühle, Tische und Sonnenschirme aufgestellt. Dieses Verhalten rechtfertigte eine außerordentliche Kündigung jedoch nicht, da eine solche Nutzung dem in § 1 des Mietvertrages vom 9.9.2004 vereinbarten Mietzwecke gerade entspricht.  Wie auch der durch das Amtsgericht am 2.9.2009 durchgeführte Ortstermin ergeben hat, stört sich die Denkmalschutzbehörde an diesen Gegenständen nicht. Hierbei handelt es sich auch nicht um Bauten/Anlagen im Sinne von § 6 des Mietvertrages, deren Errichtung der Zustimmung der Klägerin bedurfte. Auch der von der Beklagten errichtete Holzfußboden rechtfertigt keine außerordentliche Beendigung des Mietvertrages. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Beklagte zu keinem Zeitpunkt klar und eindeutig zur Entfernung des Fußbodenaufbaus aufgefordert hat. In dem Aufforderungsschreiben vom 13.4.2007 (Anlage K2) werden nur Bastmatten, Container und Gartenstühle genannt. Auch das Schreiben vom 1.6.2007 (Anlage K3) nennt wiederum nur die Bastmatten zur Einfriedung des Geländes sowie den Container und die ausgediente Bestuhlung. Unabhängig davon, dass das Schreiben des Bezirksamts Mitte vom 28.8.2007 an die Klägerin gerichtet war, ist auch dort nicht der nunmehr beanstandete Fußbodenaufbau erwähnt. Hinzu kommt, dass die Klägerin die Beklagte nicht in zeitlich engem Zusammenhang vor Ausspruch der zweiten Kündigung vom 24.6.2008 noch einmal zur Entfernung des Fußbodenaufbaus aufgefordert hat. Einer solchen Abmahnung hätte es jedoch gem. § 543 Abs. 3 S. 1 BGB bedurft. Stattdessen hat die Klägerin ohne vorausgehende Abmahnung das Mietverhältnis sofort gekündigt.

Die Kündigung vom 24.6.2008 rechtfertigt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte durch das Aufstellen von Stühlen, Tischen und Sonnenschirmen in Kauf nahm, dass der Klägerin durch ihr Verhalten rechtliche und wirtschaftliche Nachteile entstanden. Zwar hat das Bezirksamt Mitte von Berlin die Klägerin mit Bescheid vom 28.8.2007 (Anlage K4) zur Entfernung der Gegenstände unter Zwangsmittelandrohung aufgefordert. Hieraus lässt sich jedoch eine Kündigung nicht rechtfertigen, da die Beklagte soweit sie sich selbst vertragsgerecht verhielt, keine Verpflichtung traf, die Klägerin vor etwaigen Nachteilen zu schützen. Im Übrigen hätte es auch insoweit einer vorherigen Abmahnung durch die Klägerin bedurft.

Gemäß § 516 Abs. 3 ZPO analog war aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung die Wirkungslosigkeit des Urteils des Amtsgerichts Mitte auszusprechen.

 

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