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Haftung bei einem Brandschaden: Wann die Pflicht zur Geräteprüfung gilt

Ein defekter Monitor im Keller, das gesamte Gewerbeobjekt brennt aus. Jetzt verlangt der Versicherer vollen Schadensersatz von der Untervermieterin, da sie die strengen Prüffristen für elektrische Betriebsmittel missachtet haben soll. Dabei steht zur Debatte, ob die DGUV-V3-Prüfung auch für technische Geräte gilt, die lediglich im Regal verstauben, statt am Stromnetz zu hängen.
Ein brennender Computermonitor und ein funkendes Netzteil auf einem Schreibtisch in einem verrauchten Technikraum.
Brandschäden durch Elektrogeräte führen oft zu komplexen Haftungsfragen und Rechtsstreitigkeiten über die Einhaltung von DGUV-Prüfpflichten. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 32 U 1584/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht München
  • Datum: 24.07.2025
  • Aktenzeichen: 32 U 1584/24
  • Verfahren: Berufung nach Brandereignis
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Schadensersatzrecht
  • Streitwert: 613.712,00 Euro
  • Relevant für: Vermieter, Untermieter, Brandversicherungen

Vermieter haften nicht für Brandschäden, wenn sie die vorgeschriebene Sicherheitsprüfung ihrer elektrischen Geräte nachweisen.
  • Das Gericht sah die notwendige Prüfung der elektrischen Geräte als erwiesen an.
  • Für lediglich gelagerte elektronische Geräte besteht keine Pflicht zur regelmäßigen Sicherheitsprüfung.
  • Die Versicherung des Untermieters konnte eine Pflichtverletzung der Gegenseite nicht beweisen.
  • Ein vorhandenes Prüfprotokoll entlastet den Vermieter bei einem späteren Brand durch Kurzschluss.

Haftet der Untervermieter für Brandschäden durch Elektrogeräte?

Die rechtliche Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatz bildet in solchen Fällen der § 280 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aufgrund einer vertraglichen Pflichtverletzung. Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt bei dem Vertretenmüssen eine rechtliche Beweislastumkehr. Das bedeutet konkret: Nicht der Geschädigte muss beweisen, dass der Vermieter den Schaden verschuldet hat, sondern der Vermieter muss belegen, dass ihn keine Schuld trifft. Die genaue Grenze dieser Beweislastumkehr bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs strikt nach dem jeweiligen Obhuts- und Gefahrenbereich. Dieser Bereich umfasst alle Räume und Gegenstände, über die der Vermieter die tatsächliche Kontrolle hat und bei denen er Gefahren abwenden kann. Grundsätzlich trifft den Vermieter die mietvertragliche Nebenpflicht, jegliche Beschädigungen an den eingebrachten Sachen des Mieters zu unterlassen.

Genau diese Frage der rechtlichen Verantwortlichkeit musste das Oberlandesgericht München klären.

Ein gewerblicher Versicherer scheiterte vor Gericht mit einer weitreichenden Klage auf exakt 613.712,69 Euro Schadensersatz gegen eine Untervermieterin, weshalb das Gericht die Berufung vollständig zurückwies. Ein verheerender Brand in einem rund 63 Quadratmeter großen Kellerraum mit der genauen Bezeichnung 3.00.05 hatte in den frühen Morgenstunden des 24. Juni 2022 teure Betriebsmittel, einen Hochleistungsrechner und Laborgeräte einer Untermieterin völlig zerstört. Mit dem aktuellen Urteil unter dem Aktenzeichen 32 U 1584/24 bestätigte der angerufene Berufungssenat die vorherige Klageabweisung der ersten Instanz durch das Landgericht München I (Aktenzeichen 10 O 9507/23). Die beteiligte Versicherung muss zudem die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Die juristische Ausgangslage bildete ein Hauptmietvertrag vom Februar 2021, der eine klare Haftungsbegrenzung enthielt:

Im Übrigen haftet der Vermieter für Mangel und Schäden, insbesondere durch Feuer, Rauch, Schmutz, Wasser und Feuchtigkeit, die nach Vertragsschluss entstehen, nur, soweit diese vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sind.

Diese vertragliche Regelung wurde nur wenige Monate später bei der Untervermietung im Mai 2021 über eine englischsprachige Klausel direkt in den Untermietvertrag integriert:

Master Lease. In addition to the provisions of this Sublease Agreement, the Subtenant agrees to be bound by all the terms and conditions of the lease between Sublandlord and the landlord, Fördergesellschaft I mbH (the „Master Lease“) for the duration of the sublease. The Master Lease is attached to this Sublease Agreement for reference. The terms of the Master Lease are hereby incorporated into this Sublease Agreement.

Praxis-Hinweis: Haftung im Untermietverhältnis

Der entscheidende Hebel für den Schutz der Untervermieterin war die Klausel zur Einbeziehung des Hauptmietvertrags („Master Lease“). Ohne diesen expliziten Verweis hätte die vertragliche Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht automatisch auch im Verhältnis zur Untermieterin gegolten. Falls Sie als Untervermieter agieren, sollten Sie prüfen, ob Ihr Vertrag die Haftungsregeln des Hauptmietvertrags rechtssicher auf das Untermietverhältnis überträgt, um eine eigene verschärfte Haftung zu vermeiden.

Infografik zur DGUV-V3-Prüfpflicht, die aktive Geräte am Arbeitsplatz mit Geräten im Lager vergleicht. Zeigt, dass nur für aktive Geräte eine Prüfpflicht besteht, während gelagerte Geräte prüffrei sind. Mit einem Praxis-Tipp zur räumlichen Trennung.
DGUV-Prüfpflicht: Der rechtliche Unterschied zwischen aktivem Betrieb und reiner Lagerung.

Befreit reine Lagerung von der DGUV-V3-Prüfpflicht?

Spezifische Unfallverhütungsvorschriften nach dem § 15 des Siebten Sozialgesetzbuches (SGB VII) konkretisieren im gewerblichen Bereich die allgemeine Verkehrssicherungspflicht. Diese Pflicht besagt grundsätzlich: Wer eine Gefahrenquelle schafft oder Räume für andere bereitstellt, muss alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um Dritte vor Schäden zu bewahren. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Vorschrift DGUV V3 müssen alle elektrischen Betriebsmittel vor der allerersten Inbetriebnahme zwingend durch Fachpersonal geprüft werden. Eine erneute Prüfungspflicht entsteht rechtlich ebenfalls nach technischen Änderungen oder nach Instandsetzungen unmittelbar vor der Wiederinbetriebnahme. Für elektronische Geräte, die in einem Raum lediglich gelagert werden, besteht nach der DGUV V3 hingegen keine derartige Prüfungspflicht.

Trennen Sie in Ihrem Betrieb strikt zwischen aktiven Geräten und reinen Lagerbeständen. Markieren Sie ungeprüfte Alt- oder Ersatzgeräte deutlich, damit Mitarbeiter diese nicht versehentlich ans Netz anschließen, bevor eine qualifizierte Fachkraft die zwingende DGUV-Prüfung durchgeführt hat.

Im vorliegenden Rechtsstreit zeigte sich dieser regulatorische Rahmen sehr konkret an den Vorwürfen der Versicherung.

Die klagende Versicherung behauptete im Prozess auf Basis eigener Gutachten, dass die Untervermieterin einen brandursächlichen Computermonitor samt einem Netzteil unmittelbar vor dem Ausbruch des Feuers erstmals in Betrieb genommen habe, ohne diesen nach den geltenden Vorschriften zu prüfen. Um diesen Vorwurf zu entkräften, legte die beschuldigte Untervermieterin ein detailliertes Prüfprotokoll einer beauftragten Fachfirma vom 17. März 2022 vor. Aus diesem schriftlichen Dokument ging hervor, dass für den später betroffenen Kellerraum 3.00.05 eine offizielle Prüfung unter der Prüflingsnummer 21405763 stattgefunden hatte.

Wie die Untervermieterin die Haftung erfolgreich abwehrte

Bei nachgewiesenen Verstößen gegen gesetzliche Unfallverhütungsvorschriften greift juristisch eine sogenannte prima-facie-Vermutung für eine vorliegende Pflichtwidrigkeit. Das bedeutet konkret: Das Gericht geht nach dem ersten Anschein und dem typischen Geschehensablauf zunächst davon aus, dass der festgestellte Verstoß auch wirklich die Ursache für den Schaden war. Der betroffene Vermieter kann sich in einem solchen Fall nur entlasten, wenn er nachweist, dass die eigentliche Schadensursache nicht in seinem Verantwortungsbereich lag oder überhaupt keine Pflichtverletzung vorlag. Die generelle Beweislast für die objektive Pflichtwidrigkeit verbleibt jedoch beim Vermieter, sobald die vermutete Schadensquelle seinem direkten Obhutsbereich zuzuordnen ist.

Ein detaillierter Blick auf die gerichtlichen Entscheidungsgründe aus dem Jahr 2025 verdeutlicht, wie diese prozessuale Beweisführung in der Praxis abläuft.

Beweislastregeln bei Bränden im gewerblichen Mietrecht

Das Gericht stützte sich bei der rechtlichen Einordnung maßgeblich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Oktober 2008 (Aktenzeichen XII ZR 148/06), welches die Grenzen der Beweislastumkehr nach dem Obhuts- und Gefahrenbereich definiert. Zudem verwies der Senat auf eine weitere höchstrichterliche Entscheidung (BGH, Urteil vom 04.11.1966 – Aktenzeichen VI ZR 36/65) zur rechtlichen Vermutung bei einem Verstoß gegen Schutzvorschriften. Dass ein Brandereignis mit einer starken Rauchentwicklung durch die Fehlfunktion eines Bildschirms überhaupt vom Schutzzweck der Vorschrift DGUV V3 erfasst wird, belegte das Gericht durch einen Verweis auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Saarbrücken (NJW 1993, 3077).

Nachweis der DGUV-Prüfung für den Brandmonitor

Der Senat des Oberlandesgerichts sah es in seiner Würdigung als erwiesen an, dass exakt jener abgebrannte Monitor bereits Gegenstand der sicherheitstechnischen Überprüfung im März 2022 gewesen war. Das erstinstanzliche Landgericht hatte zuvor festgestellt, dass das rund zweieinhalb Jahre alte, gebraucht gekaufte Gerät zwar an verschiedenen Standorten im Einsatz war, die Umstände aber klar für eine tatsächliche Nutzung in eben jenem Raum am Abend vor dem Brand sprachen. Die Versicherung versuchte dieses Argument mit der Theorie anzugreifen, die Untervermieterin habe das Gerät kurzfristig gegen einen völlig ungeprüften Bildschirm aus den Lagerbeständen ausgetauscht. Die Richter wiesen dies ab und stellten klar, dass die bloße theoretische Möglichkeit eines Austauschs nicht ausreicht, um die getroffenen Feststellungen zu erschüttern. Damit hatte die Untervermieterin den juristischen Entlastungsbeweis erfolgreich geführt.

Gericht bestätigt Beweiswürdigung der ersten Instanz

Im Laufe des Verfahrens griff die Versicherung zudem die Beweiswürdigung scharf an. Sie argumentierte, ein Zeuge habe seine Aussage erst nach einer Einflussnahme durch den Geschäftsführer geändert, ein weiterer benannter Zeuge sei am fraglichen Tag gar nicht vor Ort gewesen und der Geschäftsführer selbst habe widersprüchliche Angaben gemacht. Das Oberlandesgericht wies diese Vorwürfe nach einer Prüfung zurück. Die vorgenommene Würdigung der Aussagen durch das Landgericht sei absolut tragfähig, überzeugend und weise keine Fehler auf. Auch die Entscheidung, nicht alle von der Gegenseite benannten Zeugen anzuhören, verletzte die Rechte der Versicherung nicht, da diese Personen lediglich den ohnehin schon bestätigten Vortrag der Untervermieterin untermauert hätten.

Keine Haftung für ungeprüfte Bildschirme im Lager

Die reine Übernahme und die Nutzung gebrauchter elektronischer Geräte aus den Beständen anderer Firmen stellt für sich genommen noch keine rechtliche Verletzung der Fürsorgepflicht dar. Für eine erfolgreiche Schadensersatzpflicht muss die Kausalität einer vermeintlichen Pflichtverletzung für den entstandenen Schaden zwingend feststehen. Kausalität bedeutet in diesem Zusammenhang: Es muss einen direkten Ursache-Wirkungs-Zusammenhang geben. Das Feuer muss also genau deshalb ausgebrochen sein, weil eine konkrete Pflicht missachtet wurde. Fehlt in einem Prüfprotokoll eine lückenlose Identifikation wie etwa eine spezifische Seriennummer, schließt dies eine erfolgreiche Entlastung des Vermieters nicht aus, wenn eine Gesamtwürdigung die durchgeführte Prüfung bestätigt.

Verlassen Sie sich im Ernstfall nicht auf die Nachsicht der Gerichte: Weisen Sie Ihre beauftragte Prüffirma zwingend an, jedes geprüfte Gerät mit seiner individuellen Seriennummer oder einem festen Barcode im Protokoll zu erfassen. Nur so ersparen Sie sich bei einem Brandschaden aufwendige und riskante Beweisaufnahmen über die exakte Identität des betroffenen Geräts.

Genau diesen Aspekt der lückenlosen Dokumentation musste das Münchner Gericht bei der Beurteilung abschließend bewerten.

Keine Kontrollpflicht für reine Lagerbestände

Die klagende Versicherung rügte im Prozess massiv, dass in einem bestimmten Gebäude (Haus 7) sowie in einem speziellen Lagerraum (Raum 00.00.10 im Haus 3) überhaupt keine technischen Prüfungen stattgefunden hätten. Sie untermauerte dies mit Bildern aus der polizeilichen Ermittlungsakte und Zeugenaussagen. In den angemieteten Räumlichkeiten der Firma seien insgesamt etwa 70 Computermonitore vorhanden gewesen, laut dem offiziellen Prüfprotokoll wurden jedoch lediglich sieben Geräte kontrolliert. Die Versicherung forderte, dass wegen der fehlenden Identifikationsnummern auf den Berichten die Kausalität für den Brandfall nicht entkräftet werden könne.

Das Oberlandesgericht verwarf diese Argumentation der Versicherung in allen Punkten. Die Richter stellten unmissverständlich fest, dass das bloße Vorhandensein weiterer Bildschirme in ungeprüften Räumen absolut keine schuldhafte Pflichtverletzung begründet. Nach den gesetzlichen Vorgaben der DGUV V3 müssen ausschließlich jene elektrischen Geräte zwingend geprüft werden, die auch tatsächlich vor Ort in den Betrieb genommen werden. Da für reine Lagerbestände keine präventive Kontrollpflicht existiert, reichte dem Gericht die Vorlage des Prüfprotokolls mit den dokumentierten Prüfhandlungen für den spezifischen Raum völlig aus. Letztlich konnte die Beklagte die objektive Pflichtwidrigkeit entkräften und die Vorwürfe vollständig abwehren.

Praxis-Hürde: Der Entlastungsbeweis

Das Urteil kippte zugunsten der Vermieterin, weil sie beweisen konnte, dass die Prüfungspflicht nach DGUV V3 nur für Geräte in Betrieb gilt. Die Versicherung scheiterte mit dem Argument, dass viele andere Geräte im Gebäude nicht geprüft waren. Für Ihre Situation bedeutet das: Sie liegen ähnlich sicher, wenn Sie ein spezifisches Protokoll für den Schadensraum vorlegen können – ungeprüfte Geräte in reinen Lagerräumen führen nach dieser Rechtsprechung nicht zu einer schuldhaften Pflichtverletzung.

Konsequenzen des OLG-Urteils für die Untervermietung

Das Urteil des Oberlandesgerichts München ist ein starkes Signal für gewerbliche Mieter und Untervermieter. Es stellt für die Praxis verbindlich klar, dass eine fehlende DGUV-V3-Prüfung bei reinen Lagerbeständen keine Haftung begründet. Diese Entscheidung stärkt Ihre Abwehrposition gegen Regressforderungen von Versicherungen enorm und lässt sich als Präzedenzfall sehr gut auf ähnliche Brandschäden durch gebrauchte Betriebs- und IT-Ausstattung übertragen. Bei einer solchen Regressforderung (auch Rückgriff genannt) holt sich eine Versicherung das Geld, das sie zunächst an ihren geschädigten Kunden ausgezahlt hat, im Nachhinein vom eigentlichen Verursacher zurück.

Überprüfen Sie jetzt umgehend Ihre bestehenden Untermietverträge daraufhin, ob die Haftungsprivilegien des Hauptvertrags (Begrenzung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) wirklich lückenlos eingebunden sind. Gleichen Sie zudem Ihre DGUV-V3-Prüfprotokolle mit den tatsächlich angeschlossenen Geräten ab. Räumen Sie ungeprüfte Ersatzgeräte aus den Arbeitsbereichen in separate Lagerräume und markieren Sie diese unmissverständlich, damit niemand sie ohne vorherige Sicherheitsprüfung in Betrieb nimmt.


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Ein Brandschaden kann existenzbedrohende Regressforderungen nach sich ziehen, wenn die Haftungsklauseln im Untermietvertrag lückenhaft sind. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Verträge auf wirksame Haftungsbeschränkungen und unterstützen Sie bei der rechtssicheren Dokumentation Ihrer gesetzlichen Prüfpflichten. So wehren Sie unberechtigte Ansprüche von Versicherungen effektiv ab und sichern Ihren Betrieb wirtschaftlich ab.

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Experten Kommentar

Externe Prüffirmen arbeiten bei der Sicherheitsüberprüfung meist unter massivem Zeitdruck und dokumentieren erschreckend oberflächlich. Da wird auf dem Protokoll für ein Büro oft nur pauschal „drei Monitore“ notiert, statt mühsam jede Seriennummer abzutippen. Nach einem Vollbrand bleibt von der Hardware jedoch nur noch ein unkenntlicher Plastikklumpen übrig.

Genau hier haken die Ermittler der Gebäudeversicherungen gnadenlos ein und bestreiten vor Gericht einfach jede Zuordnung. Ich rate dringend dazu, diese rudimentären Prüfberichte immer sofort mit der eigenen internen Inventarliste abzugleichen. Wer seine Raumbelegungspläne mitsamt der IT-Ausstattung fortlaufend pflegt, rettet im Ernstfall seinen finanziellen Schutz.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Hafte ich für Brandschäden, wenn ich meinen privaten Laptop im gewerblichen Untermietbüro nutze?

JA, Sie haften unter Umständen für Brandschäden, wenn Ihr privater Laptop nicht nach der Vorschrift DGUV V3 geprüft wurde und die Brandursache war. Sobald Sie das Gerät im Büro ans Netz anschließen, gilt die gesetzliche Prüfpflicht für elektrische Betriebsmittel.

Die gesetzliche Unfallverhütungsvorschrift DGUV V3 schreibt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 vor, dass sämtliche elektrischen Betriebsmittel vor der ersten Inbetriebnahme durch eine Fachkraft geprüft werden müssen. Löst ein ungeprüftes Gerät einen Brand aus, begründet dies eine prima-facie-Vermutung (Beweis des ersten Anscheins) für eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Nutzer. Es findet eine Beweislastumkehr statt, sodass Sie nachweisen müssten, dass der Schaden auch bei einer ordnungsgemäßen Prüfung des Laptops nicht hätte verhindert werden können. Ohne gültiges Prüfprotokoll können Versicherungen zudem im Wege des Regresses die gesamten Schadenskosten in voller Höhe von Ihnen persönlich zurückfordern.

Eine Haftung entfällt hingegen, wenn das Gerät im Büro lediglich ohne Stromanschluss gelagert wird, da die Prüfpflicht erst mit der tatsächlichen Inbetriebnahme am Arbeitsplatz entsteht. Sie sollten private Netzgeräte daher konsequent nicht nutzen oder diese offiziell in die regelmäßig stattfindenden Prüfzyklen Ihres Vermieters oder Arbeitgebers einbeziehen lassen.


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Verliere ich meinen Versicherungsschutz, wenn im Prüfprotokoll die Seriennummer meines Monitors fehlt?

NEIN, das Fehlen einer Seriennummer führt nicht automatisch zum Verlust des Versicherungsschutzes. **Solange das betroffene Gerät durch andere Merkmale oder die räumliche Zuordnung im Protokoll identifiziert werden kann, bleibt Ihr Entlastungsbeweis rechtlich wirksam.** Es zählt letztlich die gerichtliche Gesamtwürdigung aller vorliegenden Indizien für eine tatsächlich erfolgte Prüfung.

Im Schadensfall trägt der Vermieter gemäß § 280 Abs. 1 BGB die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden an einem Brand durch elektrische Betriebsmittel trifft. Ein Prüfprotokoll dient hierbei als Nachweis für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften nach DGUV V3, wobei rein formale Mängel die Beweiskraft nicht grundsätzlich zerstören. Wenn das Dokument eine spezifische Prüflingsnummer für einen genau bezeichneten Raum ausweist, genügt dies meist als ausreichendes Indiz für die tatsächlich erfolgte Kontrolle. Das Gericht kann in einer Gesamtwürdigung (freie Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO) feststellen, dass die Prüfung trotz fehlender Seriennummer für das spezifische Gerät wirksam durchgeführt wurde. Die Versicherung müsste dann konkret belegen, dass das Gerät zum Prüfzeitpunkt gar nicht im Raum war oder unbemerkt gegen ein ungeprüftes Exemplar ausgetauscht wurde.

Um langwierige Beweisaufnahmen oder riskante Rechtsstreitigkeiten über die Identität von Geräten zu vermeiden, sollten Sie künftig dennoch auf die Erfassung von Seriennummern oder Barcodes bestehen. Nur eine lückenlose Dokumentation bietet Ihnen sofortige Rechtssicherheit gegenüber den möglichen Regressforderungen einer Versicherung.


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Wie übertrage ich die Haftungsregeln meines Hauptmietvertrags rechtssicher auf mein eigenes Untermietverhältnis?

Sie übertragen die Haftungsregeln rechtssicher, indem Sie eine ausdrückliche Einbeziehungsklausel in den Untermietvertrag aufnehmen, die den Hauptmietvertrag als rechtlich bindenden Bestandteil für das Untermietverhältnis definiert. Zusätzlich muss der Hauptmietvertrag dem Untermietvertrag zwingend als physische Anlage beigelegt werden.

Haftungsbeschränkungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit wirken im deutschen Recht grundsätzlich nur zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien und entfalten keine automatische Fernwirkung auf Dritte. Da der Untermieter kein Partner des Hauptmietvertrags ist, gelten dessen schützende Klauseln für Sie als Untervermieter im Verhältnis zu Ihrem Mieter ohne explizite Vereinbarung nicht. Ohne eine sogenannte Master-Lease-Klausel haften Sie gegenüber Ihrem Untermieter nach den allgemeinen gesetzlichen Regeln des § 280 Abs. 1 BGB für jede Form der Fahrlässigkeit. Durch den eindeutigen Verweis und die Beifügung des Hauptvertrags stellen Sie sicher, dass die Haftungsprivilegien des Eigentümers auch in Ihrem Untermietverhältnis rechtssicher wirksam werden.

Beachten Sie jedoch, dass solche pauschalen Haftungsausschlüsse im Bereich der Wohnraummiete oder gegenüber Verbrauchern oft der strengen AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegen und dort trotz eines Verweises auf den Hauptvertrag rechtlich unwirksam sein können.


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Wie wehre ich mich gegen Regressforderungen, wenn die Versicherung mir grobe Fahrlässigkeit vorwirft?

Sie wehren sich gegen Regressforderungen wegen grober Fahrlässigkeit, indem Sie durch ein gültiges DGUV-V3-Prüfprotokoll nachweisen, dass für das schadensursächliche Gerät zum Zeitpunkt des Brandes keine objektive Pflichtverletzung vorlag. Mit diesem Entlastungsbeweis entkräften Sie die Vermutung eines schuldhaften Verhaltens und unterbrechen die Kausalitätskette zwischen einer vermeintlichen Nachlässigkeit und dem entstandenen Brandschaden effektiv.

Im Falle eines Brandes durch Elektrogeräte greift im gewerblichen Bereich oft eine Beweislastumkehr gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu Ihren Ungunsten, sodass Sie aktiv belegen müssen, dass Sie alle erforderlichen Schutzvorschriften eingehalten haben. Ein detailliertes Prüfprotokoll einer Fachfirma dient hierbei als zentrales Beweismittel, um den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit, also das Missachten der erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße, juristisch fundiert zurückzuweisen. Die Versicherung muss nach Vorlage eines solchen Dokuments lückenlos beweisen, dass stattdessen ein anderes, ungeprüftes Gerät für den Brand verantwortlich war, was in der gerichtlichen Praxis mangels eindeutiger Belege meist scheitert.

Wichtig ist dabei die rechtliche Differenzierung, dass die strengen Prüfungspflichten nach der DGUV-Vorschrift 3 lediglich für Geräte in Betrieb gelten und nicht für reine Lagerbestände in separaten Räumen. Sollte die Versicherung pauschal auf fehlende Prüfungen im gesamten Gebäude verweisen, können Sie diese Forderung erfolgreich abwehren, sofern der konkrete Schadensraum ordnungsgemäß dokumentiert und zertifiziert wurde.


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Muss ich auch gelagerte Elektrogeräte prüfen, um bei einem Brand nicht persönlich zu haften?

NEIN. Für elektrische Geräte, die Sie in einem Betrieb lediglich lagern und nicht aktiv nutzen, besteht nach derzeitigem Recht keine präventive Prüfpflicht. Solange diese Geräte nicht mit dem Stromnetz verbunden sind, haften Sie nicht für eine unterlassene Sicherheitsprüfung im Sinne der geltenden Unfallverhütungsvorschriften.

Die rechtliche Grundlage hierfür bildet die Vorschrift DGUV V3, welche Sicherheitsprüfungen ausschließlich für elektrische Betriebsmittel vorschreibt, die tatsächlich in Betrieb genommen werden oder bereits in Gebrauch sind. Da das bloße Vorhandensein von Alt- oder Ersatzgeräten in einem Lagerraum keine unmittelbare Gefahrenquelle darstellt, verletzen Sie durch die Nichtprüfung auch keine allgemeine Verkehrssicherungspflicht gegenüber Dritten. In einem Brandfall können Versicherer daher keine Pflichtverletzung daraus ableiten, dass gelagerte Bestände nicht in den regelmäßigen Prüfprotokollen Ihrer aktiven Arbeitsmittel aufgeführt sind. Das Oberlandesgericht München bestätigte in einem aktuellen Urteil (Az. 32 U 1584/24), dass für reine Lagerbestände keine präventive Kontrollpflicht existiert und somit keine Haftungsgrundlage besteht.

Diese Haftungsfreistellung endet jedoch sofort, sobald ein solches Gerät ohne vorherige Prüfung durch Fachpersonal an das Stromnetz angeschlossen wird. Um eine versehentliche Nutzung und damit verbundene Haftungsrisiken sicher auszuschließen, sollten Sie ungeprüfte Lagerware räumlich strikt von aktiven Arbeitsmitteln trennen und unmissverständlich mit einem Sperrvermerk kennzeichnen.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


OLG München – Az.: 32 U 1584/24 – Beschluss vom 24.07.2025




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