Skip to content
Menü

Hausgeld für Wohnungseigentümer

Alles wichtige zum Hausgeld für Wohnungseigentümer

Sowohl als Mieter als auch in der Position eines Vermieters werden Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Hausgeld in Berührung kommen, welches in Deutschland an gewisse Regularien geknüpft ist. Das Hausgeld kann sowohl für den Mieter als auch für den Vermieter gleichermaßen Vorteile bieten, doch müssen bei der Festlegung einige wichtige Aspekte berücksichtigt werden. Nicht jeder Mieter oder Vermieter weiß jedoch darüber Bescheid, um was genau es sich bei dem Hausgeld überhaupt handelt bzw. wie der Ablauf der Festlegung des Hausgeldes überhaupt ist.

Was genau ist das Hausgeld eigentlich?

HAusgeld für Wohnungseigentümer
Was für den Wohnungsmieter die Nebenkosten sind, sind für den Wohnungseigentümer das Hausgeld. Hierzu zählen alle laufenden Kosten wie zum Beispiel Kosten für den Hausstrom oder die Abfallenstorung, sowie Verwaltungskosten und Instandhaltungsrücklage, etc. Symbolfoto: alexraths

In der gängigen Praxis ist das Hausgeld, welches alternativ auch als Wohngeld bekannt ist, vergleichbar mit einem monatlichen Vorschuss. Dieser Vorschuss wird von dem Vermieter zu Händen des Hausverwalters gezahlt und dient der Deckung von anfallenden Nebenkosten, die mit dem Mietverhältnis einhergehen. Für gewöhnlich wird das Hausgeld in einer Höhe von rund 20 oder 30 Prozent über dem Betrag der Nebenkostenabrechnung angesetzt.

Um das Hausgeld bzw. Wohngeld festsetzen zu können ist zunächst ein Wirtschaftsplan erforderlich. Dieser Wirtschaftsplan wird von dem Hausverwalter erstellt. Bei einem Mehrfamilienhaus mit mehreren Eigentümern muss dieser Wirtschaftsplan zunächst zur Abstimmung gebracht werden. Sind alle Eigentümer mit dem Plan einverstanden, so gilt er als beschlossen.

Welche Kosten deckt das Haus- bzw. Wohngeld ab?

Damit ein Wirtschaftsplan überhaupt erst einmal fundiert zur Anwendung kommen kann, muss er natürlich plausibel sein. Die Prüfung dieser Plausibilität obliegt dem Eigentümer des Hauses bzw. der Eigentümergemeinschaft. Ein Wirtschaftsplan zur Festlegung des Hausgeldes sollte dabei stets auf der Grundlage realer Gegebenheiten erstellt werden, denn das Hausgeld umfasst sämtliche auf den Mieter umgelegte Betriebskosten.

Die genaue Definition, was als Betriebskosten angesehen werden kann, kann der Betriebskostenverordnung im § 1. Ob diese Kosten auf den Mieter umgelegt werden können ist in dem Mietverhältnis zugrundeliegenden Mietvertrag geregelt.

In der Praxis fallen die Kosten für

  • Wasser
  • Entwässerung
  • Müllbeseitigung
  • Heizung
  • Hausreinigung
  • Gartenpflege
  • Hausmeisterkosten
  • Schornsteinfegerkosten
  • Fahrstuhlverfügbarkeit bzw. Wartung

unter die Hausgeld- bzw. Wohngeldregelung. In der Regel handelt es sich hierbei um eindeutig kalkulierbare bzw. genau definierte Kostenfaktoren, die von dem Hauseigentümer bzw. der Eigentümergemeinschaft gezahlt werden müssen. Durch die Festlegung des Hausgeldes bzw. Wohngeldes werden dem Mieter hohe Nachforderungsrechnungen erspart, was für viele Mieter als auch Vermieter ein durchaus unschätzbarer Vorteil ist.

Eigentümer können überdies auch Kosten im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis haben, welche ausdrücklich nicht zulasten des Mieters umgelegt werden dürfen.

Zu diesen Kosten zählen unter anderem

  • Verwaltungskosten, unter die auch das Verwalterhonorar fällt
  • Kontogebühren
  • die sogenannte Instandhaltungsrücklage

Hierbei handelt es sich um Kosten, deren Höhe lediglich von dem Eigentümer zu tragen sind und deren Höhe auch lediglich durch den Eigentümer eingesehen werden können. Als Vermieter ist gerade die Instandhaltungsrücklage besonders wichtig, da sie zur Beseitigung der Hausmängel verwendet wird. Jedes Mietobjekt altert naturgemäß und wird anfällig für Mängel, welche durch die Witterung oder die Abnutzung entstehen können. Wenn Sie noch neu auf dem Segment eines Vermieters oder Hauseigentümers sind können Sie als Faustregel bedenken, dass für eine neue Wohnanlage weniger Instandhaltungsrücklagen gebildet werden müssen als für ein älteres Mietobjekt.

Der Beschluss eines Wirtschaftsplans

Für die Kosten, die von dem Vermieter auf den Mieter umgelegt werden dürfen, muss letztlich jedes Jahr aufs Neue ein entsprechender Wirtschaftsplan von dem Hausverwalter erstellt werden. Bei einem Mehrfamilienhaus mit mehreren Eigentümern bzw. einer Eigentümergemeinschaft wird dieser Wirtschaftsplan auf der Eigentümerversammlung besprochen und beschlossen. Im Rahmen dieser Eigentümerversammlung wird dann auch die Verteilung sämtlicher Kosten, die für die Instandhaltungsrücklage entstehen, diskutiert und beschlossen. Dementsprechend sollten Sie, wenn Sie sich mit dem Gedanken eines Wohnungskaufs zur Vermietung tragen, bei den bereits vorhandenen Eigentümern auch über die Höhe des festgelegten Hausgeldes informieren und selbst einen Blick in die bisherigen Versammlungsprotokolle sowie die Wirtschaftspläne werfen. Dann haben Sie auch Kenntnis darüber, welche Instandhaltungsmaßnahmen in naher Zukunft geplant sind oder erst kürzlich durchgeführt wurden. Auch Informationen über den aktuellen Verteilungsschlüssel der Kosten für die Instandhaltungsrücklage finden sich in diesen Unterlagen wieder.

Der Verteilungsschlüssel für die Kosten sowie die Instandhaltungsrücklagen

Der sogenannte Verteilungsschlüssel hat seine Grundlage im § 16 des Wohnungseigentumsgesetz und besagt, wie und in welchem Verhältnis die gemeinschaftlichen Kosten des Mietobjekts auf die Miteigentümer umgelegt werden. Das Verhältnis der Verteilung erfolgt jedoch nicht willkürlich, sondern vielmehr auf der Grundlage der jeweilig vorhandenen Miteigentümeranteile.

Von dieser Regelung existiert in der gängigen Praxis eine wichtige Ausnahme: Die Kosten für Warmwasser sowie Heizkosten werden auf der Grundlage der Heizkostenverordnung abgerechnet. Dementsprechend können bei diesen Kosten auch andere Verteilungsschlüssel im Rahmen einer Eigentümerversammlung beschlossen werden.

Es ist daher durchaus denkbar, dass auch ungerecht wirkende Lastenverteilungen beschlossen werden. Dies ist für gewöhnlich dann der Fall, wenn die Miteigentumsanteile auf einer anderen Basis als der reinen Wohnfläche festgelegt werden.

Zu den gängigsten Verteilungsschlüsseln gehören bei den Heiz- bzw. Warmwasserkosten

  • der reale individuelle Verbrauch
  • die Wohnungsanzahl

Die Höhe des Hausgeldes richtet sich ein Stück weit nach der Größe der jeweiligen Wohnanlage sowie dem Standard, der in der Wohnanlage geboten wird. Auch das Alter spielt eine erhebliche Rolle. Wenn Sie als Mieter oder Vermieter mit dem Hausgeld konfrontiert werden und das Gefühl haben, dass irgendetwas nicht stimmig ist, dann sollten Sie diese Thematik zur Sprache bringen. Nicht immer werden Sie dabei, gerade bei Miteigentümerversammlungen, auf Verständnis stoßen. Der Gang zu einem Anwalt ist jedoch im Bereich der Finanzen kein Tabubruch, sondern vielmehr oftmals eine Notwendigkeit. Wir als langjährig erfahrene und hochkompetente Kanzlei verfügen über zahlreiche Rechtsanwälte, die sich mit der Thematik bestens auskennen und Ihnen mit juristischem Rat tatkräftig zur Seite stehen können. Wir helfen Ihnen dabei, dass auch alles gerecht zugeht.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Mietrecht & WEG-Recht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Mietrecht und Wohneigentumsrecht. Vom Mietvertrag über Mietminderung bis hin zur Mietvertragskündigung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Mietrecht

Urteile aus dem Mietrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!