AG Hannover, Az.: 421 C 8766/10, Urteil vom 16.09.2010
1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den Nachzahlungsbetrag aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2009 aus § 535 Abs. 2 in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag, denn nach dem Vortrag der Parteien kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Hausreinigungskosten, auf denen letztlich der Nachzahlungsbetrag beruht dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz entsprechen (§ 556 Abs. 3 S. 1 2. Hs BGB).
Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes liegt beim Vermieter, wobei es grundsätzlich genügt, wenn der Mieter die Wirtschaftlichkeit der Kostenansätze bestreitet (Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Auflage, § 556, Rn. 106). Hier haben die Beklagten sogar unter Bezugnahme auf die Erhebungen des Mieterbundes dargelegt, dass die in Ansatz gebrachten Kosten überhöht sind. Mit dem AG Köln (Urteil vom 13.10.2005, Az.: 222 C 335/05) ist angesichts dieses substantiierten Bestreitens davon auszugehen, dass die Klägerin jedenfalls unter diesen Umständen nachvollziehbar hätte darlegen müssen, dass der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz eingehalten ist. Trotz des gerichtlichen Hinweises auf die Entscheidung des AG Köln beschränkt sich die Klägerin jedoch darauf, die vom Mieterbund als üblich ermittelten Hausreinigungskosten zu bestreiten. Damit hat die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht genügt, so dass die Klage bereits deshalb abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Ziffer 11, 713 ZPO.