Skip to content
Menü

Haustürschlüssel für Briefzusteller darf Vermieter nicht verweigern

AG Mainz, Az.: 80 C 96/07, Urteil vom 03.07.2007

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 2 Haustürschlüssel zum Anwesen M-Ring … in … M zum Zwecke der Weitergabe an den Zeitungsboten der Allgemeinen Zeitung Mainz und an den Briefzusteller auszuhändigen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung wird gemäß § 313 a Absatz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Haustürschlüssel für Briefzusteller darf Vermieter nicht verweigern
Foto: OzCameraman/Bigstock

Die Klage ist begründet.

Dem Kläger steht gemäß § 535 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag der Parteien ein Anspruch auf Aushändigung von zwei Haustürschlüsseln für das Anwesen M-Ring … in … M zum Zwecke der Aushändigung an den Zeitungsboten der Allgemeinen Zeitung M und den Briefzusteller gegen die Beklagte zu.

Der Kläger ist Mieter des vorbezeichneten Anwesens. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass bis zur Erneuerung der Fenster und der Haustür im Juni 2004 sowohl der Zeitungsbote als auch der Briefzusteller über einen Schlüssel zur Hauseingangstür verfügten, zumal ein Teil der Briefkästen, so auch der des Klägers, nur durch Betreten des Hauses erreicht werden kann.

Soweit die Beklagte als Vermieterin die Wiederherstellung dieses Zustands dem Kläger gegenüber verweigert, ist dem nicht zu folgen. Der Kläger hat im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihn eingehende Post einschließlich der Tageszeitung über seinen Briefkasten zeitnah erreicht. Dass die nach dem Vorbringen der Beklagten beabsichtigten baulichen Maßnahmen, nämlich sämtliche Briefkästen im Außenbereich anzubringen, demnächst umgesetzt werden, ist nicht hinreichend dargetan. Soweit die Beklagte ohne nähere Begründung behauptet, die Zustellung sowohl von Postversandstücken als auch von Zeitschriften könne jederzeit auch unter den gegenwärtig bestehenden Voraussetzungen erfolgen, erachtet das Gericht dies nicht als substantiiert. Nach dem Sach- und Streitstand könnte dies allenfalls dadurch erfolgen, dass der Briefzusteller und/oder der Zeitungsbote wahllos an der Klingeltafel klingelt in der Erwartung, ein anwesender Bewohner werde ihm die Hauseingangstür öffnen. Das Gericht sieht darin keine gesicherte Möglichkeit, dass den Kläger für ihn bestimmte Post täglich zeitnah erreicht.

Die Beklagte hat auch nicht aufgezeigt, inwieweit die Wiederherstellung des früheren Zustands ein Sicherheitsrisiko für die Bewohner des Anwesens darstellt. Es bleibt der Beklagten unbenommen, den Kläger zu verpflichten, ihm die Personen, für die die beiden Schlüssel bestimmt sind, namentlich zu benennen.

Dem Anspruch des Klägers stehen schließlich auch Kostengründe nicht entgegen. Für ihre (bestrittene) Behauptung, wonach bei Verlust eines Schlüssels die gesamte Schließanlage betroffen wäre, ist die Beklagte beweisfällig geblieben. Der Kläger hat dazu unwidersprochen behauptet, dass eine zentrale Schließanlage nur bis zum Austausch der Tür im Jahr 2004 vorhanden gewesen sei.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Der Streitwert ist durch Beschluss des Gerichts vom 12.03.2007 auf 300,– Euro festgesetzt worden (Blatt 19 GA).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Mietrecht & WEG-Recht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Mietrecht und Wohneigentumsrecht. Vom Mietvertrag über Mietminderung bis hin zur Mietvertragskündigung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Mietrecht

Urteile aus dem Mietrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!