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Hausverbot für Besucher des Mieters nur bei schweren Störungen des Hausfriedens

Wegen jahrelanger Streitigkeiten darf ein Vermieterpaar im brandenburgischen Strausberg seine Mieterin weder ansprechen noch sich ihr auf unter fünf Meter nähern. Das Oberlandesgericht Brandenburg gab damit einer einstweiligen Verfügung der Mieterin statt, die sich gegen die unerwünschten Kontaktversuche der Vermieter zur Wehr setzt. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf den Schutz der Privatsphäre und die Grenzen des im Mietrecht zulässigen Verhaltens.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Gericht entschied, dass den Beklagten untersagt wird, sich der Klägerin auf weniger als fünf Meter zu nähern und sie anzusprechen.
  • Der Fall betrifft das Persönlichkeitsrecht, das das individuelle Recht auf Privatsphäre und das Anrecht auf Unterlassung unerwünschter Kontakte schützt.
  • Die Beklagten missachteten den Wunsch der Klägerin, keine Kontakte zu haben, indem sie mehrfach dennoch Kontakt suchten.
  • Das Gericht erkannte das Recht der Klägerin an, in ihrem privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden, unabhängig von vorhergegangenen Interaktionen.
  • Die Vorwürfe der Beklagten, die Anträge der Klägerin seien nicht von ihr angestrebt, wurden als unglaubwürdig bewertet.
  • Das Gericht entschied zugunsten eines Schutzes der Privatsphäre der Klägerin, da sie wiederholt belästigt wurde.
  • Die Entscheidung schafft eine klare Grundlage, unerwünschte Annäherungen zu sanktionieren und stärkt den Schutz der persönlichen Freiheit der Klägerin.

Hausverbot im Mietrecht: Rechte der Mieter und Nachbarn im Fokus

Das Thema Hausverbot im Mietrecht ist von großer Bedeutung, insbesondere wenn es um die Rechte und Pflichten der Mieter und die Störung des Hausfriedens geht. Mieter haben das Recht, Besucher zu empfangen, jedoch kann ein Hausverbot für Gäste ausgesprochen werden, wenn schwerwiegende Störungen entstehen. Hierbei spielt die Interessenabwägung zwischen den Rechten des Mieters und den berechtigten Ansprüchen von Nachbarn und Vermietern eine entscheidende Rolle.

Die rechtlichen Grundlagen für ein Hausverbot sind nicht immer eindeutig, insbesondere wenn es um Lärmproblematiken oder die Einhaltung von Klauseln in der Hausordnung geht. In solchen Konflikten kann eine rechtliche Beratung zum Mietrecht hilfreich sein, um zu klären, wann ein Hausverbot gerechtfertigt ist und welche vermieterrechtlichen Maßnahmen ergriffen werden können. Im Folgenden wird ein konkreter Fall analysiert, der auf die Herausforderungen und Lösungen im Zusammenhang mit Hausverboten eingeht.

Der Fall vor Gericht


Gericht untersagt Vermietern persönliche Kontaktaufnahme mit Mieterin

Hausverbot und Persönlichkeitsrecht im Mietrecht
Hausverbot für Mieterbesucher ist nur bei schweren Störungen des Hausfriedens gerechtfertigt, während persönliche Kontakte der Vermieter zur Mieterin streng untersagt sind. (Symbolfoto: Flux gen.)

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat Vermietern untersagt, ihre Mieterin persönlich anzusprechen oder sich ihr auf weniger als fünf Meter zu nähern. Die Entscheidung erfolgte im Rahmen einer einstweiligen Verfügung, nachdem die Mieterin wiederholt von den Vermietern trotz ihres ausdrücklichen Wunsches nach Distanz persönlich kontaktiert wurde.

Jahrelanger Konflikt um Mietverhältnis

Das seit 1980 bestehende Mietverhältnis ist von zahlreichen Konflikten geprägt. Die Vermieter versuchten bereits mehrfach, die Mieterin aus ihrer Wohnung zu drängen. Das Amtsgericht Strausberg wies 2022 eine Räumungsklage ab, die sich auf insgesamt sechs verschiedene Kündigungserklärungen stützte. Zwei dieser Kündigungen beruhten auf vorgetäuschtem Eigenbedarf. Auch aktuell sind zwei weitere Verfahren vor dem Amtsgericht anhängig.

Beharrliche Missachtung des Kontaktverbots

Die Vermieter suchten trotz des eindeutigen Wunsches der Mieterin, in Ruhe gelassen zu werden, wiederholt den persönlichen Kontakt. So klingelte eine der Vermieterinnen mehrfach bei der Mieterin, um die Unterzeichnung einer eidesstattlichen Versicherung zu erwirken. Der zweite Vermieter führte regelmäßige Gespräche mit der Mieterin, die nach seiner Darstellung stets von ihr ausgingen – eine Version, die das Gericht als „realitätsfern“ bewertete.

Schutz der Privatsphäre hat Vorrang

Das Gericht betonte in seiner Begründung, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Bereich privater Lebensgestaltung schützt und jedem das Recht gibt, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden. Der ausdrücklich geäußerte Wille, von bestimmten Personen nicht kontaktiert zu werden, ist als Ausfluss des personalen Selbstbestimmungsrechts schutzwürdig. Dabei spielt es keine Rolle, wie zuvor Kontakte stattgefunden haben oder ob sie verletzend waren.

Schriftliche Kommunikation bleibt möglich

Das Gericht räumte ein, dass die Vermieter in mietrechtlichen Angelegenheiten Kontakt mit der Mieterin aufnehmen müssen. Dies könne jedoch schriftlich erfolgen. Ein notwendig persönlich zu realisierendes Kontaktbedürfnis sei nicht erkennbar. Bei Zuwiderhandlung gegen das Kontaktverbot droht den Vermietern ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Gericht stärkt das Recht jedes Menschen, selbst zu bestimmen, von wem er persönlich kontaktiert werden möchte. Wer ausdrücklich erklärt hat, von bestimmten Personen in Ruhe gelassen werden zu wollen, muss von diesen nicht persönlich angesprochen werden – auch wenn es sich um Vermieter handelt. Die Vorgeschichte der Kontakte spielt dabei keine Rolle. Notwendige Kommunikation, etwa bei Mietangelegenheiten, muss schriftlich erfolgen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie von Ihrem Vermieter oder anderen Personen gegen Ihren ausdrücklichen Willen persönlich kontaktiert werden, können Sie sich dagegen rechtlich wehren. Das Gericht kann ein Näherungsverbot und Kontaktverbot aussprechen, das mit hohen Geldstrafen oder sogar Haft durchgesetzt wird. Auch als Mieter müssen Sie keine persönlichen Gespräche mit dem Vermieter führen – ein schriftlicher Austausch reicht aus. Es genügt, wenn Sie klar kommunizieren, dass Sie keine persönlichen Kontakte wünschen. Eine vorherige Eskalation oder Bedrohung ist dafür nicht erforderlich.


Rechtliche Auseinandersetzungen mit dem Vermieter belasten oft das persönliche Wohlbefinden und den Alltag. Unsere erfahrenen Fachanwälte analysieren Ihre individuelle Situation und entwickeln eine maßgeschneiderte Strategie, damit Sie Ihr Recht auf persönliche Distanz durchsetzen können. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Unter welchen Voraussetzungen darf ein Vermieter ein Hausverbot gegen Besucher aussprechen?

Ein Vermieter darf ein Hausverbot gegen Besucher nur unter strengen Voraussetzungen aussprechen, da das Besuchsrecht des Mieters grundsätzlich durch Artikel 2 des Grundgesetzes geschützt ist.

Erforderliche Gründe für ein Hausverbot

Ein Hausverbot ist nur zulässig, wenn der Besucher wiederholt und erheblich den Hausfrieden gestört hat. Solche Störungen können vorliegen bei:

  • Wiederholten Lärmbelästigungen
  • Bedrohungen oder Beleidigungen gegenüber anderen Hausbewohnern
  • Beschädigungen von Gemeinschaftseinrichtungen

Rechtliche Voraussetzungen

Der Vermieter muss für ein wirksames Hausverbot folgende Bedingungen erfüllen:

Die Störungen müssen konkret nachweisbar sein und der Vermieter muss die Vorfälle im Einzelnen darlegen können. Eine bloße Antipathie oder unbegründete Verdächtigungen reichen nicht aus.

Grenzen des Hausverbots

Das Hausverbot darf sich nur auf die allgemeinen Bereiche des Hauses beziehen, wie Treppenhaus, Flure oder Gemeinschaftsräume. Der Vermieter kann dem Besucher nicht den Zutritt zur Mietwohnung selbst untersagen, da hier das Hausrecht des Mieters gilt.

Ein Hausverbot ist auch dann zulässig, wenn kein Mieter dem Hausverbot ausdrücklich widerspricht oder den Besuch des Betroffenen explizit wünscht. In diesem Fall muss der Vermieter jedoch zunächst abwarten, ob ein Mieter Widerspruch einlegt.


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Welche Rechtsschutzmöglichkeiten hat ein Mieter gegen übergriffiges Verhalten des Vermieters?

Bei übergriffigem Verhalten des Vermieters stehen Mietern mehrere effektive Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung.

Einstweilige Verfügung als schnelles Rechtsmittel

Die einstweilige Verfügung bietet einen schnellen Schutz bei akuten Beeinträchtigungen. Das zuständige Amtsgericht entscheidet je nach Dringlichkeit innerhalb von 24 Stunden bis wenigen Tagen. Typische Anwendungsfälle sind etwa die Abschaltung der Heizung im Winter, unberechtigte Videokameras oder eigenmächtige Räumungsversuche.

Unterlassungsansprüche durchsetzen

Bei wiederholten Störungen können Mieter einen Unterlassungsanspruch geltend machen. Dies gilt besonders bei unberechtigten Wohnungsbesichtigungen oder Zutrittsversuchen. Der Vermieter hat kein unbeschränktes Besichtigungsrecht zur regelmäßigen Überprüfung des Wohnungszustands. Eine entsprechende Klausel im Mietvertrag ist unwirksam.

Schutz der Privatsphäre

Die Wohnung genießt besonderen grundrechtlichen Schutz. Der Vermieter darf weder eigenmächtig die Wohnung betreten noch Fotos von Einrichtungsgegenständen machen. Bei Zutrittsrechten des Vermieters, etwa für notwendige Reparaturen, muss dieser den Besuch rechtzeitig ankündigen und einen konkreten Termin vereinbaren.

Schadenersatzansprüche

Bei Verletzung der Mieterrechte können Schadenersatzansprüche entstehen. Dies gilt insbesondere bei eigenmächtiger Räumung oder Beschädigung des Eigentums des Mieters. Der Vermieter haftet dann für alle entstehenden Schäden.

Besitzschutz bei verbotener Eigenmacht

Versucht der Vermieter, den Mieter eigenmächtig aus der Wohnung zu drängen, etwa durch Austausch der Schlösser, kann der Mieter sich auf den Besitzschutz berufen. In solchen Fällen muss der Vermieter den ursprünglichen Zustand wiederherstellen und dem Mieter wieder Zugang zur Wohnung gewähren.


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Wie muss die Kommunikation zwischen Vermieter und Mieter rechtlich gestaltet sein?

Die Kommunikation zwischen Vermieter und Mieter unterliegt bestimmten gesetzlichen Formvorschriften, die zwingend eingehalten werden müssen.

Schriftform als wichtigste Formvorschrift

Die Schriftform nach § 126 BGB erfordert eine eigenhändige Unterschrift auf dem Originaldokument. Dies gilt insbesondere für:

  • Mietverträge mit einer Laufzeit über einem Jahr
  • Staffel- und Indexmietvereinbarungen
  • Kündigungen des Mietverhältnisses

Eine elektronische Signatur ist nur als qualifizierte elektronische Signatur gemäß § 126a BGB zulässig. E-Mails oder Faxe erfüllen die Schriftform nicht.

Textform für bestimmte Mitteilungen

Die Textform nach § 126b BGB ist weniger streng und erlaubt auch E-Mails und Faxe. Diese Form ist ausreichend für:

  • Modernisierungsankündigungen
  • Vereinbarungen zur Umlegung von Betriebskosten
  • Allgemeine Informationen und Mitteilungen

Besonderheiten bei der Nebenkostenabrechnung

Die Nebenkostenabrechnung erfordert gesetzlich keine bestimmte Form. Eine schriftliche Mitteilung ist jedoch dringend zu empfehlen, da alle Einzelheiten nachvollziehbar dokumentiert werden müssen.

Reaktionsschnelle und respektvolle Kommunikation

Ein reaktionsschnelles Handeln zeigt Engagement und Wertschätzung gegenüber den Anliegen der Mietpartei. Bei Problemen oder Unterstützungsbedarf sollte die Antwortzeit möglichst kurz sein. Die Kommunikation sollte stets respektvoll und höflich bleiben, da dies die Grundlage für ein positives Mietverhältnis bildet.

Wahl der Kommunikationskanäle

Je nach Dringlichkeit und Art der Mitteilung sind unterschiedliche Kommunikationskanäle angemessen:

Persönliche Gespräche eignen sich besonders für die Klärung von Missverständnissen und komplexeren Anliegen.

E-Mails sind geeignet für weniger dringende Angelegenheiten und bieten den Vorteil der Dokumentation.

Einschreiben sind für rechtlich relevante Mitteilungen wie Abmahnungen zu verwenden.


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Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen gerichtliche Kontakt- und Annäherungsverbote?

Bei Verstößen gegen gerichtliche Kontakt- und Annäherungsverbote drohen sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Konsequenzen.

Strafrechtliche Folgen

Ein Verstoß gegen eine gerichtliche Schutzanordnung nach dem Gewaltschutzgesetz stellt eine Straftat dar. Diese wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet.

Zivilrechtliche Sanktionen

Das Gericht kann bei Zuwiderhandlungen gegen die Schutzanordnung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro verhängen. Wenn das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, droht für je 100 Euro ein Tag Ordnungshaft.

Durchsetzung der Verbote

Die örtliche Polizeidienststelle erhält eine Ausfertigung der gerichtlichen Verfügung. Bei einem Verstoß gegen das Annäherungs- oder Kontaktverbot können Sie die Polizei rufen, die dann unmittelbar einschreiten kann. Die Polizei dokumentiert den Verstoß und leitet ein Strafverfahren ein.

Bei wiederholten oder besonders schweren Verstößen kann das Gericht die ursprüngliche Schutzanordnung verschärfen oder verlängern. Die Dauer der Anordnung wird vom Gericht individuell festgelegt, typischerweise zunächst für sechs Monate.


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Wo liegen die Grenzen des Hausrechts des Vermieters gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Mieters?

Das Hausrecht des Vermieters endet grundsätzlich an der Wohnungstür des Mieters. Nach Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz ist die Wohnung unverletzlich, und das Hausrecht liegt beim Mieter. Dies bedeutet, dass der Vermieter die vermietete Wohnung nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Mieters betreten darf.

Zutrittsrechte des Vermieters

Der Vermieter darf die Wohnung nur bei berechtigtem Interesse und nach vorheriger Ankündigung betreten. Typische Gründe sind:

  • Durchführung notwendiger Reparaturen
  • Besichtigungen bei geplanter Neuvermietung
  • Überprüfung des Wohnungszustands bei konkretem Anlass

Die Besichtigung muss mindestens 24 Stunden vorher angekündigt werden und darf nur zu üblichen Tageszeiten stattfinden.

Überwachung und technische Einrichtungen

Bei der Installation von Überwachungstechnik gelten strenge Grenzen. Eine Videoüberwachung im Mietshaus ist nur mit Zustimmung aller Mieter zulässig. Ausnahmen bestehen nur bei schwerwiegenden Sicherheitsbedrohungen, etwa nach wiederholten Einbrüchen.

Gemeinschaftsflächen und Hausordnung

In Gemeinschaftsbereichen wie Treppenhaus oder Waschküche behält der Vermieter sein Hausrecht. Er darf jedoch nicht:

  • Den Zugang von Besuchern grundlos beschränken
  • Willkürliche Nutzungszeiten festlegen
  • Die private Lebensgestaltung der Mieter einschränken

Ein Hausverbot gegen Besucher des Mieters ist nur bei nachweislichen, schweren Störungen des Hausfriedens möglich.

Bei Verstößen gegen das Persönlichkeitsrecht des Mieters, etwa durch unerlaubtes Betreten der Wohnung, kann der Mieter die Schlösser austauschen oder das Mietverhältnis fristlos kündigen. Ein Verstoß gegen das Hausrecht stellt einen Hausfriedensbruch nach § 123 StGB dar.


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**Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Einstweilige Verfügung

Definition: Eine einstweilige Verfügung ist eine gerichtliche Anordnung, die schnell erlassen wird, um vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Sie soll verhindern, dass den Parteien durch das Abwarten einer regulären Gerichtsverhandlung ein großer Nachteil entsteht. In diesem Fall bedeutet sie, dass die Vermieterin den Kontakt zu ihrer Mieterin begrenzen muss.

Beispiel: Wenn jemand eine Lärmbelästigung erfährt, könnte er eine einstweilige Verfügung beantragen, um den Lärm sofort zu stoppen, anstatt auf ein langwieriges Gerichtsverfahren zu warten.

Gesetzliche Regelung: Die rechtlichen Bestimmungen zur einstweiligen Verfügung finden sich in den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Abgrenzung: Ein endgültiges Urteil wird durch eine einstweilige Verfügung nicht ersetzt, da diese nur vorläufigen Charakter hat.


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Hausrecht

Definition: Das Hausrecht bezeichnet das Recht einer Person, über den Zugang zu und das Verhalten in ihrem Haus oder ihrer Wohnung zu bestimmen. Im Mietrecht bezieht es sich auf die Rechte der Mieter, ihre Wohnung nach ihren Vorstellungen zu nutzen und unerwünschte Kontakte abzulehnen.

Beispiel: Ein Mieter kann aufgrund seines Hausrechts entscheiden, wer seine Wohnung betreten darf und unerwünschten Besuch ablehnen.

Relevanz im Kontext: Im vorliegenden Fall wird das Hausrecht der Mieterin durch das Kontaktverbot geschützt, indem sie entscheiden kann, mit wem sie außerhalb schriftlicher Kommunikation in Kontakt tritt.

Abgrenzung: Zu unterscheiden ist das Hausrecht vom Eigentumsrecht, das die rechtliche Verfügungsgewalt über eine Immobilie betrifft.


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Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Definition: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die persönlichen, emotionalen und räumlichen Belange eines Menschen und sichert das Recht auf Achtung der Privatsphäre und Selbstbestimmung. Es ist in Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes verankert.

Beispiel: Wenn eine Person nicht von bestimmten Personen kontaktiert werden möchte, hat sie das Recht, dies zu verlangen und ihre Privatsphäre zu wahren.

Gesetzliche Regelung: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird aus den Artikeln 1 und 2 des Grundgesetzes abgeleitet.

Abgrenzung: Anders als das Namensrecht oder das Recht am eigenen Bild, die spezifische Aspekte des Persönlichkeitsrechts sind, umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht einen umfassenden Schutz individueller Belange.


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Ordnungsgeld

Definition: Ein Ordnungsgeld ist eine finanzielle Sanktion, die von einem Gericht verhängt wird, wenn jemand gegen eine gerichtliche Anordnung verstößt. Es soll der Durchsetzung gerichtlicher Beschlüsse dienen und zur Beachtung von Auflagen zwingen.

Beispiel: Im vorliegenden Fall droht den Vermietern ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro, falls sie gegen das Kontaktverbot verstoßen.

Gesetzliche Regelung: Die Regelungen hierzu finden sich beispielsweise in den §§ 890, 891 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Abgrenzung: Das Ordnungsgeld differenziert sich von einer Geldstrafe dadurch, dass es nicht als Strafe im strafrechtlichen Sinne verhängt wird, sondern als Zwangsmittel zur Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs.


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Räumungsklage

Definition: Eine Räumungsklage ist ein rechtliches Verfahren, das ein Vermieter anstrengen kann, um die Räumung einer Wohnung durchzusetzen, etwa wenn ein Mieter seine Mietzahlungen schuldig bleibt oder sonstige wesentliche Vertragspflichten verletzt.

Beispiel: Im genannten Fall stützte sich die Räumungsklage unter anderem auf angeblichen Eigenbedarf, um das Mietverhältnis zu beenden.

Gesetzliche Regelung: Die rechtlichen Grundlagen für eine Räumungsklage finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den §§ 535 ff. BGB.

Abgrenzung: Von der Räumungsklage zu unterscheiden ist die fristlose Kündigung, die unmittelbar wirksam werden kann und der Räumungsklage vorgelagert sein kann.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1004 BGB (Unterlassungsanspruch): Dieser Paragraph regelt den Unterlassungsanspruch im deutschen Zivilrecht und erlaubt es einem Betroffenen, von einem anderen zu verlangen, dass dieser sich bestimmter Handlungen enthält, die das eigene Recht beeinträchtigen. Im vorliegenden Fall ist dieser Paragraph relevant, da die Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagten einen Anspruch auf Unterlassung persönlicher Kontaktaufnahmen und ein Näherungsverbot geltend macht. Die wiederholten Kontaktaufnahmen der Verfügungsbeklagten stehen im direkten Widerspruch zu den Rechten der Verfügungsklägerin auf Ruhe und Besonnenheit.
  • § 823 Abs. 1 BGB (Haftung für unerlaubte Handlungen): Dieser Paragraph legt fest, dass eine Person, die in einer Weise handelt, die das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein anderes Recht eines anderen verletzt, zum Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet ist. Im konkreten Fall ist die Anwendung des § 823 BGB essenziell, denn die Verfügungsklägerin sieht sich durch die belästigenden Handlungen der Verfügungsbeklagten in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, was eine Anspruchsgrundlage für Schadensersatz schaffen könnte, sollte es zu Schäden kommen.
  • Art. 2 Abs. 1 GG (Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit): Dieser Artikel schützt das Recht eines jeden, sich frei zu entfalten und seine Persönlichkeit zu entwickeln. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst auch das Recht, im privaten Bereich vor unerwünschten Eingriffen geschützt zu sein. Für die Verfügungsklägerin ist dieser Artikel von Bedeutung, da die ständigen Kontaktversuche der Verfügungsbeklagten ihre persönliche Integrität und das Gefühl der Sicherheit beeinträchtigen, was die Notwendigkeit eines gerichtlichen Schutzes unterstreicht.
  • § 23 GVG (Zuständigkeit der Amtsgerichte): Der § 23 GVG benennt die Zuständigkeit des Gerichts, das für bestimmte Streitigkeiten in erster Instanz zuständig ist. Dies ist wichtig für den Fall, da die Entscheidung des OLG Brandenburg die amtsgerichtliche Zuständigkeit behandelt und die Genehmigung der Berufung in der Sache zu den relevanten rechtlichen Rahmenbedingungen zählt. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Verfügungsklägerin die richtigen rechtlichen Schritte eingeleitet hat und die Verfahren korrekt durchgeführt wurden.
  • § 543 ZPO (Einstweiliger Rechtsschutz): Dieser Paragraph regelt die Bedingungen, unter denen ein Gericht einstweilige Verfügungen anordnen kann, um drohende Schäden abzuwenden oder Rechte vorläufig zu sichern. Im vorliegenden Fall hat das Gericht eine einstweilige Verfügung erlassen, die den Verfügungsbeklagten untersagt, sich der Verfügungsklägerin zu nähern. Diese Rechtsprechung setzt das Prinzip des einstweiligen Rechtsschutzes in Gang, um die Verfügungsklägerin vor weiteren unerwünschten Kontakten zu schützen, solange das Hauptverfahren noch nicht entschieden ist.

Das vorliegende Urteil

OLG Brandenburg – Az.: 3 U 51/24 – Urteil vom 23.07.2024


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