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Heilung vom Maklervertrag-Formfehler durch Inanspruchnahme: Provision fällig?

Trotz eines nachweisbaren Formfehlers beim Online-Abschluss des Maklervertrages durch die Schaltfläche „Senden“ forderte der Makler die volle Provision. Entscheidend für die Zahlungspflicht war nicht der fehlerhafte Button, sondern die aktive Inanspruchnahme der Maklerleistung durch den Käufer.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 U 233/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
  • Datum: 07.08.2024
  • Aktenzeichen: 3 U 233/22
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Maklerrecht, Verbraucherschutzrecht, Elektronischer Geschäftsverkehr

  • Das Problem: Eine Immobilienmaklerin forderte vom Käufer eines Hauses die vereinbarte Provision. Der Käufer weigerte sich zu zahlen und bestritt die Wirksamkeit des Maklervertrages. Er berief sich auf Fehler beim Online-Abschluss des Vertrags.
  • Die Rechtsfrage: Kommt ein Maklervertrag zustande, wenn der Käufer ihn online über eine Schaltfläche („Senden“) bestätigt, die nicht eindeutig auf die Zahlungspflicht hinweist?
  • Die Antwort: Ja, der Käufer muss die Provision zahlen. Der Vertrag war zunächst wegen des falsch beschrifteten Online-Buttons („Senden“) Schwebend unwirksam. Der Käufer bestätigte ihn jedoch nachträglich durch sein ausdrückliches Verlangen nach der Maklerleistung.
  • Die Bedeutung: Die Pflicht zur eindeutigen Online-Button-Beschriftung („Zahlungspflichtig bestellen„) gilt auch für Maklerverträge. Ein anfänglicher Formfehler kann jedoch geheilt werden, wenn der Kunde die Maklerdienste danach bewusst in Anspruch nimmt.

Der Fall vor Gericht


Warum wurde das Verhalten eines Hauskäufers wichtiger als ein fehlerhafter Klick?

Manchmal sagen Taten mehr als Worte – oder mehr als ein fehlerhafter Klick im Internet. Ein Mann fand online sein Traumhaus, besichtigte es und machte ein Kaufangebot. Die Maklerprovision von rund 29.000 Euro wollte er später trotzdem nicht zahlen.

Ein Immobilienkäufer riskiert, dass der unwirksame Online-Maklervertrag durch die Inanspruchnahme der Leistung geheilt wird.
OLG Stuttgart: Fehlerhafter „Senden“-Button wurde durch das nachfolgende Verhalten des Käufers geheilt, Maklervertrag wirksam. | Symbolbild: KI

Sein Argument: Der Online-Vertragsabschluss sei technisch mangelhaft gewesen. Doch das Oberlandesgericht Stuttgart sah das anders. Es blickte nicht nur auf den umstrittenen Klick, sondern vor allem auf das, was der Mann danach tat. Sein Verhalten wurde ihm zum Verhängnis.

Wieso dachte der Käufer, er sei im Recht?

Der zentrale Punkt des Käufers war ein technisches Detail mit großer juristischer Sprengkraft. Der Maklervertrag kam über eine Online-Plattform zustande. Um das Exposé zu erhalten, musste der Interessent auf einer Webseite mehrere Häkchen setzen und den Prozess mit einem Klick auf eine Schaltfläche abschließen. Diese Schaltfläche war schlicht mit „Senden“ beschriftet. Hier lag der juristische Haken. Das Gesetz zum Schutz von Verbrauchern im elektronischen Geschäftsverkehr schreibt unmissverständlich vor: Eine Bestell-Schaltfläche muss klar anzeigen, dass der Kunde eine Zahlungsverpflichtung eingeht. Formulierungen wie „zahlungspflichtig bestellen“ sind der Standard (§ 312j Abs. 3 BGB). Ein einfaches „Senden“ genügt diesem Anspruch nicht. Die rechtliche Konsequenz scheint auf den ersten Blick eindeutig: Ist der Button falsch beschriftet, kommt nach dem Wortlaut des Gesetzes gar kein Vertrag zustande (§ 312j Abs. 4 BGB). Das Landgericht Stuttgart folgte in erster Instanz dieser Logik und wies die Klage der Maklerin ab. Der Käufer schien auf der sicheren Seite.

Wie sah das Gericht den Vertragsabschluss trotz des fehlerhaften Buttons?

Das Oberlandesgericht Stuttgart rollte den Fall in der Berufung neu auf. Es bestätigte zwar den Fehler bei der Button-Gestaltung, kam aber zu einem völlig anderen Ergebnis. Die Richter schauten sich den gesamten Ablauf genau an. Die Maklerin hatte dem Käufer am Morgen des 6. August eine E-Mail mit einem Link zum Web-Exposé geschickt. Diese Mail enthielt auch klar verständliche Informationen zum Maklervertrag und eine Widerrufsbelehrung. Der Käufer klickte auf den Link, durchlief den Prozess auf der Webseite und klickte auf „Senden“. Nur 16 Minuten später schrieb er dem Makler eine E-Mail, bedankte sich für das Exposé und bat um einen Besichtigungstermin. Am Nachmittag fand die Besichtigung statt. Der Käufer war begeistert. Er bat um weitere Unterlagen und machte später zwei Kaufangebote.

Für das Gericht war dieser Ablauf entscheidend. Es ging davon aus, dass der Käufer durch das Klicken auf „Senden“ objektiv seine Zustimmung zum Maklervertrag erklärt hatte. Der fehlerhafte Button machte diesen Vertrag aber nicht endgültig nichtig. Stattdessen war der Vertrag zunächst nur „schwebend unwirksam“. Im Klartext bedeutet das: Der Vertrag lag in einer Art juristischem Schwebezustand. Er war weder gültig noch ungültig. Er wartete auf ein Signal.

Welches Signal machte den Vertrag endgültig wirksam?

Dieses Signal lieferte der Käufer selbst – und zwar postwendend. Mit seiner E-Mail, in der er nur Minuten nach dem Online-Prozess aktiv um einen Besichtigungstermin bat, brachte er unmissverständlich zum Ausdruck, dass er die Dienstleistung der Maklerin in Anspruch nehmen wollte. Er tat dies in voller Kenntnis des Provisionsverlangens, auf das er mehrfach hingewiesen worden war. Dieses Verhalten wertete das Gericht als eine Art Bestätigung. Der Käufer heilte den anfänglichen Formfehler durch sein eigenes, anschließendes Handeln. Er gab dem schwebenden Vertrag damit die endgültige Gültigkeit. Das Gericht stützte diese Auslegung auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, der klargestellt hatte, dass der Verbraucherschutz den Kunden zwar vor übereilten Klicks schützen, ihm aber nicht die Möglichkeit nehmen soll, einen fehlerhaft geschlossenen Vertrag bewusst zu bestätigen.

Was war mit den anderen Argumenten des Käufers?

Der Käufer hatte weitere Pfeile im Köcher, doch keiner traf ins Ziel. Er behauptete, er habe das Haus schon vor dem Kontakt mit der Maklerin gekannt. Dafür konnte er aber keine überzeugenden Beweise vorlegen. Im Gegenteil: Er hatte später eine „Vermittlungs- bzw. Nachweisbestätigung“ unterschrieben und auch im notariellen Kaufvertrag wurde die Vermittlung durch die Maklerin festgehalten. Diese Dokumente schufen ein starkes Indiz dafür, dass die Leistung der Maklerin für den Kauf ursächlich war. Seine Behauptung, bei der Unterschrift unter Druck gesetzt worden zu sein (§ 123 BGB), wies das Gericht als nicht ausreichend dargelegt zurück. Auch sein späterer Widerruf des Vertrags ging ins Leere. Die 14-tägige Widerrufsfrist war zum Zeitpunkt seiner Erklärung längst abgelaufen. Am Ende stand der Provisionsanspruch der Maklerin nach § 652 BGB unangetastet. Das Oberlandesgericht änderte das Urteil der Vorinstanz und verurteilte den Käufer zur Zahlung der vollen Provision von 29.303,75 Euro zuzüglich Zinsen.

Die Urteilslogik

Das tatsächliche, nachfolgende Verhalten eines Interessenten kann formelle Fehler in einem Online-Maklervertrag heilen und die Zahlungspflicht für die Provision endgültig begründen.

  • [Heilung durch Inanspruchnahme]: Ein Maklervertrag, der aufgrund einer fehlerhaften Schaltfläche zunächst unwirksam ist, erlangt volle Gültigkeit, sobald der Kunde die Maklerleistung (wie die Besichtigung oder Unterlagen) in voller Kenntnis der Provisionspflicht bewusst in Anspruch nimmt.
  • [Interpretation der Button-Lösung]: Die gesetzlichen Vorschriften zum Schutz vor übereilten Klicks hindern einen Verbraucher nicht daran, eine bereits objektiv erklärte Zustimmung nachträglich durch sein Handeln zu bestätigen.
  • [Beweiskraft der Folgeschritte]: Gerichte bewerten das konkrete Inanspruchnahmeverhalten des Kunden – wie die Bitte um einen Besichtigungstermin oder die Abgabe eines Kaufangebots – stärker als isolierte technische Mängel im Online-Abschlussprozess.

Entscheidend für die Zahlungspflicht ist letztlich nicht die Perfektion des Klicks, sondern die klare Willensbekundung durch die tatsächliche, bewusste Nutzung der vermittelten Leistung.


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Experten Kommentar

Die Button-Lösung soll Verbraucher vor dem übereilten Klick schützen, doch wiegt ein kleiner technischer Fehler mehr als das aktive Handeln, wie die Hausbesichtigung und das anschließende Kaufangebot? Das OLG Stuttgart zieht eine klare rote Linie: Ein anfänglicher Formfehler beim Online-Abschluss macht den Vertrag nicht automatisch nichtig. Wer die Maklerleistung anschließend in vollem Wissen aktiv in Anspruch nimmt, bestätigt den Vertrag durch sein Verhalten. Dieses Urteil ist eine konsequente Absage an alle, die juristische Formfehler als taktisches Werkzeug missbrauchen wollen, um die Zahlungspflicht trotz erhaltener Leistung zu umgehen.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ist mein Online-Maklervertrag gültig, wenn die Schaltfläche falsch beschriftet war?

Der Vertrag ist auf den ersten Blick ungültig, wenn der Makler die gesetzliche Pflicht zur klaren Beschriftung der Bestellschaltfläche missachtet hat (§ 312j BGB). Formulierungen wie „Senden“ statt des vorgeschriebenen Hinweises „zahlungspflichtig bestellen“ führen zunächst zur Unwirksamkeit. Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied jedoch, dass Gerichte solche Verträge als schwebend unwirksam betrachten und Ihr nachfolgendes Verhalten eine Heilung bewirken kann.

Fehlt die explizite Zahlungsaufforderung auf dem Button, ist der Vertrag nicht sofort nichtig, sondern befindet sich in einem juristischen Schwebezustand. Die Gerichte prüfen, ob Sie durch Ihr anschließendes Verhalten objektiv zum Ausdruck gebracht haben, die Maklerleistung in Anspruch nehmen zu wollen. Dieser bewusste Nutzungswille kann den anfänglichen Formfehler heilen. Es ist ein Irrtum anzunehmen, der Vertrag sei endgültig ungültig, nur weil der Klickfehler vorliegt.

Konkret wird der Fehler geheilt, sobald die Maklerleistung aktiv genutzt wird. Im Fall vor dem OLG Stuttgart genügte dem Gericht die E-Mail eines Käufers, die nur 16 Minuten nach dem fehlerhaften Klick gesendet wurde und in der er aktiv einen Besichtigungstermin anforderte. Diese proaktive Nutzung manifestierte den klaren Nutzungswillen, wodurch der Maklervertrag rückwirkend gültig wurde. Die Konsequenz war die Pflicht zur Zahlung der vollen Provision von 29.303,75 Euro.

Suchen Sie sofort die E-Mail-Korrespondenz mit dem Makler heraus, um minutiös die Zeit zwischen dem Online-Klick und Ihrer ersten proaktiven Reaktion zu prüfen.


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Heilt die Besichtigung einer Immobilie automatisch einen anfänglich unwirksamen Maklervertrag?

Die Besichtigung einer Immobilie gilt vor Gericht als sehr starkes Indiz für die nachträgliche Gültigkeit eines fehlerhaften Maklervertrages. Allerdings ist die Besichtigung selten die alleinige Ursache für die sogenannte Heilung. Entscheidend für die Provisionspflicht ist stets die davorliegende, proaktive Willenserklärung des Käufers, die den Besichtigungstermin in voller Kenntnis des Provisionsverlangens anfordert.

Gerichte betrachten die Besichtigung als physische Inanspruchnahme der Maklerleistung. Diese aktive Nutzung beendet den anfänglichen Schwebezustand des Vertrages. Im Fall des Oberlandesgerichts Stuttgart war das ausschlaggebende Signal die E-Mail des Käufers, die den Besichtigungstermin anfragte. Er sandte diese Nachricht nur 16 Minuten nach dem fehlerhaften Online-Klick. Dieses unmittelbare Verhalten manifestierte den klaren Wunsch, die Dienstleistung trotz des Formfehlers in Anspruch zu nehmen.

Die Heilung tritt ein, weil Sie die Dienstleistung aktiv annehmen. Haben Sie den Besichtigungstermin wissentlich und proaktiv angefordert, obwohl Sie zuvor die Informationen zum Maklervertrag erhalten hatten, wird dies als Bestätigung gewertet. Wenn der Makler hingegen lediglich einen Termin vorschlägt und Sie diesen passiv annehmen, ist die Beweislage für eine Bestätigung schwächer. Vermeiden Sie jegliche Kommunikation, die als unmissverständlicher Wunsch zur Nutzung interpretiert werden kann.

Dokumentieren Sie exakt, ob Sie aktiv um die Besichtigung gebeten haben oder ob der Makler den Termin nur vorgeschlagen hat.


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Wann gilt ein formfehlerhafter Maklervertrag durch meine nachfolgenden Handlungen als bestätigt?

Der Bestätigungszeitpunkt eines Maklervertrages liegt deutlich früher, als viele Käufer annehmen. Die Bestätigung eines anfänglich schwebend unwirksamen Vertrages erfolgt bereits durch die erste bewusste und aktive Inanspruchnahme der Maklerleistung. Entscheidend ist der objektive Nachweis Ihres Nutzungswillens, der den Formfehler rückwirkend heilt. Schon eine proaktive E-Mail zur Anforderung eines Besichtigungstermins kann als unwiderrufliche Heilung des Vertrages gelten.

Gerichte legen den Fokus auf die Kette von Ursache und Wirkung. Das Oberlandesgericht Stuttgart sah das entscheidende Signal in der schnellen Reaktion des Käufers. Er hatte nur 16 Minuten nach dem Klick auf den fehlerhaften „Senden“-Button aktiv einen Termin erbeten. Diese unmittelbare Willensäußerung manifestiert die bewusste Nutzung der Dienstleistung. Der anfängliche Schutzmechanismus des Gesetzes zum fehlerhaften Button wird damit durch das tatsächliche Verhalten des Verbrauchers ausgehebelt.

Ihr Nutzungswille wird durch weitere Schritte im Kaufprozess unwiderlegbar bekräftigt. Nicht nur die Besichtigung zählt, sondern auch die Anforderung weiterer Unterlagen oder die Abgabe von Kaufangeboten. Als ultimative Bestätigung wirkt die nachträgliche Unterschrift unter eine „Vermittlungs- bzw. Nachweisbestätigung“. Auch die explizite Erwähnung der Maklerprovision im notariellen Kaufvertrag schließt jede spätere Anfechtung praktisch aus.

Prüfen Sie alle Kommunikationsdokumente, die nach dem fehlerhaften Online-Abschluss entstanden sind, auf Formulierungen, welche die Maklerleistung implizit anerkennen.


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Was bedeutet der Begriff „schwebend unwirksam“ für meinen Provisionsanspruch als Käufer?

Der Begriff schwebend unwirksam beschreibt einen gefährlichen juristischen Graubereich. Ein Vertrag, der diesen Zustand aufweist, ist weder endgültig gültig noch sofort nichtig. Für Ihren Provisionsanspruch bedeutet dies eine hohe Gefahr, da der Makleranspruch jederzeit rückwirkend ausgelöst werden kann. Sie können diesen anfänglichen Formfehler durch passive Duldung oder aktive Nutzung der Dienstleistung heilen.

Dieser Zustand tritt typischerweise ein, wenn bei einem Online-Abschluss zwar die Absicht zur Bindung erkennbar war, aber gesetzliche Formvorschriften wie der korrekte Button-Text (§ 312j BGB) missachtet wurden. Der Makler hat die Möglichkeit, den Vertrag zu beleben, indem er seine Dienstleistung weiter erbringt. Solange Sie diese Leistung dulden oder bewusst nutzen, wartet der Vertrag auf Ihr Signal der Bestätigung, um endgültig wirksam zu werden.

Jede aktive Nutzung der Maklerleistung, wie das Anfordern von Unterlagen oder die Durchführung einer Besichtigung, wird juristisch als dieses Signal interpretiert. Im Gegensatz zu einem nichtigen Vertrag, der nicht geheilt werden kann, wartet der schwebend unwirksame Vertrag nur auf Ihre Zustimmung. Wichtig: Der Schwebezustand befreit Sie nicht von der Widerrufsfrist. Lassen Sie die 14-tägige Frist verstreichen, verlieren Sie einen wichtigen juristischen Hebel, selbst wenn der ursprüngliche Button falsch beschriftet war.

Wenn Sie feststellen, dass Ihr Vertrag schwebend unwirksam sein könnte, stellen Sie jegliche aktive Kommunikation mit dem Makler ein.


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Wie schütze ich mich als Verbraucher vor Maklerprovisionen bei fehlerhaftem Online-Abschluss?

Selbst wenn ein Online-Maklervertrag aufgrund eines falsch beschrifteten Buttons fehlerhaft zustande kam, kann er durch Ihr eigenes Verhalten nachträglich gültig werden. Der wichtigste Schutz besteht darin, nach dem Klick sofort jede aktive Inanspruchnahme der Maklerleistung einzustellen. Unabhängig vom Formfehler sollten Sie zudem immer die 14-tägige Widerrufsfrist nutzen. Dieses Vorgehen schützt Sie davor, den anfänglichen Mangel durch eigene Handlungen unabsichtlich zu heilen.

Prüfen Sie zunächst die Beschriftung der Bestellschaltfläche auf der Webseite. Wenn dort lediglich „Senden“ oder „Abschicken“ steht statt der gesetzlich vorgeschriebenen Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“, liegt ein Formfehler vor (§ 312j BGB). Dieser Mangel führt dazu, dass der Vertrag nur schwebend unwirksam ist. Um diesen Zustand zu konservieren, müssen Sie strikte Passivität wahren. Fordern Sie keine Unterlagen an und bitten Sie nicht aktiv um einen Besichtigungstermin.

Verlassen Sie sich keinesfalls darauf, dass der Vertrag automatisch ungültig bleibt. Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied, dass eine schnelle, proaktive Anfrage des Käufers (etwa nach einer Besichtigung) den Formfehler heilt. Die Passivität verhindert, dass Gerichte Ihren Nutzungswillen anerkennen. Erklären Sie vorsorglich innerhalb von 14 Tagen den Widerruf des Maklervertrages. Verpassen Sie diese kurze Frist, ist ein späterer Widerruf wirkungslos, selbst wenn der Online-Abschluss mangelhaft war.

Prüfen Sie sofort den Zeitpunkt Ihres Online-Klicks und setzen Sie einen Kalenderalarm für exakt 14 Tage, um die Widerrufsfrist keinesfalls zu versäumen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Heilung des Formfehlers

Die Heilung des Formfehlers beschreibt den juristischen Vorgang, bei dem ein anfänglich mangelhafter oder unwirksamer Vertrag durch eine nachträgliche, bewusste Handlung der Parteien nachträglich volle Gültigkeit erlangt. Dieses Prinzip erkennt die tatsächliche Geschäftsabsicht der Beteiligten an und verhindert, dass reine formale Mängel, etwa ein fehlerhafter Klick-Button, eine gewünschte und genutzte Leistung ungerechtfertigt zunichtemachen.
Beispiel: Im vorliegenden Fall heilte der Käufer den anfänglichen Formfehler des Online-Vertrages dadurch, dass er nur 16 Minuten später aktiv eine E-Mail sandte und damit unmissverständlich seinen Nutzungswillen für die Maklerleistung zum Ausdruck brachte.

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Provisionsanspruch

Der Provisionsanspruch (§ 652 BGB) ist das vertraglich oder gesetzlich geregelte Recht des Maklers auf eine Vergütung, sobald er dem Kunden eine Immobilie erfolgreich nachgewiesen oder den Kaufvertrag vermittelt hat. Das Gesetz sichert die Vergütung der Maklerdienste zu, sofern deren Leistung für den späteren Abschluss des Hauptvertrages, also den Immobilienkauf, ursächlich war.
Beispiel: Der Provisionsanspruch der Maklerin in Höhe von 29.303,75 Euro wurde bestätigt, da das Gericht die nachträgliche Bestätigung des Vertrages durch den Käufer als Heilung des Formfehlers wertete.

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Schwebend unwirksam

Juristen nennen einen Vertrag schwebend unwirksam, wenn er wegen eines Mangels zwar nicht sofort gültig, aber auch nicht endgültig nichtig ist, sondern sich in einem Schwebezustand befindet, der auf eine Bestätigung oder Ablehnung wartet. Dieser Zustand tritt oft im Verbraucherschutz ein, um den Kunden vor den unmittelbaren Folgen eines formal fehlerhaften Vertragsschlusses zu bewahren, lässt ihm aber die Option, den Vertrag nachträglich zu bekräftigen.
Beispiel: Obwohl der „Senden“-Button falsch beschriftet war, befand sich der Maklervertrag zunächst in diesem Zustand der schwebenden Unwirksamkeit, da das Gericht davon ausging, der Käufer habe objektiv seine Zustimmung erklärt.

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Widerrufsfrist

Die Widerrufsfrist ist der gesetzlich festgelegte Zeitraum, der Verbrauchern in Deutschland meist 14 Tage Zeit gibt, einen außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossenen Vertrag ohne Angabe von Gründen wieder aufzulösen. Dieses fundamentale Verbraucherschutzrecht soll Kunden vor schnellen, unüberlegten Entscheidungen bewahren und ihnen die Möglichkeit geben, geschlossene Verträge im Nachhinein zu prüfen und rückgängig zu machen.
Beispiel: Der Käufer scheiterte mit seinem späten Widerruf des Maklervertrages, weil die 14-tägige Widerrufsfrist zum Zeitpunkt seiner Erklärung längst abgelaufen war.

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Zahlungspflichtig bestellen

Die Vorschrift zahlungspflichtig bestellen verlangt im elektronischen Geschäftsverkehr zwingend, dass die Schaltfläche für den Abschluss eines Online-Vertrages eindeutig darauf hinweist, dass mit dem Klick eine Zahlungsverpflichtung ausgelöst wird. Das Gesetz (§ 312j Abs. 3 BGB) soll Käufer vor den sogenannten Abo- oder Klickfallen schützen, indem es Klarheit über die finanzielle Tragweite des letzten Klicks schafft.
Beispiel: Da die Maklerin entgegen der gesetzlichen Vorschrift nur die Formulierung „Senden“ verwendete, galt der Maklervertrag zunächst als fehlerhaft zustande gekommen und somit als schwebend unwirksam.

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Das vorliegende Urteil


OLG Stuttgart – Az.: 3 U 233/22 – Urteil vom 07.08.2024


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