Keine Abrechnung, keine Zahlung – so argumentierte das Jobcenter und strich dem Bürgergeld-Empfänger die Heizkosten. Der Vermieter pochte auf die vertragliche Pauschale, obwohl die Klausel unwirksam war. Ob der Mieter jetzt selbst zahlen muss, musste das Landessozialgericht Schleswig-Holstein klären.
Gerichte bestätigen: Tatsächliche Heizkosten müssen im SGB II übernommen werden, solange Zahlungsverpflichtungen real bestehen. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: L 3 AS 122/26 B ER
Das Wichtigste im Überblick
Gericht verpflichtet Jobcenter vorläufig zur Zahlung der Heizkosten von 111 Euro monatlich.
Das Landessozialgericht hob die Ablehnung des Sozialgerichts auf.
Die Mieterin schuldet die Heizkosten weiter, solange sie Rechte nicht nutzt.
Welche Regeln gelten für die Übernahme der Heizkosten?
Für eine einstweilige Anordnung – einen Eilbeschluss des Gerichts, der sofort gilt, noch bevor das eigentliche Hauptverfahren abgeschlossen ist – müssen ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden, wie es § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG verlangt. Glaubhaft machen bedeutet: Man muss dem Gericht die eigene Lage nur plausibel darlegen, etwa durch Dokumente oder eine eidesstattliche Versicherung – die volle Beweishürde mit Zeugen und Gutachten ist hier bewusst niedriger, damit Bedürftige schnell Schutz erhalten. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG verweist dazu auf § 920 Abs. 2 ZPO. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Maßgeblich für den Bedarf sind dabei die tatsächlichen Aufwendungen, die auf Grundlage einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung geschuldet werden. Eine Minderung tritt erst ein, wenn die Aufwendungen tatsächlich reduziert werden – nicht schon dann, wenn eine Reduzierung rechtlich möglich wäre.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Maßgebend sind die tatsächlichen Aufwendungen, die der Leistungsberechtigte auf der Grundlage einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung gegenüber dem Vermieter schuldet und die er tatsächlich erbringt oder zu erbringen hat. – so das Landessozialgericht Schleswig-Holstein
Mit dieser Frage befasste sich das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht im Fall einer alleinstehenden Bezieherin von Leistungen nach dem SGB II, die sich mit einer fristlosen Kündigung und Mittellosigkeit konfrontiert sah. Das Gericht stellte fest, dass die allgemeine Leistungsberechtigung nach §§ 7, 9 SGB II erfüllt war und ihr vertraglich geschuldete 111,00 Euro monatlich für Heizkosten zustanden. Dem zuständigen Träger wurde durch einstweilige Anordnung vorläufig auferlegt, diesen Betrag wieder zu zahlen, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache. Ausdrücklich verwarf der Senat die Ansicht des Sozialgerichts Itzehoe, wonach wegen der fehlenden Heizkostenabrechnung generell bis zur Vorlage einer ordnungsgemäßen Abrechnung kein Bedarf bestehe – die bloße rechtliche Möglichkeit eines Einbehalts mindert nach dieser Entscheidung keinen Bedarf.
Erhalten Sie einen ablehnenden Bescheid zur Heizkostenübernahme, können Sie beim zuständigen Sozialgericht einstweiligen Rechtsschutz beantragen. Das Gericht kann den Träger verpflichten, Ihre Heizkosten vorläufig weiter zu zahlen, bis über die Hauptsache entschieden ist – so verhindern Sie, dass während eines laufenden Verfahrens Schulden beim Vermieter entstehen.
Redaktionelle Leitsätze
Ein grundsicherungsrechtlicher Bedarf für Unterkunft und Heizung verringert sich nicht durch das bloß theoretische Bestehen eines Zurückbehaltungs- oder Minderungsrechts. Solange Leistungsberechtigte ein solches zivilrechtliches Recht gegenüber dem Vermieter nicht tatsächlich ausüben, bleibt der vertraglich vereinbarte Betrag in voller Höhe als bedarfsorientierte Aufwendung bestehen.
Will ein Sozialleistungsträger Leistungsberechtigte dazu verpflichten, zivilrechtliche Einwände zur Senkung der Heizkosten gegen den Vermieter geltend zu machen, ist ein förmliches Kostensenkungsverfahren zwingend. Der Träger muss den Betroffenen hierzu eine qualifizierte Handlungsanleitung und konkrete Unterstützung bieten und darf nicht ohne Weiteres die Zahlungen einstellen.
Rechte beim Jobcenter: Wenn die Heizkostenzahlung einfach stoppt
Warum scheiterte die Heizkosten-Pauschale?
Die Heizkostenverordnung, insbesondere die §§ 2, 4, 6, 11 und 12 HeizkostenV, regelt die verbrauchsabhängige Abrechnung von Heizkosten. Das gilt als sogenanntes zwingendes Recht: Selbst wenn Mieter und Vermieter sich einvernehmlich auf eine Pauschale einigen, können sie diese Vorschriften nicht vertraglich aushebeln. Rechtsgeschäftliche Pauschalen können zwar nach § 556 Abs. 2 Satz 1 BGB vereinbart werden, werden mietrechtlich aber von den zwingenden Vorgaben der Heizkostenverordnung überlagert, sofern kein Ausnahmetatbestand greift.
Der Mietvertrag der Antragstellerin sah für eine 60 Quadratmeter große Wohnung eine Netto-Kaltmiete von 250,00 Euro und Betriebskosten von 64,00 Euro vor, dazu einen Heizkostenvorschuss von 111,00 Euro für Heizöl. Handschriftlich war unter § 20 vermerkt: „Es handelt sich um eine Pauschalmiete. Eine Nebenkostenabrechnung erfolgt nicht.“ Die Frau argumentierte, diese Heizkostenvereinbarung sei als Pauschale wirksam, weshalb weder eine Abrechnungspflicht des Vermieters noch ein Zurückbehaltungsrecht bestehe.
Warum die Pauschale zivilrechtlich keinen Bestand hatte
Das Gericht entkräftete diese Argumentation zivilrechtlich: Gegenüber rechtsgeschäftlichen Regelungen greife § 2 HeizkostenV zwingend vor, weil hier kein Ausnahmetatbestand des § 11 HeizkostenV vorlag. Nichtig wurde die Klausel dadurch aber nicht – der Senat deutete sie stattdessen in eine Vorauszahlung um. Bei dieser sogenannten Umdeutung wandelt das Gericht eine unwirksame Vertragsklausel in das nächstliegende zulässige Modell um, damit der Vertrag nicht insgesamt scheitert – die Pauschale wurde also rechtlich wie eine Vorauszahlung behandelt. Bei dieser Umdeutung entsteht zwar grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht und gegebenenfalls ein Kürzungsrecht nach § 12 HeizkostenV, doch diese Rechte müssen vom Mieter aktiv ausgeübt werden, um den Bedarf tatsächlich zu senken. Leistungsrechtlich ließ das Gericht am Ende offen, ob der Betrag als Vorauszahlung oder als Pauschale einzuordnen war – beide Auslegungen führten zum gleichen Ergebnis: Die Zahlung blieb vertraglich geschuldet, solange entsprechende Rechte nicht ausgeübt wurden.
Warum mindert ein Zurückbehaltungsrecht nicht sofort?
Ein zivilrechtliches Zurückbehaltungsrecht, wie es § 273 Abs. 2 BGB regelt, gibt Mietern ein rechtliches Instrument, bestimmten Zahlungsverpflichtungen vorläufig nicht nachzukommen. Ein grundsicherungsrechtlicher Bedarf sinkt aber erst dann, wenn von solchen Minderungs- oder Zurückbehaltungsrechten tatsächlich Gebrauch gemacht wurde.
Üben Sie Zurückbehaltungs- oder Minderungsrechte gegenüber Ihrem Vermieter nur dann aus, wenn Sie sich über die Konsequenzen im Klaren sind. Solange Sie diese Rechte nicht aktiv geltend machen, schulden Sie die vollen Vorschüsse vertraglich weiter – und das Jobcenter muss diesen Betrag als Bedarf anerkennen und übernehmen. Wer eigenmächtig weniger an den Vermieter zahlt, riskiert Mietrückstände und im schlimmsten Fall eine Kündigung der Wohnung.
Ab März 2025 strich der Leistungsträger die Übernahme der Heizkosten mit der Begründung, die Heizkostenpauschale sei unzulässig, der Vermieter müsse verbrauchsabhängig abrechnen und wegen der fehlenden Abrechnung bestehe kein akuter Bedarf. Sowohl der Träger als auch das Sozialgericht beriefen sich zusätzlich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. März 2006 (VIII ZR 191/05), nach dem ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Vermieter geltend gemacht werden könne.
Das Landessozialgericht lehnte diese Argumentation ab. Selbst wenn ein Zurückbehaltungsrecht dem Grunde nach bestehe, dürfe der Leistungsträger dessen Ausübung nicht einfach unterstellen. Entscheidend war allein, dass die bedürftige Antragstellerin dieses Recht tatsächlich nie ausgeübt hatte und ihre Zahlungspflicht dadurch real nicht reduziert war.
Zwar entsteht dem Grunde nach ein Zurückbehaltungsrecht […], weil der Vermieter entgegen §§ 4, 6 HeizkostenV nicht abgerechnet hat. Die Antragstellerin hat dieses Recht jedoch zu keinem Zeitpunkt ausgeübt. […] Solange die Zahlung geschuldet und nicht reduziert ist, besteht der Bedarf in voller Höhe fort. – so das Gericht
Leistungsträger argumentieren häufig, dass bei fehlender Heizkostenabrechnung oder möglichen Minderungsrechten kein voller Bedarf bestehe. Das Urteil stellt klar: Solange Sie von einem Zurückbehaltungsrecht keinen aktiven Gebrauch machen und die Vorschüsse vertraglich weiterhin schulden, muss das Amt die tatsächlichen Aufwendungen übernehmen. Eine fiktive Bedarfsreduzierung „auf Vorrat“ ist unzulässig.
Wann darf das Amt Heizkosten kürzen?
Für ein erforderliches Kostensenkungsverfahren – also das förmliche Vorgehen, bei dem das Jobcenter einen Empfänger auffordert, seine Wohnkosten auf ein angemessenes Maß zu senken, wenn diese über der örtlichen Grenze liegen – trifft den Leistungsträger eine Pflicht zu qualifizierter Beratung. Leistungsberechtigte müssen in die Lage versetzt werden, ihre Rechte gegenüber dem Vermieter wirksam geltend zu machen. Zivilrechtliche Einreden – also Argumente wie „die Abrechnung ist fehlerhaft“ oder „ich darf einen Teil einbehalten“, die einem als Mieter gegenüber dem Vermieter zustehen – müssen dabei nicht allein im Interesse des Leistungsträgers geltend gemacht werden. Vorschriften wie § 2 Abs. 1 SGB II begründen lediglich eine Obliegenheit, keinen Leistungsausschluss.
Ab Februar/März 2024 forderte der Leistungsträger Mitwirkung an, verlangte Betriebskostenabrechnungen und stützte die spätere Leistungskürzung auf mehrere Schreiben vom 16. Februar, 7. März, 18. März und 15. April 2024. Aus seiner Sicht stellten diese Schreiben eine ausreichende Kostensenkungsaufforderung dar, zudem bestehe nach § 2 Abs. 1 SGB II eine Pflicht zur Geltendmachung zivilrechtlicher Einreden.
Warum die Schreiben des Trägers nicht ausreichten
Das Gericht sah das anders: Die Schreiben waren nicht ausreichend qualifiziert, da sie weder die als angemessen anerkannten Heizkosten mitteilten noch eine konkrete Handlungsanleitung für das Vorgehen gegenüber dem Vermieter enthielten. Die Verweigerungshaltung des Vermieters und die fehlende Unterstützung durch den Träger selbst blieben in den Schreiben unerwähnt. Angesichts der komplexen mietrechtlichen Lage sei der Antragstellerin ein eigenständiges Vorgehen ohne konkrete Unterstützung nicht zumutbar gewesen. Der Träger muss die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge tragen, und für das erstinstanzliche Verfahren wurde der Antragstellerin Prozesskostenhilfe bewilligt.
Will der Antragsgegner eine mietvertragliche Vereinbarung für (teil-)unwirksam halten und daraus eine Obliegenheit des Leistungsberechtigten ableiten, kann und darf er nicht einfach die Leistung einstellen, sondern muss ein Kostensenkungsverfahren mit einer qualifizierten Kostensenkungsaufforderung durchführen, die den Leistungsberechtigten in die Lage versetzt, seine Rechte gegenüber dem Vermieter geltend zu machen. – so das LSG Schleswig-Holstein
Was Bürgergeld-Empfänger jetzt tun sollten
Das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein bindet als zweitinstanzliche Entscheidung die nachgeordneten Sozialgerichte dieses Bundeslandes direkt. Für Empfänger in anderen Bundesländern ist das Urteil nicht unmittelbar bindend, da jedes Bundesland eigene Landessozialgerichte hat, die formal unabhängig entscheiden. Es bietet aber eine starke Argumentationsgrundlage, da es grundlegende Prinzipien des SGB II bestätigt, die andere Landessozialgerichte in ähnlicher Form anwenden. In der Praxis orientieren sich Gerichte stark an überzeugenden Urteilen anderer Obergerichte – Betroffene können sich also bundesweit auf die Kernargumentation berufen.
Wer Bürgergeld bezieht und dem die Heizkosten gekürzt werden – etwa weil eine Abrechnung fehlt oder das Amt auf theoretische Zurückbehaltungsrechte verweist – sollte unter Verweis auf diese Entscheidung Widerspruch einlegen und bei weiterer Ablehnung einstweiligen Rechtsschutz beim zuständigen Sozialgericht beantragen. Zahlen Sie Ihre Heizkostenvorschüsse an den Vermieter weiterhin vollständig, solange Sie selbst keine Minderungsrechte aktiv ausgeübt haben: Nur so vermeiden Sie Mietrückstände und eine gefährdete Kündigung. Reicht das Jobcenter Ihnen nur allgemeine Aufforderungsschreiben ohne konkrete Benennung der angemessenen Kosten und ohne Handlungsanleitung, fordern Sie qualifizierten Beistand ein – das Gericht hat entschieden, dass Betroffenen ein eigenständiges Vorgehen ohne solche Unterstützung nicht zuzumuten ist.
Erhalten Sie vom Jobcenter nur allgemeine Schreiben zur Kostensenkung ohne konkrete Angaben zu den anerkannten Heizkosten und ohne klare Handlungsanleitung für das Vorgehen gegenüber dem Vermieter, ist diese Aufforderung unzureichend. Fordern Sie in einem solchen Fall schriftlich eine qualifizierte Beratung ein und dokumentieren Sie den Schriftverkehr – das gibt Ihnen eine starke Position für einen Widerspruch oder ein Eilverfahren vor dem Sozialgericht.
Heizkosten vom Jobcenter gestrichen? Jetzt richtig handeln
Das Jobcenter darf Bürgergeld-Empfängern die Heizkosten nicht ohne ein qualifiziertes Kostensenkungsverfahren kürzen. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Bescheid, legen Widerspruch ein und beantragen notfalls einstweiligen Rechtsschutz. Lassen Sie Ihre Situation klären, bevor Mietrückstände entstehen.
Die rechtliche Vorgabe, dass Ämter eine mietrechtlich fundierte Handlungsanleitung verschicken müssen, offenbart schnell ein praktisches Kompetenzproblem. Sachbearbeiter sind schließlich keine spezialisierten Zivilrechtler, weshalb die Argumentation für einen Zahlungsstopp bei Verwendung rein schwammiger Textbausteine rasch in sich zusammenfällt. Genau hier entsteht eine hervorragende Angriffsfläche gegen die unzulässige Kürzung der Heizkosten.
Ich rate in dieser Konstellation dazu, das behördliche Aufforderungsschreiben gezielt auf eine unmissverständliche, rechtlich belastbare Schritt-für-Schritt-Erklärung abzuklopfen. Bleibt das Amt eine exakte Aufklärung schuldig, bricht die juristische Basis für eine Leistungsverweigerung formell ohnehin weg. Betroffene sollten diesen Druck daher konsequent an den Leistungsträger zurückgeben, anstatt durch unüberlegte Zahlungseinbehalte fahrlässig eine Wohnungskündigung zu riskieren.
Darf das Jobcenter meine Heizkosten kürzen, wenn mein Vermieter keine Abrechnung erstellt?
NEIN, das Jobcenter darf Ihre Heizkosten nicht allein wegen einer fehlenden Abrechnung kürzen. Solange Sie die vertraglich vereinbarten Heizkostenvorschüsse schulden und keine Minderungsrechte aktiv ausgeübt haben, bleibt der Bedarf in voller Höhe bestehen.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Unterkunfts- und Heizkosten als tatsächlicher Bedarf anerkannt, soweit sie angemessen und vertraglich geschuldet sind. Maßgeblich ist deshalb nicht, ob der Vermieter bereits ordnungsgemäß abgerechnet hat, sondern ob Sie die Zahlungen nach dem Mietvertrag weiterhin leisten müssen. Ein bloß theoretisches Zurückbehaltungsrecht wegen einer fehlenden Abrechnung senkt den Bedarf noch nicht, weil es erst wirkt, wenn Sie es tatsächlich geltend machen. Wenn Sie einfach weniger zahlen, riskieren Sie Mietrückstände und im schlimmsten Fall eine Kündigung durch den Vermieter.
Wird das Jobcenter deshalb kürzend tätig, sollten Sie gegen den Bescheid Widerspruch einlegen und die vereinbarten Vorschüsse zunächst weiterzahlen. Nur wenn Sie bewusst ein Minderungs- oder Zurückbehaltungsrecht ausüben, kann sich Ihr tatsächlicher Bedarf ändern, und dann muss die Lage gesondert geprüft werden.
Bin ich verpflichtet, meinen Vermieter gerichtlich auf Erstellung einer Heizkostenabrechnung zu verklagen?
Nein, Sie sind nicht verpflichtet, Ihren Vermieter gerichtlich auf Erstellung einer Heizkostenabrechnung zu verklagen. Das Jobcenter darf Leistungen nicht allein deshalb kürzen, weil Sie keine zivilrechtlichen Schritte gegen den Vermieter einleiten.
§ 2 Abs. 1 SGB II begründet nur eine Obliegenheit zur Eigeninitiative, aber keinen automatischen Leistungsausschluss. Zivilrechtliche Einreden, also etwa ein Zurückbehaltungsrecht wegen fehlender Abrechnung, müssen nicht allein im Interesse des Leistungsträgers gerichtlich durchgesetzt werden. Bevor das Jobcenter kürzt, muss es ein förmliches Kostensenkungsverfahren durchführen und Ihnen konkret erklären, was Sie tun sollen. Dazu gehört eine qualifizierte Handlungsanleitung und konkrete Unterstützung, damit Sie Ihre Rechte gegenüber dem Vermieter überhaupt wirksam wahrnehmen können.
Fehlt diese konkrete Unterstützung, ist eine Leistungskürzung regelmäßig rechtswidrig. Sie können das Jobcenter daher schriftlich auffordern, Ihnen die nötigen Schritte und die rechtliche Einordnung mitzuteilen, statt selbst auf eigenes Kostenrisiko zu klagen. Erst recht muss das Amt nicht einfach unterstellen, dass Sie einen Prozess führen oder einen Anwalt beauftragen, wenn es selbst keine ausreichende Beratung erteilt hat.
Muss ich ein theoretisches Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Vermieter zwingend ausüben?
Nein, Sie müssen ein theoretisches Zurückbehaltungsrecht nicht ausüben. Solange Sie es gegenüber dem Vermieter nicht aktiv geltend machen, bleibt die vertragliche Zahlungspflicht in voller Höhe bestehen und das Jobcenter darf Ihre Heizkosten nicht kürzen.
§ 273 Abs. 2 BGB gibt Ihnen zwar grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht, wenn der Vermieter etwa nicht ordnungsgemäß abrechnet. Sozialrechtlich zählt aber nicht die bloße rechtliche Möglichkeit, sondern nur die tatsächlich geschuldete und real veränderte Aufwendung. Deshalb mindert ein nur denkbares Zurückbehaltungsrecht den Bedarf nach § 22 Abs. 1 SGB II nicht automatisch. Das Landessozialgericht hat ausdrücklich entschieden, dass der Bedarf in voller Höhe fortbesteht, solange der Mieter dieses Recht nie ausgeübt hat. Das Jobcenter darf also nicht unterstellen, Sie hätten bereits einbehalten, und darauf Leistungen kürzen.
Anders ist es erst, wenn Sie das Recht tatsächlich ausüben und dadurch Ihre Zahlungspflicht gegenüber dem Vermieter rechtlich reduziert wird. Dann können sich die mietvertraglichen Aufwendungen verändern, was sozialrechtlich anders zu bewerten ist. Eigenmächtiges Einbehalten sollte aber gut überlegt sein, weil sonst Mietrückstände und im Extremfall eine Kündigung drohen.
Wann ist eine Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters wegen zu hoher Heizkosten rechtlich unwirksam?
Eine Kostensenkungsaufforderung ist rechtlich unwirksam, wenn sie weder die als angemessen anerkannten Heizkosten konkret nennt noch eine verständliche Handlungsanleitung für das Vorgehen gegenüber dem Vermieter enthält. Ein bloß allgemeines Schreiben reicht dann nicht aus.
Das Jobcenter darf eine Kürzung der Heizkosten nur auf ein förmliches Kostensenkungsverfahren stützen. Dazu muss es die maßgebliche Angemessenheitsgrenze so benennen, dass der Leistungsberechtigte erkennt, welcher Betrag noch übernommen wird. Außerdem muss das Schreiben erklären, was gegenüber dem Vermieter konkret zu tun ist, etwa ob und wie eine Einwendung, Kürzung oder Nachforderung geltend gemacht werden soll. Fehlen diese Angaben, ist dem Betroffenen ein eigenständiges, rechtssicheres Vorgehen regelmäßig nicht zumutbar.
Unwirksam ist die Aufforderung besonders dann, wenn sie nur pauschal auf „zu hohe Heizkosten“ verweist oder theoretische mietrechtliche Rechte erwähnt, ohne deren praktische Umsetzung zu erläutern. Eine spätere Leistungskürzung scheidet dann grundsätzlich aus, weil die vorherige Information und Anleitung als Mindestvoraussetzung fehlen. In solchen Fällen sollte das Schreiben schriftlich beanstandet und eine qualifizierte, nachvollziehbare Kostensenkungsaufforderung verlangt werden.
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Das vorliegende Urteil
Az.: L 3 AS 122/26 B ER – Beschluss vom 02.06.2026
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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 29. April 2026 aufgehoben.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der Heizkosten in Höhe von monatlich 111,00 Euro zu gewähren.
Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für beide Rechtszüge zu erstatten.
Der Antragstellerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M, B beigeordnet.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt von dem Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Übernahme monatlicher Heizkosten in Höhe von 111,00 Euro nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die 1986 geborene Antragstellerin bezieht als Alleinstehende laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Antragsgegner. Seit dem 1. August 2019 bewohnt sie mit Zustimmung des Antragsgegners eine Wohnung in der H Straße in K. Der Mietvertrag wurde mit dem Vermieter P, M Straße, A, geschlossen. Ausweislich der Vermietermitteilung vom 16. Juli 2019 ist das Gebäude ein Mehrfamilienhaus mit mehr als zwei Wohneinheiten. Der Vermieter wohnt nicht im Gebäude. § 3 des Mietvertrages sieht eine Netto-Kaltmiete von 250,00 Euro vor. Als Betriebskosten ist eine Betriebskostenpauschale gemäß Ziffer 2 in Höhe von 64,00 Euro (einschließlich Wasser/Abwasser sowie aller weiteren Betriebskosten) ausgewiesen – das Ankreuzfeld „Betriebskostenpauschale“ ist gesetzt. Daneben ist ein Heizkostenvorschuss gemäß § 5 in Höhe von 111,00 Euro (Heizöl) eingetragen. Das Ankreuzfeld „Heizkostenvorschuss“ ist im Formular vorgedruckt, eine Wahlmöglichkeit „Pauschale“ besteht bei der Heizkostenposition nicht. § 5 des Mietvertrages regelt die Sammelheizung. § 5 Ziff. 5 verweist auf die Umlage nach der Heizkostenverordnung. § 5 Ziff. 7 bezeichnet die Betriebskosten der Heizung ausdrücklich als „monatliche Vorauszahlungen“. Unter § 20 des Mietvertrages ist handschriftlich vermerkt: „Es handelt sich um eine Pauschalmiete. Eine Nebenkostenabrechnung erfolgt nicht.“ Die Wohnung hat eine Fläche von 60 m². Die Gesamtmiete beläuft sich auf 425,00 Euro monatlich. In seiner Vermieterbescheinigung vom 16. Juli 2019 hat der Vermieter den Heizkostenbetrag von 111,00 Euro nicht beim Feld „Pauschalbetrag“ eingetragen, sondern direkt bei der Rubrik „Öl“.
Im Zustimmungsschreiben des Antragsgegners vom 16. Juli 2019 ist bei den Betriebskosten das Feld „Pauschalbetrag ohne Jahresabrechnung“ ausdrücklich angekreuzt, bei den Heizkosten hingegen nicht. Auf Seite 2 dieses Schreibens ist die Antragstellerin darauf hingewiesen worden, dass „Heiz- und Betriebskostenabrechnungen – bei Vorliegen der sonstigen Leistungsvoraussetzungen – nur für die aktuell bewohnte Wohnung gewährt werden können“. Der Antragsgegner erkannte die Unterkunftskosten einschließlich der Heizkosten zunächst vollständig an.
Mit Schreiben vom 16. Februar 2024 und vom 7. März 2024 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf, zur Klärung ihres Leistungsanspruchs mitzuwirken. Angefordert wurden jeweils ausschließlich aktuelle Stromabschläge sowie die Betriebskostenabrechnung 2021 und 2022. Eine Heizkostenabrechnung wurde in beiden Schreiben nicht angefordert. Mit E-Mail vom 18. März 2024 antwortete die Antragstellerin: „Von schreiben 7. März 2024 wurde eine Betriebskostenabrechnung von 2021 und 2022 angefordert. Da ich eine Pauschalmiete habe, sind keine Betriebskostenabrechnung vorhanden.“ Sie ermächtigte den Antragsgegner, den Vermieter bezüglich der Betriebskosten zu kontaktieren.
Mit Schreiben vom 18. März 2024 wies der Antragsgegner die Antragstellerin erstmals – und abweichend von seinen bisherigen Mitwirkungsschreiben – darauf hin, dass die vertraglich vereinbarte Heizkostenpauschale nach § 2 der Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV) nicht zulässig sei, weil die Ausnahmevoraussetzungen des § 11 HeizkostenV nicht vorlägen. Der Vermieter sei nach § 4 HeizkostenV zur verbrauchsabhängigen Abrechnung verpflichtet. Die Antragstellerin sei berechtigt, diese zu verlangen, und habe ein Zurückbehaltungsrecht nach BGH, Urteil vom 29. März 2006 – VIII ZR 191/05. Ohne Abrechnung der Heizkosten sei die Antragstellerin keiner Zahlungspflicht für Heizkostenvorauszahlungen ausgesetzt. Es bestehe insoweit kein akuter grundsicherungsrechtlicher Bedarf. Heizkosten würden nur noch bis zum 28. Februar 2025 berücksichtigt, wenn sie pauschal und nicht als Vorauszahlung erhoben würden. Mit Schreiben vom 15. April 2024 wurde daran erinnert. Die Frist zur Vorlage eines geänderten Mietvertrages wurde auf den 8. Mai 2024 gesetzt. Die Antragstellerin reagierte mit Schreiben vom 18. April 2024. Sie habe den Vermieter kontaktiert, aber noch keine Rückmeldung oder Abrechnung erhalten und werde einen Anwalt einschalten. Am 20. Juni 2024 teilte sie telefonisch mit, die Betriebskostenabrechnung sei noch in Klärung.
Mit Bescheid vom 17. Februar 2025 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin sodann Leistungen für den Zeitraum März 2025 bis Februar 2026 in Höhe von monatlich 877,00 Euro (Regelbedarf 563,00 Euro, KdU 314,00 Euro = Grundmiete 250,00 Euro + Nebenkosten 64,00 Euro), ohne Heizkosten. Ausdrücklich wurde im Bescheid vermerkt: „Ab dem 1. März 2025 werden keine Heizkosten mehr berücksichtigt, da Sie auf mein Schreiben vom 15. April 2024 nicht reagiert haben.“ Der Vermieter P wandte sich im März 2025 schriftlich an den Antragsgegner und meldete einen Mietrückstand von 111,00 Euro ab März 2025. Mit Schreiben vom 19. März 2025 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin erneut auf, mit dem Vermieter in Kontakt zu treten und eine Stellungnahme zu den pauschalen Heizkosten sowie eine Heizkostenabrechnung einzureichen.
Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin legte mit Schreiben vom 19. Dezember 2025 Widerspruch gegen die laufenden Leistungsbescheide ein und stellte hilfsweise einen Antrag nach § 44 SGB X. Er machte geltend, die Unterkunftskosten seien in voller Höhe zu zahlen, da ein Pauschalmietvertrag nur für die Zukunft gegenüber dem Vermieter geändert werden könne. Mit Schreiben vom 27. Januar 2026 reagierte der Antragsgegner. Er bitte um Einreichung eines geänderten Mietvertrages bis zum 6. Februar 2026. Über den Überprüfungsantrag werde nach Aktenlage entschieden. Mit Schreiben vom 30. Januar 2026 erwiderte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin, ein Pauschalmietvertrag sei nach § 556 Abs. 2 Satz 1 BGB wirksam. Heiz- und Warmwasserkosten seien allerdings nicht in der Nebenkostenpauschale enthalten, so dass der Vermieter grundsätzlich zumindest 50 % verbrauchsabhängig abrechnen müsse. Ein Zurückbehaltungsrecht bestehe nicht, da ein Pauschalmietvertrag keine Vorauszahlungen beinhalte.
Mit Bescheid vom 2. März 2026 wurden Leistungen für März 2026 bis Februar 2027 erneut in Höhe von monatlich 877,00 Euro ohne Heizkosten bewilligt. Dagegen legte der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller am 24. März 2026 Widerspruch ein.
Über den Widerspruch und den Überprüfungsantrag wurde bislang nicht entschieden.
Am 25. März 2026 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Itzehoe im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, ihr die tatsächlichen Unterkunftskosten zu zahlen. Zur Begründung hat sie – unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung vom 24. März 2026 – ausgeführt, der Antragsgegner zahle seit Februar 2025 die Heizkosten in Höhe von 111,00 Euro nicht. Sie habe eine fristlose Kündigung erhalten und verfüge über kein Vermögen. Der Pauschalmietvertrag sei nach § 556 Abs. 2 Satz 1 BGB wirksam. Eine Abrechnungspflicht des Vermieters und damit ein Zurückbehaltungsrecht bestehe bei einem solchen Vertrag gerade nicht.
Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten und hat seine Rechtsauffassung aus dem Verwaltungsverfahren verteidigt.
Das Sozialgericht Itzehoe hat mit Beschluss vom 29. April 2026 den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Antragstellerin habe schon keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie erfülle zwar die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Auch seien nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anzuerkennen, soweit diese angemessen seien. Zu den tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung im Sinne dieser Vorschrift gehörten in Mietwohnungen bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung die dem Vermieter geschuldeten Vorauszahlungen für die Betriebs- und Heizkosten. Im Falle des Nichtvorliegens einer rechtzeitigen Abrechnung stehe dem Mieter allerdings ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber den monatlichen Vorauszahlungen zu. Bis zur Vorlage einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung bestehe mithin keine Leistungspflicht des Jobcenters, da der entsprechende Bedarf aktuell nicht wirksam entstanden sei. Denn nach § 4 Abs. 1 HeizkostenV habe der Gebäudeeigentümer den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen. Er habe nach § 4 Abs. 2 HeizkostenV die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchserfassung zu versehen. Der Nutzer sei nach § 4 Abs. 4 HeizkostenV berechtigt, vom Gebäudeeigentümer die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu verlangen. Ausnahmen fänden sich in § 11 HeizkostenV. Da die Antragstellerin nicht in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen wohne, von denen eine der Vermieter selbst bewohne – der Vermieter wohne unstreitig in A, nicht im streitgegenständlichen Gebäude -, greife die Ausnahme des § 11 HeizkostenV nicht. Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes sei von der Antragstellerin weder vorgetragen noch ersichtlich. Da nach § 2 HeizkostenV deren Vorschriften – außer bei den in § 11 HeizkostenV genannten Ausnahmen – rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vorgingen, sei die vertragliche Heizkostenpauschale von der HeizkostenV verdrängt. Eine entsprechende verbrauchsabhängige Abrechnung sei vorzunehmen gewesen. Da der Vermieter der Antragstellerin bis dato keine Abrechnung vorgelegt habe, stehe ihr bezüglich der Heizkosten ein Zurückbehaltungsrecht zu, sodass bei der Antragstellerin hinsichtlich der Heizkosten ein Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II nicht bestehe. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz habe daher keinen Erfolg.
Gegen diesen am 29. April 2026 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 7. Mai 2026 Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend, das Sozialgericht vermische sozialrechtliche und mietrechtliche Vorschriften in unzulässiger Weise. Das mietrechtliche Zurückbehaltungsrecht sei eine Einwendung des Mieters, die nur von ihr selbst gegenüber dem Vermieter geltend gemacht werden könne, soweit ein Vorteil für sie bestehe. Solange sie es nicht ausübe und die vertraglich vereinbarten Heizkosten dem Vermieter schulde, bestehe ein grundsicherungsrechtlicher Bedarf in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen. Ein Kostensenkungsverfahren habe der Antragsgegner zu keinem Zeitpunkt ordnungsgemäß durchgeführt. Auch genüge der bloße Hinweis auf die HeizkostenV und das Zurückbehaltungsrecht nicht den Anforderungen an eine qualifizierte Kostensenkungsaufforderung. Zudem begründe ein Pauschalmietvertrag nach § 556 Abs. 2 Satz 1 BGB keine Vorauszahlungspflicht auf eine noch zu erstellende Abrechnung. Ein auf das Ausbleiben einer Jahresabrechnung gestütztes Zurückbehaltungsrecht entstehe bei einer echten Pauschale schon dem Grunde nach nicht. Der Antragsgegner habe der Anmietung der Wohnung und den gesamten Unterkunftskosten zugestimmt. Rechte aus dem Mietvertrag stünden ihm nicht zu.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 29. April 2026 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Heizkosten in Höhe von monatlich 111,00 Euro zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält den angegriffenen Beschluss und seine Rechtsauffassung für zutreffend. Die HeizkostenV gehe der Pauschale vor. Das Zurückbehaltungsrecht der Antragstellerin stehe einem tatsächlichen Bedarf entgegen. Es sei unerheblich, ob die Heizkosten grundsätzlich angemessen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat Erfolg.
Die Beschwerde ist nach §§ 172 Abs. 1, 173 SGG statthaft und form- sowie fristgerecht eingelegt worden.
Die Beschwerde ist auch begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Unrecht abgelehnt, so dass die Entscheidung aufzuheben war. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor. Der Antragstellerin steht auf die begehrte Leistung sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund zur Seite.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht auf Antrag zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Voraussetzung ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs (materiell-rechtlicher Leistungsanspruch) und eines Anordnungsgrundes (Eilbedürftigkeit), die nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen sind (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 – juris, Rn. 26). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen dabei in einem Wechselverhältnis: Je größer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache, desto geringer sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und umgekehrt (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 27).
Gemessen daran hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Die Antragstellerin erfüllt – wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat – die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen nach §§ 7, 9 SGB II.
Sie hat auch einen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft einschließlich der Heizkosten in Höhe von 111,00 Euro monatlich. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Maßgebend sind die tatsächlichen Aufwendungen, die der Leistungsberechtigte auf der Grundlage einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung gegenüber dem Vermieter schuldet und die er tatsächlich erbringt oder zu erbringen hat (Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 22. August 2024 – L 6 AS 46/24 B ER – juris; Theesfeld-Betten, jurisPR-MietR 21/2024 Anm. 4 mwN zur BSG-Rechtsprechung). Eine Minderung des anzuerkennenden Bedarfs tritt nur dann ein, wenn der Leistungsberechtigte seine Aufwendungen tatsächlich reduziert, etwa durch Ausübung von Minderungs- oder Zurückbehaltungsrechten (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2022 – L 12 AS 1365/21 – juris, Rn 35). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Solange die vertraglich vereinbarte Zahlung geschuldet und nicht reduziert ist, besteht der Bedarf in der vereinbarten Höhe fort.
Die Frage, ob die Heizkostenzahlung von 111,00 Euro monatlich als Vorauszahlung auf eine zu erstellende Abrechnung oder als abrechnungsfreie Pauschale vereinbart wurde, kann der Senat offen lassen, weil der Anordnungsanspruch in beiden Auslegungsvarianten besteht. Zur Auslegungsfrage merkt der Senat gleichwohl ergänzend an:
Für einen Vorauszahlungscharakter sprechen zunächst der Wortlaut des Mietvertrages und das Verhalten beider Vertragsparteien. § 3 des Mietvertrages bezeichnet den Betrag als „Heizkostenvorschuss gemäß § 5“. Das Wort „Vorschuss“ ist der im Mietrecht eingeführte Begriff für eine Vorauszahlung, die mit einer späteren Abrechnung verrechnet wird. § 5 Ziff. 4 des Mietvertrages regelt die Betriebskosten der Heizung und nennt dabei ausdrücklich die Kosten des Brennstoffs (Öl). § 5 Ziff. 5 des Mietvertrages verweist auf die Umlage entsprechend der Heizkostenverordnung. § 5 Ziff. 7 des Mietvertrages spricht ausdrücklich von „monatlichen Vorauszahlungen“. Das Mietvertragsformular sieht bei den Betriebskosten dagegen eine Wahlmöglichkeit zwischen „Betriebskostenvorschuss“ und „Betriebskostenpauschale“ vor – angekreuzt ist „Betriebskostenpauschale“. Eine solche Wahlmöglichkeit fehlt bei den Heizkosten. Dort ist der Betrag unter der vorgedruckten Bezeichnung „Heizkostenvorschuss“ eingetragen, ohne dass eine Pauschale alternativ zur Wahl gestanden hätte. In seiner Vermieterbescheinigung vom 16. Juli 2019 hat der Vermieter den Heizkostenbetrag von 111,00 Euro nicht beim Feld „Pauschalbetrag“ eingetragen, sondern direkt bei „Öl“ – also als Brennstoffkostenanteil. Dies legt nahe, dass auch der Vermieter selbst die Zahlung nicht als abrechnungsfreie Pauschale, sondern als Abschlag auf die tatsächlichen Heizölkosten verstanden hat. So dürfte auch der Antragsgegner den Mietvertrag zunächst verstanden haben. In seinem Zustimmungsschreiben vom 16. Juli 2019 hat der Antragsgegner bei den Betriebskosten das Feld „Pauschalbetrag ohne Jahresabrechnung“ ausdrücklich angekreuzt – bei den Heizkosten (111,00 Euro) hingegen gerade nicht. Er hat damit im Zeitpunkt der Zustimmung selbst zwischen pauschalisierten Betriebskosten und den Heizkosten differenziert und Letztere nicht als Pauschale qualifiziert.
Für einen Pauschalcharakter spricht hingegen der handschriftliche Zusatz in § 20 des Mietvertrages: „Es handelt sich um eine Pauschalmiete. Eine Nebenkostenabrechnung erfolgt nicht.“ Nach § 305b BGB haben Individualvereinbarungen Vorrang vor vorformulierten Klauseln. Der Begriff „Pauschalmiete“ bezeichnet im mietrechtlichen Sprachgebrauch eine Miete, bei der sämtliche Nebenkosten ohne gesonderte Abrechnung im Festbetrag enthalten sind (Wall, jurisPR-MietR 14/2009 Anm. 5). Allerdings bezieht sich der Zusatz im Mietvertrag dem Wortlaut nach ausdrücklich nur auf die „Nebenkostenabrechnung“, nicht auf die Heizkosten. Der Mietvertrag unterscheidet systematisch zwischen Betriebskosten (Nebenkosten, Ziffer 2) und Heizkosten (§ 5); auch das Formular enthält getrennte Zeilen für beide Positionen. Es spricht daher viel dafür, dass der handschriftliche Zusatz nur die Betriebskostenpauschale betrifft – also diejenige Position, bei der im Formular die Wahlmöglichkeit „Pauschale“ angekreuzt wurde – und die Heizkosten gerade nicht erfasst. Auch das Wort „Pauschalmiete“ im handschriftlichen Zusatz wurde nicht näher dahingehend präzisiert, dass damit eine Pauschalwarmmiete gemeint sei. Allerdings spricht für einen Pauschalcharakter der Heizkosten, dass die Antragstellerin in ihrer E-Mail vom 18. März 2024 selbst auf den Pauschalcharakter hinweist und sodann auch der Antragsgegner ab diesem Zeitpunkt von einer Heizkostenpauschale ausgeht (Schreiben des Antragsgegners vom 18. März 2024).
Beide Auslegungsvarianten führen zum gleichen Ergebnis: Der Anordnungsanspruch besteht, weil es in jedem Fall an einem ordnungsgemäßen Kostensenkungsverfahren des Antragsgegners mangelt.
Qualifiziert man die Heizkostenzahlung als Vorauszahlung, schuldet die Antragstellerin dem Vermieter die vereinbarten 111,00 Euro monatlich als tatsächliche Aufwendung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Zwar entsteht dem Grunde nach ein Zurückbehaltungsrecht nach BGH VIII ZR 191/05, weil der Vermieter entgegen §§ 4, 6 HeizkostenV nicht abgerechnet hat. Die Antragstellerin hat dieses Recht jedoch zu keinem Zeitpunkt ausgeübt. Der Vermieter hat den Mietrückstand im März 2025 ausdrücklich angemahnt. Der Antragsgegner darf die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts auch nicht fiktiv unterstellen. Solange die Zahlung geschuldet und nicht reduziert ist, besteht der Bedarf in voller Höhe fort (Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 22. August 2024 – L 6 AS 46/24 B ER – juris; Theesfeld-Betten, jurisPR-MietR 21/2024 Anm. 4).
Qualifiziert man die Heizkostenzahlung dagegen als Pauschale, ist die Pauschalierungsabrede nach § 2 HeizkostenV nicht anwendbar, weil kein Ausnahmetatbestand des § 11 HeizkostenV greift. Dies führt jedoch nicht zur Nichtigkeit des Mietvertrages nach § 134 BGB, sondern lediglich zur Unanwendbarkeit der Pauschalabrechnungsklausel (BGH, Urteil vom 19. Juli 2006 – VIII ZR 212/05 – juris; SG Kassel, Beschluss vom 9. März 2005 – S 21 AS 11/05 ER – juris; OLG Hamburg, Urteil vom 24. Mai 2017 – 8 U 41/16 – juris). Die mietvertragliche Pflicht der Antragstellerin zur Zahlung von 111,00 Euro monatlich bleibt bestehen. Die unwirksame Pauschalvereinbarung wird kraft Gesetzes in eine Vorauszahlung auf die nunmehr zwingend verbrauchsabhängig abzurechnende Heizkosten umgedeutet (BGH, Urteil vom 19. Juli 2006 – VIII ZR 212/05 – juris; OLG Hamburg, Urteil vom 24. Mai 2017 – 8 U 41/16 – juris). Damit entsteht dem Grunde nach auch bei der Pauschalvariante ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 2 BGB. Da der Vermieter infolge der Umdeutung nunmehr abrechnungspflichtig ist, aber nicht abgerechnet hat, können die laufenden Vorauszahlungen zurückbehalten werden, bis eine ordnungsgemäße Abrechnung vorliegt (BGH, Urteil vom 29. März 2006 – VIII ZR 191/05 – juris; BGH, Urteil vom 7. Juli 2021 – VIII ZR 52/20 – juris). Zusätzlich steht dem Mieter wegen des Verstoßes gegen die HeizkostenV ein Kürzungsrecht nach § 12 HeizkostenV in Höhe von 15 % zu (OLG Hamburg, Urteil vom 24. Mai 2017 – 8 U 41/16 – juris). Sowohl das Zurückbehaltungsrecht als auch das Kürzungsrecht nach § 12 HeizkostenV sind Gestaltungsrechte, die die Antragstellerin tatsächlich ausüben müsste. Solange sie dies nicht tut, schuldet sie dem Vermieter die vereinbarten 111,00 Euro in voller Höhe. Der Antragsgegner darf weder das Zurückbehaltungsrecht noch das Kürzungsrecht fiktiv unterstellen. Der Bedarf nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II besteht daher in voller Höhe.
Es fehlt zudem an dem erforderlichen Kostensenkungsverfahren des Antragsgegners.
Will der Antragsgegner eine mietvertragliche Vereinbarung für (teil-)unwirksam halten und daraus eine Obliegenheit des Leistungsberechtigten ableiten, kann und darf er nicht einfach die Leistung einstellen, sondern muss ein Kostensenkungsverfahren mit einer qualifizierten Kostensenkungsaufforderung durchführen, die den Leistungsberechtigten in die Lage versetzt, seine Rechte gegenüber dem Vermieter geltend zu machen (Theesfeld-Betten, jurisPR-MietR 21/2024 Anm. 4; SG Darmstadt, Urteil vom 14. Dezember 2022 – S 33 AS 169/21 – juris; LSG Hamburg, Urteil vom 31. Juli 2020 – L 4 AS 322/19 – juris; BSG, Urteil vom 24. November 2011 – B 14 AS 15/11 R – juris).
Die Schreiben des Antragsgegners vom 16. Februar, 7. März, 18. März und 15. April 2024 genügen diesen Anforderungen nicht. Es fehlen: erstens die Mitteilung, welche Heizkosten als angemessen anerkannt würden (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juli 2021 – B 14 AS 31/20 R – juris); zweitens eine konkrete Handlungsanleitung, wie die Antragstellerin gegenüber dem Vermieter vorgehen soll (SG Darmstadt, a. a. O.); drittens eine Auseinandersetzung damit, dass der Vermieter die Umstellung verweigert und der Antragsgegner – wie sein Schreiben an den Vermieter vom 19. März 2025 zeigt – selbst keine Unterstützung geleistet, sondern das Auskunftsersuchen des Vermieters allein mit Datenschutzrecht abgelehnt hat. Damit hat ein ordnungsgemäßes Kostensenkungsverfahren nicht stattgefunden.
Daran ändert auch § 2 Abs. 1 SGB II nichts. Die Vorschrift begründet eine Obliegenheit, keinen Leistungsausschlusstatbestand. Eine Obliegenheitsverletzung setzt voraus, dass der Leistungsträger den Leistungsberechtigten zuvor qualifiziert beraten hat – was wie dargelegt – nicht geschehen ist. Es besteht auch keine Pflicht, zivilrechtliche Einreden allein im Interesse des Leistungsträgers geltend zu machen (Sächsisches LSG, Urteil vom 17. März 2022 – L 3 AS 568/21 – juris). Gerade bei der vorliegenden rechtlich komplexen Frage – ob bei der vorliegenden Heizkostenvereinbarung ein Zurückbehaltungsrecht entsteht und wie es gegenüber einem unwilligen Vermieter durchgesetzt werden könnte – wäre es der Antragstellerin ohne konkrete Unterstützung objektiv nicht zumutbar, entsprechende zivilrechtliche Schritte einzuleiten.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.
Die Beschwerde war im Hinblick auf die Prozesskostenhilfe aus den Gründen des Beschlusses erfolgreich.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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