Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Heizkostenabrechnung beim Wärmecontracting?
- Redaktionelle Leitsätze
- Wann besteht Anspruch auf eine neue Heizkostenabrechnung?
- Warum ist der Vorwegabzug bei der Heizkostenverteilung wichtig?
- Wann ist die Abrechnung formell mangelhaft?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt mein Anspruch auf neue Abrechnung auch bei nur fehlendem Vorwegabzug?
- Wie wehre ich mich gegen eine Heizkostenabrechnung, die fremde Gebäude mitfasst?
- Wann ist der Vorwegabzug bei zentraler Wärmeversorgung zwingend auszuweisen?
- Kann der Contractor eine neue Abrechnung verweigern und nur Erläuterungen schicken?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 U 183/22
Das Wichtigste im Überblick
Gericht verlangt neue Heizkostenabrechnung, weil Vorwegabzug für externe Mitversorger fehlte.
- Das Gericht hob das Urteil teilweise auf und gab der Berufung nur teilweise recht.
- Die Abrechnung muss die Kosten für Ferienremise und Einfamilienhäuser getrennt zeigen.
- Fehlen solche Angaben, kann die Abrechnung schwer fehlerhaft und neu nötig sein.
- Flächenstreit und Kubaturfrage halfen den Klägern nicht; Fläche blieb zulässig.
- Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
- Datum: 12.06.2024
- Aktenzeichen: 4 U 183/22
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Heizkostenabrechnung, Wohnungseigentum, Vertragsrecht
- Streitwert: 6.000 €
- Relevant für: Vermieter, Wärmecontractor, Wohnungseigentümer
Heizkostenabrechnung beim Wärmecontracting?
Ein Wärmecontracting-Verhältnis unterfällt der Heizkostenverordnung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 und § 3 HeizkVO. Wärmecontracting bedeutet: Die Eigentümergemeinschaft lagert den Betrieb ihrer Heizanlage an einen externen Dienstleister aus, der die Anlage finanziert, wartet und die Wärme liefert – die Eigentümer zahlen dafür ein laufendes Entgelt statt selbst in die Technik zu investieren. Der Vertragspartner hat gegen den Wärmecontractor einen gesetzlichen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Abrechnung gemäß § 259 Abs. 1 BGB. Diese zwingend vorgeschriebene Abrechnung muss eine geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe der Verteilerschlüssel, die Berechnung der individuellen Kostenanteile sowie den Abzug geleisteter Vorauszahlungen enthalten.
In einem juristischen Streit über die Wärmeversorgung einer Wohnungseigentümergemeinschaft forderten zwei Sondereigentümer vom beteiligten Wärmecontractor die Vorlage neuer Dokumente. Die Eigentümer hatten ihre Wohnung im Jahr 2015 erworben. Das Versorgungsunternehmen betrieb die Heizanlage direkt im Heizungsraum der Eigentümergemeinschaft, versorgte von dort aus aber zusätzlich externe Objekte wie eine Ferienremise und bis zum April 2019 auch zwei Einfamilienhäuser. Das Brandenburgische Oberlandesgericht bestätigte unter dem Aktenzeichen 4 U 183/22 die Anwendbarkeit der Heizkostenverordnung und sprach den Eigentümern einen Anspruch auf neue Heizkostenabrechnungen mit detaillierten Aufschlüsselungen zu, während es die Klage in anderen Punkten abwies.
Redaktionelle Leitsätze
- Versorgt eine Heizanlage im Rahmen eines Wärmecontractings neben einer Wohnungseigentümergemeinschaft noch weitere externe Gebäude, muss die Heizkostenabrechnung zwingend einen Vorwegabzug für diese fremden Nutzer ausweisen. Fehlt diese grundlegende Aufschlüsselung, leidet die Abrechnung an einem schwerwiegenden formellen Mangel, der einen Anspruch auf vollständige Neuerstellung begründet.
- Die Heizkostenverordnung stellt die Abrechnung nach Wohnfläche und nach Raumvolumen gleichberechtigt nebeneinander. Weisen nur sehr geringfügige Teile der Gesamtfläche eine außergewöhnliche Raumhöhe auf, müssen die Heizkosten nicht zwingend nach dem Raumvolumen berechnet werden.
- Das strenge mietrechtliche Gebot einer jährlichen Abrechnung greift beim Wärmecontracting einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht automatisch. Eine Anpassung der Abrechnungszeiträume an zeitweilig veränderte Versorgungsflächen ist zulässig und stellt keinen rechtlichen Verstoß dar.

Wann besteht Anspruch auf eine neue Heizkostenabrechnung?
Ein rechtlicher Anspruch auf die Erstellung einer völlig neuen Abrechnung besteht ausnahmsweise dann, wenn das vorliegende Dokument schwerwiegende Mängel aufweist. Fehlen erforderliche Bezugsdaten, sodass die Kostenzusammensetzung für den Laien nicht mehr nachvollziehbar ist, genügt das Papier nicht den grundlegenden Anforderungen an die formelle Ordnungsgemäßheit. Das bedeutet konkret: Formelle Ordnungsgemäßheit betrifft die äußere Struktur – sind alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben vorhanden und nachvollziehbar? Die materielle Richtigkeit hingegen betrifft den Inhalt – stimmen die einzelnen Zahlen und Berechnungen? Nur formelle Mängel rechtfertigen eine komplett neue Abrechnung. Bloße Unrichtigkeiten bei einzelnen Flächenangaben betreffen hingegen nur die materielle Richtigkeit der Kalkulation und rechtfertigen keine Neuerstellung, sondern müssen im Wege einer gerichtlichen Leistungsklage geklärt werden.
Prüfen Sie Ihre Heizkostenabrechnung gezielt auf zwei Arten von Mängeln: Fehlen grundlegende Bezugsdaten – etwa wie die Gesamtkosten ermittelt wurden oder welche Verbrauchswerte zugrunde liegen – handelt es sich um einen formellen Mangel. Sie können dann direkt vom Contractor eine komplett neue Abrechnung fordern. Bloße Rechenfehler oder falsche Flächenangaben sind dagegen nur materielle Fehler: Hier müssen Sie den korrigierten Betrag über eine Leistungsklage durchsetzen. Konzentrieren Sie sich bei Ihrer Prüfung also darauf, ob die Kalkulationsgrundlage nachvollziehbar ist, nicht nur auf einzelne Zahlen.
Das verklagte Versorgungsunternehmen hielt seine erteilten Papiere für formell völlig ordnungsgemäß und forderte die Eigentümer auf, mögliche Unstimmigkeiten über eine Leistungsklage zu rügen. Die Richter urteilten anders und änderten eine vorausgegangene Entscheidung des Landgerichts Potsdam (Az. 8 O 272/21) ab. Weil elementare Bezugsdaten schlicht fehlten, attestierte das Gericht der Abrechnung einen schwerwiegenden formalen Mangel. Ohne eine transparente Datengrundlage in dem atypischen Wärmecontracting-Verhältnis hätte der Betreiber die Möglichkeit gehabt, die geforderten Entgelte nahezu willkürlich festzulegen, was eine vollständige Neuerstellung zwingend erforderlich machte.
Darüber hinaus besteht trotz formell ordnungsgemäßer Abrechnung ausnahmsweise ein Anspruch auf Neuerteilung einer Abrechnung, wenn die erforderlichen Bezugsdaten für eine Berechnung fehlen und diese deshalb an einem schwerwiegenden Mangel leidet. – so das Brandenburgische Oberlandesgericht
Warum ist der Vorwegabzug bei der Heizkostenverteilung wichtig?
Werden über eine zentrale Anlage mehrere verschiedene Gebäude oder unterschiedliche Nutzergruppen mit Heizwärme versorgt, sieht § 6 Abs. 2 HeizkostenVO eine zwingende Aufteilung der anfallenden Kosten vor. Diese Kostenaufteilung muss gemäß den §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 2 HeizkostenVO durch einen sogenannten Vorwegabzug auf die unterschiedlichen Liegenschaften verteilt und in der Rechnung klar ausgewiesen werden. Die detaillierte Aufschlüsselung der Gesamtkosten muss dabei so übersichtlich gestaltet sein, dass der Kunde erkennt, wie die finanziellen Anteile für extern mitversorgte Liegenschaften kalkuliert wurden.
Den Schreiben an die Wohnungseigentümer mangelte es gänzlich an einem fehlenden Vorwegabzug für fremde Gebäude, weshalb die Kostenbelastung durch die externe Ferienremise und die beiden Einfamilienhäuser unsichtbar blieb. Für die Wohnungseigentümer war dadurch absolut nicht nachvollziehbar, ob und in welcher finanziellen Höhe sich die Nutzer der fremden Häuser an dem Grundpreis und dem Arbeitspreis der gemeinsamen Heizanlage beteiligten. Der Grundpreis deckt die fixen Kosten wie Wartung und Infrastruktur unabhängig vom Verbrauch, der Arbeitspreis richtet sich nach der tatsächlich abgenommenen Wärmemenge. Der Senat verurteilte den Contractor deshalb dazu, die Abrechnungen für die Zeiträume Ende 2017 bis 2020 neu auszustellen und dabei die Gesamtkosten samt den Anteilen für die mitversorgten Objekte nach § 6 Abs. 2 HeizkostenVO detailliert aufzuschlüsseln.
Im vorliegenden Fall besteht zwischen den Parteien ein Vertrag über Wärmecontracting, in dem – in atypischer Weise – insbesondere nähere Angaben zu den Grundlagen der Berechnung des Entgelts fehlen. Die Beklagte muss daher solche Angaben in der Abrechnung machen, da sie andernfalls das Entgelt willkürlich festlegen könnte. – so das Brandenburgische Oberlandesgericht
Praxis-Hinweis: Geteilte Heizungsanlagen
Der entscheidende Hebel in diesem Urteil war die Mitversorgung externer Gebäude durch eine gemeinsame Zentralheizung. Wenn Ihre Heizungsanlage neben der eigenen Wohnungseigentümergemeinschaft auch andere Objekte (etwa benachbarte Häuser oder Gewerbeeinheiten) versorgt, muss die Abrechnung zwingend einen Vorwegabzug für diese fremden Verbraucher ausweisen. Fehlt diese Aufschlüsselung komplett, ist die Abrechnung formell mangelhaft. Sie haben dann das Recht, eine vollständige Neuerstellung der Abrechnung zu verlangen, anstatt sich auf einen langwierigen Streit über einzelne Korrekturbeträge verweisen zu lassen.
Wann ist die Abrechnung formell mangelhaft?
An die formelle Ordnungsgemäßheit einer Kostenabrechnung dürfen keine überzogen strengen Anforderungen gestellt werden; eine geordnete sowie verlässliche Zusammenstellung der Summen reicht grundsätzlich völlig aus. Bei der Berechnung ist die Wahl zwischen einer Abrechnung nach der Quadratmeterfläche oder nach dem Raumvolumen (Kubatur) gemäß § 7 Abs. 1 Satz 5 HeizkostenVO als gleichberechtigt anzusehen. Ein Verstoß gegen das strikte Jährlichkeitsgebot des § 556 BGB existiert beim Wärmecontracting nicht automatisch, wenn dieses Gebot primär für die klassische Wohnraummiete gilt und im Vertrag einer Wohnungseigentümergemeinschaft keine vergleichbare Klausel verankert ist. Das Jährlichkeitsgebot verpflichtet Vermieter, binnen zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums eine Betriebskostenabrechnung zu erstellen – ein Mieterschutz, der im Wohnungseigentumsrecht nicht automatisch übertragbar ist.
Die unzufriedenen Eigentümer rügten vor Gericht die angewandte Flächenberechnung und argumentierten, dass wegen ungewöhnlich hoher Raumhöhen von bis zu 6,68 Metern in Teilen der Anlage zwingend nach Raumvolumen statt nach bloßer Bodenfläche abgerechnet werden müsse. Das Gericht verwarf diese Forderung mit Blick auf die Verhältnismäßigkeit. Die Richter stellten fest, dass die besonders hohen Teilflächen lediglich 67,14 Quadratmeter umfassten und damit weniger als drei Prozent der Gesamtfläche von großzügigen 2.238,29 Quadratmetern ausmachten. Da die finanzielle Differenz zwischen den beiden Berechnungsmethoden speziell bei der Wohnung der betroffenen Eigentümer unter zwei Prozent lag, sah sich der Versorger nicht zur Abrechnung nach Raumvolumen gezwungen.
Angepasste Abrechnungszeiträume durch Flächenänderungen
Darüber hinaus beanstandeten die Eigentümer, dass die Abrechnungszeiträume nicht starr von Jahr zu Jahr liefen, sondern voneinander abwichen. Die Richter sahen auch hierin keinen rechtlichen Verstoß und stützten die Argumentation des Unternehmens. Der Contractor hatte nachvollziehbar dargelegt, dass sich die versorgten Flächen zeitweise änderten – beispielsweise als die Versorgung der Einfamilienhäuser im April 2019 endete – und die Zeiträume entsprechend sinnvoll angepasst wurden. Einen erst spät im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwand der Eigentümer, sie seien zeitweise gar nicht durchgängig mit Wärme versorgt worden, wies das Gericht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO wegen Verspätung ab. Diese Vorschrift besagt: Wer in der Berufung neue Argumente vorbringt, die bereits in erster Instanz möglich gewesen wären, kann damit ausgeschlossen werden – deshalb müssen alle Einwände sofort und vollständig vorgebracht werden. Bei einem festgelegten Streitwert von 6.000 Euro für das Berufungsverfahren musste das Versorgungsunternehmen abschließend zwei Drittel der Prozesskosten tragen, während die Eigentümer für das restliche Drittel aufkamen. Der Streitwert ist der in Euro bezifferte Wert des Rechtsstreits, nach dem sich Gerichtsgebühren und Anwaltskosten berechnen.
Was bedeutet das für WEGs?
Das Brandenburgische Oberlandesgericht (Az. 4 U 183/22) hat als Berufungsinstanz entschieden – das Urteil bindet die Verfahrensparteien und signalisiert nachgeordneten Landgerichten in der Region, wie mit formellen Mängeln bei Wärmecontracting-Abrechnungen umzugehen ist. Übertragbar ist die Entscheidung insbesondere auf Wohnungseigentümergemeinschaften, deren Heizanlage neben dem eigenen Gebäude weitere Objekte versorgt: Fehlt der Vorwegabzug für fremde Verbraucher oder sind elementare Bezugsdaten nicht aufgeschlüsselt, ist die Abrechnung formell mangelhaft und muss vollständig neu erstellt werden. Aber auch WEGs ohne externe Mitversorgung profitieren von der klaren Trennung zwischen formellen und materiellen Mängeln.
Prüfen Sie Ihre aktuelle Heizkostenabrechnung auf diese Punkte: Weist sie einen Vorwegabzug aus, falls Ihre Anlage weitere Gebäude mitversorgt? Sind die Gesamtkosten und Verteilerschlüssel so aufgeschlüsselt, dass Sie die Berechnung nachvollziehen können? Fehlen diese Angaben, fordern Sie den Contractor oder Ihre Hausverwaltung schriftlich zur Neuausstellung auf – Sie müssen sich nicht auf eine kostenpflichtige Leistungsklage wegen einzelner Korrekturbeträge verweisen lassen. Heben Sie die alte Abrechnung als Beweismittel auf und setzen Sie eine angemessene Frist von zwei bis drei Wochen.
Bringen Sie alle Einwände gegen Ihre Heizkostenabrechnung vollständig und rechtzeitig im ersten Verfahren vor. Das Gericht wies einen spät erhobenen Einwand der Eigentümer wegen Verspätung zurück – Punkte, die Sie sich für eine mögliche Berufung aufsparen, werden dort nicht mehr berücksichtigt. Dokumentieren Sie jeden Mangel schriftlich und tragen Sie alle Rügen gebündelt vor, bevor der Prozess beginnt.
Unklare Heizkostenabrechnung erhalten?
Fehlende Vorwegabzüge oder intransparente Bezugsdaten machen Ihre Heizkostenabrechnung anfechtbar – wie das Brandenburgische OLG bestätigt. Unsere Rechtsanwälte identifizieren schwerwiegende formelle Mängel und setzen Ihren Anspruch auf eine vollständige Neuerstellung durch. Lassen Sie Ihre Unterlagen jetzt prüfen, bevor Sie auf einzelnen Korrekturbeträgen sitzen bleiben.
Experten Kommentar
Viele Wärmecontractor arbeiten mit standardisierten Abrechnungsprogrammen, die mit komplexen Liegenschaftsstrukturen schlicht überfordert sind. Anstatt die Software teuer anzupassen, sitzen die Anbieter berechtigte Rügen oft einfach aus und hoffen auf die Trägheit der Eigentümergemeinschaften. Das führt in der Praxis dazu, dass jahrelang fehlerhafte Entwürfe ungeprüft durchgewinkt und stillschweigend bezahlt werden.
Für Betroffene bedeutet dies, nicht erst auf die eigene Heizkostenabrechnung zu warten, sondern frühzeitig die originale Contractor-Rechnung über die Verwaltung einzusehen. Wer gravierende Unstimmigkeiten beim Vorwegabzug rechtzeitig rügt, blockiert die Genehmigung der gesamten WEG-Jahresabrechnung und zwingt den Verwalter zum Handeln. Ein Abwarten bis nach der Eigentümerversammlung macht die rechtliche Durchsetzung meist nur unnötig kompliziert.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt mein Anspruch auf neue Abrechnung auch bei nur fehlendem Vorwegabzug?
Ja, das Fehlen des Vorwegabzugs für fremde Gebäude ist ein schwerwiegender formeller Mangel und berechtigt Sie zur Forderung einer komplett neuen Abrechnung. Wenn eine Heizungsanlage auch externe Objekte versorgt, muss dieser Kostenanteil nach § 6 Abs. 2 HeizkostenV erkennbar herausgerechnet werden.
Der Vorwegabzug ist kein bloßes Rechendetail, sondern die notwendige Grundlage dafür, dass Sie die Verteilung der Heizkosten überhaupt prüfen können. Fehlt diese Trennung vollständig, bleibt unklar, ob die Gemeinschaft oder einzelne Eigentümer Kosten mittragen, die eigentlich fremden Nutzern zuzuordnen sind. Gerade deshalb liegt nicht nur ein materieller Fehler vor, sondern ein formeller Mangel: Die Abrechnung ist in ihrer Struktur unvollständig und nicht nachvollziehbar. In dieser Situation müssen Sie sich nicht mit einer formlosen Erläuterung oder nachträglichen Excel-Liste zufriedengeben, sondern können eine ordnungsgemäße Neuausstellung verlangen.
Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Vorwegabzug zwar vorhanden ist, aber einzelne Zahlen falsch berechnet wurden. Dann geht es regelmäßig um die inhaltliche Richtigkeit, nicht um die formelle Wirksamkeit der Abrechnung.
Wie wehre ich mich gegen eine Heizkostenabrechnung, die fremde Gebäude mitfasst?
Rügen Sie den formellen Mangel schriftlich und verlangen Sie eine neue Abrechnung mit sauberer Trennung der fremden Gebäude. Wenn die Heizkostenabrechnung externe Objekte ohne Vorwegabzug oder Aufschlüsselung mitfasst, ist sie nicht nur falsch, sondern in der Darstellung unklar.
Der Grund ist § 6 Abs. 2 HeizkostenV: Werden mehrere Liegenschaften oder Nutzergruppen über eine Anlage versorgt, müssen die Kosten vorab getrennt werden, damit Ihr Anteil nachvollziehbar bleibt. Fehlt diese Kostentrennung, liegt ein formeller Mangel vor, der den Anspruch auf Neuerstellung auslöst. Deshalb sollten Sie den Verwalter oder Contractor unter Hinweis auf den fehlenden Vorwegabzug zur Neuausstellung auffordern und eine Frist setzen.
Eine Leistungsklage auf Rückzahlung einzelner Beträge ist erst dann der richtige Weg, wenn eine formal ordnungsgemäße Abrechnung vorliegt und nur noch einzelne Zahlen, Flächen oder Verteilerschlüssel streitig sind. Solange die Abrechnung wegen vermischter Fremdkosten schon in ihrer Struktur mangelhaft ist, müssen Sie zuerst die korrekte Abrechnung erzwingen.
Wann ist der Vorwegabzug bei zentraler Wärmeversorgung zwingend auszuweisen?
Ein Vorwegabzug ist zwingend auszuweisen, sobald die zentrale Heizanlage neben der WEG auch Dritte wie Nachbargebäude oder Gewerbeeinheiten mitversorgt. Dann müssen die fremden Anteile vor der Verteilung auf die Eigentümer herausgerechnet werden.
Der Grund ist § 6 Abs. 2 HeizkostenV: Kosten dürfen nur denjenigen zugerechnet werden, für deren Versorgung sie tatsächlich angefallen sind. Eine zentrale Anlage, die mehrere Gebäude oder unterschiedliche Nutzergruppen versorgt, erzeugt deshalb trennbare Kostenanteile für die fremden Objekte. Diese Anteile müssen in der Abrechnung nachvollziehbar abgezogen sein, damit die WEG nicht für Wärme zahlt, die außerhalb ihres Versorgungsbereichs verbraucht wurde. Entscheidend ist nicht, ob die Mitversorgung groß oder klein wirkt, sondern dass überhaupt eine Versorgung Dritter stattfindet.
Auch eine nur geringe Mitversorgung kann die Pflicht auslösen, wenn das fremde Objekt technisch an dieselbe zentrale Anlage angeschlossen ist und Wärme erhält. Dann sollte der Verwalter oder Contracting-Vertrag prüfen lassen, welche Versorgungsobjekte genannt sind und ob der Vorwegabzug in der Rechnung ausdrücklich erscheint.
Kann der Contractor eine neue Abrechnung verweigern und nur Erläuterungen schicken?
Nein, bloße Erläuterungen reichen nicht aus; wenn die Abrechnung formell mangelhaft ist, können Sie eine neue, in sich schlüssige Abrechnung verlangen. Eine Erklärung außerhalb des Dokuments heilt den Mangel nicht, weil die Abrechnung selbst nach § 259 BGB nachvollziehbar und vollständig sein muss.
Gerade bei Wärmecontracting muss der Contractor die Berechnungsgrundlagen in der Abrechnung selbst offenlegen, wenn sonst nicht erkennbar ist, wie das Entgelt zustande kommt. Fehlen etwa Bezugsdaten, Vorwegabzüge oder eine transparente Aufschlüsselung der Gesamtkosten, bleibt das Dokument rechtlich unbrauchbar. Dann genügt es nicht, Ihnen die Zahlen nur in einem Begleitschreiben zu erläutern. Der Anspruch richtet sich auf eine ordnungsgemäße Neuerstellung, nicht auf zusätzliche Erklärungen zu einem mangelhaften Papier.
Nur wenn es sich lediglich um eine inhaltliche Unrichtigkeit einzelner Positionen handelt, kann eine bloße Berichtigung genügen; bei fehlenden Pflichtangaben bleibt es bei der Neuerstellung. Wenn der Contractor sein Antwortschreiben als „Erledigung“ darstellt, sollten Sie das ausdrücklich zurückweisen, um keine Rüge- oder Fristprobleme zu riskieren.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Az.: 4 U 183/22 – Urteil vom 12.06.2024
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

