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Heizkostenabrechnung – Ermittlung des Füllstandes eines Heizöltanks mit einem Meterstab

AG Bad Mergentheim – Az.: 2 C 402/09 – Urteil vom 20.10.2011

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.467,17 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2009 sowie weitere 272,87 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.04.2009 zu bezahlen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.467,17 € festgesetzt.

Tatbestand

Zwischen den Parteien bestand bis 31.08.2008 ein Mietverhältnis über die dem Kläger gehörende und von den Beklagten vormals bewohnte Wohnung in der … Straße … in … Das Mietverhältnis begann am 01.06.2006, mietvertraglich waren die Beklagten als Mieter verpflichtet, einen monatlichen Mietzins in Höhe von 380,00 €, einen monatlichen Betriebskostenvorschuss in Höhe von 50,00 € und einen monatlichen Heizkostenvorschuss in Höhe von 50,00 € zu bezahlen. In dem Anwesen, in dem sich die streitgegenständliche Mietwohnung befindet, ist neben der Mietwohnung, in der die Beklagten wohnten, noch eine weitere Mietwohnung vorhanden. Beide Mietwohnungen befinden sich in einem Anbau zum Haupthaus, welches die Anschrift … besitzt und von dem Kläger und seiner Ehefrau, der Zeugin … bewohnt wird. Die beiden im Anbau befindlichen Mietwohnungen werden von einer Ölheizung beheizt, wobei sich der für diese Ölheizung zuständige Heizöltank, bei dem es sich um einen 6000-Liter-Batterietank handelt, im Keller befindet. Für das Haupthaus ist ein gesonderter Heizöltank mit einem Volumen von 2000 Litern vorhanden. Die Parteien streiten über den Ausgleich einer Heizkostenabrechnung vom 26.09.2008 über den Abrechnungszeitraum vom 01.10.2007 bis 30.09.2008, wobei ein Nutzungszeitraum vom 01.10.2007 bis 31.08.2008 zugrunde gelegt worden ist. Ausweislich der klägerseits vorgelegten und von der Fa. … in seinem Auftrag erstellten Heizkostenabrechnung vom 26.09.2008 entfiel auf die Wohnung der Beklagten im Abrechnungszeitraum an Kosten für Heizung und Warmwasser ein Gesamtbetrag in Höhe von 2.632,79 €, wobei wegen der Einzelheiten auf die klägerseits vorgelegte Heizkostenabrechnung (Anlage K 2, Bl. 10 d. A.) Bezug genommen wird. Nach Abzug der von den Beklagten im Abrechnungszeitraum geleisteten Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von insgesamt 550,00 € errechnet sich ein Nachzahlungssaldo in Höhe von 2.082,79 €. Mit diesem Saldobetrag hat der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten mit dessen vorgerichtlichen Schreiben vom 24.03.2009 in Bezug auf ein Kautionsguthaben der Beklagten in Höhe von 711,80 € unter Abzug eines Saldos hinsichtlich der Wasser- und Nebenkostenabrechnung vom 02.09.2008 in Höhe von 96,18 € die Aufrechnung erklären lassen, wobei insofern auf das klägerseits als Anlage K 7 (Bl. 21/22 d. A.) vorgelegte Schreiben Bezug genommen wird. Der nach dieser Aufrechnung verbleibende Differenzbetrag in Höhe von 1.467,17 € ist – neben Verzugszinsen seit 01.04.2009 und klägerseits geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten im Betrag von 272,87 € – Gegenstand der Klage.

Heizkostenabrechnung - Ermittlung des Füllstandes eines Heizöltanks mit einem Meterstab
Symbolfoto: Heizkostenabrechnung – Ermittlung des Füllstandes eines Heizöltanks mit einem Meterstab/Shutterstock.com

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, dass die streitgegenständliche Heizkostenabrechnung vom 26.09.2008 inhaltlich zutreffend sei. So seien insbesondere die in der Abrechnung ausgewiesenen Heizölbetankungsvorgänge vom 26.11.2007 über 3007 Liter und vom 25.03.2008 über 4002 Liter ausschließlich in den Tank gefüllt worden, der für die beiden Mietwohnungen zuständig ist. Auch sei sowohl der in der Abrechnung ausgewiesene Anfangsbestand von 2642 Liter als auch der in der Abrechnung ausgewiesene Restbestand von 3000 Liter zutreffend, weshalb die Beklagten im Abrechnungszeitraum die abgerechneten 6651 Liter Heizöl auch tatsächlich verbraucht hätten.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 1.467,17 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.04.2009 zu bezahlen,

2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 272,87 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.04.2009 an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen im Wesentlichen vor, dass die streitgegenständliche Abrechnung materiell unrichtig sei, insbesondere dieser ein falscher Verbrauch zugrunde läge. Möglich sei insbesondere, dass die in die Abrechnung eingeflossenen Betankungen vom 26.11.2007 und 25.03.2008 nicht ausschließlich das Mietobjekt in der … Straße …, sondern eine davon das Anwesen des Klägers in der … Straße … beträfe. Weiter ergäbe sich die Unrichtigkeit der Abrechnung auch aus Gründen der Plausibilität. Hinsichtlich des diesbezüglich gehaltenen Sachvortrags der Beklagten wird auf die von ihrem Prozessbevollmächtigten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die von den Parteien bei Gericht eingereichten Schriftsätze nebst sämtlichen Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 02.03.2010 (Bl. 38/40 d. A.) sowie 26.09.2011 (Bl. 183/191 d. A.) Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen … Hinsichtlich des Inhalts desselben wird auf das in der Akte befindliche Hauptgutachten vom 06.07.2010 (Bl. 83/105 d. A.) sowie die von ihm in der Folgezeit bei Gericht eingereichten schriftlichen Stellungnahmen vom 21.09.2010 (Bl. 125/127 d. A.) und 22.01.2011 (Bl. 141/159 d. A.) verwiesen. Der Sachverständige hat sein Gutachten im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.09.2011 ferner mündlich erläutert und auf Befragen ergänzt. Insofern wird auf das Terminsprotokoll vom 26.09.2011 Bezug genommen. Ferner wurde Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Zeugen … sowie … Hinsichtlich der Angaben der Zeugen wird auf das vorbezeichnete Terminsprotokoll vom 26.09.2011 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig und sie hat auch in der Sache vollumfänglich Erfolg.

Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Hauptforderungsbetrag zu, §§ 535 Abs. 2, 556 BGB. Auch schulden die Beklagten dem Kläger Ersatz der beanspruchten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, §§ 286, 280 BGB. Die ausgeurteilten Beträge sind jeweils ab dem 01.04.2009 mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, §§ 286, 288 BGB.

Im Einzelnen:

1. Die zwischen den Parteien allein streitige Heizkostenabrechnung vom 26.09.2008 für den Abrechnungszeitraum vom 01.10.2007 bis 30.09.2008 unter Berücksichtigung einer Nutzungszeit bis 31.08.2008 ist weder aus formellen noch aus materiellen Gründen zu beanstanden, weshalb die Beklagten in voller Höhe den aus dieser Abrechnung resultierenden Saldo im Betrag von 2.082,79 € schulden, §§ 535 Abs. 2, 556 BGB.

a) Formelle Mängel, welche der Abrechnung entgegen gehalten werden könnten, sind weder von den Beklagten vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich.

b) Soweit die Beklagten in der Sache eingewendet haben, die Abrechnung sei materiell unrichtig, weil sie von einem falschen Verbrauch der Beklagten ausgehe, so ist das Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Beklagten im streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum insgesamt die klägerseits abgerechneten 6651 Liter Heizöl verbraucht haben, weshalb unter Ansatz dieses Verbrauchs – auch weiter beklagtenseits nicht bestritten – mietvertraglich auf die Beklagten umgelegte Heiz- und Warmwasserkosten (unter Berücksichtigung der beklagtenseits geleisteten Vorauszahlungen) im Betrag von 2.082,79 € zu bezahlen sind.

aa) Soweit die Beklagten den Anfangs- und den Restbestand in der streitgegenständlichen Abrechnung vom 26.09.2008 bestritten haben, so hat die Einvernahme der Zeugin … zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass diese gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Kläger, den Anfangs- und den Restbestand des streitgegenständlichen Abrechnungszeitraums selbst dergestalt überprüft hat, dass sie außen an den Heizöltank einen Meterstab gehalten hat und hierdurch den Füllstand des Tanks jeweils ausgemessen hat. Anhand einer entsprechenden Füllstand-Tabelle, die zu dem Tank gehört, ist nach den glaubhaften Angaben der Zeugin dann der entsprechende jeweils Tankinhalt festgestellt worden. Die Zeugin hat auf das Gericht einen durchweg glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Sie hat auf die ihr gestellten Fragen bedächtig und überlegt geantwortet. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin, welche durchaus auch ein Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits hat, unzutreffende Angaben gemacht hat, haben sich während der gesamten Einvernahme der Zeugin nicht ergeben. Die Zeugin hat vielmehr einen äußerst korrekten und gewissenhaften Eindruck gerade in Bezug auf die vornehmlich von ihr erledigte Verwaltung des streitgegenständlichen Mietverhältnisses mit den Beklagten gemacht. Für das Gericht bestanden nach der Einvernahme der Zeugin demnach keinerlei Zweifel, dass diese tatsächlich mit der von ihr beschriebenen Methode, welche auch von dem Sachverständigen als übliche Methode zur korrekten Feststellung der Füllhöhe bezeichnet worden ist, den Tankinhalt ausgemessen und so den in der streitgegenständlichen Abrechnung ausgewiesene Anfangsbestand im Betrag von 2642 Litern, welcher im übrigen auch dem Restbestand aus der vorangegangenen Abrechnung vom 10.10.2007 entspricht, festgestellt hat. Ebenso ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger, wie von der Zeugin … angegeben, für das Ende der Abrechnungsperiode einen Restbestand in Höhe von 3000 Litern inhaltlich zutreffend ermittelt hat. Der Restbestand in Höhe von 3000 Litern ist im übrigen auch im Rahmen des von dem Sachverständigen … erstellten schriftlichen Sachverständigengutachtens, welches vollständig, widerspruchsfrei und überzeugend ist und daher der Entscheidungsfindung vollumfänglich zugrunde gelegt werden kann, als plausibel bewertet worden. Geht man nämlich nach den glaubhaften Angaben der Zeugen … und … davon aus, dass bei der Betankung vom 25.03.2008 der für die beiden Mietwohnungen zuständige Heizöltank leer war, so hat sich nach der Betankung ein Tankinhalt im Bereich von etwas über 4000 Litern in dem Heizöltank befunden, weshalb die Beklagten im Zeitraum vom 25.03.2008 bis zum Ende des Abrechnungszeitraums rund 1000 Liter verbraucht haben, was von dem Sachverständigen – für das Gericht unter Berücksichtigung des Umstands, dass dieser Zeitraum nicht in die eigentliche Heizperiode fällt, auch nachvollziehbar – als plausibel bezeichnet worden ist.

bb) Die durchgeführte Beweisaufnahme hat weiterhin zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass die in der Abrechnung vom 26.09.2008 ausgewiesenen Heizölbetankungen vom 26.11.2007 und 25.03.2008 ausschließlich in den maßgeblichen, den für die Mietwohnung der Beklagten zuständigen Tank gegangen sind.

So hat die Zeugin … für das Gericht nachvollziehbar ausgesagt, sich ganz sicher zu sein, dass sowohl die Heizöllieferung vom 26.11.2007 als auch die vom 25.03.2008 ausschließlich in den Tank, der zu den Mietwohnungen gehört, gefüllt worden sei. Sie sei bei beiden Anlieferungen selbst zugegen gewesen, auch seien beide Lieferungen aus dem Grund erfolgt, weil die Beklagten auf sie zugekommen wären und gesagt hätten, dass sowohl Heizung als auch das Wasser kalt seien. Aus diesem Grund hätte in beiden Fällen getankt werden müssen, unabhängig von den damals jeweils gültigen Heizölpreisen. Auch der Zeuge … hat für das Gericht glaubhaft bestätigt, dass bei der Heizölbestellung, für die er verantwortlich gewesen sei, von dem Besteller ein sog. „Kaltstand“ gemeldet worden sei. Ferner folgt aus dem klägerseits vorgelegten Schreiben des Klägers vom 16.11.2008 (Anlage K 4, Bl. 13 d. A.) ebenfalls indiziell, dass bei beiden Betankungen die Heizöltanks tatsächlich leer waren, nachdem der Kläger in diesem Schreiben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten darauf hingewiesen hat, dass in der Heizperiode zweimal getankt worden sei, da „die Tanks leer waren“. Im übrigen hätte es, wie der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten ausführt, tatsächlich einer erheblichen kriminellen Energie bedurft, hätte der Kläger auch bei nur einer der beiden Tankvorgänge ausschließlich oder auch nur teilweise den für die von ihm selbst bewohnte Wohnung zuständigen Heizöltank gefüllt. Nach den getroffenen Feststellungen des Gerichts hätte in diesem Fall vermutlich sogar der Tankwagenfahrer eingeweiht werden müssen, nachdem sowohl nach den Angaben der Zeugin … als auch nach den Angaben des Sachverständigen das Tankfahrzeug für eine Betankung des Heizöltanks, der für die Wohnung des Klägers verantwortlich ist, örtlich hätte versetzt werden müssen. Nach den Angaben des Zeugen … wäre eine Unterbrechung der Betankung und eine Fortsetzung an einem anderen Tank überdies auch aus dem Lieferschein ersichtlich gewesen, was jedoch ausweislich des von dem Zeugen … im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26.09.2011 mitgebrachten Original-Lieferschein gerade nicht der Fall war. Dafür, dass die in die streitgegenständliche Abrechnung vom 26.09.2008 eingestellten Heizöllieferungen gerade nicht (auch nur teilweise) in den für die klägerische Wohnung zuständigen Heizöltank gefüllt worden sind, spricht letztlich auch der Umstand, dass die Zeugin … angegeben hat, dass sie und ihr Mann überwiegend mit Holz heizten und von ihnen nur ganz wenig Heizöl gebraucht werde. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben der Zeugin unzutreffend sei könnten, haben sich nicht ergeben, die von dem Sachverständigen … hierzu getroffenen Feststellungen, wobei insoweit auf die Seiten 4 und 5 (unter 2.3) seines Hauptgutachtens vom 06.07.2010 (Bl. 85/86 d. A.) verwiesen wird, sprechen im Übrigen für die Richtigkeit der Angaben der Zeugin …

cc) Schließlich führen auch nicht die von den Beklagten ins Feld geführten Plausibilitätserwägungen dazu, dass sie den aus der streitgegenständlichen Heizkostenabrechnung vom 26.09.2008 ausgewiesenen Saldo nicht zu bezahlen haben. Es kann vorliegend dahinstehen, wen die Darlegungs- und Beweislast für eine etwaige vorhandene bzw. nicht vorhandene Plausibilität der Abrechnung trifft (vgl. diesbezüglich etwa Sternel, Mietrecht aktuell, 4. A. 2009, V Rn. 359 und 551; Wall, Darlegungslast bei deutlich gestiegenem Wasserverbrauch – Anm. zum Urteil des Amtsgerichts Berlin-Lichtenberg vom 19.07.2007 – in jurisPR-MietR 2/2008, Anm. 3, jeweils m. w. N.).

Vorliegend verbieten sich Plausibilitätserwägungen nämlich von vornherein, nachdem eine Vergleichsgrundlage zwischen der streitgegenständlichen Abrechnung und anderen Abrechnungen der Beklagten im streitgegenständlichen Mietobjekt weder in Bezug auf den Verbrauch in Vorjahren noch in Bezug auf nachfolgende Abrechnungsperioden vorliegen. Wie der gerichtliche Sachverständige …, der auf das Gericht nicht zuletzt im Rahmen seiner mündlichen Anhörung am 26.09.2011 einen sehr kompetenten Eindruck hinterlassen hat, überzeugend ausgeführt hat, ist aus sachverständiger Sicht insbesondere der von den Beklagten ins Feld geführte Vergleich mit der weiteren Mieterin im Anwesen nicht zulässig. Dies bereits deshalb, weil ein anderer Mieter ganz andere Verbrauchsgewohnheiten an den Tag legen kann als die Beklagten dies im maßgeblichen Zeitraum getan haben. Nach Auffassung des Gerichts ist daher generell ein Vergleich des Heizöl- und Warmwasserverbrauchs der Beklagten im streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum mit einem Verbrauch der weiteren Mieterin nicht möglich. Nachdem das Mietverhältnis mit den Beklagten auch erst zum 01.06.2006 begann und somit lediglich eine zeitlich vorangegangene Abrechnungsperiode vorliegt, welche als Grundlage für einen Plausibilitätsvergleich allenfalls herangezogen werden könnte, scheidet vorliegend ein solcher Plausibilitätsvergleich insgesamt aus. Für eine Plausibilitätskontrolle müssten nämlich jedenfalls mehrere Verbräuche aus vorangegangenen Abrechnungsperioden in der streitgegenständlichen Mietwohnung der Beklagten herangezogen werden, um nachvollziehen zu können, ob der in der streitgegenständlichen Abrechnungsperiode von den Beklagten verursachte Heizölverbrauch plausibel sein kann oder nicht. So hat beispielsweise das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 16.06.1995, 21 S 358/92, zitiert nach juris) einen Plausibilitätsvergleich mit der rechtlichen Folge, dass der dortige Mieter im Ergebnis keine Heizkostennachzahlung zu leisten hatte, angestellt, weil sich dort der Heizölverbrauch in der in diesem Verfahren streitigen Heizperiode im Vergleich zu dem Verbrauch der Vorjahre sprunghaft deutlich erhöht hatte und in der nachfolgenden Heizperiode wieder auf den Wert der Vorjahre zurückgefallen war. Vorliegend liegt aber weder eine Abrechnung über eine nachfolgende Heizperiode noch über (mehrere) vorangegangene Heizperioden vor, weshalb nach Auffassung des Gerichts eine Plausibilitätsüberprüfung von vornherein ausscheidet. Es sei – ohne dass es für die Entscheidung noch hierauf ankäme – auch darauf hingewiesen, dass die von den Beklagten vorgelegte Heizkostenabrechnung für den vorangegangenen Abrechnungszeitraum vom 01.10.2006 bis 30.09.2007 ebenfalls von vornherein nicht Grundlage eines Plausibilitätsvergleiches sein könnte, nachdem diese Abrechnung, was auch der Sachverständige … in seinem Sachverständigengutachten überzeugend festgestellt hat, inhaltlich unzutreffend ist, weil in dieser Abrechnung kein Anfangsbestand ausgewiesen ist und eine Heizölbetankung vom 19.08.2006 über 5283 Liter eingestellt wurde, die gar nicht in dem abgerechneten Abrechnungszeitraum angefallen war.

dd) Nachdem auch nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, der sich im Rahmen seines Gutachtenauftrags intensiv mit der Richtigkeit der streitgegenständlichen Abrechnung befasst hat, keine Gründe festzustellen sind, die dazu führten, dass die streitgegenständliche Heizkostenabrechnung vom 26.09.2008 als inhaltlich unzutreffend angesehen werden müsste, insbesondere aus sachverständiger Sicht auch kein Rückschluss von den Werten der in der streitgegenständlichen Mietwohnung befindlichen Heizkostenverteilern auf Verdunsterbasis auf den Verbrauch möglich ist, ist im Ergebnis von der Richtigkeit der streitgegenständlichen Abrechnung auszugehen.

Die Beklagten schulden dem Kläger somit den in der Abrechnung ausgewiesenen Saldo im Betrag von 2.082,79 €. Nachdem der Kläger – von den Beklagten unbestritten – von diesem Saldo das nach dem vorgerichtlichen Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 24.03.2009 (Anlage K 7, Bl. 21/22 d. A.) zur Aufrechnung gestellte Kautionsguthaben in Höhe von 711,80 € unter Abzug des Saldos aus der Wasser- und Nebenkostenabrechnung vom 02.09.2008 in Höhe von 96,18 € selbst in Abzug gebracht hat, verbleibt rechnerisch der mit der Klage geltend gemachte und auszuurteilende Betrag in Höhe von 1.467,17 €.

2. Die Zinsentscheidung folgt §§ 286, 288 BGB. Die Beklagten befinden sich mit der Bezahlung des ausgeurteilten Betrages aufgrund des vorbezeichneten Anwaltsschreibens vom 24.03.2009 unter Fristsetzung zum 31.03.2009 jedenfalls seit dem 01.04.2009 in Schuldnerverzug.

3. Unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs haben die Beklagten dem Kläger auch dessen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in nicht angegriffener Höhe von 272,87 € zuzüglich Verzugszinsen ab 01.04.2009 in gesetzlicher Höhe zu erstatten, §§ 286, 280, 288 BGB.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt dem Wert der Klagehauptforderung.

 

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