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Heizkostennachzahlung: Ohne Verbrauchsdaten der Nachbarn scheitert die Klage

Eine vierstellige Heizkostennachzahlung flattert ins Haus. In der Abrechnung sind die Verbrauchsdaten der anderen Wohnungen nicht aufgeschlüsselt. Der Mieter verlangt Einsicht in die Zählerstände, der Vermieter lehnt ab: Datenschutz. Ohne diese Prüfung will der Mieter nicht zahlen. Der Streit landete vor dem BGH, der klären musste, ob die Zahlungsklage ohne die Belege Bestand hat.
Älteres Paar im Flur betrachtet skeptisch eine Heizkostenabrechnung neben einem Messgerät an einer Nachbartür.
Der Bundesgerichtshof stärkt das Recht der Mieter auf Einsicht in die Heizkosten-Belege der gesamten Hausgemeinschaft. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: VIII ZR 189/17

Das Wichtigste im Überblick

BGH stoppt Heizkostennachforderung, weil der Vermieter Belege anderer Wohnungen verweigerte.
  • Der BGH wies die Klage als derzeit unbegründet ab.
  • Der Vermieter trägt die Beweislast für richtige Heizkostenabrechnungen.
  • Mieter dürfen Belege anderer Wohnungen prüfen, um Verteilung und Verbrauch zu kontrollieren.
  • Ohne Belegeinsicht darf der Vermieter keine Zahlung für ungeprüfte Forderungen verlangen.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 07.02.2018
  • Aktenzeichen: VIII ZR 189/17
  • Verfahren: Revision
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Betriebskosten, Heizkostenabrechnung
  • Relevant für: Vermieter, Mieter, Hausverwaltungen

Wann besteht ein Anspruch auf die Belegeinsicht?

Ein Mieterpaar aus dem hessischen Bensheim stritt mit der Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses um exorbitante Nachzahlungen für die zentrale Heizungsanlage, woraufhin der Bundesgerichtshof die Klage der Vermieterin in letzter Instanz als derzeit unbegründet abwies (Az. VIII ZR 189/17). Den rechtlichen Rahmen für solche Konflikte bildet § 259 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wonach Vermieter eine geordnete Zusammenstellung der Rechnungen vorlegen und auf Verlangen Einsicht in die Belege gewähren müssen. Betroffene haben nach diesen verbindlichen Vorschriften stets ein berechtigtes Interesse an dieser Form der Prüfung, um die inhaltliche Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung und insbesondere die exakte Verteilung der Kosten zu kontrollieren. Für das gesetzliche Einsichtsrecht reicht bereits ein allgemeines Kontrollinteresse aus, ohne dass Mietparteien ein besonderes oder tiefergehendes Verdachtsmoment explizit darlegen müssen.

Der konkrete Fall vor dem höchsten deutschen Zivilgericht zeigt eindrücklich, wie weitreichend dieses Recht der Beurteilung in der tatsächlichen Praxis greift. Die Bewohner hatten zwischen Oktober 2012 und August 2015 eine 94 Quadratmeter große Dreizimmerwohnung gemietet und weigerten sich, die extrem hohen Abrechnungen für die Heizkosten in ihrem Gebäude unbesehen zu akzeptieren. Sie verlangten stattdessen Einsicht in die Ablesebelege der anderen Wohnungen des Hauses, um die fehlerfreie Verteilung der abgerechneten Verbrauchseinheiten nachzuvollziehen. Das klagende Immobilienunternehmen verweigerte diesen notwendigen Transparenzschritt jedoch beharrlich mit dem Argument, die abgerechneten Werte in der eigenen Wohnung des Paares seien völlig unstreitig und zudem korrekt abgelesen worden. Dem trat der Achte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am 07.02.2018 deutlich entgegen und stellte klar, dass das ausgiebige Kontrollrecht der Hausbewohner selbstverständlich auch die Verbrauchsdaten der übrigen Nutzer im Haus umfasst, da ansonsten die Richtigkeit der Gesamtverteilung nicht überprüfbar bleiben würde.

Es gehört auch noch zu der vom Vermieter vorzunehmenden ordnungsgemäßen Abrechnung, dass er im Anschluss an die Mitteilung der die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthaltenden Rechnung dem Mieter auf dessen Verlangen zusätzlich die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen durch deren Vorlage ermöglicht, soweit dies etwa zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung oder zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen erforderlich ist. – so der Bundesgerichtshof

Redaktionelle Leitsätze

  1. Das Einsichtsrecht in die Belege einer Betriebskostenabrechnung erstreckt sich auch auf die Verbrauchsdaten der anderen Nutzer eines Gebäudes, um die fehlerfreie Verteilung der Gesamtkosten kontrollieren zu können. Für dieses Recht genügt ein allgemeines Kontrollinteresse.
  2. Der Vermieter trägt die vollständige Darlegungs- und Beweislast für die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung. Eine grundsätzliche Vermutung der Fehlerfreiheit rein aufgrund geeichter Messgeräte existiert rechtlich nicht.
  3. Verweigert der Vermieter die rechtmäßig geforderte Belegeinsicht, stellt die gerichtliche Geltendmachung der Nachforderung eine unzulässige Rechtsausübung dar. Dies begründet ein temporäres Leistungsverweigerungsrecht und führt zur Abweisung der Klage als derzeit unbegründet.
Infografik (Do's und Don'ts): Zeigt Rechte des Mieters bei Heizkostenbelegen und warum Klagen ohne Einsicht scheitern.
Mietrecht: Wann Sie die Einsichtnahme fordern und die

Praxis-Hinweis: Einsicht in fremde Ablesebelege

Der entscheidende Hebel in diesem Urteil war der Umfang der Belegeinsicht. Vermieter argumentieren in der Praxis häufig, Mieter dürften nur die Ablesebelege der eigenen Wohnung einsehen. Der BGH stellte jedoch klar: Wer die Verteilung der Gesamtkosten auf das gesamte Haus überprüfen will, hat ein Recht auf Einsicht in die Verbrauchsdaten der übrigen Wohnungen. Wenn Sie also den Verteilerschlüssel oder die Gesamtabrechnung anzweifeln, müssen Sie sich nicht mit der Einsicht in Ihre eigenen Zählerstände zufriedengeben.

Muss der Vermieter alles darlegen?

Bei der Erstellung einer jährlichen Betriebskostenabrechnung müssen die strengen Anforderungen der §§ 556 Abs. 1 und 3 sowie 556a Abs. 1 BGB im Einklang mit der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) strikt eingehalten werden. Der Vermieter trägt dabei unweigerlich die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Abrechnung inhaltlich richtig ist, was zwingend die exakte Erfassung, die Zusammenstellung und die abschließende Verteilung aller relevanten Kosten einschließt. Vor dem Gesetz existiert nämlich keinerlei tatsächliche Vermutung dafür, dass die berechneten Werte fehlerfrei sind, nur weil beispielsweise die verwendeten Zählgeräte im Gebäude über eine vorgeschriebene Eichung verfügen.

Wenn Ihr Vermieter argumentiert, die Betriebskostenabrechnung sei allein deshalb korrekt, weil die Zähler geeicht sind: Dieses Argument ist vor Gericht wertlos. Fordern Sie in diesem Fall ausdrücklich die vollständige Darlegung aller Rechenschritte – von der Erfassung über die Zusammenstellung bis zur Verteilung auf die einzelnen Parteien.

In der juristischen Aufarbeitung des hessischen Streits rügte das Bundesgericht die vorherigen Instanzen scharf für ihre völlig verfehlte Sichtweise auf ebendiese Beweislastverteilung. Die Eigentümerin des Mehrfamilienhauses hatte für die Jahre 2013 und 2014 massive Geldbeträge von ihren damaligen Mietern gefordert. Die vorgelegte Rechnung schlüsselte die Heizkosten im gesamten Objekt gewohnheitsgemäß zu 30 Prozent nach der reinen Nutzfläche und zu 70 Prozent nach dem individuellen Verbrauch auf.

Gerichte bürden Beweislast fälschlicherweise den Mietern auf

Allein auf das Jahr 2013 entfielen bei dieser Berechnungsmethode stolze 3.491,74 Euro an reinen Heizkosten für die Dreizimmerwohnung, im darauffolgenden Jahr 2014 waren es sogar noch höhere 3.856,76 Euro, weshalb das fassungslose Paar am Ende insgesamt 5.310,43 Euro zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten nachzahlen sollte. Während sich das Amtsgericht Bensheim in seinem Urteil vom 20.04.2016 und später die sechste Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt der Sichtweise der Immobilienfirma noch unhinterfragt anschlossen und fälschlicherweise forderten, das betroffene Paar müsse selbst konkrete, objektspezifische Fehler in den abgelesenen Verbrauchswerten belegen, stoppten die Bundesrichter dieses juristische Vorgehen. Das Gericht urteilte in oberster Instanz zugunsten der Bewohner, dass alleinig die Vermieterin die Zuverlässigkeit der Verbrauchserfassung lückenlos beweisen muss, da die Mieter die Plausibilität der stark abweichenden Werte von Anfang an massiv in Zweifel gezogen hatten.

Darf der Vermieter die Belegeinsicht verweigern?

Bleibt eine Eigentümergemeinschaft oder eine professionelle Hausverwaltung die geschuldete Belegeinsicht schuldig, hat dies gravierende Folgen für die rechtliche Durchsetzbarkeit der gestellten Forderungen. Die gerichtliche Geltendmachung von Nachforderungen stellt unter diesen Umständen nämlich eine unzulässige Rechtsausübung gemäß § 242 BGB dar. Es widerspricht in gravierendem Ausmaß dem juristischen Grundsatz von Treu und Glauben, eine Mietpartei zur Zahlung eines Geldbetrages zu verurteilen, dessen fachgemäße Überprüfung ihr durch die blockierte Einsichtnahme systematisch verwehrt wird. In einem derartigen Szenario schützt das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB die Betroffenen, was regelmäßig – zusammen mit § 274 Abs. 1 BGB – dazu führt, dass eine auf Zahlung ausgerichtete Klage als derzeit unbegründet eingestuft wird.

Für die Immobilienfirma bedeutete diese gefestigte Rechtslage eine juristische Niederlage auf gesamter Linie, nachdem sie sich im ganzen Verfahren kompromisslos gegeben hatte. Die Vermieterin hatte wiederholt auf dem Standpunkt beharrt, ein weitergehendes Auskunftsrecht für die restlichen Wohnungen und die Gewerbeeinheiten der Liegenschaft existiere laut Gesetzgebung gar nicht.

Verweigerung beseitigt Anspruch auf baldige Zahlung

Das Unternehmen versuchte stattdessen, die abgerechneten Rekordbeträge einzig und allein mit einem angeblich vollkommen ausschweifenden Heizverhalten der betroffenen Bewohner erklären zu können. Da die Firma die angeforderte Akteneinsicht jedoch durchgehend nicht ermöglichte, stellten die Karlsruher Richter einen handfesten normativen Verstoß fest und hoben das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27.07.2017 endgültig auf. Das Gericht sprach den Mietern ein temporäres Leistungsverweigerungsrecht bis zur Offenlegung zu und ließ die Argumentation der Klägerin komplett ins Leere laufen, mit welcher diese behauptete, ein derartiges Zurückbehaltungsrecht könne ohnehin rechtlich höchstens eine Zug-um-Zug-Verurteilung rechtfertigen. Das bedeutet konkret: Die Vermieterin hoffte, das Gericht würde die Mieter lediglich zur Zahlung verurteilen unter der Bedingung, dass sie gleichzeitig die Belege vorgelegt bekommt – die Klage würde also nicht komplett abgewiesen. Doch dieser Versuch war obsolet, da die Verweigerung der Einsichtnahme bereits für sich genommen eine unzulässige Rechtsausübung darstellte und zur vollständigen – wenn auch nur vorläufigen – Klageabweisung führte.

Die Unzulässigkeit der von der Klägerin gewählten Vorgehensweise ergibt sich insbesondere daraus, dass es sinnwidrig wäre, einen Schuldner, der eine Abrechnung erst noch nachprüfen will, sogleich zur Zahlung des ungeprüften Betrages zu verurteilen, der nach Erhalt der Zug um Zug zu erteilenden Belegeinsicht dann auch so im titulierten Umfang zu erbringen wäre. – so der Bundesgerichtshof

Praxis-Hinweis: Klageabweisung bei blockierter Transparenz

Das Urteil zeigt eine klare Grenze für Vermieter auf: Wer die geschuldete Belegeinsicht verweigert, kann die Nachzahlung nicht erfolgreich vor Gericht einklagen. Wenn Sie mit einer Klage konfrontiert werden, der Vermieter Ihnen aber bis dahin die vollständige Einsicht in die Abrechnungsunterlagen des gesamten Hauses verwehrt hat, greift Ihr Zurückbehaltungsrecht. Die Klage wird in solchen Fällen als derzeit unbegründet abgewiesen, da eine Zahlungsaufforderung ohne vorherige Transparenz gegen Treu und Glauben verstößt.

Was tun bei Zweifel an der Plausibilität der Heizkosten?

Sobald ausgewiesene Abrechnungswerte derart in die Höhe schießen, dass sie fernab der Realität erscheinen, steht es Mietern absolut offen, die Plausibilität der gesamten Abrechnung fundamental vorzutragen und infrage zu stellen. Eskaliert dieser Streit vor einem Zivilgericht und bieten die zahlungspflichtigen Parteien explizite Sachverständigenbeweise an, müssen die involvierten Richter diese Beweisangebote zwingend erheben, um die Wahrhaftigkeit der Kostenerfassung und -verteilung unvoreingenommen klären zu lassen. Eine abgenickte Ablesung direkt an einem einzelnen Heizgerät in der Wohnung bindet dem Vermieter keineswegs einen Freifahrtschein auf, sondern zwingt ihn weiterhin, die Gesamtkalkulationsgrundlage für das gesamte Gebäude makellos zu belegen.

Wie folgenschwer ein oberflächliches Übergehen solcher Beweisangebote im Verfahrensverlauf bewertet wird, verdeutlicht die harte analytische Aufarbeitung durch den Bundesgerichtshof. Das Bewohnerpaar hatte während der ursprünglichen Auseinandersetzung mehrfach explizit angeboten, durch ein fundiertes Sachverständigengutachten verifizieren zu lassen, dass die abgerechneten Heizkosten die anerkannten Plausibilitätsgrenzwerte bei Weitem und um ein Vielfaches überschritten.

Vorinstanz behandelte Beweise fehlerhaft

Die Richterin der Vorinstanz bemängelte der Bundesgerichtshof ausdrücklich dafür, dass dort dieser zentrale Beweisantrag der Mieterseite regelrecht als komplett unerheblich vom Tisch gewischt worden war. Darin identifizierte das Gericht einen erheblichen handwerklichen Verfahrensfehler. Nach der Behebung dieser Fehleinschätzung verwarfen die Bundesrichter im selben Zuge sämtliche Ausreden der Gegenseite.

Dass die durch eine Belegeinsicht begehrte Information zur Vorbereitung weiterer Ansprüche zwingend benötigt wird, ist danach nicht erforderlich. Es genügt hierfür bereits das allgemeine Interesse des Berechtigten, die Tätigkeit des Abrechnungspflichtigen zu kontrollieren. – so der Bundesgerichtshof

Praxis-Hinweis: Beweisangebot zur Plausibilitätskontrolle

Wenn Ihre Heizkostenabrechnung extrem hohe und unrealistische Werte ausweist, reicht es vor Gericht oft nicht aus, diese nur pauschal zu bestreiten. Der formelle Hebel liegt im expliziten Beweisangebot: Bieten Sie dem Gericht aktiv ein Sachverständigengutachten zur Prüfung der Plausibilitätsgrenzwerte an. Gerichte dürfen ein solches Angebot nicht einfach als unerheblich vom Tisch wischen. Wird dieser Beweisantrag übergangen, stellt dies einen schweren Verfahrensfehler dar, der in der nächsten Instanz zur Aufhebung des Urteils führt.

Falsche Annahmen bei der Beweisvorlage

Die Immobilienfirma versuchte während der Revisionsphase als Verteidigungslinie abermals zu beteuern, das Bewohnerpaar habe doch fälschlicherweise die direkte Übersendung von Originalbelegen per Post erzwungen, was mietrechtlich ohnehin zu keinem Zeitpunkt geschuldet sei. Der Bundesrat der Justiz schmetterte diese Unterstellung ab, denn nach den Feststellungen der Akten hatten die Bewohner in Wirklichkeit schlicht die Vorlage der Unterlagen beziehungsweise die klare verbale oder schriftliche Darlegung der Kostenverteilung der Ableseeinheiten gefordert, niemals jedoch die kostspielige Versendung der originalen Rechnungsdokumente. Als Resultat scheiterte die Klage auf die Heizkostennachzahlung final und umfassend, da die übermittelten Verbrauchsdaten ohne eine vollumfängliche Einsicht in die gesamten Belege des Hauses schlichtweg ein unergründliches Geheimnis der Vermieterin blieben, was der Mieterschaft ein berechtigtes Zurückhalten des Geldes garantierte. Sämtliche Kosten dieses ausufernden Rechtsstreits wurden abschließend der Eigentümerin auferlegt.

BGH klärt Belegeinsicht und Beweislast

Der Bundesgerichtshof als oberste deutsche Zivilinstanz hat mit diesem Urteil vom 07.02.2018 (Az. VIII ZR 189/17) verbindlich klargestellt, dass Mieter ein umfassendes Einsichtsrecht in alle Belege des Hauses haben und die Beweislast für die Richtigkeit der Abrechnung vollständig beim Vermieter liegt. Zwar binden BGH-Entscheidungen formal nur die Parteien des konkreten Verfahrens, doch Instanzgerichte folgen dieser Rechtsprechung in der Regel – das Urteil gibt Ihnen damit eine starke Position gegenüber Ihrem Vermieter und vor jedem Amts- oder Landgericht.

Wer eine überhöhte Heizkostenabrechnung erhält, sollte sein Einsichtsrecht schriftlich und nachweisbar geltend machen, bei Verweigerung die Zahlung zurückhalten und bei unplausiblen Werten ein Sachverständigengutachten anbieten. Die Hürde dafür ist bewusst niedrig: Ein allgemeines Kontrollinteresse reicht aus – Sie müssen keinen konkreten Fehler beweisen, bevor Sie Einsicht verlangen.

Was gilt nach dem BGH-Urteil?

Erhalten Sie eine auffällig hohe Heizkostenabrechnung, gehen Sie in drei Schritten vor: Verlangen Sie erstens schriftlich Einsicht in alle Belege einschließlich der Verbrauchsdaten sämtlicher Wohnungen des Hauses – nicht nur Ihrer eigenen. Bestreiten Sie zweitens unplausible Werte nachweisbar und bieten Sie im Streitfall ein Sachverständigengutachten zur Plausibilitätsprüfung an. Drittens: Zahlen Sie die Nachzahlung nicht, solange der Vermieter Ihnen die Einsicht verweigert – Ihr Zurückbehaltungsrecht schützt Sie vor einer erfolgreichen Zahlungsklage.

Für Ihre eigene Praxis: Verlangen Sie die Belegeinsicht vor Ort in der Hausverwaltung oder beim Vermieter und gegebenenfalls Kopien auf eigene Kosten. Sie müssen nicht fordern, dass Ihnen Originalbelege per Post zugesandt werden – das schuldet Ihnen kein Vermieter. Formulieren Sie Ihr Verlangen als Einsichtnahme oder als schriftliche Aufschlüsselung der Kostenverteilung, damit Ihr Vermieter die Anfrage nicht mit dem Hinweis auf fehlende Versendungspflicht ablehnen kann.


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Eine unplausibel hohe Nachzahlung oder ein Vermieter, der die Belegeinsicht verweigert, kann Sie viel Geld kosten. Wie dieses BGH-Urteil zeigt, ist Ihre rechtliche Position dann stark. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Abrechnung auf formelle Fehler, helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihres Einsichtsrechts und beraten Sie zu Ihrem Zurückbehaltungsrecht, damit Sie nicht unter Druck zahlen.

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Unser Experte: Dr. Christian Gerd Kotz
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Viele Hausverwaltungen blockieren die Einsicht nicht aus Böswilligkeit, sondern aus schierer Überforderung mit dem Datenschutz. Die Schwärzung der Daten anderer Mieter ist extrem zeitaufwendig, weshalb oft mit standardisierten Abwehrschreiben gemauert wird. Ich erlebe regelmäßig, dass Vermieter darauf spekulieren, dass Betroffene vor dem Klageweg zurückschrecken.

Wer unplausible Nachforderungen erhält, sollte sich nicht mit pauschalen Ausreden abspeisen lassen, sondern der Verwaltung eine taggenaue Frist zur Belegeinsicht setzen. Bis dieser Termin fruchtlos verstreicht, behält man die geforderte Summe einfach ein. Das verschiebt den psychologischen Druck sofort wieder zurück auf die Vermieterseite, die nun handeln muss.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf der Vermieter die Belegeinsicht in fremde Verbrauchsdaten wegen des Datenschutzes verweigern?

Nein, der Vermieter darf die Belegeinsicht in fremde Verbrauchsdaten nicht pauschal mit Datenschutz verweigern. Das Einsichtsrecht nach § 259 BGB umfasst auch die Daten der übrigen Wohnungen, wenn nur so die Abrechnung und der Verteilerschlüssel geprüft werden können.

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass das Kontrollrecht des Mieters nicht an der Wohnungstür endet, sondern die Verbrauchsdaten des Hauses insgesamt erfassen kann. Sonst ließe sich die Richtigkeit der Gesamtverteilung gerade nicht überprüfen, obwohl der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Kontrolle der Betriebskostenabrechnung hat. Für dieses Recht genügt bereits ein allgemeines Kontrollinteresse; ein konkreter Verdacht auf Fehler ist nicht erforderlich. Datenschutzinteressen der anderen Nutzer bleiben zwar grundsätzlich relevant, treten hier aber hinter dem gesetzlichen Einsichtsrecht zurück, soweit die Prüfung der Abrechnung sonst unmöglich wäre.


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Kann ich meine Nachzahlung zurückhalten, wenn mir die Einsicht in die Unterlagen fehlt?

Ja, Sie dürfen die Nachzahlung zurückhalten, wenn Ihnen die Belegeinsicht nachweislich verweigert wird. Dafür gibt es ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB, und eine Zahlungsklage des Vermieters ist dann regelmäßig derzeit unbegründet.

Der Grund ist, dass der Vermieter nach § 259 Abs. 1 BGB die Abrechnung geordnet belegen und auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen ermöglichen muss. Verweigert er diese Prüfung, wäre es mit Treu und Glauben nach § 242 BGB nicht vereinbar, den Mieter trotzdem zur sofortigen Zahlung zu zwingen. Der Mieter muss also nicht blind leisten, solange er die Abrechnung nicht überprüfen kann. Wichtig ist aber, dass Sie die Belegeinsicht vorher ausdrücklich und nachweisbar verlangen.

Bloßes Schweigen oder ein einfaches Nichtzahlen ohne vorherige Aufforderung ist riskant, weil der Vermieter dann eher Verzug behaupten kann. Sicherer ist es, die Einsicht schriftlich zu verlangen und zugleich klarzustellen, dass Sie bis dahin von Ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen.


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Muss ich für die Belegeinsicht zum Sitz einer weit entfernten Hausverwaltung reisen?

NEIN, Sie müssen für die Belegeinsicht grundsätzlich nicht zum weit entfernten Sitz der Hausverwaltung reisen, wenn Ihnen die Einsicht in zumutbarer Weise anders ermöglicht werden kann. Der Vermieter schuldet die Vorlage der Belege nach § 259 BGB, aber nicht die kostenlose Übersendung der Originalunterlagen per Post.

Praktisch bedeutet das: Die Einsicht erfolgt regelmäßig vor Ort in den Räumen des Vermieters oder der Verwaltung, weil dort die Unterlagen geordnet vorliegen. Ist der Weg unzumutbar, können Sie stattdessen um Kopien auf eigene Kosten oder um eine schriftliche Aufschlüsselung der Kosten bitten, damit Sie die Abrechnung dennoch prüfen können. Der Vermieter muss Ihnen also Transparenz verschaffen, aber nicht die Originalbelege aus der Hand geben.

Wenn die Verwaltung nur die Einsicht vor Ort anbietet, sollten Sie schriftlich eine alternative Lösung verlangen und die Übernahme von Kopier- und Portokosten anbieten. Verweigert der Vermieter jede sinnvolle Prüfungsmöglichkeit, kann das Ihre Pflicht zur sofortigen Zahlung der Nachforderung beeinflussen; eine pauschale Verweigerung mit dem Hinweis auf fehlende Postsendung ist aber kein guter Einwand gegen die Abrechnung.


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Darf ich meine monatlichen Vorauszahlungen kürzen, solange die Belegeinsicht hartnäckig blockiert wird?

Nein, das Zurückbehaltungsrecht aus dem BGH-Urteil betrifft nur die strittige Nachzahlung, nicht die laufenden monatlichen Vorauszahlungen. Die vertraglich vereinbarten Abschläge für Heizung und Betriebskosten müssen Sie weiter vollständig und pünktlich zahlen.

Der Grund ist, dass das Urteil die fehlende Belegeinsicht als Einwand gegen eine konkrete Nachforderung behandelt und nicht die laufende Leistungspflicht aus dem Mietvertrag verändert. Laufende Vorauszahlungen bleiben bis zu einer wirksamen Abrechnung fällig, weil sie gerade nicht die ungeprüfte Nachzahlung, sondern den Vorschuss auf künftige Kosten darstellen. Kürzen Sie eigenmächtig, geraten Sie mit dem Mietkonto in Rückstand. Das kann Mahnungen, Verzugszinsen und im Extremfall auch ein Kündigungsrisiko nach sich ziehen, wenn der Rückstand erheblich wird.

Etwas anderes gilt nur, wenn der Vermieter die Vorauszahlungen selbst wirksam herabsetzt oder die Vertragsgrundlage geändert wird; ein bloß verweigerter Einblick in Belege reicht dafür nicht aus. Nutzen Sie das Zurückbehaltungsrecht daher nur bei der beanstandeten Nachforderung und nicht als Dauerabzug von der monatlichen Zahlung.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: VIII ZR 189/17 – Urteil vom 07.02.2018




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