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Heizkostenumlage nach Wohnfläche bei niedriger Erfassungsrate

In einem ungewöhnlichen Fall vor dem Amtsgericht Hersbruck ging es um die gerechte Verteilung von Heizkosten in einem Haus mit massiven Rohrwärmeverlusten. Eine Mieterin wehrte sich erfolgreich gegen eine hohe Nachzahlung, da die übliche verbrauchsabhängige Abrechnung bei solch extremen Verlusten zu einer unfairen Belastung führte. Das Gericht entschied, dass in diesem speziellen Fall die Heizkosten allein nach der Wohnfläche umgelegt werden müssen, was der Mieterin eine erhebliche Rückzahlung bescherte.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Rechtsstreit betrifft die Abrechnung von Heizkosten im Rahmen eines Wohnraummietverhältnisses zwischen einem Mieter und dem Vermieter.
  • Die Klägerin, die in der streitgegenständlichen Wohnung lebte, forderte eine Rückzahlung von Betriebskosten nach einer Nebenkostenabrechnung, die sie als unangemessen einschätzte.
  • Eine Schwierigkeit lag in der Erfassung der Heizkosten und dem niedrigen Verbrauchswert der Heizungsanlagen.
  • Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin und verurteilte die Beklagte zur Zahlung eines bestimmten Betrags.
  • Die Entscheidung basierte auf der Überprüfung der Nebenkostenabrechnung sowie der Erfassung der Heizkosten, die von der Beklagten vorgenommen wurde.
  • Die Beklagte wurde außerdem dazu verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
  • Die Klägerin wurde von der Erhöhung der Heizkostenvorauszahlungen befreit, die die Beklagte vorgenommen hatte.
  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden kann.
  • Das Urteil hat Auswirkungen auf die Rechtssicherheit bei der Abrechnung von Heizkosten innerhalb von Wohnraummietverhältnissen.
  • Verbraucher werden darüber informiert, dass eine transparente und nachvollziehbare Abrechnung für die Gültigkeit von Nachforderungen notwendig ist.

Gerichtsurteil zur Heizkostenumlage: Klärung bei niedriger Erfassungsrate

Die Heizkostenumlage ist ein zentrales Thema für Mieter und Vermieter, insbesondere wenn es um die Berechnung der Heizkosten geht. Gemäß dem Gesetz müssen die Heizkosten nach dem Verbrauch der Mieter oder, wenn dies nicht möglich ist, nach der Wohnfläche verteilt werden. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Kosten gerecht verteilt werden und Anreize zur Energieeinsparung geschaffen werden. Doch was passiert, wenn die Erfassungsrate für den tatsächlichen Verbrauch der Mieter niedrig ist? In solchen Fällen wird die Umlegung der Heizkosten auf Basis der Wohnfläche besonders relevant.

Eine niedrige Erfassungsrate kann verschiedene Ursachen haben, wie zum Beispiel defekte Heizkostenverteilgeräte oder unzureichende Ablesemöglichkeiten. Dies führt häufig zu Unsicherheiten und Unmut unter den Mietern, da sie sich benachteiligt fühlen, wenn sie für den Verbrauch ihrer Nachbarn mitzahlen müssen. Gleichzeitig stehen Vermieter vor der Herausforderung, die gesetzlichen Vorgaben zur Heizkostenverteilung korrekt umzusetzen, während sie gleichzeitig faire und nachvollziehbare Abrechnungen sicherstellen wollen.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der zeigt, wie ein Gericht mit der Thematik der Heizkostenumlage bei niedriger Erfassungsrate umgegangen ist und welche rechtlichen Rahmenbedingungen dabei eine Rolle spielen.

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Der Fall vor Gericht


Heizkostenumlage bei extremen Rohrwärmeverlusten

In einem wegweisenden Fall am Amtsgericht Hersbruck stand die Verteilung von Heizkosten in einem Wohngebäude aus dem Jahr 1974 im Mittelpunkt.

Heizkostenverteilung und -abrechnung
In einem Gerichtsurteil wurde entschieden, dass Heizkosten in einem alten Gebäude mit extrem niedriger Verbrauchserfassung ausschließlich nach Wohnfläche umzulegen sind, um eine gerechte Kostenverteilung zu gewährleisten. (Symbolfoto: morisfoto – 123rf.com)

Eine Mieterin klagte gegen ihre Vermieterin wegen einer Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2014, die zu einer Nachforderung von 788,08 Euro geführt hatte. Der Streitpunkt: die Methode zur Berechnung der Heizkosten in einem Gebäude mit erheblichen Rohrwärmeverlusten.

Ungewöhnlich niedrige Verbrauchserfassung

Das Gericht stellte fest, dass in dem betroffenen Wohnhaus lediglich 5,98% des gesamten Wärmeverbrauchs durch die installierten Messgeräte erfasst wurden. Diese extrem niedrige Erfassungsrate deutete auf massive Wärmeverluste durch die Heizungsrohre hin. Viele Mieter verzeichneten ungewöhnlich niedrige Verbrauchswerte an ihren Heizkörpern, was darauf schließen ließ, dass ein Großteil der Wärme bereits durch die Rohre in die Wohnungen gelangte. Die Klägerin berichtete von einer starken Erwärmung der Fußböden und sogar des unbeheizten Treppenhauses.

Rechtliche Bewertung der Heizkostenverteilung

Die Vermieterin hatte die Heizkosten zur Hälfte nach dem erfassten Verbrauch und zur anderen Hälfte nach der Wohnfläche verteilt. Das Gericht sah darin jedoch keine gerechte Verteilung. Bei einer so niedrigen Verbrauchserfassungsrate führe dies zu einer unverhältnismäßigen Belastung einzelner Mieter. Im konkreten Fall hätte die Klägerin bei dieser Berechnungsmethode 18,4% der Gesamtheizkosten tragen müssen, obwohl ihr erfasster Verbrauch nur 1,83% der gesamten Heizenergie ausmachte.

Anwendung der Heizkostenverordnung

Das Gericht musste entscheiden, ob die Heizkostenverordnung in diesem Fall überhaupt anwendbar war. Normalerweise schreibt die Verordnung eine verbrauchsabhängige Abrechnung vor. Allerdings gibt es Ausnahmen für Gebäude, die vor 1981 errichtet wurden und in denen der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass diese Ausnahme hier greift. Zwar konnten die Mieter theoretisch durch die Regulierung ihrer Thermostate den Verbrauch beeinflussen, doch bei einer Verbrauchserfassungsrate von nur 5,98% sei dies praktisch bedeutungslos.

Urteil und Konsequenzen

Das Gericht entschied, dass die Heizkosten in diesem Fall ausschließlich nach der Wohnfläche umzulegen sind. Dies führte zu einer drastischen Reduzierung der Heizkostenbelastung für die Klägerin. Statt der ursprünglich berechneten 3.045,34 Euro hatte sie nur noch 1.028,92 Euro zu zahlen. Unter Berücksichtigung ihrer geleisteten Vorauszahlungen ergab sich sogar ein Guthaben von 1.228,34 Euro. Das Gericht verurteilte die Vermieterin zur Rückzahlung von 947,87 Euro an die Klägerin und wies die Gegenforderung der Vermieterin ab.

Bedeutung für Mieter und Vermieter

Der Fall zeigt, wie komplex die Verteilung von Heizkosten in älteren Gebäuden mit hohen Rohrwärmeverlusten sein kann. Er verdeutlicht, dass die übliche Methode der verbrauchsabhängigen Abrechnung bei extremen Verlusten zu unbilligen Ergebnissen führen kann. Vermieter sollten in solchen Fällen prüfen, ob eine Abrechnung ausschließlich nach Wohnfläche nicht angemessener ist. Mieter wiederum sollten bei auffällig hohen Heizkostenabrechnungen in älteren Gebäuden die Berechnungsmethode kritisch hinterfragen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen.

Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei extremen Rohrwärmeverlusten in Altbauten eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung zu unangemessenen Ergebnissen führen kann. In solchen Fällen ist eine Abrechnung nach Wohnfläche gerechtfertigt, selbst wenn die Heizkostenverordnung grundsätzlich eine verbrauchsabhängige Verteilung vorsieht. Dies stärkt den Mieterschutz und fördert eine faire Kostenverteilung, wenn der tatsächliche Verbrauch aufgrund baulicher Gegebenheiten nicht aussagekräftig erfasst werden kann.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Für Mieter und Vermieter in Altbauten mit hohen Rohrwärmeverlusten hat dieses Urteil weitreichende Folgen. Wenn die Verbrauchserfassungsrate extrem niedrig ist (hier unter 6%), kann eine Abrechnung der Heizkosten allein nach Wohnfläche gerechtfertigt sein. Dies schützt Mieter vor unverhältnismäßig hohen Heizkostenabrechnungen, die durch veraltete Heizungssysteme verursacht werden. Vermieter müssen ihre Abrechnungsmethode überprüfen und gegebenenfalls anpassen, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Beide Parteien sollten bei auffällig hohen Heizkostenabrechnungen in älteren Gebäuden die Berechnungsgrundlage hinterfragen und sich über ihre Rechte und Pflichten informieren.


Weiterführende Informationen

In unserer FAQ-Rubrik finden Sie umfassende Antworten und hilfreiche Informationen rund um das Thema Heizkostenverteilung und -abrechnung. Wir haben die häufigsten Fragen zusammengetragen, um Ihnen ein besseres Verständnis für die rechtlichen Rahmenbedingungen und praktischen Aspekte dieses wichtigen Themas zu vermitteln. Stöbern Sie durch unsere Antworten und klären Sie Ihre Zweifel zum Thema Heizkostenabrechnung auf.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)


Wie wird die Heizkostenabrechnung in älteren Gebäuden mit niedriger Verbrauchserfassungsrate fair gestaltet?

In älteren Gebäuden mit niedriger Verbrauchserfassungsrate wird die Heizkostenabrechnung durch einen angepassten Verteilungsschlüssel fair gestaltet. Die Heizkostenverordnung sieht für solche Fälle spezielle Regelungen vor, um eine gerechte Kostenverteilung zu gewährleisten.

Anpassung des Verteilungsschlüssels

In Gebäuden, die nicht dem Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16.08.1994 entsprechen, mit Öl- oder Gasheizung und überwiegend gedämmten freiliegenden Strangleitungen, ist ein Verteilungsschlüssel von 30:70 gesetzlich vorgeschrieben. Das bedeutet, dass 30% der Heizkosten als Grundkosten und 70% als verbrauchsabhängige Kosten abgerechnet werden müssen.

Berücksichtigung von Wärmeabgabe durch Rohrleitungen

In älteren Gebäuden erfolgt oft ein erheblicher Teil der Wärmeabgabe über die Rohrleitungen. Um dies zu berücksichtigen, können Vermieter die Kosten für diese „unfreiwillige“ Heizung in die Grundkosten einbeziehen. Dies führt zu einer faireren Verteilung, da Mieter in ungünstig gelegenen Wohnungen (z.B. Außenwohnungen) nicht übermäßig belastet werden.

Erfassung des tatsächlichen Verbrauchs

Trotz niedriger Verbrauchserfassungsrate ist es wichtig, den tatsächlichen Verbrauch so genau wie möglich zu ermitteln. Moderne Erfassungsgeräte mit Fernauslesung können hier helfen, die Genauigkeit zu verbessern. Ab 2027 sind ausschließlich fernablesbare Geräte zulässig, was die Verbrauchserfassung in älteren Gebäuden verbessern wird.

Transparenz und Nachvollziehbarkeit

Für eine faire Gestaltung ist es entscheidend, dass die Abrechnung transparent und nachvollziehbar ist. Als Mieter haben Sie das Recht, Einsicht in die Berechnungsgrundlagen zu nehmen. Achten Sie darauf, dass alle relevanten Informationen wie Gesamtkosten, Verteilungsschlüssel und Ihre individuellen Verbrauchsdaten in der Abrechnung aufgeführt sind.

Wenn Sie in einem älteren Gebäude wohnen und Zweifel an der Fairness Ihrer Heizkostenabrechnung haben, lohnt es sich, diese genau zu prüfen. Bei Unklarheiten können Sie sich an Ihren Vermieter oder eine Mieterberatungsstelle wenden. Eine faire Abrechnung berücksichtigt die besonderen Gegebenheiten des Gebäudes und stellt sicher, dass Sie nur für den tatsächlich genutzten Wärmeanteil zahlen.

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Welche Ausnahmen von der verbrauchsabhängigen Abrechnung sieht die Heizkostenverordnung vor?

Die Heizkostenverordnung erlaubt in bestimmten Fällen Ausnahmen von der Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung. Diese Ausnahmen sind wichtig zu kennen, da sie Auswirkungen auf Ihre Heizkostenabrechnung haben können.

Unwirtschaftlichkeit der Verbrauchserfassung

Eine Ausnahme ist gegeben, wenn die Verbrauchserfassung technisch nicht möglich oder unverhältnismäßig aufwendig wäre. Dies kann der Fall sein, wenn die Kosten für die Installation und den Betrieb der Messgeräte in keinem angemessenen Verhältnis zu den möglichen Einsparungen stehen. Stellen Sie sich vor, Sie wohnen in einem sehr alten Gebäude, in dem die nachträgliche Installation von Messgeräten extrem teuer wäre.

Besondere bauliche Gegebenheiten

In Passivhäusern oder anderen Gebäuden mit sehr geringem Energieverbrauch kann ebenfalls von der verbrauchsabhängigen Abrechnung abgesehen werden. Der Grund: In solchen Gebäuden ist der individuelle Einfluss auf den Energieverbrauch oft minimal, sodass eine Verbrauchserfassung wenig Sinn ergibt.

Ausfall von Messgeräten

Wenn die Verbrauchserfassung aus zwingenden Gründen wie dem Ausfall von Messgeräten für mehr als 25% der beheizten Fläche nicht möglich ist, darf der Vermieter die Kosten nach einem Ersatzverfahren umlegen. In diesem Fall wird der Verbrauch geschätzt, meist basierend auf dem Verbrauch vergleichbarer Räume oder dem Verbrauch in früheren Abrechnungszeiträumen.

Zweifamilienhäuser mit Selbstnutzung

Eine weitere Ausnahme gilt für Zweifamilienhäuser, in denen der Vermieter selbst eine der Wohnungen bewohnt. Hier kann im Mietvertrag eine andere Art der Kostenverteilung vereinbart werden.

Wenn Sie von einer dieser Ausnahmen betroffen sind, sollten Sie dies in Ihrer Heizkostenabrechnung wiederfinden. Es ist ratsam, im Zweifel das Gespräch mit Ihrem Vermieter zu suchen oder sich bei komplexeren Fällen an einen Mieterverein oder einen Rechtsanwalt zu wenden.

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Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Mieter, wenn die Heizkostenabrechnung ungerecht erscheint?

Als Mieter haben Sie verschiedene rechtliche Möglichkeiten, wenn Ihnen Ihre Heizkostenabrechnung ungerecht erscheint:

Überprüfung der Abrechnung

Zunächst sollten Sie die Heizkostenabrechnung gründlich prüfen. Sie haben das Recht, innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt der Abrechnung Einwände geltend zu machen. Achten Sie besonders auf folgende Punkte:

  • Korrekte Verteilung der Kosten (mindestens 50% nach Verbrauch, maximal 50% nach Wohnfläche)
  • Plausibilität der Gesamtkosten im Vergleich zum Vorjahr
  • Richtigkeit der angegebenen Wohnfläche
  • Vollständigkeit und Richtigkeit der Ablesung

Einsichtsrecht in Unterlagen

Sie haben das Recht, Einsicht in die Abrechnungsunterlagen zu verlangen. Dies umfasst Belege, Verbrauchsdaten anderer Mietparteien und Verteilerschlüssel. Nutzen Sie dieses Recht, um die Abrechnung im Detail zu überprüfen.

Widerspruch einlegen

Wenn Sie Fehler oder Unklarheiten in der Abrechnung entdecken, sollten Sie schriftlich Widerspruch beim Vermieter einlegen. Formulieren Sie konkrete Beschwerdepunkte und fordern Sie eine Korrektur der Abrechnung. Ein pauschaler Widerspruch ist nicht ausreichend.

Kürzungsrecht

In bestimmten Fällen haben Sie ein gesetzliches Kürzungsrecht:

  • Bei fehlender oder mangelhafter Verbrauchserfassung können Sie die Abrechnung um 15% kürzen.
  • Wird die Abrechnung nicht fristgerecht (in der Regel 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums) zugestellt, müssen Sie eine Nachzahlung nicht leisten.

Rechtliche Schritte

Sollte der Vermieter auf Ihren Widerspruch nicht angemessen reagieren, können Sie folgende Schritte in Erwägung ziehen:

  • Einschaltung eines Mietervereins oder einer Verbraucherzentrale für fachliche Unterstützung
  • Beauftragung eines Rechtsanwalts für Mietrecht
  • Als letztes Mittel: Klage vor dem Amtsgericht

Bedenken Sie: Eine Nachzahlung sollten Sie zunächst unter Vorbehalt leisten, um Ihre Rechte zu wahren und Mahnungen zu vermeiden.

Prävention für die Zukunft

Um zukünftige Probleme zu vermeiden:

  • Dokumentieren Sie Ihre Zählerstände regelmäßig
  • Gewähren Sie Zugang für die Ablesung, um Schätzungen zu vermeiden
  • Achten Sie auf die Installation fernablesbarer Messgeräte, die seit der Novellierung der Heizkostenverordnung Pflicht sind

Wenn Sie diese Schritte befolgen, können Sie Ihre Rechte als Mieter effektiv wahrnehmen und auf eine faire Heizkostenabrechnung hinwirken.

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Was sollten Vermieter bei der Abrechnung der Heizkosten in Gebäuden mit hohen Rohrwärmeverlusten beachten?

Bei Gebäuden mit hohen Rohrwärmeverlusten müssen Vermieter besondere Sorgfalt bei der Heizkostenabrechnung walten lassen. Grundsätzlich ist eine verbrauchsabhängige Abrechnung vorgeschrieben, jedoch kann in solchen Fällen eine Abweichung gerechtfertigt sein.

Erfassung der Rohrwärme

Zunächst sollten Sie als Vermieter prüfen, ob die Rohrwärme gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 der Heizkostenverordnung (HeizkostenVO) erfasst wird. Ist dies nicht der Fall, haben Mieter ein Kürzungsrecht von 15% auf die Heizkosten. Um dies zu vermeiden, können Sie die Rohrwärme durch zusätzliche Heizkostenverteiler an den Rohrleitungen erfassen lassen.

Prüfung der Erfassungsrate

Wenn trotz korrekter Erfassung die Verbrauchsanteile der Nutzer im Verhältnis zueinander nicht plausibel erscheinen, sollten Sie die Erfassungsrate überprüfen. Eine niedrige Erfassungsrate deutet auf hohe Rohrwärmeverluste hin. In solchen Fällen kann eine Abrechnung nach Wohnfläche angemessener sein.

Anpassung der Verteilungsschlüssel

Bei nachweislich hohen Rohrwärmeverlusten können Sie den Verteilungsschlüssel anpassen. Statt der üblichen 70/30-Verteilung (70% nach Verbrauch, 30% nach Wohnfläche) kann ein höherer Anteil nach Wohnfläche gerechtfertigt sein. Dokumentieren Sie die Gründe für diese Anpassung sorgfältig, um bei Einwänden der Mieter argumentieren zu können.

Bauliche Maßnahmen erwägen

Langfristig sollten Sie als Vermieter bauliche Maßnahmen zur Reduzierung der Rohrwärmeverluste in Betracht ziehen. Eine verbesserte Dämmung der Rohrleitungen kann nicht nur die Energieeffizienz steigern, sondern auch zu einer faireren Kostenverteilung führen.

Wenn Sie diese Punkte beachten, können Sie als Vermieter eine rechtskonforme und faire Heizkostenabrechnung erstellen, auch in Gebäuden mit hohen Rohrwärmeverlusten. Bedenken Sie, dass jeder Fall individuell zu betrachten ist und im Zweifel rechtlicher Rat eingeholt werden sollte.

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Wie können Mieter in Gebäuden mit niedriger Verbrauchserfassungsrate ihre Heizkosten beeinflussen?

Auch in Gebäuden mit niedriger Verbrauchserfassungsrate haben Mieter Möglichkeiten, ihre Heizkosten zu beeinflussen. Der Spielraum ist zwar begrenzt, aber durchaus vorhanden.

Effektives Heizverhalten

Passen Sie Ihr Heizverhalten an, um Energie zu sparen. Stellen Sie die Raumtemperatur in wenig genutzten Räumen niedriger ein. Eine Absenkung um 1°C kann bereits bis zu 6% Energie einsparen. Vermeiden Sie das Überheizen von Räumen und halten Sie die Türen zwischen unterschiedlich beheizten Räumen geschlossen.

Lüftungsgewohnheiten optimieren

Lüften Sie regelmäßig, aber effizient. Stoßlüften für 5-10 Minuten bei weit geöffneten Fenstern ist energiesparender als dauerhaft gekippte Fenster. Dies verhindert das Auskühlen der Wände und reduziert den Wärmeverlust.

Heizkörper freihalten

Stellen Sie sicher, dass Ihre Heizkörper nicht durch Möbel oder Vorhänge verdeckt sind. Freie Heizkörper können die Wärme besser an den Raum abgeben, was die Effizienz erhöht und den Energieverbrauch senkt.

Kommunikation mit dem Vermieter

Sprechen Sie mit Ihrem Vermieter über mögliche energetische Verbesserungen am Gebäude. Auch wenn Sie als Mieter diese nicht selbst durchführen können, kann ein konstruktiver Dialog zu Maßnahmen wie der Isolierung von Heizungsrohren oder der Optimierung der Heizungsanlage führen.

Bedenken Sie, dass in Gebäuden mit niedriger Verbrauchserfassungsrate ein größerer Teil der Heizkosten nach Wohnfläche umgelegt wird. Dennoch können Ihre Bemühungen zur Energieeinsparung nicht nur Ihren individuellen Verbrauch, sondern auch den Gesamtverbrauch des Gebäudes positiv beeinflussen.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Rohrwärmeverluste: Dies bezeichnet die unbeabsichtigte Wärmeabgabe von Heizungsrohren an die Umgebung. In älteren Gebäuden mit schlecht isolierten Rohren kann ein erheblicher Teil der Heizenergie bereits auf dem Weg zu den Heizkörpern verloren gehen. Dies führt dazu, dass Räume auch ohne eingeschaltete Heizkörper warm werden. Im vorliegenden Fall betrugen die Rohrwärmeverluste über 94% der gesamten Heizenergie, was die Grundlage für die gerichtliche Entscheidung bildete. Für Mieter und Vermieter ist es wichtig, Rohrwärmeverluste zu erkennen, da sie die Heizkostenabrechnung erheblich beeinflussen können.
  • Verbrauchserfassungsrate: Dieser Begriff bezeichnet den Anteil des tatsächlich durch Messgeräte erfassten Wärmeverbrauchs am Gesamtverbrauch einer Heizungsanlage. Eine niedrige Rate deutet auf hohe Wärmeverluste oder technische Probleme hin. Im vorliegenden Fall lag die Rate bei nur 5,98%, was bedeutet, dass über 94% der Wärme nicht durch die Heizkostenverteiler erfasst wurden. Eine derart niedrige Rate kann die Grundlage für eine Abweichung von der üblichen verbrauchsabhängigen Abrechnung sein. Mieter sollten bei ihrer Heizkostenabrechnung auf die angegebene Verbrauchserfassungsrate achten.
  • Heizkostenverteiler: Dies sind Geräte, die an Heizkörpern angebracht werden, um den relativen Wärmeverbrauch zu messen. Sie erfassen nicht den absoluten Verbrauch, sondern verteilen die Gesamtkosten prozentual auf die einzelnen Wohnungen. Bei hohen Rohrwärmeverlusten können Heizkostenverteiler den tatsächlichen Verbrauch nicht korrekt abbilden, da viel Wärme bereits vor Erreichen der Heizkörper abgegeben wird. Im beschriebenen Fall führte dies zu einer unverhältnismäßigen Kostenverteilung, die das Gericht als ungerecht bewertete.
  • Heizkostenverordnung (HeizkostenV): Diese Verordnung regelt die verbrauchsabhängige Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten in Gebäuden mit zentraler Heizungsanlage. Sie soll eine gerechte Kostenverteilung und Anreize zum Energiesparen schaffen. Die Verordnung sieht vor, dass mindestens 50% der Heizkosten nach dem erfassten Verbrauch abgerechnet werden müssen. Allerdings enthält sie auch Ausnahmen, etwa für Gebäude mit sehr hohen Wärmeverlusten. Im vorliegenden Fall entschied das Gericht, dass die Ausnahmeregelung greift und eine Abrechnung rein nach Wohnfläche zulässig ist.
  • Wohnflächenmaßstab: Bei dieser Abrechnungsmethode werden die Heizkosten ausschließlich nach der Größe der Wohnfläche verteilt, unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch. Dies kann in Fällen angewandt werden, in denen eine verbrauchsabhängige Abrechnung nicht möglich oder sinnvoll ist, wie bei sehr hohen Rohrwärmeverlusten. Im beschriebenen Fall entschied das Gericht, dass aufgrund der extrem niedrigen Verbrauchserfassungsrate eine Abrechnung nach Wohnfläche gerechter sei. Für Mieter bedeutet dies, dass sie unabhängig von ihrem individuellen Heizverhalten anteilig nach ihrer Wohnungsgröße an den Heizkosten beteiligt werden.
  • VDI 2077: Dies ist eine Richtlinie des Vereins Deutscher Ingenieure zur Verbrauchskostenerfassung für die Technische Gebäudeausrüstung. Sie gibt Empfehlungen zur Heizkostenabrechnung, insbesondere bei Gebäuden mit hohen Wärmeverlusten. Obwohl nicht rechtsverbindlich, wird sie oft als Orientierung bei Streitfällen herangezogen. Im vorliegenden Fall berief sich die Klägerin auf die VDI 2077, um eine gerechtere Kostenverteilung zu erreichen. Die Richtlinie kann für Mieter und Vermieter als Argumentationsgrundlage dienen, wenn es um die Angemessenheit von Heizkostenabrechnungen geht.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 556 BGB (Betriebskosten): Hier werden die Kosten definiert, die ein Vermieter auf den Mieter umlegen kann. Dazu gehören auch die Heizkosten. Im vorliegenden Fall ist relevant, ob die Heizkostenabrechnung der Vermieterin den gesetzlichen Vorgaben entspricht und ob die Umlage der Kosten auf die Mieterin korrekt erfolgt ist.
  • § 9a HeizkostenV (Verteilung der Heizkosten): Dieser Paragraph regelt, wie die Heizkosten grundsätzlich verteilt werden müssen. In der Regel erfolgt dies verbrauchsabhängig. Im vorliegenden Fall ist entscheidend, ob die Ausnahme für Gebäude, die vor 1981 errichtet wurden und in denen der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann, greift.
  • § 7 HeizkostenV (Bestimmung des Wärmeverbrauchs): Dieser Paragraph legt fest, wie der Wärmeverbrauch zu bestimmen ist. Dabei sind Wärmezähler zu verwenden, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist. Im vorliegenden Fall ist relevant, ob die niedrige Verbrauchserfassungsrate von 5,98 % auf technische Mängel oder andere Gründe zurückzuführen ist und ob dies Auswirkungen auf die Heizkostenverteilung hat.
  • § 11 HeizkostenV (Ausnahmen von der Verbrauchserfassung): Dieser Paragraph nennt Ausnahmen von der Verpflichtung zur Verbrauchserfassung. Eine Ausnahme besteht für Gebäude, die vor dem 1. September 1981 errichtet wurden und in denen der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob diese Ausnahme greift, da das Gebäude 1974 errichtet wurde und die Verbrauchserfassungsrate sehr niedrig ist.
  • VDI 2077 (Richtlinie zur Heizkostenabrechnung): Diese Richtlinie enthält Empfehlungen für die Heizkostenabrechnung, insbesondere bei Gebäuden mit hohen Wärmeverlusten. Sie ist nicht rechtsverbindlich, kann aber bei der Auslegung der Heizkostenverordnung herangezogen werden. Im vorliegenden Fall beruft sich die Klägerin auf die VDI 2077, um eine gerechtere Heizkostenverteilung zu erreichen.

Das vorliegende Urteil


AG Hersbruck – Az.: 3 C 297/16 – Urteil vom 27.10.2017


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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