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Heizkostenverteilung bei Einrohrheizungen

LG Berlin – Az.: 63 S 14/16 – Urteil vom 28.06.2016

Die Berufung der Kläger gegen das am 17.11.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lichtenberg – 5 C 38/15 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

Die statthafte (§ 511 Abs. 1 ZPO), den notwendigen Wert der Beschwer erreichende (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) sowie form- und fristgerecht eingelegte (§§ 517, 519, 520 ZPO) Berufung ist zulässig.

Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Kammer nimmt insoweit zunächst Bezug auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, denen zu folgen ist.

Ergänzend ist gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO Folgendes hinzuzufügen:

Heizkostenverteilung bei Einrohrheizungen
(Symbolfoto: Solarisys/Shutterstock.com)

Die Kammer folgt der Auffassung des Amtsgerichts und hält auch unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung die streitgegenständliche Abrechnung und den Abrechnungsmaßstab für nicht unangemessen. Die Lagenachteile der Wohnung der Kläger rechtfertigen ein Abweichen von diesem Maßstab nicht. Entgegen der Auffassung der Kläger liegen die Voraussetzungen für einen anderweitigen Verteilungsmaßstab nach anerkannten Regeln der Technik nicht vor. Denn die von den Parteien allein in Bezug genommene VDI-Richtlinie 2077 sieht zwar andere Möglichkeiten der Verbrauchserfassung vor. Allerdings haben die Kläger die Voraussetzungen in Bezug auf die Anzahl der Niedrigverbraucher gerade nicht nachvollziehbar dargetan.

Die sogenannte Mikrozirkulation ist unter Berücksichtigung der Ausführungen des erstinstanzlichen Sachverständigen hinzunehmen. Nach allem ist die streitgegenständliche Abrechnung nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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