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Heizungsverbrauch – maschinelle Schätzung des Heizungsverbrauchs ist unzulässig

AG Wedding, Az.: 7 C 120/14

Urteil vom 16.12.2014

1. Es wird festgestellt, dass die Kläger nicht dazu verpflichtet sind, der Beklagten auf die als Anlage K 1 der Klageschrift beigefügte Heizkostenabrechnung vom 31.07.2012 für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 für die Wohnung … B., T., … B. … … rechts Nachforderungen zu leisten.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

(Auf die Abfassung eines Tatbestandes wurde gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.)

Entscheidungsgründe

Heizungsverbrauch - maschinelle Schätzung des Heizungsverbrauchs ist unzulässig
Foto: HighwayStarz / Bigstock

Die Klage ist zulässig, insbesondere besteht auch ein Interesse an der begehrten Feststellung im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte berühmt sich eines Nachforderungsanspruches aus der Heizkostenabrechnung vom 31.07.2012. Insofern haben die Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Bestehens bzw. Nichtbestehens dieses Rechtsverhältnisses.

Die Klage ist auch begründet.

Die streitgegenständliche Heizkostenabrechnung ist entgegen § 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung nicht nach dem Leistungs- sondern nach dem Abflussprinzip erstellt worden. Nach § 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung sind Kosten der Versorgung mit Wärme unter anderem die Kosten der verbrauchten Brennstoffe. Die Brennstoffkosten sind nach dem konkreten Verbrauch und insbesondere nicht nach den im Abrechnungszeitraum an den Versorger geleisteten Zahlungen aufzustellen. Ein solches Vorgehen ist auch nicht über ein Kürzungsrecht nach § 12 HeizkostenVO auszugleichen (BGH, GE 2012, 401).

Der abgerechnete Gasverbrauch ist nicht vollständig dem Kalenderjahr 2011 zuzuordnen. Wie sich bereits aus dem Schreiben der Hausverwaltung der Klägerseite vom 31.07.2012 (Bl. 14 f. d.A.) und aus deren prozessualen Vorbringen ergibt, sind die Heizkosten der Vorjahre durch den Versorger maschinell geschätzt worden, so auch der Endwert für das Jahr 2010. Unstreitig erfolgte am 24.06.2011 eine Zwischenablesung, deren Ergebnis gemeinsam mit der Ablesung vom 31.12.2011 Grundlage der streitgegenständlichen Abrechnung bildet. Nachdem die Schätzungen in den Vorjahren den Verbrauch zu niedrig angesetzt hatten, wurde für das Kalenderjahr 2011, insbesondere wegen der Zwischenablesung, ein höherer Gasverbrauch in Rechnung gestellt. Mithin gibt der für 2011 abgerechnete Gasverbrauch nicht den tatsächlich in diesem Zeitraum verbrauchten Brennstoff wieder, sondern zieht die zu geringen Ansätze aus den Vorjahren nach. Dieses Vorgehen widerspricht dem Leistungsprinzip, es handelt sich um ein Vorgehen nach dem Abflussprinzip, da die Beklagte Gasverbrauch unter anderem aus den vorangegangenen Abrechnungsperioden abrechnet. Die Abrechnung der Beklagten ist daher inhaltlich fehlerhaft und begründet keine Zahlungspflicht der Kläger.

Ob hier die Voraussetzungen für eine Schätzung der verbrauchten Brennstoffe gegeben sind, mußte nicht entschieden werden, da die Beklagte keine entsprechende Abrechnung für das Jahr 2011 erteilt hat. Es ist auch nicht Sache des Gerichts eine eigene Schätzung der verbrauchten Brennstoffe vorzunehmen.

Das Vorgehen der Kläger verstößt auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB. Zwar weist die Beklagtenseite nicht unzutreffend darauf hin, dass die Kläger aufgrund der niedrigen Abrechnungen in den Vorjahren in den Genuß geringerer Zahlungen gekommen sind und den abgerechneten Brennstoff jedenfalls verbraucht haben. Dennoch ist der Vermieter wie bereits ausgeführt aufgrund der eindeutigen Bestimmungen der Heizkostenverordnung an das Leistungsprinzip bei der Abrechnung gebunden. Die Heizkostenverordnung führt dabei auch nicht zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis. Dass eine Erfassung des Verbrauchs durch Ablesungen nicht möglich gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insofern kann nicht über Billigkeitserwägungen die Anwendung der Heizkostenverordnung umgangen werden.

Die von der Klägerseite beantragte Schriftsatzfrist auf den Schriftsatz vom 10.12.2014 der Beklagtenseite war nicht zu gewähren, da dieser keinen neuen entscheidungserheblichen Sachvortrag enthielt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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