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Herausgabe einer zuvor gemeinsam genutzten Wohnung – Streitwert

Trennung und Streit ums Wohnen: Wenn der Auszug zum teuren Rechtsstreit wird, kann das Oberlandesgericht Karlsruhe jetzt für finanzielle Entlastung sorgen. In einem wegweisenden Urteil hat das Gericht entschieden, dass bei Räumungsklagen nach dem Ende einer Beziehung nicht der Immobilienwert, sondern die Jahresmiete als Maßstab für die Gerichtskosten gelten soll. Damit wird der soziale Schutzgedanke des Gesetzes gestärkt und der Zugang zum Rechtssystem erleichtert – eine gute Nachricht für alle, die nach einer Trennung vor einem Berg von Kosten stehen.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Fall betrifft die Herausgabe einer Wohnung nach der Trennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
  • Der Kläger ist Eigentümer der Wohnung und fordert die Beklagte zur Räumung auf.
  • Die Beklagte hat signalisiert, dass sie die Wohnung räumen wird, sobald sie eine neue Unterkunft gefunden hat.
  • Der Kläger argumentiert, dass der Streitwert nach der ortsüblichen Kaltmiete und nicht nach dem Verkehrswert der Immobilie festgelegt werden sollte.
  • Das Landgericht setzte den Streitwert zunächst sehr hoch an und forderte einen hohen Gerichtskostenvorschuss.
  • Das Oberlandesgericht entschied, dass der Streitwert auf den Wert der Nutzung für ein Jahr festzulegen ist, was die Kosten erheblich senkt.
  • Die Entscheidung stützt sich auf die rechtlichen Bestimmungen, die eine kostendämpfende Regelung für soziale Härtefälle vorsehen.
  • Das Gericht wies darauf hin, dass die gerichtlichen Kosten unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung zu bestimmen sind.
  • Die Beschlussfassung führt zu deutlich niedrigeren Gerichtskosten für die Parteien.
  • Die Auswirkungen der Entscheidung betreffen sowohl die finanziellen Belastungen des Klägers als auch der Beklagten im laufenden Verfahren.

Streitwertberechnung im Mietrecht: Schlüssel zu erfolgreichen Wohnungsstreitigkeiten

Die Herausgabe einer zuvor gemeinsam genutzten Wohnung kann oftmals zu komplizierten rechtlichen Auseinandersetzungen führen. Insbesondere im Bereich des Mietrechts ergeben sich häufig konfliktbeladene Situationen, wenn es um Ansprüche aus der Wohnungsteilung geht. Die Streitwertberechnung spielt in solchen Fällen eine entscheidende Rolle, da sie die finanziellen Rahmenbedingungen und die rechtlichen Konsequenzen der Wohnungsübergabe beeinflusst. Der Streitwert stellt dabei den wertmäßigen Rahmen einer Auseinandersetzung dar und kann sowohl die Höhe der Mietansprüche als auch die Teilungskosten bei einer Wohnungsauflösung umfassen.

Betroffene sehen sich oft Schwierigkeiten gegenüber, wenn eine Kündigung des Mietvertrags ausgesprochen wird oder Ansprüche aus dem gemeinschaftlichen Wohnen geltend gemacht werden. Insbesondere das Recht auf Rückgabe der Wohnung kann unter den gegebenen Umständen zu starken Unterschieden in der Beurteilung führen, insbesondere bei Vermieter-Mieter-Streitigkeiten. Die Klärung dieser Ansprüche und die damit verbundenen rechtlichen Fragestellungen sind entscheidend, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall beleuchtet, der exemplarisch zeigt, wie Streitwerte im Rahmen von Wohnungsstreitigkeiten berechnet werden und welche rechtlichen Grundlagen dabei eine Rolle spielen.

Der Fall vor Gericht


Räumungsklage nach Trennung: Gericht senkt Streitwert auf Jahresmiete

Streitwert bei Wohnungsübergabe
Das OLG Karlsruhe senkte den Streitwert in einer Räumungsklage nach Trennung auf die Jahresmiete, um soziale Belastungen bei Wohnungsübergaben zu verringern. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

In einem Rechtsstreit um die Herausgabe einer Wohnung nach dem Ende einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hat das Oberlandesgericht Karlsruhe eine wichtige Entscheidung zur Streitwertbemessung getroffen. Der Kläger, Alleineigentümer der Wohnung, forderte von seiner ehemaligen Partnerin die Räumung der gemeinsam genutzten Immobilie.

Hintergrund des Falles: Getrennte Wege, umstrittene Wohnungsnutzung

Das Paar lebte bis August 2023 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in der streitgegenständlichen Wohnung. Nach der Trennung zog der Kläger aus und überließ die Wohnung zunächst der Beklagten und dem gemeinsamen Kind. Im September 2023 forderte er jedoch die Räumung, woraufhin die Beklagte mitteilte, sie werde ausziehen, sobald sie eine neue Bleibe gefunden habe.

Streitwertfestsetzung: Von Immobilienwert zu Jahresmiete

Ursprünglich setzte das Landgericht Freiburg den vorläufigen Streitwert auf 475.000 Euro fest, basierend auf dem Verkehrswert der Wohnung. Dies hätte zu erheblichen Gerichtskosten geführt. Der Kläger legte Beschwerde ein und beantragte, den Streitwert auf maximal 15.600 Euro zu reduzieren, entsprechend der Jahresmiete der Wohnung.

OLG Karlsruhe: Soziale Schutzvorschrift großzügig auslegen

Das OLG Karlsruhe gab der Beschwerde des Klägers statt und setzte den Streitwert auf 15.600 Euro fest. In seiner Begründung verwies das Gericht auf § 41 GKG (Gerichtskostengesetz), der als soziale Schutzvorschrift eine Kostendämpfung bezwecke und daher weit auszulegen sei.

Das Gericht betonte, dass § 41 Abs. 2 Satz 2 GKG auch dann Anwendung finde, wenn die Räumungsklage ausschließlich auf das Eigentum gestützt wird, solange die beklagte Partei ein Miet-, Pacht- oder ähnliches Nutzungsverhältnis einwendet. Diese Auslegung gelte, solange es um den Streit zwischen Parteien gehe, die in unterschiedlichem Grade an dem Nutzungsgegenstand berechtigt sind.

Bedeutung für Trennungsfälle: Kostenschutz bei Wohnungsräumung

Das OLG Karlsruhe stellte klar, dass der soziale Schutzgedanke des Gesetzes auch bei der Auflösung nichtehelicher Lebensgemeinschaften greife. Es sei nicht sachgerecht, in solchen Fällen auf den Verkehrswert des Herausgabeobjekts abzustellen. Stattdessen sei die analoge Anwendung der Vorschrift gerechtfertigt, um eine Kostendämpfung aus sozialen Gründen zu erreichen.

Die Entscheidung des OLG Karlsruhe zeigt, dass Gerichte bei der Streitwertbemessung in Räumungsklagen nach Trennungen den sozialen Aspekt berücksichtigen. Dies kann die finanzielle Belastung für die Beteiligten erheblich reduzieren und den Zugang zum Rechtssystem erleichtern.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das OLG Karlsruhe hat mit dieser Entscheidung die soziale Schutzfunktion des § 41 GKG bei Räumungsklagen nach Trennung nichtehelicher Lebensgemeinschaften gestärkt. Durch die Festsetzung des Streitwerts auf die Jahresmiete statt den Verkehrswert der Immobilie wird eine erhebliche Kostendämpfung erreicht. Dies verbessert den Zugang zum Recht für wirtschaftlich schwächere Parteien und berücksichtigt die besonderen Umstände bei der Auflösung von Lebensgemeinschaften.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie nach einer Trennung aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einer Räumungsklage konfrontiert sind, könnte dieses Urteil Ihre finanzielle Belastung erheblich reduzieren. Statt des Verkehrswerts der Wohnung wird nun die Jahresmiete als Streitwert angesetzt, was die Gerichtskosten deutlich senkt. Für eine Wohnung mit 1.300 Euro Monatsmiete würde der Streitwert beispielsweise nur 15.600 Euro betragen, nicht 475.000 Euro. Dies macht den Rechtsweg für Sie zugänglicher und mindert das finanzielle Risiko. Beachten Sie jedoch, dass dies nur eine vorläufige Festsetzung ist und sich im Laufe des Verfahrens noch ändern kann. Es ist ratsam, sich frühzeitig rechtlich beraten zu lassen, um Ihre individuellen Möglichkeiten zu klären.


Weiterführende Informationen

In unserer FAQ-Rubrik haben wir häufige Fragen rund um das Thema Wohnungsübergabe für Sie zusammengestellt. Besonders im Fokus steht hierbei der Streitwert bei Wohnungsübergabe, der entscheidend für Ihre rechtlichen Ansprüche sein kann. Entdecken Sie prägnante Antworten und wertvolle Informationen, um Ihre Wohnungsübergabe rechtssicher zu gestalten.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)


Wie wird der Streitwert bei einer Räumungsklage nach Trennung berechnet?

Der Streitwert bei einer Räumungsklage nach Trennung wird grundsätzlich nach der Jahresnettomiete der betreffenden Wohnung berechnet. Dies gilt auch, wenn es sich um eine zuvor gemeinsam genutzte Wohnung handelt.

Berechnung des Streitwerts

Zur Ermittlung des Streitwerts wird die monatliche Nettokaltmiete mit 12 multipliziert. Wenn Sie beispielsweise eine Wohnung mit einer monatlichen Nettokaltmiete von 800 Euro bewohnen, beträgt der Streitwert für die Räumungsklage 9.600 Euro (800 Euro x 12 Monate).

Besonderheiten bei Nebenkostenpauschalen

Wenn in Ihrem Mietvertrag eine Nebenkostenpauschale vereinbart wurde, wird diese bei der Berechnung des Streitwerts berücksichtigt. Angenommen, Sie zahlen zusätzlich zur Nettokaltmiete eine Nebenkostenpauschale von 150 Euro pro Monat, erhöht sich der Streitwert auf 11.400 Euro ((800 Euro + 150 Euro) x 12 Monate).

Auswirkungen auf die Gerichtskosten

Der Streitwert hat direkten Einfluss auf die Höhe der Gerichtskosten und Anwaltsgebühren. Je höher der Streitwert, desto höher fallen diese Kosten aus. Bei einem Streitwert von 9.600 Euro müssen Sie mit Gerichtskosten von etwa 438 Euro rechnen. Hinzu kommen die Anwaltsgebühren, die sich ebenfalls nach dem Streitwert richten.

Besonderheiten bei Eigentumswohnungen

Wenn es sich bei der streitgegenständlichen Wohnung um eine Eigentumswohnung handelt, die Sie gemeinsam mit Ihrem Ex-Partner besitzen, kann der Streitwert abweichend berechnet werden. In diesem Fall orientiert sich der Streitwert am Verkehrswert der Immobilie. Das Gericht kann hier einen niedrigeren Streitwert festsetzen, in der Regel ein Drittel bis die Hälfte des Verkehrswerts.

Bedeutung für Sie als betroffene Person

Wenn Sie von einer Räumungsklage nach Trennung betroffen sind, sollten Sie sich der finanziellen Tragweite bewusst sein. Die Höhe des Streitwerts bestimmt nicht nur die Kosten des Verfahrens, sondern auch, ob Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben. Bei einem Streitwert über 5.000 Euro ist das Amtsgericht zuständig, darunter das Landgericht.

Es ist ratsam, sich frühzeitig über Ihre rechtlichen Möglichkeiten zu informieren und gegebenenfalls anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Ein Anwalt kann Ihnen helfen, die Erfolgsaussichten einer Klage einzuschätzen und möglicherweise eine außergerichtliche Einigung zu erzielen, was Kosten sparen kann.

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Welche Bedeutung hat § 41 GKG für Räumungsklagen nach einer Trennung?

§ 41 GKG spielt eine entscheidende Rolle bei der Streitwertbestimmung in Räumungsklagen, auch nach einer Trennung. Dies hat direkte Auswirkungen auf die Gerichts- und Anwaltskosten.

Streitwertberechnung

Bei Räumungsklagen nach einer Trennung wird der Streitwert gemäß § 41 Abs. 2 GKG berechnet. Maßgebend ist das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt. Wenn Sie also nach einer Trennung die Räumung der gemeinsam genutzten Wohnung verlangen, basiert der Streitwert auf der Jahresmiete.

Auswirkungen auf die Kosten

Die Streitwertberechnung nach § 41 GKG führt in der Regel zu niedrigeren Prozesskosten als bei anderen zivilrechtlichen Streitigkeiten. Dies kann für Sie von Vorteil sein, wenn Sie eine Räumungsklage in Erwägung ziehen. Stellen Sie sich vor, Ihre monatliche Kaltmiete beträgt 800 Euro. Der Streitwert würde sich dann auf 9.600 Euro (12 x 800 Euro) belaufen.

Besonderheiten bei Trennungsfällen

In Trennungsfällen kann die Anwendung von § 41 GKG komplexer sein. Wenn Sie beispielsweise nur einen Teil der Wohnung nutzen, könnte argumentiert werden, dass nur dieser Teil für die Streitwertberechnung relevant ist. Die Rechtsprechung tendiert jedoch dazu, die gesamte Wohnung als Berechnungsgrundlage heranzuziehen.

Praktische Bedeutung

Die Streitwertfestsetzung nach § 41 GKG hat praktische Auswirkungen auf Ihre Entscheidung, ob Sie eine Räumungsklage einreichen. Die potenziell niedrigeren Kosten können den Zugang zum Recht erleichtern. Bedenken Sie jedoch, dass eine Räumungsklage nach einer Trennung emotional belastend sein kann. Es ist ratsam, zunächst eine einvernehmliche Lösung anzustreben.

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Welche Möglichkeiten gibt es, die Gerichtskosten bei einer Räumungsklage zu reduzieren?

Bei einer Räumungsklage können die Gerichtskosten erheblich sein. Es gibt jedoch mehrere Möglichkeiten, diese Kosten zu reduzieren:

Prozesskostenhilfe beantragen

Wenn Sie als Mieter oder Vermieter nur über ein geringes Einkommen verfügen, können Sie Prozesskostenhilfe (PKH) beantragen. Diese staatliche Unterstützung übernimmt die Gerichts- und Anwaltskosten ganz oder teilweise. Um PKH zu erhalten, müssen Sie nachweisen, dass Sie die Prozesskosten nicht selbst tragen können und dass Ihre Klage oder Verteidigung Aussicht auf Erfolg hat.

Rechtsschutzversicherung nutzen

Eine Rechtsschutzversicherung kann die Kosten für Gerichtsverfahren, einschließlich Räumungsklagen, übernehmen. Wenn Sie eine solche Versicherung haben, prüfen Sie, ob Mietrechtsstreitigkeiten in Ihrem Vertrag eingeschlossen sind. Beachten Sie jedoch, dass die Versicherung in der Regel nicht rückwirkend für bereits bestehende Konflikte eintritt.

Streitwert reduzieren

Die Höhe der Gerichtskosten richtet sich nach dem Streitwert. Bei einer Räumungsklage beträgt dieser normalerweise das 12-fache der monatlichen Nettokaltmiete. In bestimmten Fällen, wie bei der Herausgabe einer zuvor gemeinsam genutzten Wohnung, kann der Streitwert jedoch niedriger angesetzt werden. Sprechen Sie mit Ihrem Anwalt über Möglichkeiten, den Streitwert zu reduzieren.

Außergerichtliche Einigung anstreben

Versuchen Sie, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen, bevor Sie eine Räumungsklage einreichen. Dies kann durch direkte Verhandlungen oder mithilfe einer Schlichtungsstelle geschehen. Eine gütliche Einigung spart nicht nur Gerichtskosten, sondern oft auch Zeit und Nerven.

Selbstvertretung erwägen

In manchen Fällen können Sie sich selbst vor Gericht vertreten, um Anwaltskosten zu sparen. Dies ist jedoch riskant und nur zu empfehlen, wenn der Fall sehr einfach gelagert ist. Bedenken Sie, dass Sie bei einem Prozessverlust möglicherweise die Anwaltskosten der Gegenseite tragen müssen.

Kostenvorschuss minimieren

Als Vermieter müssen Sie einen Kostenvorschuss für die Räumung zahlen. Wählen Sie, wenn möglich, das kostengünstigere „Berliner Modell“, bei dem Sie die Möbel des Mieters selbst einlagern, anstatt eine teure Spedition zu beauftragen.

Beachten Sie, dass die Reduzierung der Gerichtskosten zwar wichtig ist, aber nicht auf Kosten Ihrer rechtlichen Position gehen sollte. In komplexen Fällen ist es ratsam, trotz der Kosten einen erfahrenen Anwalt zu konsultieren, um Ihre Interessen bestmöglich zu wahren.

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Welche Rechte hat der in der Wohnung verbleibende Partner nach einer Trennung?

Der in der Wohnung verbleibende Partner hat nach einer Trennung grundsätzlich das Recht, die Wohnung weiterhin zu nutzen. Die genauen Rechte hängen jedoch von verschiedenen Faktoren ab:

Mietwohnung mit gemeinsamem Mietvertrag

Wenn beide Partner im Mietvertrag stehen, haben sie gleichberechtigte Nutzungsrechte an der Wohnung. Der verbleibende Partner darf die gesamte Wohnung nutzen, muss aber auch die volle Miete zahlen. Er kann den ausgezogenen Partner nicht einfach aus dem Mietvertrag entlassen – dafür ist die Zustimmung des Vermieters erforderlich.

Mietwohnung mit Einzelmietvertrag

Steht nur der verbleibende Partner im Mietvertrag, hat er das alleinige Nutzungsrecht an der Wohnung. Er kann frei über die Wohnung verfügen und den ausgezogenen Partner zum Auszug auffordern.

Eigentumswohnung oder Haus

Bei gemeinsamen Eigentum haben beide Partner weiterhin Nutzungsrechte. Der verbleibende Partner kann nicht einseitig über die Immobilie verfügen. Bei Alleineigentum des verbleibenden Partners hat dieser grundsätzlich das Recht, vom Ex-Partner den Auszug zu verlangen.

Besondere Regelungen für Ehepaare

Für verheiratete Paare gelten besondere Regeln. Bis zur rechtskräftigen Scheidung hat der verbleibende Ehepartner in der Regel ein Recht auf Verbleib in der Ehewohnung, unabhängig davon, wer Mieter oder Eigentümer ist. Dies gilt für das gesamte Trennungsjahr.

Nutzungsentschädigung

Der verbleibende Partner kann unter Umständen verpflichtet sein, dem ausgezogenen Partner eine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Dies gilt insbesondere, wenn die Wohnung im gemeinsamen Eigentum steht oder beide im Mietvertrag stehen.

Änderung der Wohnungssituation

Der verbleibende Partner darf ohne Zustimmung des anderen keine wesentlichen Änderungen an der Wohnung vornehmen. Dies betrifft beispielsweise Renovierungen oder das Vermieten von Zimmern.

Wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden, ist es ratsam, eine einvernehmliche Lösung mit Ihrem Ex-Partner anzustreben. Falls dies nicht möglich ist, kann eine rechtliche Beratung helfen, Ihre individuellen Rechte und Möglichkeiten zu klären.

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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Räumungsklage: Eine gerichtliche Forderung des Eigentümers einer Wohnung oder eines Hauses, dass der Bewohner die Immobilie verlässt und dem Eigentümer übergibt. Sie kommt zum Einsatz, wenn der Bewohner trotz Aufforderung nicht freiwillig auszieht. Bei Trennungen nichtehelicher Lebensgemeinschaften kann der Eigentümer-Partner eine Räumungsklage gegen den anderen Partner einreichen, wenn dieser die gemeinsam genutzte Wohnung nicht verlassen will. Die Klage basiert meist auf § 985 BGB (Herausgabeanspruch des Eigentümers). Der Erfolg hängt davon ab, ob der in der Wohnung verbliebene Partner ein Recht zum Verbleib nachweisen kann.
  • Streitwert: Der Geldbetrag, der den wirtschaftlichen Wert des Streitgegenstands in einem Gerichtsverfahren beziffert. Er ist entscheidend für die Höhe der Gerichtskosten und Anwaltsgebühren. Bei Räumungsklagen wurde bisher oft der Verkehrswert der Immobilie als Streitwert angesetzt, was zu hohen Kosten führte. Das OLG Karlsruhe hat nun entschieden, dass bei Räumungsklagen nach Trennung die Jahresmiete als Streitwert gelten soll, was die Kosten erheblich senkt. Diese Entscheidung erleichtert den Zugang zum Rechtssystem, besonders für finanziell schwächere Parteien.
  • Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Eine auf Dauer angelegte Verbindung zweier Personen, die nicht verheiratet sind, aber in einer Partnerschaft zusammenleben. Im Gegensatz zur Ehe gibt es für nichteheliche Lebensgemeinschaften keine speziellen gesetzlichen Regelungen. Bei Trennungen kann dies zu rechtlichen Schwierigkeiten führen, besonders bei gemeinsam genutztem Wohnraum. Das OLG-Urteil berücksichtigt die besondere Situation dieser Paare und wendet den Kostenschutz des § 41 GKG auch auf sie an, was bei Räumungsklagen nach Trennung von Bedeutung ist.
  • Verkehrswert: Der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für eine Immobilie erzielt werden kann. Er berücksichtigt alle wertbeeinflussenden Umstände wie Lage, Größe, Zustand und Ausstattung. Bei Räumungsklagen wurde bisher oft der Verkehrswert als Streitwert angesetzt, was zu hohen Gerichtskosten führte. Das OLG Karlsruhe hat diese Praxis nun bei Trennungsfällen geändert, indem es die Jahresmiete als Streitwert festlegt. Dies führt zu einer erheblichen Kostensenkung und macht Gerichtsverfahren für Betroffene finanziell zugänglicher.
  • Soziale Schutzvorschrift: Eine Rechtsnorm, die darauf abzielt, wirtschaftlich oder sozial schwächere Personen zu schützen. Im Kontext des Urteils wird § 41 GKG als soziale Schutzvorschrift interpretiert, da er eine Kostendämpfung bei Gerichtsverfahren bezweckt. Das OLG Karlsruhe hat diese Vorschrift weit ausgelegt und auf Räumungsklagen nach Trennung nichtehelicher Lebensgemeinschaften angewendet. Dies zeigt, wie Gerichte soziale Aspekte bei der Rechtsanwendung berücksichtigen können, um den Zugang zum Rechtssystem für alle Bürger zu gewährleisten.
  • Analoge Anwendung: Die Übertragung einer Rechtsvorschrift auf einen ähnlichen, vom Gesetzgeber nicht geregelten Fall. Sie kommt zum Einsatz, wenn eine Gesetzeslücke vorliegt und der zu beurteilende Sachverhalt dem gesetzlich geregelten Fall in wesentlichen Punkten ähnelt. Im vorliegenden Fall hat das OLG Karlsruhe § 41 Abs. 2 Satz 2 GKG analog auf Räumungsklagen nach Trennung nichtehelicher Lebensgemeinschaften angewendet, obwohl kein formelles Mietverhältnis bestand. Diese Entscheidung zeigt, wie Gerichte flexibel auf neue gesellschaftliche Realitäten reagieren können, um Gerechtigkeit und sozialen Schutz zu gewährleisten.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 985 BGB (Herausgabeanspruch): Dieser Paragraph regelt das Recht des Eigentümers, von jedem, der eine Sache ohne Rechtsgrund besitzt, die Herausgabe zu verlangen. Im vorliegenden Fall stützt der Kläger seine Räumungsklage auf diesen Paragraphen, da er der Eigentümer der Wohnung ist und die Beklagte nach der Trennung kein Recht mehr hat, dort zu wohnen.
  • § 41 GKG (Gerichtskostengesetz): Dieser Paragraph dient dem sozialen Schutz und soll sicherstellen, dass Gerichtsverfahren für alle zugänglich bleiben, indem er in bestimmten Fällen eine Begrenzung der Gerichtskosten vorsieht. Im vorliegenden Fall wurde dieser Paragraph analog angewendet, um die Gerichtskosten für die Räumungsklage zu reduzieren.
  • § 41 Abs. 2 Satz 2 GKG: Dieser Absatz legt fest, dass bei Streitigkeiten um ein Nutzungsrecht (z.B. Miete, Pacht) der Wert der Nutzung für ein Jahr als Streitwert herangezogen wird. Im vorliegenden Fall wurde dieser Absatz analog angewendet, obwohl kein formelles Mietverhältnis bestand, um die Gerichtskosten zu senken.
  • § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 6 ZPO: Diese Paragraphen bestimmen, dass der Streitwert grundsätzlich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Rechtsverfolgung zu bemessen ist. Im vorliegenden Fall wäre dies der Verkehrswert der Wohnung gewesen, was zu deutlich höheren Gerichtskosten geführt hätte.
  • § 63 Abs. 1 GKG: Dieser Paragraph regelt das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen über den Streitwert. Im vorliegenden Fall hat der Kläger erfolgreich sofortige Beschwerde gegen die ursprüngliche Streitwertfestsetzung eingelegt.

Das vorliegende Urteil

OLG Karlsruhe – Az.: 4 W 18/24 – Beschluss vom 27.02.2024


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