Skip to content
Menü

Hundehaltung – Anspruch auf Haltung von mehreren Hunden in Wohnung?

AG Schöneberg, Az.: 107 C 384/14, Urteil vom 24.03.2016

1. Die  Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags zuzüglich 10% abwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin und ihr damaliger Ehemann mieteten mit Vertrag vom 1. Dezember 1967 Bl. 6ff  d.A. eine im Seitenflügel im ersten Obergeschoss links gelegene Altbauwohnung in der N. Straße in … B. an, der damalige Ehemann schied 1975 aus dem Vertrag aus. Der Kläger zu 1) zog 1989 ein und trat zum 1. März 2000 in das  Mietverhältnis als Mitmieter ein. Die Beklagte wurde durch Eigentumserwerb 2003 Vermieterin. Die Kläger halten in der ca. 56 qm großen Zweizimmerwohnung eine Katze.

Hundehaltung – Anspruch auf Haltung von mehreren Hunden in Wohnung?
Symbolfoto: Von thka /Shutterstock.com

Die 1939 und 1941 geborenen Kläger bzw. die Klägerin hielten in der Wohnung über einen Zeitraum von 38 Jahren insgesamt vier Hunde, einen Hund ca. 8 Jahre lang, zwei weitere Hund über 12 bzw. 13 Jahre lang und zuletzt eine Schäferhündin namens  T. über ca. 17  Jahre lang.

Die  Beklagte mahnte die Kläger wegen der Hundehaltung mit Schreiben vom 12. August 2013, 16. August 2013, 26. August 2013, 22. Februar 2014 und 27. Mai 2014 ab und beanstandete, dass die Hündin ohne Leine und Aufsicht sich auf dem Grundstück bewegen würde. Die Hündin T.  wurde am 6. Juni 2014 eingeschläfert.

Die Kläger baten die Beklagte um Genehmigung zur Haltung eines weiteren Hundes, dies lehnte die Beklagte ab. Bewohner des Hauses unterzeichneten unter dem 18. Januar 2015 eine Erklärung, auf die zur Akte eingereichte Erklärung Anlage K 5 Bl. 46 d.A. wird Bezug genommen.

Die Kläger tragen vor, es sei für sie medizinisch für ihre psychische Situation sinnvoll, einen Hund zu halten, und beziehen sich auf eingereichte ärztliche Bescheinigungen vom 27. Juni 2014. Die verstorbene  Hündin T. sei ruhig gewesen und habe keinen Krach und Lärm gemacht und keinen Anlass für berechtigte Beschwerden gegeben. Die Kinder im Hause, auch der Nachbarn K., hätten mit der Hündin gespielt. Die Hündin sei im Juni 2014 so schwach gewesen, dass sie nicht mehr hätte laufen können, und hätte sich deswegen morgens im Hof für eine längere Verschnaufpause im Garten befunden, bevor die Kläger sie hoch getragen hätten. Gegenüber einem Hausbewohner habe der Geschäftsführer der Beklagten Ende Mai 2014 in einem Telefonat erklärt, dass der Hund bis zum seinem Tod unten liegen bleiben dürfte.

Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, gegenüber den Klägern die  Haltung eines  Hundes beiden Geschlechts, der älter als 4 Jahre und erzogen und ruhig  ist, maximal 30 cm groß und maximal 75 cm lang ist, mit Ausnahme eines Kampfhundes, eines Dobermannes, eines Rottweiler und dergleichen, für die von ihnen innegehaltene Mietwohnung im Hause N. Straße in … B., Seitenflügel, erstes Obergeschoss links zu genehmigen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Kläger hätten den Hund stets unangeleint im Hausflur und auf dem Grundstück laufen lassen, insbesondere auch im Garten, wo der Hund auch seine Notdurft verrichtet hätte. Die Hündin sei am 19. August 2013, 20. März 2014, 7. Mai 2014, 20. Mai 2014, 21. Mai 2014 unbeaufsichtigt an einer langen Leine im Garten gewesen, am 2. Juni 2014, 3. Juni 2014 und 4. Juni 2014 ohne Leine. Im Hause wohnende Kinder hätten Angst vor dem Hund gehabt, auch Besucher anderer Bewohner hätten sich gestört gefühlt. An einem Freitagmorgen Mitte  März 2013 habe der Hund unbeaufsichtigt im Eingangsbereich des Hauses gelegen und den Weg versperrt.

Das Gericht hat aufgrund der Beschlüsse vom 30.  April 2015 und 11. Mai 2015 Bl. 71, 71a d.A. über strittige Vorfälle Beweis durch uneidliche Vernehmung der Zeugen B. K. und J. K. erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18. Februar 2016 Bezug genommen.

Beiden Parteien ist eine Stellungnahmefrist zum Ergebnis der Beweisaufnahme bis zum 2. März 2016 bewilligt worden. Die Kläger haben einen Schriftsatz vom 2. März 2016 nachgereicht, die Beklagten einen vom 1. März 2016.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Den Klägern steht kein Anspruch auf Genehmigung der beabsichtigten Hundehaltung gegenüber der Beklagten zu. Zwar ist die im Mietvertrag hierzu enthaltene Klausel unter § 9 des Mietvertrags unwirksam, denn sie benachteiligt die Mieter insoweit unangemessen nach § 307 BGB, da sie zunächst fast jedwede Tierhaltung von einer Genehmigung abhängig macht. Den Klägern steht ein Anspruch auf vertragsgemäße Nutzung der Wohnung zu, dies beinhaltet grundsätzlich auch das Recht auf Hundehaltung. Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch jedoch hier nicht mehr zu, denn die Beklagte hat gegenüber den  Klägern nach § 541 BGB einen Anspruch auf Unterlassung von Hundehaltung. Die Kläger haben durch die Art und Weise der Hundehaltung der verstorbenen Hündin T. den Hausfrieden gestört und die Gemeinschaftsflächen nicht vertragsgemäß genutzt. Denn die Beklagte hat bewiesen, dass sich die Hündin T. im Garten und im Eingangsbereich ohne Aufsicht befand. Die  Zeugin K. hat in ihrer Aussage glaubhaft bestätigt, dass sie auf einen Hund, der wie der Hund der Kläger aussah und später bei anderen Gelegenheiten von ihr auch angetroffen wurde, im Eingangsbereich getroffen ist und sich zunächst nicht vorbeitraute. Der Zeuge K. hat gleichfalls glaubhaft bestätigt, dass der Hund sich mehrfach unbeaufsichtigt im Garten befand. Dieser Teil seiner Aussage ist glaubhaft, zumal der Zeuge erklärt hat, dass der Hund ihn nicht angebellt hätte oder auf ihn zugelaufen wäre, er hat kein gefährliches Verhalten geschildert. Es ist insoweit unerheblich, ob seine Aussage, auf ihm vorgelegten Fotos sei nicht seine Tochter abgebildet, zutreffend ist. Den Klägern steht nach dem Mietvertrag nicht das Recht zu,  Gemeinschaftsflächen derart zu nutzen, dass sich dort Bewohner und deren Gäste einem unbeaufsichtigten frei laufenden Hund gegenüber befinden und sich hierdurch beeinträchtigt fühlen können. Es ist unerheblich, ob eine  Mehrzahl von Mitbewohnern sich hierdurch nicht gestört fühlt, die Kläger sind gehalten gewesen, auch auf Befindlichkeiten von einzelnen Nachbarn insoweit Rücksicht mit ihrer Hundehaltung zu nehmen. Dies taten sie in der  Vergangenheit nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht. Der Umstand, dass sie sich durch Unterschriften anderer Bewohner den ruhigen Charakter der verstorbenen  Hündin bestätigen ließen und dass sich die unterzeichnenden Bewohner nicht gestört fühlten, lässt zudem auch nicht vermuten, dass sie künftige Hundehaltung anders gestalten würden. Ob die Beklagte ab Ende  Mai 2014 noch den mittlerweile verstorbenen Hund bis zu dessen Ableben, welches offenbar schon absehbar war, duldete oder nicht, ist ohne  Belang. Denn die Kläger haben bereits zuvor durch ihre Hundehaltung gestört.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Mietrecht & WEG-Recht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Mietrecht und Wohneigentumsrecht. Vom Mietvertrag über Mietminderung bis hin zur Mietvertragskündigung.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Rechtstipps aus dem Mietrecht

Urteile aus dem Mietrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!