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Hundehaltung im Mietrecht: Wann ein Verbot ohne konkrete Schäden scheitert

95 Quadratmeter Altbau, dritter Stock: Ein Bearded Collie zieht ein. Der Vermieter moniert erhöhte Abnutzung und artfremde Haltung, doch weder Schäden an der Wohnung noch massive Belästigungen kann er vorweisen. Genügen pauschale Befürchtungen für ein generelles Verbot, wenn konkrete Schäden nicht nachweisbar sind?

Ein zotteliger Bearded Collie liegt entspannt auf gepflegtem Parkett in einer hellen Drei-Zimmer-Altbauwohnung.
Gerichte wägen bei der Hundehaltung die Interessen von Mietern und Vermietern unter Berücksichtigung der Wohnverhältnisse individuell ab. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: VIII ZR 329/11

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bundesgerichtshof
  • Datum: 22.01.2013
  • Aktenzeichen: VIII ZR 329/11
  • Verfahren: Beschluss über Revision
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Revisionsrecht

Der Bundesgerichtshof lässt die Hundehaltung in der Mietwohnung bestehen und weist die Revision zurück.
  • Das Berufungsgericht bewertete die Interessen vertretbar und der Bundesgerichtshof griff das nicht an.
  • Artgerechte Hundehaltung war hier nicht entscheidend für die mietrechtliche Prüfung.
  • Die Wohnung wirkte nach dem Vortrag nicht klar ungeeignet für einen Bearded Collie.
  • Pauschale Hinweise auf stärkere Abnutzung genügten ohne konkrete Folgen nicht.
  • Die angeblichen Nachbarbeschwerden belegten keine massiven Störungen mehrerer Eigentümer.

Wann ist ein Hundehaltungsverbot im Mietrecht unwirksam?

Die rechtliche Prüfung einer Tierhaltung in Mieträumen erfolgt auf Basis der mietrechtlichen Gebrauchsüberlassung nach § 535 BGB. Das bedeutet vereinfacht: Der Vermieter stellt dem Mieter die Wohnung zum Leben zur Verfügung, wobei das Gesetz nicht starr vorgibt, ob Hunde dazugehören. Maßgeblich für die Entscheidung ist daher eine vertretbare Abwägung der relevanten gegenseitigen Interessen beider Vertragsparteien. Revisionsgerichte – also die höchste Instanz, die nur noch Rechtsfehler prüft – üben bei der Überprüfung dieser Abwägung große Zurückhaltung, sofern die Vorinstanz (das zuvor entscheidende Gericht) alle relevanten Interessen umfassend gewürdigt hat.

Bereiten Sie sich auf diese Abwägung vor: Dokumentieren Sie schriftlich Ihre persönlichen Gründe für die Hundehaltung (z. B. soziale Kontakte, sportlicher Ausgleich oder therapeutischer Nutzen), um diese im Ernstfall den Interessen des Vermieters gegenüberstellen zu können.

Streit um einen Bearded Collie im Altbau

Wie eine solche Interessenabwägung in der Praxis aussieht, zeigt der Fall eines Hamburger Vermieters, der sich gegen einen Bearded Collie in seinem Haus wehrte. Der Eigentümer wollte die Haltung des Tieres in einer rund 95 Quadratmeter großen Drei-Zimmer-Wohnung im dritten Obergeschoss eines Altbaus verbieten lassen. Der Bundesgerichtshof bestätigte jedoch die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Revision zurück (Az. VIII ZR 329/11). Die Mieter durften ihren Hund behalten, während der Vermieter das Verfahren verlor und die Kosten tragen musste.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die mietrechtliche Beurteilung einer Hundehaltung in einer Mietwohnung richtet sich ausschließlich nach § 535 BGB; die Frage der artgerechten Haltung des Tieres ist dabei kein maßgeblicher Gesichtspunkt.
  2. Ein Vermieter kann die Hundehaltung nicht allein mit pauschalen Behauptungen über erhöhte Abnutzung oder allgemeine Rassemerkmale untersagen; er muss konkret darlegen, dass und in welcher Weise gerade die vermietete Wohnung durch die Tierhaltung stärker abgenutzt wird.
  3. Behauptungen über Beschwerden aus der Nachbarschaft sind als Abwägungskriterium gegen eine Hundehaltung nur dann tragfähig, wenn sie über einen bloßen Einzelvorfall hinausgehen und nicht durch entgegenstehende Bestätigungen der Hausgemeinschaft widerlegt werden.
Infografik: Der BGH stellt klar, dass Vermieter Hundehaltung nur mit konkretem Vortrag zur Wohnung und nicht durch Pauschalbehauptungen untersagen können.
BGH-Beschluss VIII ZR 329/11: Vermieter können Hundehaltung nicht mit Pauschalbehauptungen untersagen. Artgerechte Haltung, Rassemerkmale und Einzelbeschwerden reichen nicht – konkrete Darlegung zur Wohnung ist Pflicht

Reicht fehlende artgerechte Haltung für ein Hundeverbot?

Für die allein maßgebliche mietrechtliche Betrachtung nach § 535 BGB spielt die Frage der artgerechten Haltung keine Rolle. Ob eine Wohnung für ein Tier geeignet ist, muss anhand konkreter Umstände belegt werden. Allgemeine Behauptungen über die Bedürfnisse einer bestimmten Rasse reichen für ein Verbot nicht aus.

Lassen Sie sich bei Rasse-Vorurteilen nicht verunsichern. Legen Sie dem Vermieter proaktiv ein Wesenszeugnis oder eine Bescheinigung einer Hundeschule vor, die das ruhige Verhalten Ihres Tieres in der Wohnung bestätigt, falls dieser mit rassetypischen Klischees argumentiert.

Wohnungsgröße und tiergerechte Unterbringung

Mit dem Argument der fehlenden artgerechten Haltung versuchte der Vermieter, ein Verbot durchzusetzen. Er behauptete, die Etagenwohnung sei für das Halten eines Bearded Collie ungeeignet und eine tiergerechte Unterbringung dort schlichtweg nicht möglich. Das Gericht wies diesen Einwand zurück, da aus dem Sachvortrag – also der offiziellen Schilderung der Tatsachen durch den Vermieter – nicht erkennbar war, warum die konkrete Wohnung für diese Hundeart ungeeignet sein sollte. Die Räumlichkeiten umfassten neben den drei Zimmern eine Abstellkammer, eine Küche, eine Diele, ein Bad mit WC sowie einen Balkon – ausreichend Platz, sodass das Gericht keine grundsätzliche Ungeeignetheit feststellen konnte.

Rechtfertigt pauschale Abnutzung ein Verbot der Hundehaltung?

Allgemeine Erwägungen zu einer stärkeren Abnutzung der Mietsache durch Tiere rechtfertigen keine pauschale Ablehnung der Haltung. Ein Eigentümer muss vielmehr substantiiert darlegen, dass und in welcher Weise die konkret genutzte Wohnung durch die Tierhaltung erhöht abgenutzt wird. Das bedeutet konkret: Er muss handfeste Fakten und Beweise statt allgemeiner Vermutungen präsentieren.

Fehlender Nachweis konkreter Schäden

Der Hamburger Vermieter führte in dem Verfahren aus dem Jahr 2013 an, dass die Haltung eines Hundes dieser Art in einer Altbau-Etagenwohnung unweigerlich zu einer erhöhten Abnutzung führe. Der Bundesgerichtshof sah in dieser pauschalen Behauptung jedoch keinen relevanten Abwägungsgesichtspunkt. Der Eigentümer konnte keine konkreten Schäden oder spezifischen Abnutzungserscheinungen in den Räumlichkeiten darlegen. Ohne den Nachweis, dass gerade diese Wohnung konkret stärker abgenutzt wird, lief das Argument der übermäßigen Beanspruchung ins Leere.

Den lediglich mit der allgemeinen Lebenserfahrung begründeten Hinweis des Klägers […], die Wohnung werde durch die Haltung eines Tieres dieser Art in erhöhtem Maße abgenutzt, musste das Berufungsgericht nicht in seine Abwägung einbeziehen, da diesen allgemeinen Erwägungen nicht entnommen werden kann, dass und in welcher Weise die von den Beklagten genutzte Wohnung durch die Haltung des Bearded Collie konkret einer erhöhten Abnutzung unterläge. – so der Bundesgerichtshof

Praxis-Hürde: Nachweis konkreter Schäden

Der entscheidende Hebel in diesem Urteil war die fehlende Konkretheit der Vermieter-Argumente. Der Vermieter verlor, weil er nur allgemeine Behauptungen aufstellte, statt spezifische Schäden in der Wohnung zu belegen. Sie liegen ähnlich, wenn Ihr Vermieter ein Verbot lediglich mit theoretischen Abnutzungen oder pauschalen Rasse-Eigenschaften begründet, ohne dass Ihr Hund tatsächlich bereits Schäden an der Mietsache verursacht hat.

Wann reichen Nachbarschaftsbeschwerden für ein Hundeverbot aus?

Beschwerden anderer Eigentümer oder Mieter müssen substantiell sein, um als Abwägungskriterium gegen eine Tierhaltung zu dienen. Bloße Hinweise auf Unregelmäßigkeiten im Hausflur reichen ohne den Nachweis massiver Belästigungen für ein Verbot oft nicht aus.

Vermeiden Sie die Fellpflege oder das Bürsten Ihres Hundes im Treppenhaus oder in anderen Gemeinschaftsräumen. Solche vermeidbaren Verschmutzungen bieten Vermietern eine konkrete Angriffsfläche, um eine Störung des Hausfriedens zu begründen.

Nachbarschaftsstreit um das Bürsten im Treppenhaus

Als weiteren Grund für ein Verbot verwies der Vermieter auf angebliche massive Beschwerden verschiedener anderer Wohnungseigentümer. Als Beleg diente ihm ein Protokoll einer Eigentümerversammlung, in dem unter dem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ vermerkt war, dass die Mieter ihren Hund häufig im Treppenhaus bürsteten und dies zukünftig zu unterbleiben habe. Die Hundehalter hielten dem entgegen, dass es sich lediglich um die Beschwerde eines einzelnen Eigentümers gehandelt habe. Sie legten zudem ein Schreiben von zehn Nachbarn vor, die mit ihrer Unterschrift bestätigten, dass von dem Bearded Collie keine Beeinträchtigungen oder Belästigungen durch Lärm oder Schmutz ausgingen. Das Gericht wertete den Vorfall im Treppenhaus nicht als massive Beschwerde, die ein Verbot der Hundehaltung rechtfertigen würde.

Unter Berücksichtigung dessen, dass […] zehn Nachbarn durch Unterschrift bestätigten, dass von dem Bearded Collie ‚keine Beeinträchtigungen oder Belästigungen (z.B. durch Lärm oder ein verschmutztes Treppenhaus) für unsere Nachbarn entstehen‘, ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht in dem diesbezüglichen Klägervortrag kein relevantes Abwägungskriterium gesehen hat. – so der Bundesgerichtshof

Praxis-Hinweis: Die Entlastungs-Liste

Ein wesentlicher Faktor für die Entscheidung zugunsten der Mieter war der schriftliche Gegenbeweis durch die Nachbarschaft. Während der Vermieter sich auf vage Protokolle berief, konnten die Mieter eine Bestätigung von zehn anderen Parteien vorlegen. Wenn Sie belegen können, dass die Mehrheit der Hausgemeinschaft sich nicht gestört fühlt, haben Sie ein starkes Argument, um angebliche Beschwerden als haltlos darzustellen.

Warum der BGH das Hundeverbot im Altbau kippte

Eine Revision kann gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch einen Beschluss zurückgewiesen werden. Dies geschieht immer dann, wenn die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen und das Rechtsmittel zudem keine Aussicht auf Erfolg hat. In solchen Fällen entscheidet das Gericht ohne neue Verhandlung, weil der Fall rechtlich bereits eindeutig geklärt ist oder keine grundsätzliche Bedeutung für die Allgemeinheit hat.

Endgültige Entscheidung zugunsten der Mieter

Nach diesen Maßstäben beendete der Bundesgerichtshof den Streit um den Bearded Collie endgültig. Die Richter wiesen die Revision des Vermieters gegen das vorangegangene Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 1. November 2011 zurück. Da die Abwägung des Berufungsgerichts vertretbar war und alle relevanten Interessen gewürdigt wurden, blieb die Entscheidung zugunsten der Tierhalter bestehen. Der Vermieter verlor das Verfahren und muss die gesamten Kosten tragen.

BGH-Urteil: Erfolg gegen pauschale Hundeverbote

Dieser Beschluss des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 329/11) hat Signalwirkung für alle Wohnraummietverhältnisse in Deutschland. Er stellt klar, dass Vermieter die Hundehaltung nicht mit theoretischen Argumenten wie der Wohnungsgröße oder allgemeinen Rassemerkmalen verbieten dürfen. Für Sie bedeutet das: Solange Ihr Hund keine nachweisbaren Störungen oder Schäden verursacht, kann der Vermieter die Zustimmung zur Haltung kaum rechtssicher verweigern. Bestehen Sie bei einem Verbot immer auf einer individuellen Begründung, die sich direkt auf Ihr Tier und Ihre Wohnung bezieht.

Checkliste: So sichern Sie die Hundehaltung ab

Prüfen Sie Ihren Mietvertrag auf Klauseln, die die Hundehaltung pauschal verbieten – solche Verbote sind oft unwirksam. Wenn Ihr Vermieter die Haltung untersagt, fordern Sie ihn schriftlich auf, die konkreten Beeinträchtigungen für die Wohnung oder die Nachbarn zu benennen. Sichern Sie sich zusätzlich ab, indem Sie den Zustand Ihrer Wohnung beim Einzug des Hundes mit Fotos dokumentieren, um spätere Behauptungen über eine „übermäßige Abnutzung“ entkräften zu können.


Hundehaltung untersagt? Jetzt Ihre Rechte als Mieter prüfen

Ein pauschales Hundeverbot im Mietvertrag ist rechtlich oft nicht haltbar, da stets eine individuelle Interessenabwägung stattfinden muss. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, unbegründete Verbote abzuwehren und Ihre Ansprüche gegenüber dem Vermieter rechtssicher durchzusetzen. Wir prüfen Ihre Situation und helfen Ihnen, die notwendigen Argumente für ein rechtssicheres Mietverhältnis mit Hund vorzubereiten.

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Unser Experte: Dr. Christian Gerd Kotz
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Oft geht es bei diesen Streitigkeiten vor Gericht gar nicht primär um das Tier. Manche Eigentümer nutzen den Hund lediglich als willkommenen Vorwand, um unliebsame Mieter oder alte, günstige Verträge loszuwerden. Wenn das pauschale Verbot scheitert, beobachte ich regelmäßig, wie plötzlich Abmahnungen wegen angeblichen Hundegebells oder Nichtigkeiten im Treppenhaus eintrudeln.

Wer den Streit um die Tierhaltung gewinnt, darf sich daher nicht in falscher Sicherheit wiegen. Betroffene sollten danach besonders penibel auf die Einhaltung der Hausordnung achten und der Gegenseite keine neue Angriffsfläche bieten. Es hilft enorm, bei unberechtigten Beschwerden sofort schriftlich zu widersprechen und im Zweifel ein eigenes Lärmprotokoll zu führen.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf mein Vermieter die Hundehaltung verbieten, nur weil er die Wohnung für zu klein hält?

NEIN, eine pauschale Ablehnung der Hundehaltung allein aufgrund der Wohnungsgröße ist rechtlich unzulässig. Der Vermieter muss im Rahmen einer Interessenabwägung konkret nachweisen, warum die Räumlichkeiten für die spezifische Hunderasse ungeeignet sind.

Die rechtliche Grundlage bildet die mietrechtliche Gebrauchsüberlassung nach § 535 BGB, bei der die Interessen beider Vertragsparteien sorgfältig gegeneinander abgewogen werden müssen. Ein Vermieter darf die Zustimmung nur verweigern, wenn er detailliert darlegt, dass die Zimmeranzahl oder die Raumaufteilung eine Haltung objektiv unmöglich macht. In der Rechtsprechung gilt eine normale Etagenwohnung mit mehreren Zimmern und Balkon im Zweifel als ausreichend groß für die Haltung eines Hundes. Solange die Wohnung über Standardräume wie Küche, Bad und Wohnräume verfügt, trägt der Vermieter die volle Beweislast für eine angebliche Ungeeignetheit der Mietsache.

Eine Ausnahme besteht nur bei einer extremen Überbelegung, welche die Bausubstanz gefährdet oder eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn verursacht. In solchen seltenen Fällen dient die Wohnungsgröße als ein objektives Kriterium für ein rechtlich haltbares Verbot der Tierhaltung.


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Verliere ich meine Erlaubnis, wenn der Vermieter pauschale Schäden am Parkett durch Krallen befürchtet?

NEIN, die bloße Befürchtung einer Abnutzung führt nicht zum Entzug der Erlaubnis. Der Vermieter muss substantiiert darlegen, dass und in welcher Weise die Wohnung durch den Hund bereits konkret geschädigt wurde. Allgemeine Vermutungen über Krallenspuren reichen für ein Verbot nicht aus.

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 329/11) genügt der Verweis auf die allgemeine Lebenserfahrung bezüglich einer erhöhten Abnutzung durch Tiere nicht für eine wirksame Interessenabwägung nach § 535 BGB. Ein Vermieter trägt die volle Beweislast für spezifische Schäden, die über das normale Maß des vertragsgemäßen Gebrauchs hinausgehen und die Substanz der Mietsache gefährden. Solange keine handfesten Fakten über tatsächliche Mängel vorliegen, bleibt die einmal erteilte Haltungserlaubnis rechtlich bestehen und kann nicht ohne triftigen Grund widerrufen werden. Zur Absicherung gegen unberechtigte Forderungen empfiehlt es sich, den aktuellen Zustand der Bodenbeläge detailliert durch Fotografien zu dokumentieren und so eine Beweissicherung vorzunehmen.


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Kann ich angebliche Beschwerden über Hundegebell durch eine Unterschriftenliste meiner Nachbarn rechtssicher entkräften?

JA, eine Unterschriftenliste der Nachbarn ist ein wirksames Mittel, um pauschale Behauptungen über Lärm oder Schmutz als rechtlich irrelevanten Einzelfall darzustellen. Durch eine proaktive Bestätigung der Hausgemeinschaft entkräften Sie vage Beschwerdeprotokolle des Vermieters und verschieben die notwendige Interessenabwägung zu Ihren Gunsten.

Die rechtliche Grundlage für die Hundehaltung bildet die Interessenabwägung nach § 535 BGB, bei der die Belange von Mieter, Vermieter und Nachbarn gegeneinander abgewogen werden. Vermieter stützen Verbote oft auf pauschale Protokolle, doch solche Dokumente verlieren an Beweiskraft, wenn eine Mehrheit der Bewohner schriftlich das Gegenteil bestätigt. In einem Fall vor dem Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 329/11) belegten Mieter durch Unterschriften von zehn Nachbarn, dass keine unzumutbaren Belästigungen vorlagen. Da Beschwerden für ein Verbot massiv sein müssen, widerlegt eine positive Resonanz der Nachbarschaft die Behauptung einer allgemeinen Störung des Hausfriedens.

Eine Unterschriftenliste bietet keinen Schutz, wenn der Vermieter konkrete und objektiv messbare Verstöße gegen Ruhezeiten durch detaillierte Lärmprotokolle nachweisen kann. Bei extremen Immissionen (Störungen durch Lärm oder Geruch) kann das Gericht trotz wohlwollender Nachbarn zugunsten des Vermieters entscheiden, sofern eine unzumutbare Beeinträchtigung vorliegt.


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Was kann ich tun, wenn der Vermieter nach einem verlorenen Prozess plötzlich wegen Nichtigkeiten abmahnt?

Gegen Schikane-Abmahnungen sollten Sie schriftlich Widerspruch einlegen und die Vorwürfe als geringfügig dokumentieren, um Ihre Rechtsposition gegenüber dem Vermieter zu wahren. Eine Abmahnung wegen Nichtigkeiten ist rechtlich unwirksam, wenn sie lediglich der Umgehung eines Urteils dient und keine substantielle Pflichtverletzung vorliegt.

Eine wirksame Abmahnung setzt gemäß § 543 Abs. 3 BGB voraus, dass der Mieter seine vertraglichen Pflichten erheblich verletzt hat, was bei bloßen Nichtigkeiten regelmäßig nicht der Fall ist. Gerichte fordern für Sanktionen eine umfassende Interessenabwägung, bei der kleine Einzelvorfälle ohne massive Belästigung der Nachbarschaft rechtlich nicht schwer genug wiegen. Wenn der Vermieter nach einer Prozessniederlage gezielt nach Fehlern sucht, handelt er oft treuwidrig im Sinne des § 242 BGB (Grundsatz von Treu und Glauben). Sie sollten daher jede Abmahnung detailliert entkräften und ein Protokoll führen, um im Ernstfall das systematische Schikanemuster des Vermieters beweisen zu können.

Trotz der Schikane-Absicht müssen Sie darauf achten, dass sich kleine Verstöße nicht zu einer dauerhaften Störung des Hausfriedens summieren. Wenn die Summe der Nichtigkeiten die Rechte Dritter tatsächlich beeinträchtigt, könnte eine Kündigung trotz der Vorgeschichte rechtmäßig sein.


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Muss ich eine artgerechte Haltung nachweisen, um die Zustimmung meines Vermieters gerichtlich durchzusetzen?

NEIN. Für die gerichtliche Durchsetzung der Zustimmung zur Hundehaltung müssen Sie keine artgerechte Haltung nachweisen, da dieser Aspekt für die mietrechtliche Beurteilung nach § 535 BGB keine Rolle spielt. Es kommt stattdessen allein auf eine umfassende Abwägung der Interessen zwischen dem Mieter, dem Vermieter sowie der restlichen Hausgemeinschaft im Einzelfall an.

Die rechtliche Prüfung konzentriert sich ausschließlich darauf, ob die Tierhaltung den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung überschreitet oder die Rechte Dritter unzumutbar beeinträchtigt. Während der Tierschutz ein wichtiges gesellschaftliches Gut darstellt, ist er vom mietrechtlichen Anspruch auf Gebrauchsüberlassung entkoppelt, sodass der Vermieter kein Prüfungsrecht bezüglich der individuellen Auslastung des Tieres besitzt. Entscheidend ist vielmehr, dass von dem Hund keine konkreten Störungen wie übermäßiger Lärm oder Geruchsbelästigungen ausgehen und die Bausubstanz der Mietsache nicht über das normale Maß hinaus beansprucht wird. Anstatt die Eignung der Rasse für die Etagenwohnung zu diskutieren, sollten Mieter daher proaktiv die Sozialisierung des Tieres durch ein Wesenszeugnis oder eine Bescheinigung einer Hundeschule belegen.

Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn die Haltungsbedingungen so eklatant gegen den Tierschutz verstoßen, dass eine konkrete Gefahr für die Mietsache oder den Hausfrieden entsteht, etwa durch extreme Verwahrlosung oder daraus resultierende Geruchsemissionen. In solchen Grenzfällen kann die Vernachlässigung des Tieres indirekt zu einem berechtigten Verbotsgrund führen, sofern dadurch die Substanz der Wohnung oder die Lebensqualität der Nachbarn unmittelbar beeinträchtigt wird.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: VIII ZR 329/11 – Beschluss vom 22.01.2013

 


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