3000 Euro fürs Renovieren – die Wände sind noch frisch gestrichen. Der Vermieter pocht auf eine Klausel, die er nie ausgehandelt hat. Kann ein Formularvertrag den Mieter zur Kasse bitten – oder nur ein echter Deal mit dauerhaft niedrigerer Miete?
Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- BGH-Urteil: Quotenabgeltung nur als Individualvereinbarung wirksam
- Redaktionelle Leitsätze
- Wann ist die Quotenabgeltungsklausel als AGB unwirksam?
- Individuelle Quotenabgeltung: Mietminderung als entscheidender Vorteil
- Schönheitsreparaturen: Warum das Betriebskostenrecht hier nicht schützt
- Darf der Vermieter Renovierungskosten von der Kaution abziehen?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Muss ich anteilige Renovierungskosten zahlen, wenn ich die Wohnung damals unrenoviert übernommen habe?
- Verliere ich meinen Kautionsanspruch, wenn die Klausel im Vertrag fälschlicherweise als Individualvereinbarung bezeichnet wird?
- Wie fordere ich meine Kaution zurück, wenn der Vermieter bereits unzulässige Renovierungskosten abgezogen hat?
- Darf mein Vermieter die Kosten einbehalten, wenn der Nachmieter die Wohnung ohnehin sofort renoviert?
- Muss ich die Kostenbeteiligung akzeptieren, wenn die gewährte Mietminderung im Verhältnis zu gering ausfällt?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: VIII ZR 79/22
Das Wichtigste im Überblick
Vermieter dürfen anteilige Renovierungskosten individuell vereinbaren, wenn sie die Klausel ernsthaft mit dem Mieter aushandeln.
- Mieter müssen bei Auszug anteilige Kosten zahlen, sofern dies keine reine Formularbedingung ist.
- Das Gericht stuft solche Kostenzahlungen als Teil der frei vereinbaren Instandhaltungspflicht ein.
- Vermieter sichern sich so gegen Abnutzung ab, wenn die Renovierung noch nicht fällig ist.
- In vorgedruckten Standardmietverträgen bleiben solche Klauseln wegen unangemessener Benachteiligung der Mieter unwirksam.
- Das Landgericht muss nun prüfen, ob die Parteien die Regelung wirklich einzeln ausgehandelt haben.
- Gericht: Bundesgerichtshof
- Datum: 06.03.2024
- Aktenzeichen: VIII ZR 79/22
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Werkvertragsrecht
- Revision zugelassen: Ja – Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt.
- Relevant für: Vermieter, Mieter, Immobilienverwalter
BGH-Urteil: Quotenabgeltung nur als Individualvereinbarung wirksam
Schönheitsreparaturen sind Teil der Instandhaltungspflicht des Vermieters gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB. Diese gesetzliche Instandhaltungspflicht ist dispositiv – das bedeutet, sie ist nicht zwingend vorgeschrieben und kann durch vertragliche Vereinbarungen auf den Mieter übertragen werden. Eine Quotenabgeltungsklausel beteiligt den Mieter an Kosten für Reparaturen, die bei Mietende noch nicht fällig sind.
Der Bundesgerichtshof befasste sich in einem Urteil vom 6. März 2024 (Az. VIII ZR 79/22) mit der Wirksamkeit einer solchen Regelung. Die Revision der Vermieterin gegen das vorinstanzliche Urteil des Landgerichts Berlin hatte vollen Erfolg. Der achte Zivilsenat hob die Entscheidung auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurück. Das bedeutet konkret: Da der BGH als Revisionsinstanz nur Rechtsfehler prüft, muss das untergeordnete Gericht nun erneut über die Tatsachen entscheiden.
Redaktionelle Leitsätze
- Eine Quotenabgeltungsklausel, die den Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses an den Kosten noch nicht fälliger Schönheitsreparaturen beteiligt, ist als Allgemeine Geschäftsbedingung wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam; sie kann jedoch als individualvertraglich ausgehandelte Vereinbarung wirksam sein, wenn der Verwender die Klausel inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und sich deutlich zur Abänderung bereit erklärt.
- Die Verpflichtung zur Tragung anteiliger Schönheitsreparaturkosten betrifft die dispositive Instandhaltungspflicht des Vermieters aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB und keine Betriebskosten; das Verbot nachteiliger Abweichungen gemäß § 556 Abs. 4 BGB steht einer individualvertraglichen Überwälzung solcher Kosten auf den Mieter daher nicht entgegen.

Wann ist die Quotenabgeltungsklausel als AGB unwirksam?
Eine Klausel ist als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB zu prüfen. AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Seite der anderen stellt, ohne dass sie im Einzelnen ausgehandelt wurden. Eine Unwirksamkeit liegt vor, wenn sie den Mieter gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt. Eine Benachteiligung ergibt sich daraus, dass der Mieter zur Kostenberechnung auf mehrere hypothetische Betrachtungen verwiesen wird.
In dem verhandelten Mietvertrag vom 29. Mai 2015 fand sich in § 11 Nr. 6 eine entsprechende Kostenregelung. Die ehemaligen Mieter machten geltend, dass ihnen die Verpflichtung zur Zahlung anteiliger Kosten nicht wirksam auferlegt wurde. Der Senat bestätigte unter Verweis auf eine frühere Entscheidung (Az. VIII ZR 242/13), dass solche Klauseln als AGB zwingend unwirksam sind.
Denn diese benachteiligt die Kläger nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen, weil sie von ihnen verlangt, zur Ermittlung der auf sie bei Vertragsbeendigung zukommenden Kostenbelastung mehrere hypothetische Betrachtungen anzustellen, die eine sichere Einschätzung der tatsächlichen Kostenbelastung nicht zulassen. – so der Bundesgerichtshof
Handeln Sie sofort: Wenn Ihr Vermieter bei Auszug eine Zahlung auf Basis einer solchen AGB-Klausel verlangt, lehnen Sie diese unter Hinweis auf die Unwirksamkeit ab. Unterschreiben Sie kein Übergabeprotokoll, in dem Sie sich zur anteiligen Kostenübernahme für noch nicht fällige Reparaturen verpflichten.
Individuelle Quotenabgeltung: Mietminderung als entscheidender Vorteil
Ein Aushandeln im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB erfordert, dass der Verwender die Klausel ernsthaft zur Disposition stellt. Das bedeutet: Der Vermieter muss bereit sein, den Inhalt der Klausel tatsächlich abzuändern, falls der Mieter dies wünscht. Der Vermieter muss sich deutlich und ernsthaft zu Änderungen an der Regelung bereit erklären. Individualvertraglich kann die Instandhaltungspflicht grundsätzlich wirksam auf den Mieter übertragen werden.
Die Parteien des Berliner Mietverhältnisses schlossen eine zusätzliche „Vereinbarung zum Mietvertrag“, in der die Kostenübernahme als ausdrücklich verhandelt bezeichnet wurde. Die Vermieterin gab an, die Miete im Hinblick auf diese Vereinbarung um 80,00 Euro herabgesetzt zu haben. Da das Berufungsgericht keine Feststellungen zum tatsächlichen Aushandeln traf, musste der Bundesgerichtshof dies für das Revisionsverfahren zugunsten der Vermieterin unterstellen. Das heißt, der BGH legte die Behauptung der Vermieterin seiner rechtlichen Prüfung als wahr zugrunde, weil sie noch nicht widerlegt war.
Praxis-Hinweis: Der entscheidende Hebel
Der entscheidende Hebel für den Erfolg der Vermieterin war die Einstufung der Klausel als Individualvereinbarung. Das Urteil zeigt: Eine eigentlich unzulässige Kostenbeteiligung kann wirksam werden, wenn sie nicht als fertiger Baustein im Vertrag steht, sondern im Gegenzug für einen Vorteil – wie hier eine Mietminderung – echt ausgehandelt wurde. Prüfen Sie, ob in Ihrem Vertrag ein solcher konkreter Vorteil als Gegenleistung für die Reparaturpflicht ausdrücklich genannt wird.
Schönheitsreparaturen: Warum das Betriebskostenrecht hier nicht schützt
Der § 556 Abs. 1 BGB regelt die Vereinbarung über die Tragung von Betriebskosten. Gemäß § 556 Abs. 4 BGB sind Vereinbarungen unwirksam, die zum Nachteil des Mieters von § 556 Abs. 1 BGB abweichen. Schönheitsreparaturen fallen unter die Instandhaltungspflicht nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB und sind keine Betriebskosten. Diese Unterscheidung ist wichtig, da für Betriebskosten andere gesetzliche Schutzvorschriften gelten als für die Instandhaltung der Wohnung.
Das Landgericht Berlin hielt die Klausel in der Vorinstanz auch als Individualvereinbarung wegen eines Verstoßes gegen § 556 Abs. 4 BGB für unwirksam. Der Bundesgerichtshof verwies darauf, dass § 556 Abs. 4 BGB nur Betriebskosten betrifft und nicht für Instandhaltungskosten gilt. Die Argumentation, dass Mieter niemals mit Instandhaltungskosten belastet werden dürften, verwarf der Senat ausdrücklich.
Die Pflicht zur Ausführung von Schönheitsreparaturen und zur Tragung diesbezüglicher anteiliger Kosten aufgrund der Quotenabgeltungsklausel betrifft vielmehr die Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB. – so der Bundesgerichtshof
Praxis-Hürde: Abgrenzung zu Betriebskosten
Diese Entscheidung zieht eine klare Grenze: Der gesetzliche Schutz vor Benachteiligungen bei Betriebskosten gilt nicht für Schönheitsreparaturen. Mieter können sich also nicht darauf verlassen, dass Kostenklauseln automatisch wegen eines Verstoßes gegen das Betriebskostenrecht unwirksam sind. Der Maßstab für die Wirksamkeit bleibt stattdessen allein die Frage, ob die Klausel eine einseitige Standard-Bedingung (AGB) ist oder eine echte, beidseitige Absprache.
Darf der Vermieter Renovierungskosten von der Kaution abziehen?
Der Anspruch auf eine Rückzahlung der Mietkaution ergibt sich aus § 551 BGB in Verbindung mit der Sicherungsabrede. Die Sicherungsabrede ist die vertragliche Abmachung, die festlegt, für welche Zwecke der Vermieter die Kaution als Sicherheit verwenden darf. Eine Aufrechnung durch den Vermieter – also das Verrechnen der Kautionsrückzahlung mit eigenen Forderungen – bringt den Kautionsrückzahlungsanspruch teilweise zum Erlöschen. Voraussetzung für eine wirksame Aufrechnung ist das Bestehen eines Gegenanspruchs, etwa aus wirksamen Schönheitsreparaturklauseln.
Nach der Rückgabe der Wohnung rechnete die Vermieterin gegen den Kautionsanspruch von 3.205,49 Euro mit anteiligen Schönheitsreparaturkosten auf. Der aufgerechnete Betrag belief sich auf 1.253,34 Euro. Die Berechnung der Forderung basierte auf der Kalkulation eines Bauingenieurs.
BGH-Urteil: So fordern Mieter einbehaltene Kautionsbeträge zurück
Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs hat bundesweite Signalwirkung: Quotenabgeltungsklauseln in Standardverträgen sind endgültig unwirksam. Mieter sollten bei Auszug jede Verrechnung mit der Kaution blockieren und bereits einbehaltene Beträge unter Fristsetzung zurückfordern, sofern keine belegbare Mietminderung als Gegenleistung vereinbart wurde. Da es sich um eine höchstrichterliche Entscheidung handelt, ist sie auf alle vergleichbaren Mietverhältnisse übertragbar und bietet Mietern eine starke Rechtsposition gegenüber Formularverträgen. Damit sind Standard-Mietverträge gemeint, deren Klauseln einseitig vom Vermieter vorgegeben werden.
Vermieter müssen künftig lückenlos dokumentieren, dass eine solche Klausel nicht nur unterschrieben, sondern tatsächlich zur Disposition gestellt und durch Vorteile kompensiert wurde. Ohne den Nachweis einer echten Gegenleistung, wie etwa einer dauerhaft reduzierten Kaltmiete, bleibt das finanzielle Risiko für Instandhaltungen allein beim Vermieter.
Diesbezüglich weist der Senat […] darauf hin, dass für ein […] Aushandeln der die Quotenabgeltungsklausel enthaltenen Vertragsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB erforderlich ist, dass der Verwender die betreffende Klausel inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und sich deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung der Klausel bereit erklärt. – so der Bundesgerichtshof
Fordern Sie einbehaltene Kautionsbeträge zurück: Hat der Vermieter bereits mit anteiligen Renovierungskosten aufgerechnet, setzen Sie ihm schriftlich eine zweiwöchige Frist zur Auszahlung des Restbetrags. Weisen Sie darauf hin, dass die Beweislast für ein echtes „Aushandeln“ einer Individualvereinbarung beim Vermieter liegt.
Streit um die Mietkaution? Jetzt Ihre Ansprüche prüfen
Die Rückforderung einbehaltener Kautionsbeträge erfordert oft eine genaue Prüfung der vertraglichen Klauseln auf ihre Wirksamkeit als AGB. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, unberechtigte Abzüge für Schönheitsreparaturen abzuwehren und Ihre Kaution rechtssicher einzufordern. Wir bewerten Ihre individuelle Vertragssituation und setzen Ihre Ansprüche gegenüber dem Vermieter konsequent durch.
Experten Kommentar
Der Trick mit dem separaten Blatt Papier funktioniert vor Gericht fast nie. Viele Vermieter legen bei der Vertragsunterzeichnung einfach ein zweites, vorgefertigtes Dokument vor, auf dem groß „Individualvereinbarung“ steht. Wenn ich dann im Prozess nachweise, dass exakt derselbe Text auch bei drei anderen Mietern im Haus verwendet wurde, fällt das Kartenhaus sofort zusammen.
Lassen Sie sich also von einer solchen Überschrift über einer Zahlungsklausel nicht einschüchtern. Nur weil etwas auf dem Papier als frei verhandelt deklariert wird, ist es das im echten Leben noch lange nicht. Entscheidend ist einzig, ob Sie den Text wirklich hätten streichen können, ohne die Zusage für die Wohnung zu verlieren.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss ich anteilige Renovierungskosten zahlen, wenn ich die Wohnung damals unrenoviert übernommen habe?
NEIN, Sie müssen in der Regel keine anteiligen Renovierungskosten zahlen, wenn Sie die Wohnung zu Beginn des Mietverhältnisses unrenoviert übernommen haben. Solche Quotenabgeltungsklauseln in Formularmietverträgen sind laut der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Mieter unwirksam. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mieter für Abnutzungen aufkommen soll, die bereits durch den Vormieter verursacht wurden.
Die Unwirksamkeit ergibt sich aus § 307 Abs. 1 BGB, da Standardklauseln den Mieter durch hypothetische Kostenberechnungen unzulässig belasten. Wenn Sie die Wohnung unrenoviert übernommen haben, ist eine faire Berechnung der Abnutzungsquote faktisch unmöglich, da Sie nicht für die Gebrauchsspuren Ihrer Vorgänger finanziell haften dürfen. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil (Az. VIII ZR 79/22) klargestellt, dass Mieter nicht mit unvorhersehbaren Kosten für Instandhaltungen belastet werden dürfen, die zum Zeitpunkt des Auszugs noch gar nicht fällig sind. Um Ihre Rechtsposition zu sichern, sollten Sie das Übergabeprotokoll vom Einzug prüfen und den unrenovierten Zustand gegenüber dem Vermieter als Beweis für die Unwirksamkeit der Forderung anführen.
Eine Zahlungspflicht besteht ausnahmsweise nur dann, wenn die Kostenbeteiligung keine vorformulierte Klausel ist, sondern als echte Individualvereinbarung zwischen den Parteien ausgehandelt wurde. Hierfür muss der Vermieter nachweislich eine angemessene Gegenleistung, wie beispielsweise einen dauerhaften Nachlass bei der monatlichen Kaltmiete, gewährt haben.
Verliere ich meinen Kautionsanspruch, wenn die Klausel im Vertrag fälschlicherweise als Individualvereinbarung bezeichnet wird?
NEIN, Ihr Kautionsanspruch bleibt in der Regel bestehen, da die bloße Bezeichnung einer Klausel als „Individualvereinbarung“ rechtlich nicht ausreicht, um den Schutz der Inhaltskontrolle für Allgemeine Geschäftsbedingungen auszuhebeln. Entscheidend für die Wirksamkeit ist nicht die gewählte Überschrift im Mietvertrag, sondern ob die Regelung gemäß § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB tatsächlich zwischen den Parteien ausgehandelt wurde.
Eine Klausel gilt rechtlich nur dann als individuell vereinbart, wenn der Vermieter den Text ernsthaft zur Disposition gestellt hat und bereit war, den Inhalt auf Wunsch des Mieters abzuändern. Die Gerichte prüfen hierbei den tatsächlichen Ablauf des Vertragsschlusses sehr streng und lassen sich nicht von formelhaften Wendungen wie „ausgehandelt“ oder „Zusatzvereinbarung“ im Vertragstext täuschen. Der Vermieter trägt im Streitfall die volle Beweislast dafür, dass der Mieter einen realen Einfluss auf die Gestaltung der Klausel nehmen konnte und nicht lediglich ein vorgefertigtes Formular unterschrieben hat. Fehlt zudem ein konkreter wirtschaftlicher Vorteil für den Mieter, wie etwa eine dauerhafte Mietminderung als Gegenleistung für die übernommene Renovierungspflicht, werten Gerichte solche Klauseln fast immer als unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Vermieter durch lückenlose Dokumentation, wie etwa E-Mail-Korrespondenz oder Gesprächsprotokolle, nachweisen kann, dass über die spezifische Klausel tatsächlich verhandelt wurde. Ohne solche Beweise bleibt die Etikettierung im Vertrag wirkungslos und der Kautionsanspruch des Mieters bleibt trotz der gegenteiligen Bezeichnung im Mietvertrag in voller Höhe erhalten.
Wie fordere ich meine Kaution zurück, wenn der Vermieter bereits unzulässige Renovierungskosten abgezogen hat?
Fordern Sie die einbehaltene Kaution schriftlich per Einschreiben zurück, indem Sie dem Vermieter eine verbindliche Zahlungsfrist von zwei Wochen setzen. Widersprechen Sie der Aufrechnung ausdrücklich und verlangen Sie die Auszahlung des Differenzbetrags, da ein Abzug für anteilige Renovierungskosten ohne wirksame Rechtsgrundlage unzulässig ist. Dies folgt aus Ihrem Rückzahlungsanspruch gemäß § 551 BGB.
Der Vermieter darf die Kaution nur mit Forderungen verrechnen, die rechtlich Bestand haben, was bei sogenannten Quotenabgeltungsklauseln in Standardmietverträgen regelmäßig nicht der Fall ist. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 79/22) sind solche vorformulierten Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam, da sie den Mieter durch unklare Kostenberechnungen unangemessen benachteiligen. Da die gesetzliche Instandhaltungspflicht gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich beim Vermieter liegt, fehlt ohne eine wirksame vertragliche Übertragung die Basis für den Einbehalt. Weisen Sie in dem Schreiben explizit darauf hin, dass die Verrechnung mangels einer wirksam ausgehandelten Individualvereinbarung rechtswidrig erfolgt ist. Durch die schriftliche Fristsetzung gerät der Vermieter nach Ablauf der zwei Wochen automatisch in Verzug, was die Geltendmachung weiterer Rechtsverfolgungskosten ermöglicht.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Kostenbeteiligung keine Standardklausel war, sondern zwischen den Parteien im Gegenzug für einen konkreten Vorteil individuell ausgehandelt wurde. In diesem Fall trägt jedoch der Vermieter die volle Beweislast dafür, dass er die Regelung tatsächlich ernsthaft zur Disposition gestellt hat.
Darf mein Vermieter die Kosten einbehalten, wenn der Nachmieter die Wohnung ohnehin sofort renoviert?
NEIN. Der Vermieter darf keine Kosten einbehalten, wenn die zugrunde liegende Quotenabgeltungsklausel als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam ist. Die Renovierungsabsichten des Nachmieters spielen für die rechtliche Wirksamkeit der vertraglichen Grundlage keine Rolle, da eine unwirksame Klausel ersatzlos entfällt.
Die Unwirksamkeit einer solchen Klausel ergibt sich meist aus § 307 Abs. 1 BGB, da sie Mieter durch intransparente Kostenberechnungen unangemessen benachteiligt. Wenn die Klausel rechtlich unwirksam ist, wird der Mieter so gestellt, als gäbe es überhaupt keine Verpflichtung zur anteiligen Kostenübernahme für Schönheitsreparaturen. In diesem Fall muss gar nicht erst geprüft werden, ob dem Vermieter durch die Renovierung des Nachmieters ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist. Da die gesetzliche Instandhaltungspflicht gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich beim Vermieter liegt, kann er ohne wirksame vertragliche Abwälzung keine Zahlungen fordern.
Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Kostenbeteiligung als Individualvereinbarung durch echtes Aushandeln beider Parteien wirksam vereinbart wurde. In diesem Fall könnte die Renovierung durch den Nachmieter den Zahlungsanspruch des Vermieters wegen eines fehlenden wirtschaftlichen Schadens entfallen lassen.
Muss ich die Kostenbeteiligung akzeptieren, wenn die gewährte Mietminderung im Verhältnis zu gering ausfällt?
ES KOMMT DARAUF AN. Eine unverhältnismäßig geringe Mietminderung kann die Wirksamkeit der Kostenbeteiligung infrage stellen, da sie gegen ein echtes Aushandeln auf Augenhöhe spricht. Für eine rechtlich wirksame Individualvereinbarung muss der Vermieter die Klausel nachweislich ernsthaft zur Disposition gestellt und sich zur Abänderung bereit erklärt haben.
Damit eine Quotenabgeltungsklausel als wirksame Individualvereinbarung gilt, muss der Mieter gemäß § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB eine reale Wahlmöglichkeit besessen haben. Ein lediglich symbolischer Nachlass von wenigen Euro deutet darauf hin, dass die Regelung dem Mieter einseitig diktiert wurde und kein echter Verhandlungsprozess stattfand. Die Gerichte prüfen in solchen Fällen sehr genau, ob der gewährte finanzielle Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zu den übernommenen Renovierungslasten steht. Fehlt diese Ausgewogenheit, wird die Klausel rechtlich als kontrollfähige Allgemeine Geschäftsbedingung eingestuft, was bei Quotenregelungen regelmäßig zur Unwirksamkeit führt.
Die Beweislast für ein echtes Aushandeln liegt im Streitfall beim Vermieter, der detailliert darlegen muss, dass er zur Abänderung der Klausel bereit war. Mieter sollten daher die gesamte Ersparnis durch die Mietminderung den voraussichtlichen Renovierungskosten gegenüberstellen, um die Unwirksamkeit der Vereinbarung zu begründen.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: VIII ZR 79/22 – Urteil vom 06.03.2024
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

