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Installation Videokamera im Treppenhaus eines Wohnhauses – Zulässigkeit

AG Köln – Az.: 210 C 24/21 – Urteil vom 22.09.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, die im Eingangsbereich (Treppenhaus EG) des Wohnhauses R-Str. 261, 50000 Köln befindliche Videokamera zu entfernen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, gespeicherte Aufzeichnungen dieser Videokamera zu löschen und die Löschung nachzuweisen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, in dem Wohnhaus R-Str. 261 in 50000 Köln, im Treppenhaus im EG des Hauses – Videokameras zu installieren, die geeignet sind, die Bewegungen der Klägerin im Hause zu überwachen und dauerhaft festzuhalten.

4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/10 und die Beklagte 9/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist Mieterin, die Beklagte ist Vermieterin der Wohnung R-Str. 261, 50000 Köln, im Erdgeschoss.

Im Treppenhauseingangsbereich befindet sich eine Überwachungskamera seit Oktober 2019. Nachts zeichnet die Kamera mangels Nachtsichtfunktion nicht auf. Im oder am Objekt ist noch eine weitere Videokamera installiert, im Bereich neben der Haustüre, welche nicht in Richtung der Wohnungstür der Klägerin ausgerichtet ist.

Mit Schreiben vom 24.10.2019 und nochmals mit Schreiben des Mietervereins vom 25.11.2019 ließ die Klägerin die Beklagte auffordern, die im Hauseingangsbereich befindliche Kamera nicht mehr auf die Wohnungstür der Klägerin auszurichten. Mit Schreiben des Mietervereins vom 18.12.2019 forderte dieser die Beklagte auf, es zu unterlassen, die Wohnungseingangstür zu filmen. Mit Schreiben des Mietervereins vom 14.09.2020 wurde die Beklagte aufgefordert, die Kamera zu entfernen.

Die Klägerin behauptet, die Überwachungskamera im Eingangsbereich des Treppenhauses sei auch auf ihre Wohnungseingangstür ausgerichtet. Der gesamte Bereich des Treppenhauses auf dieser Etage werde überwacht.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. die im Eingangsbereich (Treppenhaus EG) des Wohnhauses R-Str. 261, 50000 Köln befindliche Videokamera zu entfernen;

2. gespeicherte Aufzeichnungen dieser Videokamera zu löschen und die Löschung nachzuweisen;

3. es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 50.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, in dem Wohnhaus R-Str. 261 in 50000 Köln, im Treppenhaus oder an anderer Stelle im Haus – Videokameras zu installieren, die geeignet sind, die Bewegungen der Mieter im Haue zu überwachen und dauerhaft festzuhalten;

und hilfsweise,

5. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zu 50.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, im Eingangsbereich (Treppenhaus EG) des Wohnhauses R-Str. 261, 50000 Köln befindliche Kamera auf die Wohnungseingangstüre der Klägerin auszurichten.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die streitgegenständliche Kamera im Treppenhaus erfasse nicht die Wohnungstür bzw. entsprechende Bereiche des Kamerabildes seien geschwärzt. Die Beklagte behauptet weiter, die Kamera sei auf Verlangen und mit Zustimmung der übrigen Mieter installiert worden. Hintergrund sei, dass im Treppenhaus und im Aufzug seit Jahren nahezu wöchentlich Müll, Zeitungen, Prospekte und Kleidung abgelegt werde. Diese Gegenstände würden eine erhebliche Brandlast darstellen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach – und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist überwiegend begründet.

1.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Beseitigung bzw. Entfernung der im Objekt installierten Videokamera sowie Unterlassung der Neuinstallation.

Dieser Anspruch folgt aus der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin, §§ 823 Abs. 1 BGB, 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. Art. 1, 2 GG.

Die Installation der Kamera im Treppenhaus und insbesondere die Speicherung der Aufzeichnungen verletzen die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und ist auch nicht durch überwiegende schutzbedürftige Belange der Beklagten oder Dritter gerechtfertigt.

Installation Videokamera im Treppenhaus eines Wohnhauses - Zulässigkeit
(Symbolfoto: Vasin Lee/Shutterstock.com)

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart und persönliche Daten preisgegeben und verwendet werden, vgl. BGH, NJW 2010, 1533, 1534 m.w.N. Eine Videoüberwachung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung ein, vgl. BGH a.a.O. Aus diesem Grund schützt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht auch jedermann vor einer technisch gestützten Beobachtung und der Aufzeichnung persönlicher Lebenssachverhalte ohne Einwilligung. Die freie Entfaltung der eigenen Persönlichkeit wird gefährdet, wenn jederzeit mit der Beobachtung durch Personen gerechnet werden muss, die man selbst nicht sehen kann oder wenn die reproduzierbare Aufzeichnung des eigenen Verhaltens droht. Denn durch eine Video- und Tonaufzeichnung können Lebensvorgänge technisch fixiert und in der Folge abgerufen, aufbereitet und gegebenenfalls ausgewertet werden. Hierdurch können eine Vielzahl von Informationen über die Betroffenen, ihre Familienmitglieder, Freunde und Besucher gewonnen werden, vgl. BVerfG, NVwZ 2007, 688ff.; LG Essen, Urt. v. 30.01.2019, 12 O 62/18, BeckRS 2019, 875 m.w.N.

Unstreitig zeichnet die Kamera im Treppenhauseingangsbereich die Aufnahmen jedenfalls zu Tageszeiten bei ausreichender Belichtung/ Helligkeit auf.

Die Kamera ist in einem Bereich installiert, in denen sich die Klägerin und auch ihr Besuch sich potentiell aufhalten kann, da es sich um Gemeinschaftsbereiche des Hauses handelt sowie dem unmittelbar ihrer Wohnungseingangstür vorgelagerten Bereich. Hierdurch greift die Beklagte in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein, da es ihr nicht mehr möglich ist, unbeobachtet die Wohnung zu verlassen, zu begehen und Besuch zu empfangen.

Insoweit kann es offenbleiben, ob die Kamera tatsächlich die Wohnungseingangstür direkt erfasst oder ob sie nur zu einem kleinen Ausschnitt erfasst und dieser geschwärzt ist. Denn bereits die Überwachung des Bereiches unmittelbar vor der Wohnungseingangstür im Treppenhaus lässt den Rückschluss darauf zu, wer das Treppenhaus passiert und wann und mit wem die Klägerin ihre Wohnung verlässt oder betritt. Wie aus den Lichtbildern Bl. 52, 53 d.A. ersichtlich, ist die Kamera neben dem Haustüreingangsbereich installiert in Blickrichtung des Treppenhauses. Unstreitig ist die Kamera auch in Blickrichtung der Wohnungstür der Klägerin gerichtet, anderenfalls wäre es auch nicht erforderlich einen Abschnitt des überwachten Bereichs zu schwärzen, den Vortrag der Beklagten im Hinblick auf die Schwärzung des Bereichs einmal als wahr unterstellt.

Diese Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin ist auch rechtswidrig.

Insbesondere liegt eine Einwilligung der Klägerin nicht vor. Ein Einverständnis, welches nach Art. 6 Abs. 1 lit. a) der DSGVO ausreichen würde, liegt seitens der Klägerin als betroffener Mieterin nicht vor und auch bzgl. des Einverständnisses der übrigen Mieter hat die Beklagte keinen Beweis angeboten, wobei diese allein ohnehin nicht ausreichen würden ohne das Einverständnis der Klägerin.

Aber auch unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls und Vornahme einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung, vgl. BGH, NJW 2010, 1533f., lässt sich keine Rechtfertigung für die Videoüberwachung erblicken. Damit die Abwägung zu Gunsten des Nutzers der Kamera ausfallen kann, muss die Überwachung zur Abwehr schwerwiegender Beeinträchtigungen erforderlich und die drohende Beeinträchtigung auf andere Weise nicht zu verhindern sein, vgl. BGH, NJW 1995, 1955.

Auch nach der unmittelbar anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung EU 2016/679 vom 27.04.2016, Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO ist eine Abwägung vorzunehmen.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 f DSGVO ist eine Videoüberwachung zulässig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Die Beklagte hat bereits nicht substantiiert zu ihren berechtigten Interessen vorgetragen. Zwar mag es ein berechtigtes Anliegen auch im Sinne von Brandschutz sein, das Treppenhaus frei von brennbaren Materialien zu halten. Allerdings ist die Videokamera bereits nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten nur bedingt geeignet, dem Ablegen von Zeitungen u.Ä. zu begegnen, denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich an dem Umfang oder der Häufigkeit der abgelegten Gegenstände, diese einmal als wahr unterstellt, etwas geändert hätte. Eine Abschreckungswirkung lässt sich nicht feststellen. Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, inwieweit die Überwachung der Entfernung der Gegenstände dienlich sein kann, insbesondere nicht dargelegt, nach welchem Modus die Aufnahmen gesichtet werden und inwieweit im Anschluss Maßnahmen zur Beseitigung ergriffen werden.

Selbst wenn der Beklagten und den Mitmietern ein berechtigtes Interesse in Form von Brandschutz zugestanden werden würde, würden doch die grundrechtlichen Freiheiten der Klägerin, insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht am eigenen Bild, überwiegen. Denn eine konkrete, gesteigerte Brandgefahr ist nicht ersichtlich. Es handelt sich um eine eher abstrakte Gefahr. Die tägliche und permanente Überwachung der Klägerin wiegt insofern schwerer auch weil sie dauernd stattfindet. In der Regel entsteht in einem Treppenhaus mangels technischen Geräten, offenem Feuer etc. kein Brand.

Es sind zudem mildere Maßnahmen denkbar, die der potentiellen Brandlast entgegen wirken können. Insbesondere kann mittels Werbeverboten an Briefkästen dem Einwurf von Werbeprospekten vorgebeugt werden. Auch könnte die Klägerin den Hausmeisterservice, welcher ihrem Vorbringen nach einmal wöchentlich für die Treppenhausreinigung kommt, für den Wochentag beauftragen, an welchem regelmäßig die Werbeprospekte und Zeitungen geliefert werden und gleichzeitig mit der Beseitigung der Werbeprospekte beauftragen, jedenfalls sofern sie noch nicht im Briefkasten eines Mieters gelangt sind.

2.

Gemäß Art. 17 Abs. 1 d) DSGV hat die Klägerin das Recht, die Löschung der verarbeiteten Daten zu verlangen. Die Verarbeitung erfolgte unrechtmäßig i.S.d. Art. 6 DSGV, s.o. Darüber verhält sich Ziff 2 des Tenors.

3.

Die Klägerin hat sodann auch einen Anspruch auf Unterlassung für die Zukunft gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog. Hierbei begründet in der Regel die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr, vgl. BGH NJW 2012, 3781. Die insoweit jedenfalls bestehende Vermutung hat die Beklagtenseite nicht widerlegt (vgl. dazu nur Palandt, 77. Aufl., § 1004 Rdnr. 32).

Der bestehende Unterlassungsanspruch rechtfertigt auch die vom Kläger begehrte Rechtsfolge, nämlich die Entfernung der Kameras, vgl. auch OLG Köln, NJW 2017, 835. Ein Störer kann im Rahmen eines Anspruchs § 1004 BGB dann zu einer konkreten Maßnahme verurteilt werden, wenn allein diese Maßnahme den Nichteintritt der drohenden Beeinträchtigung gewährleistet bzw. weitere Maßnahmen zwar möglich sind, vernünftigerweise aber nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden können. So liegt es hier.

Der Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur auf den hier streitgegenständlichen Bereich. Für andere Bereiche des Hauses ist jedenfalls derzeit eine drohende Beeinträchtigung nicht dargelegt. Insoweit ist es derzeit offen, ob in anderen Bereichen des Hauses eine Videoüberwachung gerechtfertigt sein könnte, und inwiefern durch Installation in anderen Bereichen des Hauses die Persönlichkeitsinteressen der Klägerin tangiert wären. Die Klägerin kann auch nicht – gleichsam in Prozessstandschaft – für die übrigen Mieter des Hauses eine Unterlassung begehren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 3.000 EUR, § 3 ZPO.

 

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