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Irrtumsanfechtung eines Mietaufhebungsvertrages wegen fehlender Sprachkenntnisse

AG Wetzlar – Az.: 38 C 1078/12 (38) – Urteil vom 23.10.2012

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Wohnung des Klägers in dem Anwesen … in W.  , bestehend aus 3 Zimmern, einer Küche, einem Bad, einer Toilette, einem Kellerraum und einem dazugehörigem Stellplatz zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.520,00 Euro abzuwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Räumung einer Mietwohnung.

Mit schriftlichem Vertrag vom 28.10.2002 mietete die Beklagte eine Wohnung des Klägers in W.    an. Die monatliche Kaltmiete belief sich auf 460,00 Euro. Auf den weiteren Inhalt des Mietvertrages (Bl. 4 – 7 d. A.) wird Bezug genommen.

Gegen Ende 2011 beabsichtigte der Kläger, die Wohnung zu verkaufen. In diesem Zusammenhang kam es zu Gesprächen zwischen der Ehefrau des Klägers, der Zeugin J.   , und der Beklagten, deren genauer Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. Jedenfalls unterzeichnete die Beklagte am 17.12.2011 ein mit „Aufhebungsvertrag“ überschriebenes Dokument, in dem es wörtlich heißt: „Die Parteien vereinbaren, dass der Mietvertrag vom 01.11.2002 einvernehmlich zum 30.06.2012 aufgehoben wird. Die Wohnung ist zum o. g. Zeitpunkt in vertragsgemäßem Zustand an den Vermieter zurückzugeben.“ Auf den genauen Inhalt des Schriftstückes (Bl. 8 d. A.) wird verwiesen.

Im April 2012 erklärte die Beklagte, dass sie nicht vorhabe, auszuziehen, sondern das Mietverhältnis fortsetzen wolle. Sie erklärte ferner, dass sie den Aufhebungsvertrag anfechte.

Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, die im Hausobjekt … in W.   gelegene Wohnung bestehend aus 3 Zimmern, 1 Küche, 1 Bad, 1 Toilette, 1 Kellerraum sowie den dazugehörigen Stellplatz zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass sie mangels hinreichender Kenntnisse der deutschen Sprache den Inhalt des Aufhebungsvertrages nicht verstanden habe. Ihr sei von der Zeugin J.   mitgeteilt worden, dass es sich nur um eine Formalie handele, die zur Veräußerung der Wohnung an deren Käuferin, eine Frau D.  , erforderlich sei.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass der Vertrag nichtig sei, da sie ihn wirksam angefochten habe. Sie sei einem täuschungsbedingten Irrtum unterlegen gewesen.

Im Verhandlungstermin vom 23.10.2012 wurde die Beklagte informatorisch angehört. Ferner wurde die präsente Zeugin J.   vernommen. Zum Ergebnis der Anhörung und Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 23.10.2012.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Denn die Beklagte ist verpflichtet, die von dem Kläger gemietete Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses an diesen zurückzugeben, § 546 Abs. 1 BGB. Denn das Mietverhältnis der Parteien hat aufgrund des Aufhebungsvertrages vom 17.12.2011 zum 30.06.2012 geendet. Der Aufhebungsvertrag ist wirksam. Er ist durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien im Sinne der §§ 145 ff. BGB zustande gekommen, nämlich das Angebot des Klägers zum Vertragsschluss in Form des bereits von ihm vorformulierten und unterzeichneten schriftlichen Vertrags und der Annahme der Beklagten mit Unterzeichnung des ihr vorgelegten Vertragswerkes am 17.12.2011.

Der Vertrag ist nicht unwirksam oder aufgrund der Anfechtungserklärung der Beklagten rückwirkend nichtig. Der Umstand, dass die Beklagte mangels hinreichender Kenntnisse der deutschen Sprache den Inhalt des Vertrages nicht verstanden haben will, ist unerheblich. Denn wer ohne Kenntnis des Vertragsinhalts einen Vertrag unterzeichnet, kann sich nicht im Nachhinein auf seine fehlenden Sprachkenntnisse berufen (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 70. A., § 119 BGB, Rz. 9). Denn der Beklagten war zuzumuten, sich über den Inhalt des ihr vorgelegten Vertragswerkes vor Unterschriftsleistung kundig zu machen. Es war für sie ihrem eigenen Vortrag zufolge erkennbar, dass sie eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung abgeben sollte. Wenn sie dies getan hat, ohne sich über den Inhalt der Erklärung im Klaren zu sein, trägt sie alleine das Risiko, dass sie einen für sie ungünstigen oder von ihr nicht gewollten Vertrag schließt und kann sich nicht darauf berufen, dass sie dabei einem Irrtum unterlegen war.

Daher besteht auch kein Anfechtungsgrund i. S. d. § 119 Abs. 1 BGB (Irrtumsanfechtung). Denn die Beklagte war über den Inhalt des Schriftstückes, den sie ihrer eigenen Behauptung nach nicht verstanden hat, nicht im Irrtum, er war ihr – jedenfalls soweit ihrem eigenen Vortrag zu ihrer fehlenden Kenntnis der deutschen Sprache gefolgt würde – schlicht nicht bekannt. Daher ist eine Irrtumsanfechtung sachlogisch nicht möglich. Ein Vertragspartner kann sich nicht über einen Umstand im Irrtum befinden, über den er sich vor oder bei Abgabe der Willenserklärung keine Gedanken macht.

Abgesehen davon scheint die Behauptung der Beklagten, der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig zu sein, zumindest nicht in vollem Umfang überzeugend. Denn sie hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23.10.2012 im Zuge eines emotionalen Ausbruchs in klarem Deutsch herabsetzende Äußerungen gegenüber der Zeugin J.   getätigt.

Aber auch soweit die Beklagte erstmals im Verhandlungstermin vom 23.10.2012 vorgetragen hat, dass sie bei Unterzeichnung des Schriftstückes von der Zeugin J.  über dessen Inhalt arglistig getäuscht worden sei, da ihr von der Zeugin versichert worden sei, bei der Unterschriftsleistung handele sich inhaltlich nur um eine Formalie, die zum Abschluss des notariellen Kaufvertrages zwischen dem Kläger und der Käuferin D.  der Wohnung erforderlich sei, berechtigt sie dies nicht zu einer Anfechtung (§ 123 Abs. 1 und 2 BGB, Täuschungsanfechtung).

Dabei kann dahinstehen, ob die Beklagte überhaupt gegenüber dem Kläger zur Anfechtung ihrer Willenserklärung berechtigt ist, wenn sie durch eine dritte Person, nämlich die Zeugin J.  , getäuscht wurde, § 123 Abs. 2 BGB. Denn die Beweisaufnahme hat die Behauptung der Beklagten, getäuscht worden zu sein, nicht nur nicht bestätigen können, sondern vielmehr zur Überzeugung des Gerichts sogar im Gegenteil ergeben, dass der Beklagten durchaus bewusst war, welchen Inhalt das von ihr unterzeichnete Schriftstück hatte. Denn die Zeugin J.  hat detailreich, in sich schlüssig und ohne jeden erkennbaren Belastungseifer gegenüber der Beklagten bekundet, dass sie bereits wenige Tage vor der Unterzeichnung des Schriftstückes in telefonischen Kontakt zu der ihr gut bekannten Mieterin ihres Mannes getreten sei. Sie habe der Beklagten bei dieser Gelegenheit erläutert, dass die Käufer der Wohnung bei der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages von dem Notar darauf hingewiesen worden seien, dass zur Sicherung des pünktlichen eigenen Einzugs in die Wohnung der Abschluss eines Mietaufhebungsvertrages mit den Vormietern sinnvoll sei. Daher sei die einvernehmliche Beendigung des Mietverhältnisses durch Mietaufhebungsvertrag ratsam. Daraufhin habe die Beklagte wider Erwarten dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags zugestimmt und sich eine nur sechsmonatige Räumungsfrist ausbedungen. Die Zeugin selber und der Kläger seien davon überrascht gewesen, da sie mit der Bitte um eine Gewährung einer neun- oder zwölfmonatigen Frist gerechneten hätten.

Jedenfalls sei die Zeugin dann mit dem von ihr – entsprechen den telefonischen Vorverhandlungen – handschriftlich angefertigten und von dem Kläger bereits unterzeichneten Vertrag zu der Beklagten gekommen. Sie hätten ausführlich Kaffee getrunken, sich „Bilder angeschaut“ und dann sei der Vertrag unterschrieben worden. Die Beklagte habe verstanden, worum es ginge. Sie habe ja zuvor selber telefonisch um die Gewährung einer Räumungsfrist gebeten.

Zweifel an der überzeugenden, folgerichtig vorgetragenen und letztlich plausiblen Aussage der Zeugin bestehen nicht, sie ist im Ergebnis glaubhaft. Zwar ist die Zeugin als Ehefrau des Klägers eher seinem „Lager“ als dem der Beklagten zuzuordnen. Durchgreifende Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit sind mangels objektiver Anhaltspunkte für ein eigenes Interesse am Verfahrensausgang jedoch nicht erkennbar.

Letztlich kann diese Frage jedoch dahinstehen, da selbst dann, wenn die Zeugin unglaubwürdig wäre, der Beklagten damit noch nicht im Umkehrschluss der Beweis für ihre Behauptung gelungen wäre, dass die Zeugin sie bei Vertragsschluss getäuscht hätte.

Im Ergebnis bleibt es damit dabei, dass die Beklagte keine Tatsachen vorgetragen hat bzw. beweisen konnte, die eine Anfechtung des Aufhebungsvertrages rechtfertigen würden. Dieser ist damit nach wie vor wirksam, der Mietvertrag folglich beendet und die Beklagte zum Auszug aus der Wohnung verpflichtet.

Eine Veranlassung, der Beklagten eine Räumungsfrist zu gewähren, besteht nicht. Tatsachen, die die Einräumung einer Frist rechtfertigen könnten, wurden von den Parteien nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Ziffer 7 und 711 ZPO.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.520,00 Euro, §§ 3 ff. ZPO.

 

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