AG Tempelhof/Kreuzberg – Az.: 18 C 336/19 – Urteil vom 24.09.2020
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31.08.2020 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu erlauben, am Balkon der von ihr innegehaltenen Wohnung im 2. OG rechts des Hauses ### Berlin, ein Katzennetz anzubringen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
Der Abfassung eines Tatbestandes bedarf es nicht (§ 313 a ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Anbringung eines Katzennetzes an ihrem Balkon aus § 535 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Dauernutzungsvertrag vom 12.06.2015.
Das Halten einer Katze in der Wohnung ist bereits nach Nummer VII (22, 24) des Dauernutzungsvertrages gestattet und zählt unzweifelhaft zum bestimmungsgemäßen Gebrauch. Auch das Anbringen eines Netzes, mit dem es der Katze ermöglicht wird, an die frische Luft zu gelangen, ohne die Nachbarn zu stören oder Singvögel zu jagen, zählt zu diesem genehmigungsfreien Gebrauch. Zwar ist nach Nr. 7 i) der dem Vertrag beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen die vorherige schriftliche Zustimmung erforderlich für Anbauten sowie Installationen, weshalb der Klägerin durch das Schreiben der Beklagten vom 06.03.2019 die Anbringung eines Katzennetzes untersagt wurde. Da das streitgegenständliche Netz jedoch unstreitig ohne Eingriff in die Substanz des Hauses montiert werden soll und zusätzlich (ebenso unstreitig) an weiteren 11 Balkonen Netze vorhanden sind, ist auch keine erhebliche optische Beeinträchtigung gegeben, mithin keine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung. Der Beklagten kann nicht in ihrer Auffassung gefolgt werden, der Umstand, dass die anderen Netze ohne Zustimmung angebaut worden seien, so dass nunmehr deren Beseitigung verlangt werde, führe dazu, dass auch der Klägerin die Anbringung nicht gestattet werden müsse. Die Beklagte hat vielmehr über einen längeren Zeitraum die Netze an 11 anderen Balkonen geduldet und damit ihr Ermessen dahingehend ausgeübt, dass die Katzennetze zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache zählen. Auch ist zu beachten, dass das Betreten des Balkons der artgerechten Haltung einer Katze zumindest näher kommt als das ausschließliche Halten in der Wohnung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 S.1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.11, 711 713 ZPO.
Die Berufung gegen das Urteil war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder eine grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 511 Abs.4 Nr.1 ZPO).