Übersicht
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Gericht stärkt Mieterrechte bei Kautionsrückzahlung
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Wer hat Anspruch auf die Kaution, wenn mehrere Personen die Wohnung gemeinsam gemietet haben?
- Was passiert mit der Kaution, wenn einer der Mieter zwischenzeitlich ausgezogen ist?
- Kann ein Mieter alleine die volle Kaution zurückfordern?
- Welche Rechte haben Mieter, wenn die Kaution nicht im vollen Umfang zurückgezahlt wird?
- Was sollten Mieter tun, wenn die Vermieterin Gegenansprüche erhebt?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Es geht um die Frage, ob die Kaution bei einem Mietverhältnis mit mehreren Mietern allen Miteigentümern gemeinsam zurückgezahlt werden muss.
- Die Kläger haben gemeinsam eine Kaution hinterlegt und streiten nach Beendigung des Mietverhältnisses mit der Beklagten über die Rückzahlung.
- Es gab Schwierigkeiten, weil einer der Rückzahlungsansprüche verjährt war und die Beklagte die Aufrechnung mit Gegenansprüchen erklärte.
- Das Gericht entschied, dass die Beklagte die Kaution an die Klägerin zurückzahlen muss und die Klage des Klägers abgewiesen wurde.
- Die Entscheidung basiert auf dem Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten gegenüber dem verjährten Anspruch des Klägers und der Hemmung der Verjährung durch die Prozesskostenhilfe.
- Das Urteil erklärt die in den Mietvertrag aufgenommenen Klauseln zu Schönheitsreparaturen und anderen Zusatzkosten für unwirksam.
- Die Revision wurde zugelassen, was zeigt, dass die rechtliche Bewertung der verwendeten Klauseln von allgemeiner Bedeutung ist.
- Die Entscheidung klärt, dass die Rückzahlung der Kaution an alle, die sie gemeinsam geleistet haben, erfolgen muss, es sei denn, einzelne Ansprüche sind verjährt oder es liegt eine andere rechtliche Besonderheit vor.
- Für Mieter bedeutet dies, dass sie ihre Ansprüche auf Kautionsrückzahlung zeitnah geltend machen sollten, um Verjährung zu vermeiden.
- Unwirksame Vertragsklauseln können die Rückzahlung der Kaution erleichtern, da sie oft zu Gunsten der Mieter interpretiert werden.
Gericht stärkt Mieterrechte bei Kautionsrückzahlung
Die Rückzahlung einer Kaution ist ein Thema, das viele Mieter beschäftigt. Oftmals stellt sich die Frage, wer die Kaution erhalten darf, wenn mehrere Personen gemeinsam eine Wohnung gemietet haben. Die Rechtslage ist hier komplex und hängt von den individuellen Umständen des Mietvertrages ab. Grundsätzlich gilt, dass die Kaution dem oder denjenigen zusteht, der oder die sie geleistet hat. Bei mehreren Mietern ist die Kaution also im Regelfall allen gemeinsam zu erstatten.
Es ist jedoch möglich, dass sich aus dem Mietvertrag oder den sonstigen Umständen ergibt, dass ein einzelner Mieter einen Anspruch auf die vollständige Kautionsrückzahlung hat. So kann es beispielsweise sein, dass ein Mieter die Kaution allein bezahlt hat oder im Mietvertrag eine entsprechende Regelung getroffen wurde. In solchen Fällen kann es zu Streitigkeiten zwischen den Mietern kommen, wenn es um die Rückzahlung der Kaution geht. Um Klarheit zu schaffen, wie die Kaution im konkreten Fall zu verteilen ist, können die Gerichte angerufen werden. In einem aktuellen Fall, auf den wir in diesem Beitrag näher eingehen, hat ein Gericht …
Kaution und Mitmieter – Ihre Rechte als Mieter
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Der Fall vor Gericht
Kautionsrückzahlung an mehrere Mieter: Landgericht Berlin stärkt Position der Mieter
Das Landgericht Berlin hat in einem Urteil vom 13.02.2024 eine wichtige Entscheidung zur Rückzahlung der Mietkaution bei mehreren Mietern getroffen. Der Fall drehte sich um die Frage, wer Anspruch auf die Rückzahlung der gemeinsam geleisteten Kaution hat, nachdem das Mietverhältnis beendet wurde.
Hintergründe des Rechtsstreits um die Mietkaution
Zwei Mieter hatten gemeinsam eine Wohnung gemietet und dafür eine Kaution hinterlegt. Nach Beendigung des Mietverhältnisses im April 2017 kam es zum Streit mit der Vermieterin über die Rückzahlung der Kaution. Die Vermieterin weigerte sich, die Kaution zurückzuzahlen und berief sich auf verschiedene Gegenansprüche.
Die beiden ehemaligen Mieter klagten daraufhin gemeinsam auf Rückzahlung der Kaution. Das Amtsgericht gab der Klage der Mieterin statt, wies die Klage des Mieters jedoch wegen Verjährung ab. Gegen dieses Urteil legte die Vermieterin Berufung ein.
Entscheidung des Landgerichts Berlin zur Kautionsrückzahlung
Das Landgericht Berlin hat die Berufung der Vermieterin nun weitgehend zurückgewiesen. Die Richter bestätigten den Anspruch der Mieterin auf Rückzahlung der gesamten Kaution. Sie begründeten dies damit, dass die Kaution von mehreren Mietern als Mitgläubiger geleistet wurde.
Entscheidend war, dass die Verjährung des Anspruchs des Mieters nicht dazu führt, dass die Mieterin ihren Anspruch verliert. Das Gericht sah die Mieterin als berechtigt an, die volle Kautionssumme für sich zu fordern, auch wenn der Anspruch ihres Mitmieters verjährt war.
Unwirksame Klauseln im Mietvertrag
Ein weiterer wichtiger Aspekt des Urteils betrifft die Wirksamkeit bestimmter Klauseln im Mietvertrag. Das Gericht erklärte mehrere formularmäßige Klauseln für unwirksam, darunter:
- Die Schönheitsreparaturklausel
- Die Quotenabgeltungsklausel
- Die Reinigungsklausel
- Die Klausel zum Untervermietungszuschlag
Diese Entscheidung stärkt die Position der Mieter, da solche Klauseln häufig zu Lasten der Mieter gehen und deren Rechte einschränken.
Bedeutung für Mieter und Vermieter
Das Urteil des Landgerichts Berlin hat weitreichende Folgen für die Praxis der Kautionsrückzahlung bei mehreren Mietern. Es stellt klar, dass jeder Mieter grundsätzlich die Rückzahlung der vollen Kaution verlangen kann, auch wenn der Anspruch eines Mitmieters bereits verjährt ist.
Für Vermieter bedeutet dies, dass sie bei der Rückzahlung der Kaution besonders sorgfältig vorgehen müssen. Sie können sich nicht darauf verlassen, dass die Verjährung des Anspruchs eines Mieters automatisch ihre Rückzahlungspflicht mindert.
Mieter hingegen können aus diesem Urteil Stärke ziehen. Es unterstreicht ihr Recht, die Kaution auch nach längerer Zeit noch einzufordern. Zudem gibt die Entscheidung zu den unwirksamen Vertragsklauseln Mietern mehr Handlungsspielraum gegenüber überzogenen Forderungen von Vermietern.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil des Landgerichts Berlin stärkt die Position von Mietern bei der Kautionsrückzahlung erheblich. Es etabliert, dass bei mehreren Mietern jeder einzeln die Rückzahlung der vollen Kaution fordern kann, selbst wenn der Anspruch eines Mitmieters verjährt ist. Dies basiert auf dem Prinzip der Mitgläubigerschaft. Zugleich erklärt das Gericht mehrere typische mietvertragliche Klauseln für unwirksam, was die Rechte der Mieter weiter stärkt und Vermietern engere Grenzen setzt.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Haben Sie gemeinsam mit anderen eine Wohnung gemietet und fragen sich, wie es um die Rückzahlung Ihrer Kaution steht? Das Urteil des Landgerichts Berlin könnte auch für Sie wichtig sein!
Das Gericht hat entschieden:
- Jeder Mieter kann die volle Kaution zurückfordern: Auch wenn der Anspruch eines Mitmieters verjährt ist, können Sie als Mitmieter die gesamte Kaution für sich beanspruchen.
- Unwirksame Klauseln stärken Mieterrechte: Bestimmte Klauseln in Mietverträgen, die häufig in Formularmietverträgen vorkommen, wurden für unwirksam erklärt. Das bedeutet, dass Sie sich gegen überzogene Forderungen Ihres Vermieters zur Wehr setzen können.
Was heißt das konkret für Sie?
- Sie haben mehr Sicherheit: Auch wenn Ihr Mitmieter seinen Anspruch auf die Kaution nicht mehr geltend machen kann, haben Sie als Mitmieter weiterhin das Recht, die gesamte Kaution zurückzubekommen.
- Sie können unwirksame Klauseln anfechten: Überprüfen Sie Ihren Mietvertrag auf unwirksame Klauseln, wie z.B. Regelungen zu Schönheitsreparaturen oder Reinigungsgebühren. So können Sie möglicherweise verhindern, dass ungerechtfertigte Abzüge von Ihrer Kaution vorgenommen werden.
Wichtig:
Dieses Urteil ist ein wichtiger Schritt zur Stärkung der Mieterrechte. Es zeigt, dass Sie auch bei gemeinsam geleisteter Kaution Ihre Ansprüche durchsetzen können. Lassen Sie sich im Zweifel von einem Anwalt beraten, um Ihre Rechte optimal zu wahren.
FAQ – Häufige Fragen
Gemeinsam eine Wohnung gemietet, aber jetzt Unsicherheiten bei der Kautionsrückzahlung? Die Kautionsrückzahlung bei mehreren Mietern ist oft mit komplexen Fragen verbunden. In unseren FAQs finden Sie hilfreiche Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um das Thema, damit Sie Ihre Rechte kennen und Ihre Kaution sicher zurückbekommen.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Wer hat Anspruch auf die Kaution, wenn mehrere Personen die Wohnung gemeinsam gemietet haben?
- Was passiert mit der Kaution, wenn einer der Mieter zwischenzeitlich ausgezogen ist?
- Kann ein Mieter alleine die volle Kaution zurückfordern?
- Welche Rechte haben Mieter, wenn die Kaution nicht im vollen Umfang zurückgezahlt wird?
- Was sollten Mieter tun, wenn die Vermieterin Gegenansprüche erhebt?
Wer hat Anspruch auf die Kaution, wenn mehrere Personen die Wohnung gemeinsam gemietet haben?
Bei mehreren Mietern einer gemeinsam angemieteten Wohnung besteht der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution grundsätzlich gemeinschaftlich. Dies bedeutet, dass alle im Mietvertrag genannten Personen gemeinsam berechtigt sind, die Kaution vom Vermieter zurückzufordern. Der Vermieter darf die Kaution nicht einfach an einen einzelnen Mieter auszahlen, sondern muss sie an alle Mieter gemeinsam zurückgeben.
Die rechtliche Grundlage hierfür bildet das Konzept der Gesamtgläubigerschaft nach § 428 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Demnach sind mehrere Mieter in Bezug auf die Kautionsrückzahlung sogenannte Mitgläubiger. Der Vermieter kann die Kaution nur an alle Mieter gemeinsam oder mit Zustimmung aller an einen von ihnen auszahlen.
Diese Regelung gilt unabhängig davon, wer die Kaution ursprünglich gezahlt hat. Selbst wenn nur ein Mieter die gesamte Kaution geleistet hat, ändert dies nichts am gemeinschaftlichen Rückzahlungsanspruch aller Mieter gegenüber dem Vermieter. Der Mieter, der die Kaution allein gezahlt hat, kann jedoch intern Ausgleichsansprüche gegen die anderen Mieter geltend machen.
Ein praktisches Beispiel verdeutlicht die Situation: Anna und Bernd mieten gemeinsam eine Wohnung. Anna überweist die gesamte Kaution von 1000 Euro an den Vermieter. Nach Beendigung des Mietverhältnisses können Anna und Bernd nur gemeinsam die Rückzahlung der Kaution vom Vermieter verlangen. Der Vermieter darf die 1000 Euro nicht einfach an Anna auszahlen, obwohl sie ursprünglich den vollen Betrag gezahlt hat. Anna und Bernd müssen sich einigen, wie sie die zurückgezahlte Kaution untereinander aufteilen.
Wichtig zu beachten ist, dass ein ausziehender Mieter keinen Anspruch auf anteilige Auszahlung der Kaution hat, solange das Mietverhältnis mit den verbleibenden Mietern fortbesteht. Der Kautionsrückzahlungsanspruch entsteht erst mit Beendigung des gesamten Mietverhältnisses und Rückgabe der Wohnung an den Vermieter.
Für den Fall, dass ein Mieter aus dem Mietvertrag ausscheidet, während die anderen Mieter das Mietverhältnis fortsetzen, sollten klare Vereinbarungen getroffen werden. Der ausscheidende Mieter kann seinen Anteil an der Kaution an die verbleibenden Mieter abtreten. Dies sollte schriftlich festgehalten werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Die gemeinschaftliche Berechtigung aller Mieter zur Kautionsrückforderung dient dem Schutz des Vermieters. Sie stellt sicher, dass der Vermieter die Kaution nur einmal zurückzahlen muss und nicht Gefahr läuft, von jedem Mieter einzeln auf Rückzahlung in Anspruch genommen zu werden.
Was passiert mit der Kaution, wenn einer der Mieter zwischenzeitlich ausgezogen ist?
Bei mehreren Mietern einer Wohnung steht die Rückzahlung der Kaution grundsätzlich allen gemeinsam zu. Dies gilt auch dann, wenn einer der Mieter zwischenzeitlich ausgezogen ist. Der Vermieter darf die Kaution nicht einfach an den verbliebenen Mieter auszahlen. Vielmehr müssen alle im Mietvertrag genannten Personen gemeinsam die Rückzahlung verlangen und über die Auszahlungsmodalitäten entscheiden.
Der ausgezogene Mieter behält also seinen Anspruch auf einen Teil der Kaution, solange er nicht aus dem Mietvertrag entlassen wurde. Eine interne Vereinbarung zwischen den Mietern, dass der Ausziehende seinen Anteil an der Kaution aufgibt, ist für den Vermieter nicht bindend. Er muss sich weiterhin an alle Vertragspartner halten.
Für die verbleibenden Mieter bedeutet dies, dass sie nicht allein über die gesamte Kaution verfügen können. Sie müssen sich mit dem Ausgezogenen einigen, wie die Rückzahlung erfolgen soll. Eine schriftliche Vereinbarung zwischen allen Mietern ist dringend zu empfehlen. Darin kann beispielsweise festgelegt werden, dass der Ausziehende seinen Anteil an die Verbleibenden abtritt.
Ohne eine solche Einigung kann es zu Problemen kommen. Der Vermieter wird die Kaution möglicherweise erst dann auszahlen, wenn alle ursprünglichen Mieter zustimmen. Dies kann insbesondere dann schwierig werden, wenn der Kontakt zum Ausgezogenen abgebrochen ist.
Für den Fall, dass ein Mieter auszieht, empfiehlt es sich daher, frühzeitig Regelungen zu treffen. Eine Klausel im Mietvertrag, die den Umgang mit der Kaution bei Auszug eines Mieters regelt, kann viele Probleme vermeiden. Alternativ sollten die Mieter spätestens beim Auszug eines Mitbewohners eine schriftliche Vereinbarung treffen.
Zieht ein Mieter aus, ohne dass die Kautionsfrage geklärt wurde, sollten die Verbleibenden umgehend das Gespräch mit dem Vermieter suchen. Gemeinsam kann dann eine Lösung gefunden werden, etwa indem der verbliebene Mieter die Kaution neu stellt. Der Vermieter kann dann die ursprüngliche Kaution an alle bisherigen Mieter zurückzahlen.
In jedem Fall ist es ratsam, alle Absprachen und Vereinbarungen schriftlich festzuhalten. So können spätere Streitigkeiten vermieden werden. Bei Unklarheiten oder komplexen Situationen kann die Beratung durch einen Fachanwalt für Mietrecht sinnvoll sein.
Kann ein Mieter alleine die volle Kaution zurückfordern?
Bei mehreren Mietern einer Wohnung kann ein einzelner Mieter die volle Kaution nicht alleine zurückfordern. Das Recht auf Rückzahlung der Mietkaution steht allen Mietern gemeinsam zu. Sie bilden eine sogenannte Gläubigergemeinschaft. Ein einzelner Mieter ist daher nur berechtigt, die Auszahlung der Kaution an alle Mieter zusammen zu verlangen.
Der Vermieter darf die Kaution nicht an einen einzelnen Mieter auszahlen, wenn mehrere Personen im Mietvertrag als Mieter aufgeführt sind. Er muss die Kaution an alle Mieter gemeinsam zurückzahlen. Würde er nur an einen Mieter zahlen, riskiert er, die Kaution nochmals an die anderen Mieter zahlen zu müssen.
Für die Mieter bedeutet dies in der Praxis: Sie müssen sich untereinander einigen und die Rückzahlung der Kaution gemeinsam vom Vermieter fordern. Dabei können sie festlegen, auf welches Konto die Kaution überwiesen werden soll. Alternativ können die Mieter dem Vermieter mitteilen, zu welchen Anteilen die Kaution an die einzelnen Mieter ausgezahlt werden soll.
Probleme können entstehen, wenn ein Mieter ausgezogen ist und nicht mehr erreichbar ist. In diesem Fall können die verbliebenen Mieter dem Vermieter eine Vollmacht des ausgezogenen Mieters vorlegen. Damit ermächtigen sie den Vermieter, die Kaution an die verbleibenden Mieter auszuzahlen.
Ohne eine solche Vollmacht oder Einigung aller Mieter darf der Vermieter die Kaution nicht auszahlen. Er muss sie dann bis zu einer Einigung der Mieter oder einer gerichtlichen Klärung zurückhalten. Dies kann die Rückzahlung der Kaution erheblich verzögern.
Mieter sollten daher schon beim Einzug klare Absprachen zur späteren Kautionsrückzahlung treffen. Sie können beispielsweise vereinbaren, dass einer von ihnen bevollmächtigt wird, die Kaution für alle entgegenzunehmen. Eine solche Vereinbarung erleichtert die spätere Abwicklung erheblich.
Welche Rechte haben Mieter, wenn die Kaution nicht im vollen Umfang zurückgezahlt wird?
Mieter haben bei einer nicht vollständigen Rückzahlung der Kaution verschiedene Rechte und Handlungsmöglichkeiten. Zunächst steht ihnen ein gesetzlicher Anspruch auf Rückzahlung der gesamten Kaution zu, sofern keine berechtigten Gründe für einen Einbehalt vorliegen. Der Vermieter muss etwaige Abzüge konkret begründen und nachweisen können.
Bei Unstimmigkeiten sollten Mieter schriftlich eine detaillierte Aufstellung der einbehaltenen Beträge vom Vermieter anfordern. Hierbei ist es ratsam, eine angemessene Frist zur Beantwortung zu setzen. Reagiert der Vermieter nicht oder sind die Begründungen nicht nachvollziehbar, können Mieter eine schriftliche Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung versenden.
Mieter haben das Recht, die Angemessenheit der Abzüge zu prüfen. Normale Abnutzungserscheinungen dürfen nicht von der Kaution abgezogen werden. Auch bei Schäden muss der Vermieter den tatsächlichen Wert der Reparatur nachweisen. Pauschale Abzüge sind in der Regel nicht zulässig.
Bleibt der Vermieter weiterhin untätig oder hält an unberechtigten Abzügen fest, steht Mietern der Rechtsweg offen. Sie können beim zuständigen Amtsgericht Klage auf Rückzahlung der Kaution einreichen. Vor diesem Schritt ist es empfehlenswert, sich rechtlich beraten zu lassen, etwa bei einem Mieterverein oder einem spezialisierten Anwalt.
Ein wichtiger Aspekt ist die Verjährungsfrist. Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution verjährt nach drei Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mieter von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.
Mieter sollten beachten, dass der Vermieter in bestimmten Fällen berechtigt ist, einen Teil der Kaution vorübergehend einzubehalten. Dies gilt etwa für ausstehende Nebenkostenabrechnungen. Der einbehaltene Betrag sollte jedoch in einem angemessenen Verhältnis zur erwarteten Nachzahlung stehen.
Bei Wohngemeinschaften oder mehreren Mietern einer Wohnung ist zu beachten, dass die Kaution grundsätzlich allen Mietern gemeinschaftlich zusteht. Jeder Mieter hat das Recht, die vollständige Rückzahlung der Kaution zu fordern. Der Vermieter darf die Kaution nicht eigenmächtig aufteilen.
Mieter sollten alle Kommunikation mit dem Vermieter bezüglich der Kautionsrückzahlung schriftlich führen und Kopien aufbewahren. Dies kann im Streitfall als Beweismittel dienen. Auch das Wohnungsübergabeprotokoll beim Auszug ist ein wichtiges Dokument, das den Zustand der Wohnung festhält und spätere Streitigkeiten vermeiden kann.
In Fällen, in denen der Vermieter die Kaution nachweislich zweckentfremdet oder veruntreut hat, können Mieter sogar strafrechtliche Schritte in Erwägung ziehen. Dies sollte jedoch nur in gravierenden Fällen und nach rechtlicher Beratung erfolgen.
Mieter haben das Recht auf Verzinsung der Kaution. Der Vermieter muss die Kaution getrennt von seinem Vermögen anlegen und die erwirtschafteten Zinsen bei der Rückzahlung berücksichtigen. Bei Streitigkeiten über die Höhe der Zinsen können Mieter eine Abrechnung verlangen.
Letztlich ist es wichtig zu wissen, dass die Beweislast für berechtigte Abzüge beim Vermieter liegt. Er muss nachweisen, dass die geltend gemachten Forderungen berechtigt sind. Mieter sind nicht verpflichtet, unbegründete oder nicht nachgewiesene Abzüge zu akzeptieren.
Was sollten Mieter tun, wenn die Vermieterin Gegenansprüche erhebt?
Mieter sollten bei Gegenansprüchen der Vermieterin zunächst die Rechtmäßigkeit dieser Forderungen sorgfältig prüfen. Dazu gehört eine genaue Überprüfung des Mietvertrags und aller relevanten Dokumente. Es ist ratsam, alle Kommunikation mit der Vermieterin schriftlich zu führen und zu dokumentieren.
Bestreitet der Mieter die Gegenansprüche, sollte er dies der Vermieterin gegenüber schriftlich und begründet darlegen. Dabei ist es wichtig, konkrete Argumente und Beweise vorzubringen, die die Forderungen entkräften. In vielen Fällen kann es hilfreich sein, Fotos oder andere Dokumentationen vom Zustand der Wohnung bei Auszug anzufertigen.
Bleiben die Parteien uneins, können Mieter eine außergerichtliche Schlichtung in Erwägung ziehen. Viele Städte und Gemeinden bieten kostenlose oder kostengünstige Schlichtungsstellen für Mietstreitigkeiten an. Diese können helfen, eine einvernehmliche Lösung zu finden, ohne den Rechtsweg beschreiten zu müssen.
Führt auch dies nicht zum Erfolg, bleibt Mietern die Möglichkeit, ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Vor Einleitung rechtlicher Schritte ist es jedoch dringend empfehlenswert, sich von einem auf Mietrecht spezialisierten Anwalt beraten zu lassen. Dieser kann die Erfolgsaussichten einer Klage einschätzen und den Mieter bei der Durchsetzung seiner Rechte unterstützen.
Es ist zu beachten, dass die Beweislast für die Rechtmäßigkeit der Gegenansprüche grundsätzlich bei der Vermieterin liegt. Sie muss nachweisen, dass die geltend gemachten Forderungen berechtigt sind. Mieter sollten daher nicht vorschnell Zahlungen leisten oder Abzüge von der Kaution akzeptieren.
In Fällen, in denen mehrere Personen gemeinsam Mieter waren, ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution allen Mietern gemeinschaftlich zusteht. Dies bedeutet, dass die Vermieterin die Kaution nicht einfach an einen der Mieter auszahlen kann, sondern die Zustimmung aller Mitmieter erforderlich ist.
Mieter sollten sich bewusst sein, dass die Vermieterin ein Zurückbehaltungsrecht an der Kaution haben kann, solange berechtigte Gegenansprüche bestehen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Vermieterin die Kaution unbegrenzt einbehalten darf. Nach der Rechtsprechung muss die Vermieterin innerhalb einer angemessenen Frist – in der Regel sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses – über die Kaution abrechnen.
Besteht der Verdacht, dass die Vermieterin die Kaution missbräuchlich zurückhält, können Mieter eine Fristsetzung zur Abrechnung und Rückzahlung der Kaution vornehmen. Verstreicht diese Frist fruchtlos, kann dies ein Indiz für die Unbegründetheit der Gegenansprüche sein.
Es ist wichtig zu verstehen, dass die Kaution nicht zur Begleichung laufender Mietforderungen während des Mietverhältnisses verwendet werden darf. Die Vermieterin darf erst nach Beendigung des Mietverhältnisses und nur für berechtigte Ansprüche auf die Kaution zugreifen.
Mieter sollten bei Gegenansprüchen der Vermieterin stets besonnen und faktenbasiert vorgehen. Eine gute Dokumentation, klare Kommunikation und gegebenenfalls rechtliche Unterstützung sind entscheidende Faktoren, um die eigenen Rechte effektiv zu wahren und ungerechtfertigte Forderungen abzuwehren.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Mitgläubiger: Bei der Mietkaution sind mehrere Mieter gemeinsam Gläubiger gegenüber dem Vermieter. Dies bedeutet, dass jeder einzelne Mieter berechtigt ist, die volle Kautionssumme vom Vermieter zurückzufordern. Das Prinzip der Mitgläubigerschaft schützt die Mieter, indem es verhindert, dass der Vermieter die Rückzahlung mit dem Argument verweigern kann, nur an alle Mieter gemeinsam leisten zu müssen. Im Mietrecht ist dies besonders relevant, da oft WGs oder Paare gemeinsam Mietverträge abschließen.
- Verjährung: Die Verjährung bezeichnet den Zeitablauf, nach dem ein Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann. Bei Mietkautionen beträgt die Verjährungsfrist in der Regel drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem das Mietverhältnis beendet wurde. Wichtig ist, dass die Verjährung des Anspruchs eines Mitmieters nicht automatisch zum Erlöschen des Anspruchs der anderen Mieter führt. Dies stärkt die Position der Mieter erheblich, da sie auch nach längerer Zeit noch ihre Rechte geltend machen können.
- Formularklausel: Eine Formularklausel ist eine vorformulierte Vertragsbestimmung, die für eine Vielzahl von Verträgen verwendet wird. Im Mietrecht finden sich oft solche Klauseln zu Themen wie Schönheitsreparaturen oder Reinigungspflichten. Gerichte prüfen diese Klauseln besonders streng auf ihre Wirksamkeit. Wenn eine Formularklausel den Mieter unangemessen benachteiligt, kann sie für unwirksam erklärt werden. Dies schützt Mieter vor überzogenen Forderungen und stärkt ihre Rechtsposition gegenüber dem Vermieter.
- Schönheitsreparaturklausel: Diese Klausel regelt, wer für Renovierungsarbeiten in der Mietwohnung zuständig ist. Oft versuchen Vermieter, diese Pflicht vollständig auf den Mieter abzuwälzen. Gerichte haben jedoch strenge Maßstäbe für die Wirksamkeit solcher Klauseln entwickelt. Eine Schönheitsreparaturklausel ist beispielsweise unwirksam, wenn sie den Mieter zu Renovierungen verpflichtet, obwohl die Wohnung unrenoviert übergeben wurde. Die Rechtsprechung schützt so Mieter vor unangemessenen Belastungen und Kosten bei Auszug oder während der Mietzeit.
- Quotenabgeltungsklausel: Diese Klausel sieht vor, dass der Mieter bei Auszug einen Teil der Renovierungskosten tragen muss, auch wenn die Wohnung noch nicht renovierungsbedürftig ist. Die Höhe richtet sich nach der Wohndauer. Viele dieser Klauseln wurden von Gerichten für unwirksam erklärt, da sie Mieter unangemessen benachteiligen. Sie können dazu führen, dass Mieter für Abnutzungen zahlen müssen, die sie gar nicht verursacht haben. Die Unwirksamkeit solcher Klauseln stärkt die finanzielle Position der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses.
- Gegenanspruch: Ein Gegenanspruch ist eine Forderung, die der Schuldner (hier: der Vermieter) gegen die Forderung des Gläubigers (hier: des Mieters auf Kautionsrückzahlung) aufrechnen kann. Im Mietrecht können Gegenansprüche des Vermieters z.B. aus Schäden an der Mietsache oder Mietrückständen entstehen. Der Vermieter muss diese Ansprüche konkret darlegen und beweisen. Pauschale Behauptungen reichen nicht aus, um die Kautionsrückzahlung zu verweigern. Diese Regelung schützt Mieter vor ungerechtfertigten Einbehaltungen der Kaution und zwingt Vermieter zu einer genauen Dokumentation etwaiger Ansprüche.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 535 Abs. 1 S. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.
- Im konkreten Fall ist dies relevant, da die Vermieterin die Rückzahlung der Kaution unter anderem mit Gegenansprüchen aufgrund von Mängeln an der Mietsache begründete. Das Gericht prüfte daher, ob diese Ansprüche berechtigt waren und ob sie der Rückzahlungspflicht entgegenstanden.
- § 548 Abs. 1 BGB: Nach Beendigung des Mietverhältnisses kann der Vermieter die Rückzahlung der Kaution verlangen, soweit er einen Anspruch auf Ersatz von Schäden oder auf Zahlung rückständiger Miete hat.
- Diese Vorschrift ist zentral für den Fall, da sie die Grundlage für die Rückzahlung der Kaution bildet. Das Gericht musste prüfen, ob die Vermieterin berechtigte Ansprüche gegen die Kaution geltend machen konnte.
- §§ 195, 199 BGB (Verjährung): Fordert der Mieter die Kaution nicht innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des Mietverhältnisses zurück, verjährt sein Anspruch.
- Im vorliegenden Fall war die Frage der Verjährung entscheidend, da der Anspruch eines Mieters bereits verjährt war. Das Gericht musste klären, ob dies Auswirkungen auf den Anspruch des anderen Mieters hatte.
- §§ 420 ff. BGB (Schuldrecht – Gesamtschuld): Sind mehrere Personen Gesamtschuldner, kann der Gläubiger von jedem die ganze Leistung fordern.
- Diese Vorschriften waren relevant, da beide Mieter die Kaution gemeinsam geleistet hatten. Das Gericht stellte fest, dass sie als Mitgläubiger der Kaution anzusehen sind und daher jeder die gesamte Kaution zurückfordern kann, auch wenn der Anspruch des anderen verjährt ist.
- §§ 305 ff. BGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen): Bestimmte Klauseln in Mietverträgen, die den Mieter unangemessen benachteiligen, sind unwirksam.
- Das Gericht erklärte im vorliegenden Fall mehrere Klauseln im Mietvertrag für unwirksam, darunter die Schönheitsreparaturklausel, die Quotenabgeltungsklausel, die Reinigungsklausel und die Klausel zum Untervermietungszuschlag. Dies stärkt die Rechte der Mieter und schützt sie vor überzogenen Forderungen der Vermieter.
Das vorliegende Urteil
LG Berlin II – Az.: 67 S 186/23 – Urteil vom 13.02.2024
Die Beklagte wird ihrer gegen den Kläger zu 2) gerichteten Berufung gegen das am 22. Juni 2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte für verlustig erklärt. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des zweiten Rechtszugs zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10% abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10% leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit die Kammer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in §§ 9 Ziff. 5 und 11 Ziff. 3 und 4 des streitgegenständlichen Mietvertrags für unwirksam erachtet.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten nach im April 2017 beendetem Mietverhältnis über die Rückgewähr der gemeinsam von den Klägern geleisteten Kaution.
Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Rückzahlung der Kaution an die Klägerin zu 1) (nachfolgend bezeichnet als Klägerin) verurteilt, die Klage des Klägers zu 2) (nachfolgend bezeichnet als Kläger) wegen Verjährung der Forderung abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin könne aufgrund des der Beklagten nach Eintritt der Verjährung gegenüber dem Kläger zustehenden Leistungsverweigerungsrechts die Leistung an sich verlangen. Der im Dezember 2019 bei Gericht eingegangene Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe habe die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs gehemmt. Er sei nicht durch die von der Beklagten erklärten Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen erloschen. Die in den Mietvertrag aufgenommene formularmäßige Schönheitsreparatur-, Quoten-, Reinigungs- und Untervermietungszuschlagsklausel seien unwirksam. Dies gelte auch hinsichtlich der klägerseits in Auftrag gegebenen Malerarbeiten mangels deklaratorischen Anerkenntnisses über den Vertrag hinausgehender Pflichten.[…]
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Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere zum erstinstanzlichen Vorbringen und zu den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen, wird auf das amtsgerichtliche Urteil (Bl. I/172-184 d.A.) Bezug genommen.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 4. Juli 2023 zugestellte Urteil mit am 26. Juli 2023 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat mit am 6. Oktober 2023 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Sie ist der Ansicht, die Klägerin sei aufgrund der Verjährung der Rückforderung des Klägers als Mitgläubiger nicht aktivlegitimiert. Zudem habe der von vornherein aussichtslose Prozesskostenhilfeantrag nicht die Hemmung der Verjährung herbeigeführt. Die Schönheitsreparaturklauseln seien als Individualvereinbarung wirksam. Zum Ausgleich der Überbürdung der Schönheitsreparaturen auf die Kläger sei sie im Rahmen der Mietvertragsverhandlung – wie auch im Mietvertrag ausdrücklich vermerkt – durch Verkürzung der ursprünglich vorgesehenen Mindestlaufzeit mit Kündigungsausschluss erheblich entgegengekommen. Die Kläger hätten die Kosten für fällige Malerarbeiten mit Schreiben des Berliner Mietervereins vom 24. Oktober 2017 anerkannt, ebenso die bei Übergabe der Wohnung in Auftrag gegebenen Reinigungsarbeiten. Die Untermietzuschlagsklausel sei schon im Hinblick auf die Begründung der zusätzlichen Abnutzung durch den Ein- und Auszug zusätzlicher Person während der Dauer des Mietverhältnisses angemessen.
Nach Rücknahme der Berufung gegen den Kläger beantragt die Beklagte, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien erst- und zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 13. Februar 2024 (Bl. II/ 241-243 d.A.) Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist unbegründet. Der Klägerin steht der streitgegenständliche fällige Anspruch auf Rückzahlung der Kaution in voller Höhe zu. Er ist nicht durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung erloschen.
1. Dem Rückzahlungsanspruch steht nicht bereits im Ausgangspunkt entgegen, dass der Kläger seinen entsprechenden Anspruch aufgrund Eintritts der Verjährung nicht mehr gegenüber der Beklagten durchsetzen kann. Denn die Verjährung erfasst im Fall des wie vorliegend bei einer Mietermehrheit sämtlichen Mietern als Mitgläubiger im Sinne des § 432 BGB zustehenden Anspruchs (vgl. BGH, Urt. v. 27. Mai 2020 – VIII ZR 45/19, NZM 2020, 551; Urt. v. 21. Februar 1985 – VII ZR 72/84, NJW 1985, 1551, 1552; Flatow, in: Schmidt-Futterer, 16. Aufl. 2024, BGB, § 551 Rz. 9; Looschelders, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2022, § 432 Rz. 68; Völzmann-Stickelbrock, in: Dauner-Lieb/Langen, BGB, 4. Aufl. 2021, § 432 Rz. 9a), aufgrund des ausdrücklich in § 432 Abs. 2 BGB geltenden Grundsatzes der Einzelwirkung nicht auch den Anspruch des Mitgläubigers.
Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Das Amtsgericht geht zutreffend davon aus, der am 29. Dezember 2019 eingegangene Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin habe den Ablauf der Verjährungsfrist zum 31. Dezember 2020 (§§ 195, 199 BGB) gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14 1. Hs ZPO gehemmt. Nach dieser Vorschrift tritt die Hemmung der Verjährung durch die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe – vorliegend mit Verfügung vom 17. März 2020 – ein. Der Einwand der Berufung, die mit dem Prozesskostenhilfegesuch angekündigte (Stufen-)Klage sei zu Unrecht nicht von beiden Mitgläubigern als Berechtigte erhoben und nur auf Leistung an die Klägerin gerichtet, ferner zu dem Zeitpunkt die begehrte Auskunft bereits erteilt gewesen, verfängt nicht. Denn § 204 Abs. 1 Nr. 14 ZPO verlangt lediglich die Bezugnahme auf ausreichend individualisierte Ansprüche – wie vorliegend durch die angekündigte Stufenklage unter Geltendmachung des Auskunftsanspruchs und des unbezifferten Hauptanspruchs erfolgt – nicht aber die Zulässigkeit und Begründetheit der Anträge (vgl. BGH, Urt. v. 10. September 2015 – IX ZR 255/14, WM 2015, 2104; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. November 2017 – I-12 W 19/17, ZIP 2018, 887, Schmidt-Räntsch, in: Erman, BGB, 17. Auflage 2023, § 204 BGB Rz. 35; Grothe, MüKoBGB, 9. Aufl. 2021, BGB, § 204 Rz.4, 11, 71 jew. m.w.N.). Ausgehend davon stand dem Eintritt der Hemmung der Verjährung auch nicht entgegen, dass die Klägerin zunächst die Klage auf Zahlung nicht an beide Mitgläubiger angekündigt hat (vgl. BGH, Urt. v. 20. August 2015 – III ZR 57/14, WM 2015, 1803). Zudem handelt sich nach Umstellung des angekündigten Antrags auf Leistung auch an den Kläger als Mitgläubiger weiter um denselben Klagegrund, da dieser ein Minus gegenüber der auf Zahlung an sich allein gerichteten Klage darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 27. Mai 2020, a.a.O., Tz. 25). Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise gemäß § 242 BGB entgegenstehende Missbräuchlichkeit der gestellten Anträge oder ein Erschleichen der Hemmung (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., Tz. 22 m.w.N.; Schmidt-Räntsch, a.a.O., Rz. 37a) sind weder dargetan noch ersichtlich.
Das Amtsgericht hat schließlich nicht durch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung nur an die Klägerin unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO mehr zugesprochen, als beantragt. Denn jedenfalls enthält deren vorbehalts- und einschränkungsloser Antrag auf Zurückweisung der – gesamten – Berufung inzident eine zulässige auf Zahlung an sie allein gerichtete Klageerweiterung im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 525 ZPO, ohne dass es im Hinblick auf die nicht angestrebte Änderung der angefochtenen Entscheidung der Einlegung einer Anschlussberufung bedurfte (vgl. BGH, Urt. V. 16. November 2005 – VIII ZR 5/05, NJW 2006, 1062, beckonline Tz. 11; Musielak, in: Voit/Musielak, 20. Aufl. 2023, ZPO § 308 Rz. 20 m.w.N.).
2. Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution ist nicht durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit Gegenansprüchen gemäß § 389 BGB erloschen.
Dabei ist im Ausgangspunkt der Beurteilung davon auszugehen, dass es sich bei den in § 2 Ziffer 2 i.V.m. § 11 des Mietvertrags enthaltenen Klauseln zur Überbürdung der – laufenden und quotal bei Vertragsende abzugeltenden – Schönheitsreparaturen auf die Kläger um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB handelt, die gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind.
Soweit die Berufung erneut darauf verweist, in der Mietvertragsverhandlung sowie im Mietvertrag selbst sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass bei einer Verkürzung der beabsichtigten Mindestlaufzeit von 48 Monaten die Wirksamkeit der Verpflichtung zur Durchführung fälliger Schönheitsreparaturen sowie anteiliger noch nicht fälliger Schönheitsreparaturen von besonderer Bedeutung sei, führt dies zu keiner der Klägerin günstigeren Beurteilung. Zwar können auch vorformulierte Klauseln des Verwenders im Einzelfall Gegenstand und Ergebnis von Individualabreden sein, wenn sie die Merkmale des § 305 Abs. 1 BGB aufweisen, insbesondere im Einzelnen ausgehandelt sind (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). Jedoch liegt ein solches Aushandeln nur vor, wenn der Verwender den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der effektiven Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Er muss sich also deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019 – XI ZR 9/18, NJW 2019, 2080; Kammer, Urt. v. 13. September 2022 – 67 S 15/22, WuM 2023, 694, Revision anhängig, Az.: VIII ZR 245/22).
Derartige Umstände hat die Beklagte indes nicht dargelegt. Soweit sie auf die auf Wunsch der Kläger vereinbarte Verkürzung der von ihr eigentlich gewünschten Mindestlaufzeit verweist, bedeutet dies allein nicht bereits, dass die ausweislich der Formulierung in § 2 Ziffer 2 des Mietvertrags im Gegenzug für ihr diesbezügliches Entgegenkommen übernommene Pflicht zur Durchführung fälliger Schönheitsreparaturen sowie der quotalen Übernahme anteiliger diesbezüglicher Kosten bei Auszug vor Fälligkeit individuell ausgehandelt war. Denn allein die Vornahme einer den Mietern günstigen Änderung und Überarbeitung der vorgesehenen Vertragsbestimmungen ändert nichts an der nachteiligen Wirkung der Schönheitsreparaturklauseln, deren gesetzesfremder Kern durch die damit verbundene Aufnahme einer dem Mieter entgegenkommenden Klausel nicht nach obiger Maßgabe ernsthaft zur Disposition unter Einräumen eigener effektiven vertraglicher Gestaltungsmöglichkeiten der Mieter hinsichtlich des Umfangs der ihnen überbürdeten Schönheitsreparaturen sowie der Quotenklausel gestellt und ausgehandelt wird (vgl. BGH, Urt. v. 22. Oktober 2015 – VII ZR 58/14, MDR 2016, 10; Beschluss vom 5. März 2013 – VIII ZR 137/12, NJW 2013, 1668, Tz. 7 ff. beckonline; Kammer, a.a.O., Tz. 23-24 m.w.N.).
Nach Maßgabe dieses Ergebnisses kann offen bleiben, ob die Klausel auch als Individualvereinbarung wegen Verstoßes gegen § 556 Abs. 1 BGB gemäß § 556 Abs. 4 BGB unwirksam wäre (vgl. dazu Kammer, Urt. v. 15. März 2022 – 67 S 240/21, WuM 2022, 220).
Sowohl die im Mietvertrag enthaltene formularvertragliche Quotenabgeltungsklausel (§ 2 Ziffer 2 i.V.m. 11 Ziffer 6) als auch die Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen in § 2 Ziffer 2 i.V.m. § 11 Ziffer 1-5 halten einer Überprüfung am Maßstab des § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand.
Die streitgegenständliche Quotenabgeltungsklausel benachteiligt als Allgemeine Geschäftsbedingung die Mieter insofern unangemessen, als ihnen bei Vertragsschluss keine realistische Einschätzung der auf sie zukommenden Kostenbelastung möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024 – VIII ZB 43/23; Urt. v. 18. März 2015 – VIII ZR 242/13, NJW 2015, 1871; Kammer, a.a.O.; Urt. v. 15. März 2022 – 67 S 240/21, WuM 2022, 220, Revision anhängig, Az.: VIII ZR 79/22; Wurmnest, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2022, § 307 Rz. 138).
Davon ausgehend hat das Amtsgericht zutreffend die geltend gemachte Gegenforderung auf Zahlung anteiliger Schönheitsreparaturkosten in Höhe von 633,13 Euro (Kostenaufstellung vom 31. August 2017, Bl. I/75-77 d.A.) verneint.
Der Beklagten steht auch kein aufrechenbarer Gegenanspruch auf Ausgleich der nach dem Vorbringen der Beklagten für die Durchführung angeblich fälliger Malerarbeiten geltend gemachten Kosten in Höhe von 600,56 Euro zu. Die Überwälzung der Verpflichtung zur Durchführung der damit ausweislich der Kostenaufstellung vom 31. August 2017 (Bl. I/73-74 d.A.) abgerechneten Schönheitsreparaturen durch Streichen der Decken und Wände in Küche, Badezimmer und Flur sowie der Wände im kleinen Zimmer in § 11 Ziffern 1-4 des Mietvertrages ist jedenfalls gemessen an der für die Ausführung derselben in § 2 Ziffer 2 festgelegten Vorgabe des Streichens der Wände und Decken „in dem ursprünglichen Weißton (beim Vermieter zu erfragen)“ bei Rückgabe der Mietsache wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Denn mit dieser nach Maßgabe der obigen Erläuterungen nicht ausgehandelten, sondern formularvertraglichen Beschränkung auf den vorgegebenen vorgefundenen Weißton bei Anmietung ohne jedenfalls einen gewissen Spielraum bei der Wahl des wenn auch hellen Farbtons einzuräumen, wird der Mieter faktisch mit Blick auf das wirtschaftliche Risiko bei Vertragsende in der ihm bezüglich der im laufenden Mietverhältnis zustehenden Gestaltungsfreiheit ohne jedenfalls einen gewissen Spielraum einzuräumen unangemessen einschränkt (vgl. BGH, Urt. v. 22. Februar 2012 – VIII ZR 205/11, WuM 2012, 194; Hinweisbeschl. v. 14. Dezember 2010 – VIII ZR 198/10, NJW 2011, 514; Lehmann-Richter, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 16. Aufl. 2024, BGB, § 535 Rz. 1073; Zehelein, in: BeckOK BGB, Stand 1. November 2023, BGB § 535 Rz. 461). Bereits diese formularmäßige unangemessene Einengung in der Art der Ausführung dieser Schönheitsreparaturen führt auch im Fall der Übergabe der Wohnung bei Mietbeginn mit einem neuen weißen Anstrich zur Unwirksamkeit der Abwälzung der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen schlechthin.
Ausgehend davon kann dahinstehen, ob der – wenn auch weiche – Fristenplan in § 11 Ziffer 3 des Mietvertrages den Mieter im Hinblick auf die wegen inzwischen veränderter Wohnverhältnisse und verbesserter Dekorationsmaterialien nicht mehr zeitgemäßen Fristen unangemessen benachteiligt (vgl. BGH, Urt. v. 26. September 2007 – VIII ZR 143/06, WuM 2007, 684; Zehelein, a.a.O., Rz. 439), oder aufgrund der aus Sicht eines verständigen Mieters auf eine vorläufige Einschätzung hinweisenden Formulierung „Die Schönheitsreparaturen werden im allgemeinen nach Ablauf folgender Zeiträume erforderlich sein:…“ sowie der dieses Verständnis stützenden Bestimmungen in § 11 Ziffer 6 des Mietvertrages als nicht zwangsläufig geltend und damit aufgrund der erkennbar widerlegbaren Fristen als wirksam angesehen wird (vgl. Zehelein, a.a.O., Rz. 438-440; Langenberg/Zehelein Schönheitsreparaturen, Kap. 1. Schönheitsreparaturen, 6. Aufl. 2021, Rz. 244; Bub/Treier, MietR-HdB, 5. Aufl. 2019, Kapitel II., Rz. 1450, 1451; a.A. LG Krefeld, Urt. v. 25. August 2021 – 2 S 26/20, WuM 2021, 547).
Nach Maßgabe des gefundenen Ergebnisses kann offen bleiben, ob vom Vermieter gestellte Formularklauseln, in denen die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen uneingeschränkt auf den Wohnraummieter abgewälzt wird, ohnehin gemäß §§ 536 Abs. 4 BGB, 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB auch dann unwirksam sind, wenn die Mietsache dem Mieter zu Vertragsbeginn wie vorliegend renoviert überlassen wurde (vgl. Kammer, Urt. v. 9. März 2017 – 67 S 7/17, WuM 2017, 189; BeckOK MietR/Specht, Stand: 1. November 2023, BGB, § 535 Rz. 4421; Siegmund, in: Blank/Börstinghaus/Siegmund, 7. Aufl. 2023, BGB, § 535 Rz. 374 f.), wofür spricht, dass angesichts der bekanntermaßen großen Anzahl unwirksamer Formularklauseln zur Übertragung von Schönheitsreparaturen nicht (mehr) ohne weiteres im Sinne der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urt. v. 9. Juni 2010 – VIII ZR 294/09, WuM 2010. 476) von einer seit langem herausgebildeten Verkehrssitte der selbstverständlichen wirksamen Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter eines Wohnraummietvertrages ausgegangen werden kann (vgl. Siegmund, a.a.O., Rz. 347).
Die Kläger haben unter Einbeziehung des Ergebnisses der insoweit nicht wirksamen Übertragung der Schönheitsreparaturen ihre Verpflichtung zur Durchführung der streitgegenständlichen Malerarbeiten als Schönheitsreparaturen – anders als die Berufung meint – auch nicht anerkannt. Denn nach den Auslegungsparametern der §§ 133, 157 BGB kann mit dem Amtsgericht weder die schriftliche Beauftragung vom 3. April 2017 noch das Schreiben des die Kläger vertretenden Berliner Mietvereins vom 24. Oktober 2017 als Anerkenntnis im Sinne einer neu begründeten selbstständigen Verpflichtung oder jedenfalls eines endgültigen Ausschluss sämtlicher auch unbekannter Einwendungen ausgelegt werden (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juni 1986 – VIII ZR 153/85,NJW-RR 1987, 43; Urt. v. 4. November 1976 – VII ZR 74/75, WM 1976, 1339). Gegen einen solchen Erklärungswillen spricht neben den zutreffenden Gründen des Amtsgerichts auch der in dem Schreiben des Mietervereins einleitend formulierte Hinweis davon auszugehen, der Beklagen stehe kein Anspruch auf eine Befriedigung bezüglich streitiger nicht rechtskräftig festgestellter Ansprüche zu.
Ebensowenig ist die Gegenforderung auf Erstattung der Reinigungskosten in Höhe von 18,00 Euro für das Entfernen von Silikonresten von der Duschabtrennung auf den Fliesen und die Reinigung der Fliesen im Bad gemäß Kostenaufstellung vom 31. August 2017 (Bl. I/78 d.A.) begründet. Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass die in § 18 Ziffer 1 des Mietvertrags enthaltene Reinigungsklausel nicht der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB standhält. Die Vereinbarung der Rückgabe in „gereinigtem Zustand (dazu gehören gereinigte Fenster und Türen, gewischte Böden sowie entkalkte Armaturen, etc.)“ ist abgesehen von der beanstandungsfrei von dem Amtsgericht ins Feld geführten fehlenden Transparenz im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB bezüglich des tatsächlich geschuldeten Übergabezustands auch insoweit unwirksam nach § 307 Abs. 1 BGB, als der Mieter bei kundenfeindlichster Auslegung auch Reinigungsvorgänge schuldet, die über die allgemein vertraglich geschuldete besenreine Rückgabe im Sinne einer üblichen Reinigung des sich allmählich ansammelnden Schmutzes verbunden mit der Entfernung von groben Verunreinigungen (vgl. BGH, Urt. v. 8. Oktober 2008 – XII ZR 15/07, NJW 2009, 510, Tz. 26; Urt.v. 28. Juni 2006 – VIII ZR 124/05 NJW 2006, 2915, Tz. 26 jew. zit. nach beckonline) hinausgehen, wodurch seine Rechte aus § 538 BGB einseitig ohne Kompensation und damit unangemessen eingeschränkt werden (vgl. Klotz-Hörlin, in: BeckOK MietR, Stand: 15. Februar 2024, BGB, § 546 Rz. 48; Zehelein, in: BeckOGK, a.a.O., § 546 Rz. 57; Börstinghaus, in: Blank/Börstinghaus/Siegmund, a.a.O., § 546 Rz. 47). Ob die streitgegenständlichen Reinigungsmaßnahmen von einer dem Mieter übertragenen Grundreinigung umfasst wären, kann dahinstehen, da eine solche allenfalls im Fall einer wirksamen Übertragung von Schönheitsreparaturen bei Auszug geschuldet wäre (Börstinghaus, a.a.O.).
Ausgehend hiervon schuldeten die Kläger ohne gesonderte individuelle Vereinbarung nicht die Vornahme der abgerechneten Reinigungsmaßnahmen. Anhaltspunkte für einen etwaigen Schadensersatzanspruch bezüglich der abgerechneten Entfernung etwaiger Silikonreste auf den Fliesen sind weder von der Beklagten dargetan noch ersichtlich.
Der Umstand der Beauftragung der Beklagten mit der Durchführung von Reinigungsarbeiten im Zuge der Rückgabe der Wohnung führt zu keiner der Beklagten günstigeren Beurteilung. Dieses Verhalten kann ausgehend davon, dass sich die Kläger als aus dem Mietvertrag zu der Durchführung der besonderen Reinigungsarbeiten verpflichtet ansahen, aus den bereits dargelegten Gründen nicht dahingehend verstanden werden, sie hätten damit über ihnen als Mieter obliegenden Pflichten hinaus eine weitergehende selbstständige Verpflichtung begründen wollen. Auch dies hat das Amtsgericht zutreffend erkannt.
Schließlich ist der von der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Entrichtung eines „Untermietzuschlags“ in Höhe von insgesamt 1.000,00 Euro (40,- Euro monatlich) nicht begründet. Die in § 9 Ziffer 5 geregelte Berechtigung der Vermieterin zur Erhebung des „nach der Rechtsprechung maximal zulässigen Untermietzuschlags“ von derzeit monatlich 40,00 Euro im Falle der künftigen Untervermietung verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 553 Abs. 2 BGB. Die formularmäßige Festlegung der Berechtigung des Vermieters, bei Untervermietung einen pauschalierten Zuschlag zu verlangen, ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren, wonach sich dessen Angemessenheit und damit das Ob und Wie einer Mieterhöhung nach dem Kriterium der Zumutbarkeit richtet, über die nicht generell, sondern nur entsprechend der Gegebenheiten im Einzelfall entschieden werden kann, und gemäß. § 553 Abs. 3 BGB die gesetzliche Regelung des § 553 Abs. 2 BGB nicht zum Nachteil des Mieters abbedungen werden darf (vgl. LG Berlin, Urt. v. 27. Januar 2015 – 16 O 442/14; OLG Hamm, Rechtsentscheid in Mietsachen vom 3. März 1983 – 4 REMiet 9/82, WuM 1983, 109, zu § 549 Abs. 2 BGB aF; Siegmund, a.a.O., § 553 Rz. 30; Bub/Treier, a.a.O., Rz. 1567). Bei kundenfeindlichster Auslegung ist die Klausel auch so zu verstehen, dass in jedem Fall der Untervermietung ein Zuschlag zu entrichten ist, dessen Höhe allenfalls orientiert an der Rechtsprechung zur Höhe von Untermietzuschlägen anzupassen ist.
Soweit die Berufung bezüglich der Angemessenheit des Zuschlags im Hinblick auf die in § 9 Ziffer 5 des Mietvertragses ausdrücklich in Bezug genommene zusätzliche Abnutzung der Wohnung als solche sowie durch den Ein- und Auszug zusätzlicher Personen verweist, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung.
Denn dabei handelt es sich um Umstände, die losgelöst von der im Einzelfall zu prüfenden Zumutbarkeit schon per se mit einer Untervermietung der Wohnung einhergehen.
Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 288, 291 BGB begründet.
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlage in §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3, 708 Nr. 10 Satz 1, 711 ZPO.
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung teilweise zuzulassen, um eine höchstrichterliche Klärung der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Fragen der Wirksamkeit der formularmäßigen Übertragung der Schönheitsreparaturen, der Reinigungssowie der Untermietzuschlagsklausel zu ermöglichen; die Übertragung auf die Einzelrichterin nach § 526 Abs. 1 ZPO steht der Zulassung der Revision nicht entgegen (vgl. nur BGH, Urt. v. 18. November 2016 – V ZR 221/15, NJW-RR 2017, 260).
4. Die von der Beklagten beantragte Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 Abs. 1 ZPO war nicht angezeigt. Die Aussetzung nach Maßgabe von § 148 Abs. 1 ZPO kommt nur bei Vorgreiflichkeit im Sinne einer (zumindest teilweisen) präjudiziellen Bedeutung des in dem anderen Prozess festzustellenden Rechtsverhältnisses in Betracht, die gegeben ist, wenn in einem anderen Rechtsstreit eine Entscheidung ergeht, die für das auszusetzende Verfahren materielle Rechtskraft entfaltet oder Gestaltungs- bzw. Interventionswirkung erzeugt (vgl. BGH, Urt. v. 21. Dezember 2022 – VIII ZR 78/22). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, da die Entscheidung in dem bei dem BGH anhängigen Verfahren im Hinblick auf das hier streitgegenständliche Verfahren mit zudem nicht denselben Verfahrensbeteiligten bereits keine materielle Rechtskraft entfalten kann. Auch rechtfertigt die Tatsache, dass in einem anderen Verfahren über die Wirksamkeit von vertraglichen Bestimmungen in einem gleich oder ähnlich gelagerten Fall entschieden werden soll, für sich genommen noch keine Aussetzung analog § 148 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 44 m.w.N.).