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Kautionsrückzahlungsanspruch – Fälligkeit

LG Hamburg – Az.: 307 S 58/18 – Urteil vom 05.12.2018

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Blankenese vom 27.06.2018, Az. 531 C 88/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.353,00 zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.03.2018.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.353,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung die im erstinstanzlichen Urteil abgewiesene Klage auf Rückzahlung der bei Mietbeginn geleisteten Kaution in Höhe von EUR 1.353,00 sowie Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 201,71, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.03.2017, weiter.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen sowie Zulassung der Revision.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst der dazugehörigen Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, und hat in der Sache Erfolg soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Rückzahlung der Kaution in Höhe von EUR 1.353,00 zzgl. Zinsen ab dem 24.03.2018 richtet (hierzu unter 1.). Keinen Erfolg hat die Berufung demgegenüber, soweit die Klägerin von der Beklagten die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 201,71 sowie Verzugszinsen seit dem 25.03.2017 geltend macht (hierzu unter 2.). Gründe für die Zulassung der Revision bestehen vorliegend nicht (hierzu unter 3.). Im Einzelnen:

1.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Kautionsrückzahlungsanspruch in Höhe von EUR 1.353,00.

Mit Leistung der Sicherheit erwirbt der Mieter einen aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückgewähr; die Bedingung tritt ein, wenn der Mieter die Mietsache zurückgegeben hat (vgl. Schmidt-Futterer/Blank, 12. Aufl. 2015, § 551 BGB Rdnr. 95 m.w.N.). Vorliegend hat die Klägerin unstreitig bei Mietbeginn eine Kaution in Höhe von EUR 1.353,00 erbracht und die Mietsache rechtzeitig vor Ende des Mietvertrages am 31.08.2016 an die Beklagte zurückgegeben.

Entgegen der seitens des Amtsgerichts in dem mit der Berufung angegriffenen erstinstanzlichen Urteil vertretenen Rechtsauffassung ist dieser Kautionsrückzahlungsanspruch fällig. Der Anspruch eines Mieters auf Rückgabe einer Mietsicherheit wird fällig, wenn eine angemessene Überlegungsfrist abgelaufen ist und dem Vermieter keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr zustehen, wegen derer er sich aus der Sicherheit befriedigen darf (BGH, Versäumnisurteil vom 20.07.2016 – VIII ZR 263/14 – Rdnr. 12 m.w.N., zitiert nach juris; so im Zusammenhang mit einem Leasingvertrag auch BGH, Urteil vom 18.01.2017 – VIII ZR 263/15, Rdnr. 18, zitiert nach beck-online). Vorliegend sind seit der Rückgabe der Mietsache bereits mehr als 2 Jahre vergangen. Aus dem Vortrag der Beklagtenseite ergeben sich auch keine Forderungen aus dem Mietverhältnis, wegen derer sie sich aus der Mietsicherheit befriedigen könnte:

Soweit die Beklagte vorträgt, ihr stünde gegen die Klägerin ein Anspruch auf Ersatz eines jährlichen Mietausfallschadens in Höhe von EUR 696,00 zu, da ihr eine Neuvermietung wegen der von der Klägerin angebrachten Tapete nur zu einer monatlichen Nettokaltmiete in Höhe von EUR 492,00 (anstelle von EUR 550,00) möglich gewesen sei, fehlt es jedenfalls an der für einen Ersatzanspruch erforderlichen Kausalität zwischen der Höhe der neuen Nettokaltmiete und der klägerseits in der Wohnung bei Auszug zurückgelassenen Tapete. Der Abschluss des Mietvertrages mit dem Nachmieter erfolgte bereits am 05.07.2016, d.h. gut eine Woche vor dem ersten Aufforderungsschreiben der Beklagten an die Klägerin und fast zwei Monate vor dem Ende des Mietvertrages. Zu diesem Zeitpunkt konnten also weder Beklagte noch Nachmieter wissen, in welchem Zustand die Klägerin die Mietwohnung letztendlich zurücklassen würde.

Ebenfalls ohne Erfolg macht die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit dem Zustand der Fußleisten bei Rückgabe der Mietsache geltend. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin die Fußleisten während der Mietzeit tatsächlich beschädigt hat. Die Beklagte hat diesbezügliche Ansprüche gegenüber der Klägerin nie geltend gemacht und die Klägerin auch nicht zur Beseitigung etwaiger Schäden an den Fußleisten aufgefordert. Insbesondere das Aufforderungsschreiben vom 14.07.2016 (Anlage K 2, Bl. 11 d. A.) enthält keinerlei Hinweis auf die Fußleisten.

Auch die behaupteten fiktiven Kosten in Höhe von EUR 2.500,00 für einen Neuanstrich und Wiederherstellung der Fußleistenanschlüsse kann die Beklagte nicht gegenüber der Klägerin geltend machen. Hierbei handelt es sich um die Kosten für die Durchführung von Schönheitsreparaturen. Die Durchführung von Schönheitsreparaturen konnte die Beklagte von der Klägerin indessen vor dem Hintergrund der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2015 – VIII ZR 185/14 -, zitiert nach juris) gar nicht verlangen, weil bei Mietbeginn keine renovierte Wohnung an die Klägerin übergeben worden war.

Die Geltendmachung etwaiger Betriebskostensalden scheitert vorliegend jedenfalls an der Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB.

Weitere mögliche Ansprüche der Beklagten aus dem Mietverhältnis sind nicht ersichtlich.

Der Zinsanspruch ergibt sich in zuerkannter Höhe aus § 291 BGB.

2.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Ersatz ihrer außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten noch auf die geltend gemachten Verzugszinsen ab dem 25.03.2017. Zum Zeitpunkt des anwaltlichen Tätigwerdens mit Schreiben vom 10.03.2017 (Anlage K 4, Bl. 14 d. A.) war der Kautionsrückzahlungsanspruch noch gar nicht fällig. Da zu diesem Zeitpunkt die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB noch nicht abgelaufen war, hätte die Beklagte zumindest noch über die Betriebskosten abrechnen können.

3.

Die Revision war vorliegend nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundlegende Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 543 Abs. 2 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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