Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Kautionsrückzahlung im Mietrecht: Rechte der Mieter im Fokus
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Fristen gelten für die Rückzahlung der Mietkaution?
- Wann darf der Vermieter die Kaution mit offenen Forderungen verrechnen?
- Welche Formvorschriften muss eine Indexmieterhöhung erfüllen?
- Was können Mieter tun, wenn die Kaution nicht vollständig zurückgezahlt wird?
- Wie müssen Vermieter die Kautionsabrechnung gestalten?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Weitere Beiträge zum Thema
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht München II
- Datum: 22.11.2016
- Aktenzeichen: 12 S 3183/16
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilprozessrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Der Kläger beansprucht die Rückzahlung eines Teils der geleisteten Kaution in Höhe von 1104,15 €. Er argumentiert, dass sowohl die Indexvereinbarung im Mietvertrag als auch das Erhöhungsschreiben vom 25.10.2013 unwirksam seien.
- Beklagte: Die Beklagten fordern die Abweisung der Klage und berufen sich auf offene Mietforderungen aufgrund einer indexbasierten Mieterhöhung. Sie argumentieren, dass die Anforderungen gemäß § 557 b Abs. 3 S. 2 BGB erfüllt sind, da die erforderlichen Angaben zur Änderung des Preisindexes und der resultierende Geldbetrag gemacht wurden.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Nach Beendigung des Mietverhältnisses streiten die Parteien über eine Mieterhöhung und die damit in Verbindung stehenden restlichen Kautionszahlungen. Der Kläger fordert die Rückzahlung, während die Beklagten auf angefallene Mietforderungen durch eine indexbasierte Erhöhung hinweisen.
- Kern des Rechtsstreits: Im Kern der Auseinandersetzung stand die Frage, ob das Indexmieterhöhungsschreiben gültig sei, insbesondere ob Angaben zur Umrechnung der Differenz der Indexwerte in einen Prozentsatz und dessen Mitteilung erforderlich sind.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Das vorherige Urteil des Amtsgerichts Weilheim i.OB wurde bestätigt, dass die Mieterhöhung aufgrund fehlender Angaben unwirksam ist.
- Begründung: Das Gericht argumentiert, dass § 557 b Abs. 3 S. 2 BGB im Sinn und Zweck verlangt, dass der Wertunterschied der Indexpunkte für den Mieter nachvollziehbar und überprüfbar sein muss. Die Umrechnung in einen Prozentsatz ist notwendig, um dem Mieter die Berechnung der Erhöhung zu ermöglichen.
- Folgen: Die Beklagten müssen die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Die Revision wurde aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen, was Klärung und Fortbildung des Rechts im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO ermöglicht.
Kautionsrückzahlung im Mietrecht: Rechte der Mieter im Fokus
Die Rückzahlung der Mietkaution ist ein zentrales Thema im Mietrecht, das viele Mieter und Vermieter gleichermaßen betrifft. Nach Beendigung des Mietverhältnisses haben Mieter grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung der hinterlegten Kaution, vorausgesetzt, dass keine offenen Forderungen aus dem Mietvertrag bestehen, wie etwa unbeglichene Nebenkostenabrechnungen oder Schadensersatzansprüche. Vermieter sind verpflichtet, die Kaution fristgerecht zurückzuzahlen, wobei sie im Rahmen der Kautionsabrechnung auch eventuelle Schäden oder ausstehende Zahlungen berücksichtigen können.
Ein klarer Kautionsrückzahlungsanspruch ist entscheidend für die Mieterrechte und den Mieterschutz. Um Missverständnisse zu vermeiden, ist eine transparente Kommunikation und eine sorgfältige Endabnahme der Wohnung wichtig. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der detailliert die rechtlichen Aspekte und Abläufe der Kautionsrückzahlung beleuchtet.
Der Fall vor Gericht
Streit um Indexmieterhöhung: Münchner Landgericht fordert präzisere Berechnungsangaben
Eine Mieterhöhung aufgrund der Indexklausel wurde vom Landgericht München II für unwirksam erklärt, da der Vermieter die prozentuale Steigerung des Preisindexes nicht ausgewiesen hatte. Der Mieter hatte nach Beendigung des Mietverhältnisses die Rückzahlung eines Kautionsrestbetrages in Höhe von 1.104,15 Euro gefordert. Die Vermieter versuchten, diesen Anspruch mit offenen Mietzahlungen aus einer Indexmieterhöhung zu verrechnen.
Kernfrage: Formelle Anforderungen an Indexmieterhöhungen
Das Gericht musste klären, welche Angaben ein Mieterhöhungsschreiben bei einer indexbasierten Anpassung enthalten muss. Während der Gesetzestext in § 557b Abs. 3 S. 2 BGB nur die Angabe der Indexänderung und des neuen Mietbetrags vorschreibt, sah das Gericht diese Mindestangaben als nicht ausreichend an. Die Vermieter hatten in ihrem Erhöhungsschreiben vom 25. Oktober 2013 zwar die Indexwerte und den gewünschten neuen Mietbetrag genannt, jedoch keine Berechnung der prozentualen Steigerung beigefügt.
Schutz des Mieters durch erweiterte Informationspflichten
Das Landgericht begründete seine Entscheidung mit dem Schutzzweck der gesetzlichen Regelung: Ein durchschnittlicher Mieter müsse die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Mieterhöhung überprüfen können. Die bloße Angabe zweier Indexpunktwerte und des verlangten Erhöhungsbetrags reiche dafür nicht aus. „Erst dann kann der Mieter nachrechnen, ob der Erhöhungswert diesem Prozentsatz entspricht“, stellte das Gericht klar. Dies gelte besonders in Fällen wie dem vorliegenden, wo die Vermieter im Erhöhungsschreiben eine vom Mietvertrag abweichende Ausgangsmiete angesetzt und einen „abgerundeten“ Erhöhungsbetrag gefordert hatten.
Grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsprechung
Das Landgericht München II bestätigte mit seinem Urteil die Entscheidung des Amtsgerichts Weilheim und wies die Berufung der Vermieter zurück. Die Beklagten müssen die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Das Gericht ließ die Revision zu, da die Frage nach den formellen Anforderungen an Indexmieterhöhungen von grundsätzlicher Bedeutung sei und der Fortbildung des Rechts diene. Die zentrale Rechtsfrage, ob ein Indexmieterhöhungsschreiben die prozentuale Differenz zwischen den Indexwerten ausweisen muss, war bislang höchstrichterlich nicht entschieden worden.
Die Schlüsselerkenntnisse
„Bei einer Mieterhöhung wegen gestiegener Indexwerte muss der Vermieter nicht nur die neuen Indexwerte und den erhöhten Mietbetrag nennen, sondern auch die prozentuale Änderung angeben. Das Landgericht München II hat entschieden, dass ein durchschnittlicher Mieter nur mit dieser zusätzlichen Information die Richtigkeit der Mieterhöhung nachvollziehen kann. Die Revision wurde zugelassen, da diese Frage grundsätzliche Bedeutung für das Mietrecht hat.“
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Vermieter müssen Sie in Ihrem Mieterhöhungsschreiben bei einer Indexmieterhöhung künftig drei Angaben machen: die alten und neuen Indexwerte, den neuen Mietbetrag und die prozentuale Veränderung zwischen den Indexwerten. Für Sie als Mieter bedeutet dies mehr Transparenz – Sie können jetzt einfacher überprüfen, ob die verlangte Mieterhöhung korrekt berechnet wurde, ohne selbst komplizierte Prozentberechnungen anstellen zu müssen. Eine Indexmieterhöhung ohne Angabe der prozentualen Veränderung ist unwirksam und muss nicht gezahlt werden.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Fristen gelten für die Rückzahlung der Mietkaution?
Nach Beendigung des Mietverhältnisses steht dem Vermieter eine angemessene Überlegungs- und Prüfungsfrist von drei bis sechs Monaten zu. In dieser Zeit kann der Vermieter prüfen, ob Ansprüche aus dem Mietverhältnis bestehen, etwa durch Schäden an der Wohnung oder ausstehende Nebenkostenabrechnungen.
Grundsätzliche Abrechnungsfristen
Eine gesetzlich festgelegte Frist für die Kautionsrückzahlung existiert nicht. Die Rechtsprechung hat jedoch einen Rahmen entwickelt: In der Regel gilt eine Frist von drei bis sechs Monaten als angemessen. Diese Frist beginnt mit der ordnungsgemäßen Rückgabe der Wohnung.
Sonderfall Betriebskosten
Bei noch ausstehenden Betriebskostenabrechnungen darf der Vermieter einen Teil der Kaution auch länger als sechs Monate einbehalten. In diesem Fall ist er berechtigt, das Dreifache der üblichen Betriebskostenvorauszahlung zurückzubehalten. Der restliche Kautionsbetrag muss jedoch ausgezahlt werden, wenn die Betriebskostenabrechnung nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Mietverhältnisses erfolgt.
Verjährung des Rückzahlungsanspruchs
Der Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution verjährt nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Wenn also die Prüfungsfrist des Vermieters im Oktober 2024 endet, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist am 31. Dezember 2024 und läuft bis zum 31. Dezember 2027.
Verzug und Zinsen
Wenn der Vermieter die Kaution nach Ablauf der angemessenen Prüfungsfrist ohne berechtigten Grund nicht zurückzahlt, gerät er automatisch in Verzug. In diesem Fall entstehen Verzugszinsansprüche nach § 288 BGB, ohne dass eine gesonderte Mahnung erforderlich ist.
Wann darf der Vermieter die Kaution mit offenen Forderungen verrechnen?
Der Vermieter darf die Mietkaution mit offenen Forderungen verrechnen, wenn diese aus dem Mietverhältnis entstanden sind. Eine Aufrechnung ist dabei sowohl während des laufenden Mietverhältnisses als auch nach dessen Beendigung möglich.
Aufrechnung während des Mietverhältnisses
Während eines bestehenden Mietverhältnisses darf der Vermieter die Kaution nur dann zur Befriedigung seiner Ansprüche verwenden, wenn seine Forderungen unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Wenn der Vermieter die Kaution während der Mietzeit in Anspruch nimmt, kann er vom Mieter die Wiederauffüllung der Kaution verlangen.
Aufrechnung nach Mietende
Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Vermieter weitergehende Möglichkeiten zur Aufrechnung. Er kann die Kaution für folgende Forderungen verwenden:
- Offene Betriebskostennachforderungen
- Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung der Mietsache
- Nicht gezahlte Mieten
Der Vermieter muss dabei innerhalb einer angemessenen Frist nach Mietende erklären, welche Ansprüche er gegen den Mieter erhebt. Diese Erklärung kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen.
Besonderheit bei Schadensersatzansprüchen
Nach einem aktuellen BGH-Urteil vom Juli 2024 darf der Vermieter auch nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist Schadensersatzansprüche mit der Kaution verrechnen. Voraussetzung ist, dass der Vermieter die Schäden innerhalb der Verjährungsfrist geltend gemacht hat. Die Aufrechnung selbst kann dann auch später erfolgen.
Formelle Anforderungen
Für eine wirksame Aufrechnung muss der Vermieter:
- Die Aufrechnung ausdrücklich oder konkludent erklären
- Seine Forderungen konkret bezeichnen und beziffern
- Die Ansprüche aus dem Mietverhältnis nachweisen können
Die Kautionsrückzahlung wird mit dem Zugang der Abrechnung beim Mieter zur Rückzahlung fällig. Der Vermieter kann auch mit streitigen Forderungen aufrechnen, trägt dann aber die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen seiner Ansprüche.
Welche Formvorschriften muss eine Indexmieterhöhung erfüllen?
Eine Indexmieterhöhung muss gemäß § 557b Abs. 3 BGB zwingend in Textform erfolgen. Das Erhöhungsschreiben muss dabei folgende konkrete Angaben enthalten:
Erforderliche Bestandteile des Erhöhungsschreibens
Die eingetretene Änderung des Preisindexes muss durch Angabe des alten und neuen Indexstandes dokumentiert werden. Wenn Sie beispielsweise den Indexstand von August 2006 mit 94,2 Punkten und den aktuellen Stand von September 2013 mit 106,1 Punkten angeben, ist dies ausreichend.
Die neue Miethöhe oder der Erhöhungsbetrag muss als konkreter Geldbetrag ausgewiesen werden. Sie können entweder den Erhöhungsbetrag (z.B. „die Miete erhöht sich um 85 Euro“) oder die neue Gesamtmiete (z.B. „die neue Miete beträgt 775 Euro“) angeben.
Besonderheiten zur Berechnung
Eine prozentuale Angabe der Indexveränderung ist nach der Rechtsprechung des BGH nicht erforderlich. Der Vermieter muss dem Mieter keine einzelnen Rechenschritte vorrechnen. Es genügt, wenn der alte und neue Indexstand sowie der Erhöhungsbetrag genannt werden.
Zeitliche Vorgaben
Die Mieterhöhung wird erst zum übernächsten Monat nach Zugang der Erhöhungserklärung wirksam. Zwischen zwei Erhöhungen muss mindestens ein Jahr liegen. Die einjährige Wartefrist muss dabei nicht im Mietvertrag vereinbart sein, sie muss lediglich bei der Durchführung der Mieterhöhung eingehalten werden.
Die Berechnung der Mieterhöhung muss der prozentualen Veränderung des Lebenshaltungskostenindex exakt entsprechen. Eine überproportionale Mieterhöhung, etwa durch Gleichsetzung der Indexpunkte mit dem Prozentsatz der Erhöhung, ist nicht zulässig.
Was können Mieter tun, wenn die Kaution nicht vollständig zurückgezahlt wird?
Wenn der Vermieter die Kaution nicht oder nur teilweise zurückzahlt, steht Mietern ein dreistufiges Vorgehen zur Verfügung.
Schriftliche Aufforderung
Als ersten Schritt sollten Sie eine schriftliche Aufforderung per Einschreiben mit Rückschein an den Vermieter senden. Setzen Sie darin eine angemessene Frist von etwa 14 Tagen für die Rückzahlung. Fordern Sie den Vermieter auf, die Gründe für einen eventuellen Einbehalt schriftlich darzulegen.
Prüfung der Einbehaltungsgründe
Der Vermieter darf die Kaution nur in bestimmten Fällen einbehalten:
- Bei nachgewiesenen Schäden an der Wohnung
- Für ausstehende Nebenkostennachzahlungen
- Bei nicht durchgeführten Schönheitsreparaturen
- Für offene Mietforderungen
Durchsetzung des Anspruchs
Reagiert der Vermieter nicht auf die Aufforderung, können Sie ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten. Alternativ besteht die Möglichkeit einer Klage auf Rückzahlung der Kaution. Wichtig: Der Anspruch auf Kautionsrückzahlung verjährt nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs müssen Sie nachweisen können, dass Sie die Kaution gezahlt haben. Bewahren Sie daher den Überweisungsbeleg oder die Quittung über die Kaution sorgfältig auf.
Wie müssen Vermieter die Kautionsabrechnung gestalten?
Die Kautionsabrechnung muss den Anforderungen des § 259 BGB entsprechen und eine detaillierte, nachvollziehbare Aufstellung aller relevanten Positionen enthalten.
Formelle Anforderungen
Der Vermieter muss in der Abrechnung zwei Hauptkomponenten transparent darstellen:
- Die vollständige Kautionssumme einschließlich der erwirtschafteten Zinsen
- Eine genaue Auflistung aller Gegenforderungen mit Grund und Höhe
Nachweise und Belege
Zur ordnungsgemäßen Dokumentation sollten der Abrechnung folgende Unterlagen beigefügt werden:
- Bankbelege zu den Zinserträgen und steuerlichen Abzügen
- Rechnungen für geltend gemachte Reparaturen oder Schäden
- Dokumentation von Mängeln bei der Wohnungsübergabe
Abrechnungsformen
Die Kautionsabrechnung kann auf zwei Arten erfolgen:
Ausdrückliche Abrechnung: Der Vermieter erstellt eine schriftliche Aufstellung mit allen Positionen und dem resultierenden Endergebnis.
Konkludente Abrechnung: Diese liegt vor, wenn der Vermieter durch sein Verhalten deutlich macht, welche Ansprüche er gegen die Kaution aufrechnet – beispielsweise durch Klageerhebung oder Aufrechnung konkreter Forderungen.
Bei noch ausstehenden Nebenkostenabrechnungen darf der Vermieter einen angemessenen Teilbetrag einbehalten. Dieser muss sich an den Vorauszahlungen und der Entwicklung der Nebenkosten in den Vorjahren orientieren.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Indexmiete
Eine vertraglich vereinbarte Mietform, bei der sich die Höhe der Miete automatisch an einen bestimmten Preisindex (meist den Verbraucherpreisindex) anpasst. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 557b BGB. Anders als bei der normalen Miete kann der Vermieter die Miete erhöhen, sobald sich der vereinbarte Index um einen bestimmten Prozentsatz erhöht hat. Der Vermieter muss die Erhöhung in Textform erklären und die Änderung des Preisindexes sowie die neue Miete angeben. Beispiel: Steigt der Verbraucherpreisindex um 5%, kann auch die Miete um 5% erhöht werden.
Kaution
Eine Geldsumme, die der Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses als Sicherheit an den Vermieter zahlt (§ 551 BGB). Sie dient zur Absicherung möglicher Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis. Die Kaution darf maximal drei Monatsmieten (ohne Nebenkosten) betragen und muss vom Vermieter getrennt vom eigenen Vermögen angelegt werden. Nach Ende des Mietverhältnisses muss der Vermieter die Kaution zurückzahlen, sofern keine berechtigten Forderungen bestehen. Beispiel: Schäden an der Wohnung oder ausstehende Nebenkostennachzahlungen können mit der Kaution verrechnet werden.
Kautionsrückzahlungsanspruch
Der gesetzliche Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Mietkaution nach Beendigung des Mietverhältnisses (§ 551 Abs. 3 BGB). Der Vermieter muss die Kaution innerhalb einer angemessenen Prüfungsfrist zurückzahlen – in der Regel 3-6 Monate nach Mietende. Er darf einen Teil oder die gesamte Kaution nur einbehalten, wenn er konkrete und berechtigte Forderungen hat. Beispiel: Bestehen keine offenen Forderungen wie Nebenkostennachzahlungen oder Schäden, muss die komplette Kaution zurückgezahlt werden.
Endabnahme
Die förmliche Übergabe der Mietwohnung vom Mieter an den Vermieter am Ende des Mietverhältnisses. Dabei wird der Zustand der Wohnung gemeinsam überprüft und in einem Protokoll dokumentiert. Dies dient als wichtige Grundlage für mögliche Schadenersatzansprüche und die Kautionsrückzahlung. Das Protokoll sollte den Zustand der Räume, eventuelle Mängel und Beschädigungen sowie Zählerstände detailliert festhalten. Beispiel: Bei der Endabnahme werden Bohrlöcher in den Wänden oder ein beschädigter Teppichboden dokumentiert.
Verbraucherpreisindex
Ein statistisches Maß für die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen, die private Haushalte für Konsumzwecke kaufen. Er wird vom Statistischen Bundesamt monatlich ermittelt und dient als wichtiger Indikator für die Inflation. Bei Indexmietverträgen bildet er die Grundlage für Mieterhöhungen. Beispiel: Steigt der Verbraucherpreisindex von 100 auf 105 Punkte, entspricht dies einer Steigerung von 5%, die der Vermieter als Mieterhöhung geltend machen kann.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 557b Abs. 3 S. 2 BGB: Diese Vorschrift regelt die Anforderungen an das Mieterhöhungsschreiben bei Indexmietverhältnissen. Der Vermieter muss die Änderung des Preisindexes deutlich darstellen und nachvollziehbar machen, wie sich die Miete an den Index angepasst hat. Ziel ist es, dem Mieter die Überprüfung der Mieterhöhung zu erleichtern.Im vorliegenden Fall wurde das Mieterhöhungsschreiben als unwirksam beurteilt, da keine Umrechnung der Indexdifferenz in einen Prozentwert enthalten war. Dies verstößt gegen § 557b Abs. 3 S. 2 BGB, da der Mieter die Berechnung der Erhöhung nicht nachvollziehen konnte.
- § 546 BGB: Diese Vorschrift beschäftigt sich mit der Rückzahlung der Mietkaution nach Beendigung des Mietverhältnisses. Der Vermieter ist verpflichtet, die Kaution spätestens sechs Monate nach Auszug des Mieters zurückzuzahlen, sofern keine Ansprüche geltend gemacht werden.Der Kläger fordert die Rückzahlung eines Restbetrags der geleisteten Kaution in Höhe von 1.104,15 €. Das Gericht musste prüfen, ob der Vermieter berechtigte Ansprüche gegen die Kaution geltend macht, was im Urteil zugunsten des Klägers entschieden wurde.
- § 557 BGB: Dieser Paragraph regelt die Mieterhöhung bei bestehenden Mietverhältnissen. Er erlaubt es dem Vermieter, die Miete unter bestimmten Bedingungen zu erhöhen, beispielsweise durch Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete oder an einen wandelnden Index.Im Fall geht es um eine Indexmieterhöhung, die der Vermieter geltend machen wollte. Das Gericht bewertete, ob die Erhöhung den Anforderungen des § 557 BGB entspricht, insbesondere hinsichtlich der Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnung.
- § 97 Abs. 1 ZPO: Diese Vorschrift bestimmt, dass die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Sie ist maßgeblich für die Entscheidung, welche Partei die Verfahrenskosten im Berufungsverfahren zu tragen hat.Die Beklagten wurden im Berufungsverfahren unterworfen Pflichten gemäß § 97 Abs. 1 ZPO, da ihre Berufung zurückgewiesen wurde. Somit mussten sie die Kosten des Berufungsverfahrens übernehmen.
- §§ 708 Ziff. 10 und 713 ZPO: Diese Bestimmungen betreffen die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen. Sie regeln unter welchen Umständen ein Urteil vorläufig vollstreckbar ist und welche Sicherheitsleistungen gegebenenfalls erforderlich sind.Im Urteil wurde festgelegt, dass das vorherige Urteil des Amtsgerichts ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist. Dies basiert auf §§ 708 Ziff. 10 und 713 ZPO, die hier die Grundlage für die Vollstreckbarkeit des Urteils bildeten.
Weitere Beiträge zum Thema
- Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters – Berufung auf Gegenforderungen
Das Amtsgericht Donaueschingen entschied, dass Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Mietkaution haben. Gegenforderungen des Vermieters wegen angeblicher Schäden wurden abgelehnt, da sie nicht hinreichend belegt waren. Das Gericht betonte die Bedeutung eines ordnungsgemäßen Übergabeprotokolls. → → Rückforderung der Mietkaution bei unzureichenden Schäden - Rückzahlungsanspruch Kaution Mieter – Verjährung
Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution verjährt in der Regel nach drei Jahren ab Erteilung der Kautionsabrechnung. Das Landgericht Berlin stellte fest, dass die Verjährung auch für Pfandfreigabeansprüche gilt und keine Ausnahme darstellt. → → Verjährung der Kautionsrückzahlung verstehen - Kautionsrückzahlung steht mehreren Mietern als Mitgläubigern zu
Das Landgericht Berlin entschied, dass bei mehreren Mietern die Kaution allen Mitgläubigern gemeinsam zusteht. Selbst wenn der Anspruch eines Mieters verjährt ist, kann der andere Mieter die volle Kautionssumme fordern. Unwirksame Klauseln im Mietvertrag, wie Schönheitsreparatur- oder Quotenabgeltungsklauseln, wurden ebenfalls thematisiert. → → Rechte mehrerer Mieter bei Kautionsrückzahlung - Kautionsrückzahlungsanspruch – Aufrechnung mit verjährten Schadensersatzansprüchen des Vermieters
Das Gericht stellte fest, dass ein Vermieter nicht mit verjährten Schadensersatzansprüchen gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters aufrechnen kann. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Vermieters beträgt sechs Monate nach Rückgabe der Mietsache. → → Aufrechnung von verjährten Ansprüchen ausschließen - Rückbaupflicht nach Mietvertragsende: Zustand und Kaution
Das Landgericht Hanau entschied, dass Mieter für eigenmächtige bauliche Veränderungen haften und die Wohnung im ursprünglichen Zustand zurückgeben müssen. Unterlassen sie den Rückbau, kann der Vermieter die Kosten mit der Kaution verrechnen. → → Rückbaupflicht und Kautionsverwendung klären
Das vorliegende Urteil
LG München II – Az.: 12 S 3183/16 – Endurteil vom 22.11.2016
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