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Kein Wohnungsbesichtigungsrecht des Mieters wegen Behauptungen Dritter

Eine 84-jährige Münchnerin wehrte sich erfolgreich gegen die Kündigung ihrer Wohnung, nachdem sie die Besichtigung durch die Vermieterin verweigert hatte. Auslöser des Rechtsstreits war eine einzige Nachbarinnenbeschwerde über angebliche Geruchsbelästigung, die das Landgericht München I als nicht ausreichend für ein Besichtigungsrecht ansah. Die Richter stellten sich damit schützend vor die langjährige Mieterin und betonten den grundrechtlichen Schutz des Mietbesitzes.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht München I
  • Datum: 07.02.2024
  • Aktenzeichen: 14 S 10625/23
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren im Mietrecht
  • Rechtsbereiche: Mietrecht

Beteiligte Parteien:

  • Beklagte: Eine 84-jährige Mieterin der streitgegenständlichen Wohnung. Sie wehrt sich gegen die fristlose sowie ordentliche Kündigung des seit 1979 bestehenden Mietverhältnisses mit der Begründung, dass keine wirksame Kündigung vorliege. Sie kontert das behauptete Zutrittsrecht der Vermieterin und sieht das Vorgehen der Klägerin als ehrenrührig und ungerechtfertigt an.
  • Klägerin: Die Vermieterin, die die Wohnung der Beklagten aufgrund behaupteter Geruchsbelästigungen räumen lassen möchte. Sie besteht auf einem Besichtigungsrecht, um mögliche Schäden an der Mietsache zu untersuchen, das ihrer Meinung nach von der Beklagten verweigert wurde.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin, als neue Vermieterin, meldet Ansprüche auf Besichtigung der Wohnung der Beklagten an. Grund war die Beschwerde einer Nachbarin über unangenehme Gerüche aus der Wohnung. Dies führte zu mehreren vergeblichen Terminvorschlägen zur Wohnungsbesichtigung, die die Beklagte ignorierte oder ablehnte. Aufgrund dessen sprach die Klägerin eine fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung aus.
  • Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Frage, ob die Klägerin ein hinreichendes Besichtigungsrecht hatte und ob dessen Verweigerung durch die Beklagte eine fristlose sowie ordentliche Kündigung rechtfertigen kann.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg, das Urteil der ersten Instanz wurde abgeändert und die Klage abgewiesen.
  • Begründung: Die Kammer sah kein Besichtigungsrecht der Klägerin, da die Beschwerden über Geruchsbelästigungen unzureichend und von einer einzigen Nachbarin vorgetragen worden waren. Kein weiterer Vorfall begründete den Verdacht einer Sachgefährdung. Die Kündigung durch die Klägerin war somit ungerechtfertigt, zumal im Fall solcher Umstände eher eine Duldungsklage angestrebt werden sollte.
  • Folgen: Die Beklagte muss die Wohnung nicht räumen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Eine Revision wurde nicht zugelassen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt ohne grundsätzliche Bedeutung für die Allgemeinheit.

Rechtliche Grundlagen des Wohnungsbesichtigungsrechts: Das aktuelle Gerichtsurteil

Das Mietrecht regelt nicht nur die Rechte und Pflichten von Vermietern und Mietern, sondern auch den Rahmen für Wohnungsbesichtigungen. Mieter haben das Recht, bei Besichtigungsanfragen durch Vermieter, die eigenen vier Wände nicht ohne triftigen Grund zu betreten. Solche Besichtigungen können zum Beispiel im Zusammenhang mit Eigenbedarf oder der Wohnungssuche für Dritte stattfinden. Gleichzeitig müssen Mieter jedoch darauf achten, dass nicht jede Forderung seitens Dritter direkt zu einem Besichtigungsrecht des Vermieters führt.

In diesem Kontext sind die Grenzen und Voraussetzungen für das Wohnungsbesichtigungsrecht von zentraler Bedeutung. Ein aktuelles Gerichtsurteil beleuchtet die rechtlichen Aspekte, die das Besichtigungsrecht im Rahmen von unberechtigten Forderungen und den Nachweis von Behauptungen Dritter betreffen.

Der Fall vor Gericht


Kündigungsklage nach verweigerter Wohnungsbesichtigung scheitert

Ältere Mieterin spricht durch geschützte Türöffnung mit Vermieterin
Recht auf Wohnungsbesichtigung des Vermieters (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Landgericht München I hat eine Räumungsklage gegen eine 84-jährige Mieterin abgewiesen, die seit 1979 in einer Zwei-Zimmer-Wohnung lebt. Die Vermieterin hatte das Mietverhältnis außerordentlich und hilfsweise ordentlich gekündigt, nachdem die betagte Mieterin mehrfach die Besichtigung ihrer Wohnung verweigert hatte.

Vermeintliche Geruchsbelästigung als Auslöser des Konflikts

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war die E-Mail einer Hausbewohnerin vom März 2022 an die Hausverwaltung. Darin erwähnte sie am Rande, dass es aus der Wohnung der Beklagten „stark nach Urin und modrig-feucht“ rieche, wenn die Tür kurz offen sei. Die Hausverwaltung forderte daraufhin die Mieterin mehrfach zur Duldung einer Wohnungsbesichtigung auf. Die Mieterin reagierte auf diese Aufforderungen lediglich damit, dass sie die Schreiben geöffnet und unkommentiert zurücksandte.

Dreimalige Abmahnung und Kündigung

Nach drei erfolglosen Abmahnungen kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis im Juni 2022 fristlos und hilfsweise ordentlich. Das Amtsgericht München gab der Räumungsklage zunächst statt. Die Mieterin legte gegen dieses Urteil Berufung ein.

Landgericht verneint Besichtigungsrecht der Vermieterin

Das Landgericht München I hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Räumungsklage ab. Nach Auffassung des Gerichts stand der Vermieterin kein Besichtigungsrecht zu. Die einmalige Beschwerde einer Nachbarin reiche dafür nicht aus. Es lagen weder weitere Beschwerden noch sonstige Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Wohnung vor. Der Hausmeister hatte bei früheren Besuchen in der Wohnung keine problematischen Wahrnehmungen gemacht.

Grundrechtlicher Schutz des Mietbesitzes

Das Gericht betonte den grundrechtlichen Schutz des Mietbesitzes. Würden bereits singuläre Mitteilungen von Nachbarn für ein Besichtigungsrecht ausreichen, wären Missbrauchsmöglichkeiten und vermieterseitiger sowie nachbarlicher Schikane Tür und Tor geöffnet. Dies könne nicht mit den Prinzipien des grundrechtlich geschützten Mietbesitzes in Einklang gebracht werden.

Verhalten der Mieterin als Ausdruck von Unbeholfenheit

Die Richter werteten das Verhalten der betagten Mieterin nicht als renitent-provokative Zurückweisung, sondern als Ausdruck von Unbeholfenheit. Die Mieterin habe die Forderung und deren Begründung als ungerechtfertigt und kränkend aufgefasst. Das Gericht sah sogar Anhaltspunkte dafür, dass es der Vermieterin weniger um ein berechtigtes Zutrittsverlangen ging, als vielmehr darum, ein kündigungsrelevantes Fehlverhalten der Mieterin zu provozieren.

Bedeutung für Wohnungsbesichtigungen

Die Entscheidung unterstreicht, dass Vermieter für ein Besichtigungsrecht einen sachlich gerechtfertigten Grund benötigen. Eine einzelne, vage Beschwerde über Geruchsbelästigungen reicht dafür nicht aus. Von Vermietern wird im Umgang mit langjährigen, betagten Mietern zudem ein besonderes Augenmaß erwartet.


Die Schlüsselerkenntnisse


Eine einzelne Beschwerde über Gerüche aus einer Mietwohnung rechtfertigt noch kein Besichtigungsrecht des Vermieters und somit auch keine Kündigung bei verweigertem Zutritt. Das Gericht stärkt damit den grundrechtlich geschützten Mietbesitz gegenüber vorschnellen Kündigungsversuchen. Besonders bei langjährigen Mietverhältnissen und älteren Mietern muss der Vermieter mehr Augenmaß zeigen und zunächst mildere Mittel wie eine Duldungsklage erwägen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als älterer Mieter müssen Sie Ihrem Vermieter nicht sofort Zutritt zur Wohnung gewähren, wenn nur eine einzelne, vage Beschwerde vorliegt. Sie haben das Recht, eine Besichtigung abzulehnen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Wohnung bestehen. Sollte der Vermieter deswegen kündigen, haben Sie gute Chancen, sich erfolgreich dagegen zu wehren. Wichtig ist jedoch eine angemessene Kommunikation – erklären Sie Ihre Gründe für die Verweigerung des Zutritts am besten schriftlich.


Benötigen Sie Hilfe?

Nicht jede Beschwerde rechtfertigt einen Wohnungszutritt – dennoch fühlen sich viele Mieter unter Druck gesetzt, wenn der Vermieter mit Kündigung droht. Unsere Anwälte verstehen die sensible Situation, besonders bei langjährigen Mietverhältnissen, und unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte als Mieter zu wahren. Eine frühzeitige rechtliche Einordnung Ihrer individuellen Situation schafft Klarheit und vermeidet unnötige Eskalationen. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche konkreten Gründe berechtigen einen Vermieter zur Wohnungsbesichtigung?

Ein Vermieter hat kein generelles Besichtigungsrecht der vermieteten Wohnung. Stattdessen muss für jede Besichtigung ein konkreter sachlicher Grund vorliegen.

Berechtigte Besichtigungsgründe

Der Vermieter darf die Wohnung in folgenden Fällen besichtigen:

  • Bei geplantem Verkauf oder Neuvermietung der Wohnung, um diese Interessenten zu zeigen
  • Zur Überprüfung gemeldeter Mängel oder zur Vorbereitung von Reparaturen
  • Bei geplanten Modernisierungsmaßnahmen oder Instandhaltungsarbeiten
  • Zum Ablesen von Messgeräten wie Wasser- oder Heizungszählern
  • Bei begründetem Verdacht auf vertragswidrige Nutzung, etwa bei nicht genehmigter Untervermietung oder gewerblicher statt privater Nutzung
  • Bei Gefahr für die Bausubstanz, zum Beispiel bei Wasserschäden oder Schimmelbefall

Zeitliche und formelle Anforderungen

Wenn Sie als Mieter eine Besichtigung zulassen müssen, gelten folgende Regeln:

Die Besichtigung muss rechtzeitig angekündigt werden. Bei berufstätigen Mietern sind 3-5 Tage Vorlauf üblich, bei nicht Berufstätigen reichen 24 Stunden. Besichtigungen sollen werktags zwischen 10-13 Uhr oder 15-18 Uhr stattfinden.

Notfälle als Sonderfall

In echten Notfällen wie bei einem Wasserrohrbruch, Gasaustritt oder Brandgefahr darf der Vermieter die Wohnung auch ohne vorherige Ankündigung betreten. Dies gilt aber ausschließlich zur unmittelbaren Gefahrenabwehr.

Unzulässige Besichtigungsgründe

Der Vermieter darf die Wohnung nicht besichtigen:

  • Aus reiner Neugier oder ohne konkreten Anlass
  • Für routinemäßige Kontrollen ohne besonderen Grund
  • Mit einer pauschalen Begründung „zur Überprüfung des Wohnungszustands“

Eine entsprechende Klausel im Mietvertrag, die regelmäßige Routinekontrollen erlaubt, ist unwirksam.


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Wie oft darf ein Vermieter Besichtigungen durchführen?

Ein Vermieter hat kein grundsätzliches Besichtigungsrecht und darf die Wohnung nicht aus reiner Neugier oder ohne triftigen Grund betreten. Wenn ein berechtigter Grund vorliegt, gelten folgende zeitliche Beschränkungen:

Häufigkeit der Besichtigungen

Bei Neuvermietung oder Verkauf sind ein bis zwei Besichtigungen pro Woche für 2-3 Stunden zumutbar. Alternativ können drei Besichtigungstermine pro Monat zwischen 19 und 20 Uhr für jeweils 30 bis 45 Minuten durchgeführt werden.

Zeitliche Vorgaben

Die Besichtigung muss mindestens drei bis vier Tage im Voraus angekündigt werden. In Ausnahmefällen kann bei nicht berufstätigen Mietern auch eine Ankündigung 24 Stunden vorher ausreichend sein.

Besondere Einschränkungen

Massenbesichtigungen sind unzulässig. Die Besichtigung darf nur zu ortsüblichen Zeiten unter Berücksichtigung der Ruhezeiten stattfinden. Bei berufstätigen Mietern muss der Vermieter auf deren Arbeitszeiten Rücksicht nehmen.

Routinekontrollen

Für regelmäßige Kontrollen ohne konkreten Anlass besteht kein Besichtigungsrecht. Lediglich alle 5 Jahre kann der Vermieter eine Besichtigung zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung verlangen.

Bei kurzzeitiger Verhinderung des Mieters durch Urlaub, Krankheit oder Geschäftstermine muss der Vermieter den Termin verschieben. Besichtigungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht zulässig.


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Welche Rechte haben Mieter bei der Verweigerung einer Wohnungsbesichtigung?

Als Mieter können Sie eine Wohnungsbesichtigung nur dann rechtmäßig verweigern, wenn kein sachlich berechtigter Grund für die Besichtigung vorliegt. Das Hausrecht liegt grundsätzlich bei Ihnen als Mieter, und Sie entscheiden, wer die Wohnung betreten darf.

Berechtigte Verweigerungsgründe

Sie dürfen die Besichtigung verweigern, wenn der Vermieter:

  • die Wohnung ohne triftigen Grund oder rechtmäßige Ankündigung betreten möchte
  • die Wohnung eigenmächtig mit eigenem Schlüssel betreten will
  • tägliche, mehrstündige Besichtigungen mit Interessenten durchführen möchte
  • ein generelles Besichtigungsrecht zu bestimmten Zeiten beansprucht

Formale Voraussetzungen

Wenn der Vermieter eine Besichtigung durchführen möchte, muss er diese mindestens drei Tage im Voraus schriftlich ankündigen. Bei der Terminvereinbarung sind Ihre Interessen zu berücksichtigen. Erscheint der Vermieter unangemeldet an der Tür, können Sie ihm den Zutritt verwehren.

Rechtliche Konsequenzen

Bei einer unberechtigten Verweigerung der Besichtigung müssen Sie mit erheblichen Konsequenzen rechnen:

Der Vermieter kann nach vorheriger Abmahnung eine fristlose Kündigung aussprechen. Zusätzlich können Schadenersatzansprüche auf Sie zukommen, etwa für die Kosten der Besichtigung und mögliche Mietausfälle.

Schutz der Privatsphäre

Bei berechtigten Besichtigungsgründen haben Sie das Recht:

  • auf Anwesenheit während der Besichtigung
  • die Ausweise der Interessenten zu kontrollieren
  • unangemessene Besichtigungszeiten (etwa nachts oder an Sonn- und Feiertagen) abzulehnen

Betritt der Vermieter die Wohnung ohne Ihre Zustimmung, begeht er Hausfriedensbruch, der strafrechtlich verfolgt werden kann.


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Was sind die Folgen einer unberechtigten Besichtigungsverweigerung?

Eine unberechtigte Verweigerung der Wohnungsbesichtigung kann schwerwiegende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine grundlose Verweigerung nach vorheriger Abmahnung zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führen kann.

Rechtliche Konsequenzen

Wenn Sie als Mieter eine berechtigte Besichtigung verweigern, drohen folgende Maßnahmen:

• Eine Abmahnung durch den Vermieter • Schadenersatzforderungen für entstandene Kosten und mögliche Mietausfälle • Eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses

Voraussetzungen für Konsequenzen

Eine Kündigung ist allerdings nur gerechtfertigt, wenn der Vermieter einen sachlich begründeten Anlass für die Besichtigung hat. Dies können beispielsweise die Überprüfung von Rauchwarnmeldern, die Erstellung eines Wertgutachtens oder eine geplante Modernisierung sein.

Berechtigte Verweigerungsgründe

Eine vorübergehende Verweigerung der Besichtigung kann in bestimmten Fällen gerechtfertigt sein:

• Bei Kollision mit Arbeitszeiten • Während der persönlichen Ruhezeiten • Im Krankheitsfall • Während des Urlaubs

In diesen Fällen müssen Sie jedoch aktiv an einer alternativen Terminvereinbarung mitwirken. Eine dauerhafte oder grundlose Verweigerung ist nicht zulässig.

Durchsetzung der Besichtigung

Der Vermieter kann sein Besichtigungsrecht auch gerichtlich durchsetzen. Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, dass er zunächst eine Duldungsklage einreicht. Bei wiederholter unberechtigter Verweigerung kann er direkt die fristlose Kündigung aussprechen.

Die Gerichte prüfen in solchen Fällen genau, ob die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter tatsächlich unzumutbar geworden ist. Dabei werden auch die Dauer der Verweigerung und die Häufigkeit der abgelehnten Besichtigungstermine berücksichtigt.


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Welche Ankündigungsfrist muss der Vermieter bei Besichtigungen einhalten?

Die Ankündigungsfrist für Besichtigungen durch den Vermieter variiert je nach Situation und Dringlichkeit des Anlasses. Grundsätzlich gilt, dass der Vermieter die Besichtigung rechtzeitig ankündigen muss, um die Interessen des Mieters zu wahren.

Allgemeine Ankündigungsfristen

  • Berufstätige Mieter: Hier wird in der Regel eine Ankündigungsfrist von drei bis fünf Tagen als angemessen betrachtet.
  • Nicht berufstätige Mieter: Eine kürzere Frist von 24 Stunden kann ausreichend sein, sofern kein dringender Grund vorliegt.
  • Dringende Fälle: In Notfällen, wie etwa bei einem Wasserschaden, kann eine kürzere Frist von 48 Stunden oder sogar eine sofortige Ankündigung gerechtfertigt sein.

Schriftliche Ankündigung

Es ist ratsam, dass der Vermieter den Besichtigungstermin schriftlich ankündigt und den Grund für die Besichtigung angibt. Dies schafft Klarheit und hilft, Missverständnisse zu vermeiden.

Zeiten für Besichtigungen

Besichtigungen sollten zu ortsüblichen Zeiten stattfinden, um die Privatsphäre des Mieters zu respektieren. Üblicherweise sind dies werktags zwischen 10 und 13 Uhr sowie zwischen 15 und 18 Uhr. Termine am Wochenende sollten nur mit Zustimmung des Mieters vereinbart werden.

Praktische Hinweise

Wenn Sie als Mieter eine Besichtigung nicht zum vorgeschlagenen Termin wahrnehmen können, haben Sie das Recht, einen alternativen Termin vorzuschlagen. Es ist wichtig, dass die Kommunikation zwischen Mieter und Vermieter respektvoll und kooperativ verläuft, um Konflikte zu vermeiden.

Zusammengefasst: Der Vermieter muss Besichtigungen rechtzeitig ankündigen und dabei die Interessen des Mieters berücksichtigen. Die genauen Fristen hängen von der beruflichen Situation des Mieters und der Dringlichkeit des Anlasses ab.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Ordentliche Kündigung

Eine reguläre Beendigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter unter Einhaltung gesetzlicher Fristen (§ 573 BGB). Im Gegensatz zur fristlosen Kündigung muss hier eine Kündigungsfrist eingehalten werden, die je nach Mietdauer zwischen 3 und 9 Monaten liegt. Für eine ordentliche Kündigung braucht der Vermieter einen gesetzlich anerkannten Grund, wie etwa Eigenbedarf. Beispiel: Ein Vermieter kündigt seinem Mieter mit 3-monatiger Frist, weil er die Wohnung für seinen Sohn benötigt.


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Außerordentliche Kündigung

Eine fristlose Beendigung des Mietverhältnisses aus wichtigem Grund (§ 543 BGB), bei der das Vertragsverhältnis sofort endet. Sie ist nur bei schwerwiegenden Verstößen zulässig, etwa bei Mietrückständen von mehr als zwei Monaten oder erheblichen Vertragsverletzungen. Der Kündigungsgrund muss so schwerwiegend sein, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist. Beispiel: Ein Mieter zahlt drei Monate keine Miete trotz Mahnung.


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Abmahnung

Eine förmliche Aufforderung (§ 314 Abs. 2 BGB), ein vertragswidriges Verhalten zu unterlassen, verbunden mit der Androhung von Konsequenzen bei weiteren Verstößen. Im Mietrecht dient sie als Warnfunktion und ist meist Voraussetzung für eine spätere Kündigung. Der Vermieter muss das beanstandete Verhalten konkret beschreiben und eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Beispiel: Abmahnung wegen wiederholter nächtlicher Ruhestörung.


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Räumungsklage

Ein gerichtliches Verfahren (§ 546 BGB), mit dem ein Vermieter die Herausgabe der Mietwohnung durch den Mieter erzwingen will. Sie wird meist nach einer wirksamen Kündigung erhoben, wenn der Mieter die Wohnung nicht freiwillig verlässt. Bei Erfolg kann die Räumung auch zwangsweise durch einen Gerichtsvollzieher durchgesetzt werden. Beispiel: Nach rechtmäßiger Kündigung weigert sich der Mieter auszuziehen.


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Mietbesitz

Das durch Art. 13 Grundgesetz geschützte Recht des Mieters, die gemietete Wohnung wie ein Besitzer zu nutzen und Dritten den Zutritt zu verwehren. Dies schließt auch den Schutz der Privatsphäre ein und begrenzt das Zutrittsrecht des Vermieters. Der Mietbesitz ist ein fundamentales Recht, das nur aus triftigen Gründen eingeschränkt werden kann. Beispiel: Ein Mieter kann unangekündigte Besuche des Vermieters ablehnen.


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Besichtigungsrecht

Die gesetzlich geregelte Befugnis des Vermieters (§ 535 BGB), die vermietete Wohnung in bestimmten Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen zu betreten. Es muss ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegen, wie etwa die Überprüfung des Wohnungszustands bei konkreten Anhaltspunkten für Schäden. Die Besichtigung muss mit angemessener Frist angekündigt werden. Beispiel: Besichtigung wegen Wasserflecken an der Decke.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 540 Abs. 1 ZPO: Dieser Paragraph regelt die Zustimmung zur Besichtigung von Mieträumen durch den Vermieter. Der Vermieter ist verpflichtet, die Zustimmung des Mieters einzuholen, bevor er die Wohnung betritt, es sei denn, es liegen dringende Gründe vor. Im vorliegenden Fall ist die Beklagte zur Duldung der Besichtigung aufgefordert worden, um möglichen Gesundheits- und Schimmelschäden nachzugehen.
  • § 543 BGB: Hier werden die Voraussetzungen behandelt, unter denen ein Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen kann. Eine fristlose Kündigung ist möglich, wenn der Mieter seine Pflichten aus dem Mietvertrag in einem erheblichen Maße verletzt. Die massiven Beschwerden über unangenehme Gerüche aus der Wohnung der Beklagten stellen ein solches ernsthaftes Problem dar, das die Vermieterin zur Kündigung berechtigen könnte.
  • § 569 BGB: Dieser Paragraph betrifft die ordentliche Kündigung von Mietverhältnissen. Er regelt die Fristen, die bei einer Kündigung einzuhalten sind sowie die Formen dieser Kündigungen. Die Klägerin musste hier gemäß den gesetzlichen Vorgaben die Kündigung der Beklagten anpassen und die Gründe für die Kündigung detailliert darstellen.
  • § 553 BGB: Dieser Paragraph befugt den Vermieter, unter bestimmten Voraussetzungen eine Besichtigung der Wohnung durchzuführen, um die eingehaltenen Mietvertragsbedingungen zu überprüfen. Die Besichtigungsanfragen der Klägerin waren notwendig, um die von anderen Mietern geäußerten Beschwerden über die Beklagte zu überprüfen und die Gründe für die Kündigung nachvollziehbar zu machen.
  • Mietrechtliche Vorschriften (z.B. §§ 535-580a BGB): Dieseungen im Bürgerlichen Gesetzbuch umfassen eine Vielzahl von Rechten und Pflichten, die zwischen Vermietern und Mietern bestehen. Es ist entscheidend, dass die Klägerin ihre Pflichten sowie die Pflichten der Beklagten gemäß diesen Vorschriften klar erkennt und einhält, insbesondere im Hinblick auf die Pflege des Mietobjekts und das Unterlassen von Belästigungen anderer Mieter. Solche Belästigungen, wie die beschriebenen Gerüche, können als Grund für eine Kündigung gewertet werden.

Weitere Beiträge zum Thema

  • Besichtigungsrecht: Mieter- & Vermieterpflichten im Überblick
    Dieser Artikel behandelt das Spannungsfeld zwischen dem Kontrollrecht des Vermieters und dem Recht des Mieters auf Privatsphäre. Zulässige Gründe für Besichtigungen sind unter anderem Verkauf, Neuvermietung, Reparaturen und Modernisierungen. Der Vermieter muss Besichtigungen rechtzeitig ankündigen, in der Regel mindestens 24–48 Stunden vorher. Die Häufigkeit sollte angemessen sein. → → Rechte und Pflichten bei Wohnungsbesichtigungen
  • Rechte des Vermieters zur Wohnungsbesichtigung
    Der Artikel erläutert, dass das Hausrecht grundsätzlich beim Mieter liegt, der Vermieter jedoch ein Besichtigungsrecht hat. Zulässige Gründe sind unter anderem das Ablesen von Messvorrichtungen, die Besichtigung nach einer Mängelanzeige des Mieters oder die Präsentation der Wohnung für potenzielle Nachmieter oder Kaufinteressenten. Der Vermieter muss Besichtigungen vorher ankündigen und mit dem Mieter absprechen. → → Vermieter-Besuchsrechte im Mietverhältnis
  • Besichtigungsrecht – Wohnungsbesichtigung durch den Vermieter
    Dieser Artikel betont, dass das Besitzrecht des Mieters gegenüber dem Eigentumsrecht des Vermieters eine herausgehobene Stellung hat. Der Vermieter darf die Wohnung nur besichtigen, wenn sachliche Gründe vorliegen, wie zum Beispiel die Präsentation der Wohnung für Kaufinteressenten oder potenzielle Nachmieter. Eine vorherige Ankündigung der Besichtigung ist zwingend erforderlich. → → Voraussetzungen für Besichtigungsrechte
  • Wohnungsbesichtigungsrecht des Vermieters – Wann besteht es?
    Der Artikel erläutert, dass ein Vermieter generell alle fünf Jahre eine Besichtigung der Mietwohnung verlangen kann. Ein konkreter, sachlicher Grund für die Besichtigung kann sich aus der Pflicht zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Objekts ergeben. Die nachhaltige Verweigerung des Zutritts durch den Mieter kann eine schwerwiegende Pflichtverletzung darstellen, die ein Recht zur ordentlichen Kündigung begründet. → → Rechte des Vermieters auf regelmäßige Besichtigungen
  • Besichtigungsrecht des Vermieters zur Vorbereitung einer Mieterhöhung
    Das Urteil des BGH vom 28. November 2023 bekräftigt das Besichtigungsrecht des Vermieters zur Vorbereitung einer Mieterhöhung. Der Vermieter darf, unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist und bei Vorliegen eines konkreten sachlichen Grundes, das Mietobjekt besichtigen. Im konkreten Fall wurde die Revision des Mieters abgewiesen, da das Interesse der Vermieterin, eine rechtssichere Mieterhöhung auf Basis der ortsüblichen Vergleichsmiete durchzuführen, höher gewichtet wurde als das Recht des Mieters, in seiner Wohnung ungestört zu sein. → → BGH-Urteil und Mieterhöhungen

Das vorliegende Urteil

LG München I – Az.: 14 S 10625/23 – Urteil vom 07.02.2024


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