Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Mieterhöhung in Berlin-Pankow: Gericht bestätigt Zustimmungspflicht nach § 558 BGB (Az. 101 C 161/23)
- Ausgangslage: Streit um Mieterhöhung für Altbauwohnung in mittlerer Wohnlage
- Der Streitpunkt: Korrekte Einordnung nach Berliner Mietspiegel 2023 und Wohnwertmerkmale
- Entscheidung des Amtsgerichts Pankow: Mieter müssen höherer Miete zustimmen – Einspruch erfolglos
- Urteilsbegründung: § 558 BGB erfüllt – Ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschritten
- Detailprüfung: Die Spanneneinordnung anhand der Wohnwertmerkmale im Berliner Mietspiegel 2023
- Fazit der gerichtlichen Prüfung: Geforderte Miete liegt unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete
- Weitere Entscheidungen: Kosten des Rechtsstreits und vorläufige Vollstreckbarkeit
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was bedeutet „ortsübliche Vergleichsmiete“ und wie wird sie ermittelt?
- Welche Bedeutung haben Wohnwertmerkmale bei einer Mieterhöhung?
- Kann der fehlende Fahrradabstellplatz eine Mieterhöhung verhindern?
- Was ist ein Versäumnisurteil und wie kann man sich dagegen wehren?
- Welche formellen Voraussetzungen muss ein Mieterhöhungsverlangen erfüllen, damit es wirksam ist?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: 101 C 161/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Pankow
- Datum: 02. Juli 2024
- Aktenzeichen: 101 C 161/23
- Verfahrensart: Einspruchsverfahren gegen ein Versäumnisurteil
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilprozessrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die Vermieterin. Sie verlangte die Zustimmung der Mieter zu einer Mieterhöhung und klagte, nachdem diese nur teilweise zugestimmt hatten.
- Beklagte: Die Mieter. Sie legten Einspruch gegen ein Versäumnisurteil ein, das sie zur Zustimmung verurteilte, und argumentierten, dass der Zustand des Gebäudes und des Wohnumfelds die Miete mindere.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Die Vermieterin wollte die monatliche Nettokaltmiete erhöhen. Die Mieter stimmten nur teilweise zu. Die Vermieterin klagte auf Zustimmung zum restlichen Erhöhungsbetrag, woraufhin zunächst ein Versäumnisurteil erging. Die Mieter legten dagegen Einspruch ein.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob die verlangte Mieterhöhung nach § 558 Bürgerliches Gesetzbuch zulässig war. Dies hing insbesondere davon ab, ob die Ortsübliche Vergleichsmiete gemäß dem Berliner Mietspiegel 2023 unter Berücksichtigung der konkreten Merkmale der Wohnung und des Gebäudes nicht überschritten wurde.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht wies den Einspruch der Mieter zurück und bestätigte das Versäumnisurteil. Die Mieter wurden zur Zustimmung zur Mieterhöhung verurteilt.
- Begründung: Das Gericht befand, dass die formellen Anforderungen für das Mieterhöhungsverlangen erfüllt waren und der Berliner Mietspiegel 2023 anwendbar sei. Anhand der relevanten Wohnwertmerkmale ordnete das Gericht die Wohnung so ein, dass die geforderte Mieterhöhung die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschritt.
- Folgen: Die Mieter müssen der vollständigen Mieterhöhung zustimmen und die erhöhte Miete rückwirkend ab dem 1. Juli 2023 zahlen. Sie müssen außerdem die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Der Fall vor Gericht
Mieterhöhung in Berlin-Pankow: Gericht bestätigt Zustimmungspflicht nach § 558 BGB (Az. 101 C 161/23)
Das Amtsgericht Pankow hat in einem Urteil vom 02. Juli 2024 (Aktenzeichen: 101 C 161/23) entschieden, dass eine von der Vermieterin geforderte Mieterhöhung für eine Bestandswohnung in Berlin-Pankow rechtens ist.

Die Mieter wurden zur Zustimmung der Erhöhung der Nettokaltmiete verurteilt, da die Forderung den gesetzlichen Vorgaben des § 558 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entspricht und die ortsübliche Vergleichsmiete gemäß dem Berliner Mietspiegel 2023 nicht übersteigt. Kern des Streits war die korrekte Bewertung der Wohnung anhand spezifischer Wohnwertmerkmale innerhalb der Mietspiegelspanne.
Ausgangslage: Streit um Mieterhöhung für Altbauwohnung in mittlerer Wohnlage
Die Mieter bewohnen eine 69,46 Quadratmeter große Erdgeschosswohnung in Berlin-Pankow, die im Jahr 1930 erbaut wurde. Laut dem Straßenverzeichnis zum Berliner Mietspiegel 2023 befindet sich die Wohnung in einer mittleren Wohnlage. Zur Ausstattung gehören eine Sammelheizung, ein Badezimmer mit innenliegendem WC, Rollläden sowie ein Abstellraum in Form einer Speisekammer. Nicht vorhanden sind hingegen eine von der Vermieterin gestellte Spüle, ein Balkon oder eine Wärmeschutzverglasung.
Die Vermieterin der Wohnung forderte die Mieter mit einem Schreiben ihrer Hausverwaltung vom 24. April 2023 auf, einer Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete zuzustimmen. Die Miete, die zuletzt im April 2023 bei 423,01 Euro lag, sollte ab dem 1. Juli 2023 auf 453,57 Euro steigen. Die Mieter stimmten jedoch nur teilweise zu, was zu einer Erhöhung um lediglich 4,86 Euro auf 427,87 Euro führte. Der strittige Betrag, dem die Mieter ihre Zustimmung verweigerten, belief sich somit auf 25,70 Euro monatlich.
Da keine vollständige Zustimmung erfolgte, reichte die Vermieterin am 22. September 2023 Klage beim Amtsgericht Pankow ein. Sie beantragte, die Mieter zur Zustimmung zu der restlichen Mieterhöhung zu verurteilen. Zunächst erging am 20. Februar 2024 ein Versäumnisurteil, das die Mieter zur Zustimmung verurteilte. Gegen dieses Urteil legten die Mieter fristgerecht Einspruch ein. Im weiteren Verfahren beantragte die Vermieterin die Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils, während die Mieter dessen Aufhebung und die Abweisung der Klage forderten.
Der Streitpunkt: Korrekte Einordnung nach Berliner Mietspiegel 2023 und Wohnwertmerkmale
Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob die von der Vermieterin geforderte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete übersteigt. Maßgeblich hierfür war die korrekte Anwendung des Berliner Mietspiegels 2023 und die sogenannte Spanneneinordnung der Wohnung. Diese Einordnung hängt davon ab, wie die Wohnung anhand verschiedener Merkmalgruppen (Bad/WC, Küche, Wohnung, Gebäude, Wohnumfeld) bewertet wird – ob sie eher positiv, neutral oder negativ einzustufen ist.
Argumente der Mieter: Schlechter Gebäudezustand und fehlende Fahrradabstellmöglichkeit
Die Mieter argumentierten, dass die geforderte Miete zu hoch sei. Sie führten an, dass der Zustand des Treppenhauses, des Eingangsbereichs und des Gebäudes insgesamt schlecht sei. Dies stelle ein wohnwertminderndes Merkmal in der Merkmalgruppe „Gebäude“ dar. Zur Untermauerung legten sie Fotos vor. Weiterhin behaupteten sie, es gäbe keine Fahrradabstellmöglichkeit auf dem Grundstück, was gemäß Mietspiegel ein negatives Merkmal in der Merkmalgruppe „Wohnumfeld“ sei. Auch hierzu reichten sie ein Foto ein.
Argumente der Vermieterin: Formelle Korrektheit und positive Merkmale
Die Vermieterin hielt ihr Mieterhöhungsverlangen für formell korrekt und materiell gerechtfertigt. Sie betonte unter anderem, dass das Gebäude über eine zusätzliche Wärmedämmung verfüge, was ein wohnwerterhöhendes Merkmal für die Merkmalgruppe „Gebäude“ sei. Im Wesentlichen stützte sie ihren Anspruch darauf, dass die geforderte Miete auch unter Berücksichtigung der Merkmale innerhalb der Spanne des relevanten Mietspiegelfeldes liege und die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschreite.
Entscheidung des Amtsgerichts Pankow: Mieter müssen höherer Miete zustimmen – Einspruch erfolglos
Das Amtsgericht Pankow wies den Einspruch der Mieter gegen das Versäumnisurteil mit Urteil vom 02. Juli 2024 zurück. Das Versäumnisurteil vom 20. Februar 2024 bleibt damit bestehen. Die Mieter sind somit verpflichtet, der Erhöhung der monatlichen Nettokaltmiete um weitere 25,70 Euro auf insgesamt 453,57 Euro zuzustimmen, und zwar rückwirkend ab dem 1. Juli 2023. Die Mieter tragen die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Urteilsbegründung: § 558 BGB erfüllt – Ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschritten
Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Einspruch der Mieter zwar zulässig, aber unbegründet sei. Der Vermieterin stehe der Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung aus § 558 Abs. 1 BGB zu.
Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Vermieterin alle formellen Voraussetzungen für das Mieterhöhungsverlangen erfüllt habe. Insbesondere sei das Verlangen fristgerecht gestellt worden und der Berliner Mietspiegel 2023 sei korrekt als Begründungsmittel herangezogen worden, da das Erhöhungsverlangen nach dessen Erhebungsstichtag zuging.
Die Wohnung wurde korrekt in das Mietfeld H2 des Berliner Mietspiegels 2023 eingeordnet. Diese Einordnung ergibt sich aus dem Baujahr (1930), der Wohnfläche (69,46 qm) und der mittleren Wohnlage. Dieses Mietfeld weist einen Mittelwert der ortsüblichen Vergleichsmiete von 6,65 Euro pro Quadratmeter aus.
Detailprüfung: Die Spanneneinordnung anhand der Wohnwertmerkmale im Berliner Mietspiegel 2023
Entscheidend war die Spanneneinordnung, also die Frage, wo genau sich die Wohnung innerhalb der Preisspanne des Mietfeldes H2 befindet. Hierfür prüfte das Gericht die von beiden Seiten vorgetragenen Wohnwertmerkmale in den fünf relevanten Merkmalgruppen:
Bewertung der Merkmalgruppe Bad/WC: Neutral
Diese Gruppe wurde aufgrund des unstreitigen Zustands (Bad mit Innen-WC vorhanden) als neutral bewertet.
Bewertung der Merkmalgruppe Küche: Negativ wegen fehlender Spüle
Da unstrittig keine von der Vermieterin gestellte Spüle vorhanden ist, bewertete das Gericht diese Merkmalgruppe als negativ.
Bewertung der Merkmalgruppe Wohnung: Positiv durch Rollläden und Abstellraum
Diese Gruppe wurde insgesamt als positiv bewertet. Die wohnwerterhöhenden Merkmale Rollläden und Abstellraum (Speisekammer) überwiegen nach Ansicht des Gerichts das Fehlen eines Balkons. Weitere strittige Punkte in dieser Gruppe waren nicht mehr entscheidungsrelevant.
Bewertung der Merkmalgruppe Wohnumfeld: Neutral trotz Streit um Fahrradabstellplatz
Entgegen der Auffassung der Mieter bewertete das Gericht diese Gruppe als neutral und nicht negativ. Das Gericht stellte klar, dass das Negativmerkmal „Keine Fahrradabstellmöglichkeit auf dem Grundstück“ nur dann greift, wenn überhaupt keine Möglichkeit besteht, Fahrräder auf dem Grundstück abzustellen. Ob diese Möglichkeit sicher oder komfortabel ist (z.B. durch spezielle Vorrichtungen oder Diebstahlschutz), sei unerheblich. Das von den Mietern vorgelegte Foto zeigte jedoch, dass Fahrräder auf dem Grundstück abgestellt werden können. Damit lag das geltend gemachte Negativmerkmal nicht vor.
Bewertung der Merkmalgruppe Gebäude: Neutral trotz behaupteter Mängel
Auch diese Merkmalgruppe wurde vom Gericht mindestens als neutral eingestuft, entgegen der Ansicht der Mieter. Das Gericht betonte, dass der Instandhaltungszustand eines Gebäudes immer im Verhältnis zu Gebäuden derselben Altersklasse (hier: Baujahr 1930) zu beurteilen sei. Die von den Mietern dokumentierten Abnutzungserscheinungen im Treppenhaus und Eingangsbereich seien bei einem über 90 Jahre alten Gebäude nicht ausreichend, um auf einen insgesamt schlechten Zustand zu schließen. Auch eine „gewisse Kellerfeuchte“ sei für Gebäude aus dieser Zeit nicht ungewöhnlich und begründe keinen Mangel im Vergleich zu anderen Gebäuden ähnlichen Alters. Ob das Gebäude, wie von der Vermieterin behauptet, über eine zusätzliche Wärmedämmung verfügt (was die Gruppe positiv machen würde), musste das Gericht nicht mehr entscheiden, da bereits eine neutrale Bewertung ausreichte.
Fazit der gerichtlichen Prüfung: Geforderte Miete liegt unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Wohnung aufgrund der Bewertung der Merkmalgruppen mindestens dem Mittelwert des Mietfeldes H2 zuzuordnen ist. Selbst bei nur neutraler Bewertung der umstrittenen Gruppen „Wohnumfeld“ und „Gebäude“ ergibt sich keine negative Gesamteinstufung, die eine Miete unterhalb des Mittelwerts rechtfertigen würde.
Der Mittelwert von 6,65 Euro/qm führt bei der Wohnfläche von 69,46 qm zu einer ortsüblichen Vergleichsmiete von 461,91 Euro (69,46 qm * 6,65 Euro/qm). Die von der Vermieterin geforderte Miete von 453,57 Euro liegt somit eindeutig unterhalb dieses Werts. Der Mieterhöhungsbetrag von 25,70 Euro ist daher vom gesetzlichen Anspruch aus § 558 Abs. 1 BGB gedeckt. Andere von den Parteien angesprochene Punkte waren für diese Entscheidung nicht mehr relevant.
Auch der Widerruf eines zuvor in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleichs durch die Vermieterin gab keinen Anlass, die Verhandlung wiederzueröffnen, da keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen vorgetragen wurden.
Weitere Entscheidungen: Kosten des Rechtsstreits und vorläufige Vollstreckbarkeit
Die Kosten des Rechtsstreits nach dem Einspruch müssen die Mieter tragen (§ 91 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO). Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass die Vermieterin die Zustimmung zur Mieterhöhung und die Zahlung der Kosten grundsätzlich durchsetzen kann. Die Vollstreckung aus dem ursprünglichen Versäumnisurteil kann fortgesetzt werden. Die Mieter können die Vollstreckung bezüglich der Kosten abwenden, indem sie eine Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags leisten, es sei denn, die Vermieterin leistet ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe (§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO).
Die Schlüsselerkenntnisse
Die Gerichtsentscheidung bestätigt, dass Vermieter Mieterhöhungen auf Basis des aktuellen Mietspiegels durchsetzen können, wenn sie die formellen Voraussetzungen einhalten und die geforderte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschreitet. Für die Beurteilung von Wohnwertmerkmalen gilt ein relativer Maßstab – Abnutzungserscheinungen bei Altbauten werden anders bewertet als bei Neubauten, und für Negativmerkmale wie „keine Fahrradabstellmöglichkeit“ muss tatsächlich jede Abstellmöglichkeit fehlen. Das Urteil verdeutlicht, wie wichtig die korrekte Einordnung einer Wohnung innerhalb der Mietspiegelspanne ist und dass selbst bei teilweise negativen Wohnwertmerkmalen eine Mieterhöhung bis zum Mittelwert des entsprechenden Mietspiegelfeldes in der Regel rechtmäßig sein kann.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet „ortsübliche Vergleichsmiete“ und wie wird sie ermittelt?
Die ortsübliche Vergleichsmiete ist ein wichtiger Maßstab im Mietrecht. Sie beschreibt die Miete, die in einer bestimmten Gemeinde oder einem bestimmten Ort für Wohnungen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage üblicherweise gezahlt wird. Stellen Sie sich vor, Sie wollen wissen, was eine ähnliche Wohnung wie Ihre in Ihrer Umgebung normalerweise kostet – genau das versucht die ortsübliche Vergleichsmiete abzubilden.
Diese Vergleichsmiete spielt eine zentrale Rolle, wenn es um Mieterhöhungen geht. Vermieter können die Miete in bestehenden Mietverhältnissen in der Regel nur bis zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete anheben (§ 558 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB).
Wie wird die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt?
Das Gesetz sieht verschiedene Wege vor, um die ortsübliche Vergleichsmiete festzustellen. Diese Methoden sollen sicherstellen, dass die Miete nicht willkürlich festgelegt wird, sondern auf tatsächlichen Marktbedingungen für vergleichbare Wohnungen basiert.
Hier sind die gängigsten Methoden, wie die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt werden kann:
- Mietspiegel: Dies ist oft das wichtigste Werkzeug. Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsüblichen Vergleichsmieten, die von der Gemeinde oder Interessenverbänden von Mietern und Vermietern erstellt wird. Er zeigt in Tabellen, welche Mieten für Wohnungen mit bestimmten Merkmalen (z.B. Baujahr, Größe, Ausstattung, Lage) in einem Ort üblich sind. Für Sie als Mieter kann ein Mietspiegel eine gute erste Orientierung sein, ob eine geforderte Miete im üblichen Rahmen liegt. Es gibt qualifizierte Mietspiegel, die wissenschaftlichen Kriterien entsprechen, und einfache Mietspiegel.
- Mietdatenbank: Einige Gemeinden oder Regionen führen eine Mietdatenbank. Das ist eine Sammlung von Mieten, die in den letzten Jahren für vergleichbare Wohnungen tatsächlich vereinbart oder geändert wurden. Diese Datenbanken sind oft sehr detailliert und können eine genaue Auskunft über die üblichen Mieten geben.
- Gutachten eines Sachverständigen: In manchen Fällen kann ein unabhängiger Sachverständiger beauftragt werden, ein Gutachten über die ortsübliche Vergleichsmiete für eine bestimmte Wohnung zu erstellen. Dieser Experte bewertet die Wohnung und ihre Merkmale und vergleicht sie mit den üblichen Mieten am Ort. Solche Gutachten sind oft aufwendig und werden seltener genutzt als Mietspiegel.
- Benennung von Vergleichswohnungen: Der Vermieter kann eine Mieterhöhung auch begründen, indem er drei konkrete, vergleichbare Wohnungen benennt, für die bereits die höhere Miete gezahlt wird. Diese Wohnungen müssen der eigenen Wohnung in Bezug auf Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage möglichst ähnlich sein.
Bei der Ermittlung werden also Merkmale der Wohnung wie ihre Größe, das Alter des Gebäudes, ihre Ausstattung (z.B. Bad, Heizung, Balkon), ihr Zustand und ihre Lage (z.B. Stadtteil, Anbindung an Nahverkehr) berücksichtigt. Auch energetische Merkmale können eine Rolle spielen. Ziel ist immer, einen fairen und am Markt orientierten Vergleich zu ermöglichen.
Welche Bedeutung haben Wohnwertmerkmale bei einer Mieterhöhung?
Wohnwertmerkmale sind Eigenschaften und Besonderheiten einer Wohnung, des Gebäudes, in dem sie sich befindet, und ihrer Umgebung. Sie spielen eine wichtige Rolle, wenn ein Vermieter die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete anheben möchte.
Die ortsübliche Vergleichsmiete wird oft mithilfe eines Mietspiegels ermittelt. Ein Mietspiegel zeigt an, wie hoch die Miete für Wohnungen bestimmter Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in einer bestimmten Stadt oder Gemeinde üblicherweise ist. Für vergleichbare Wohnungen gibt der Mietspiegel meist eine Mietpreisspanne an, also einen Bereich von einem niedrigsten bis zu einem höchsten Mietpreis.
Hier kommen die Wohnwertmerkmale ins Spiel: Sie helfen dabei, innerhalb dieser Mietpreisspanne die passende konkrete Miethöhe für die einzelne Wohnung zu bestimmen.
Es gibt verschiedene Kategorien von Wohnwertmerkmalen, die häufig im Mietspiegel berücksichtigt werden. Dazu gehören zum Beispiel:
- Bad/WC: Zustand und Ausstattung (z.B. modernes Duschbad, separates WC)
- Küche: Ausstattung (z.B. Einbauküche, Anschlüsse)
- Wohnung: Merkmale innerhalb der Wohnung (z.B. Balkon, guter Grundriss, Zustand der Fenster, Fußbodenheizung, besondere Lärmbelästigung)
- Gebäude: Merkmale des gesamten Hauses (z.B. energetischer Zustand, Aufzug, Keller, Dachboden, Baujahr, Fassade)
- Wohnumfeld: Merkmale der Umgebung (z.B. Verkehrsanbindung, Einkaufsmöglichkeiten, Grünflächen, Infrastruktur)
Positive Merkmale (wie ein modernes Bad oder ein Balkon) können dazu führen, dass die Miete eher am oberen Ende der Mietspiegelspanne angesiedelt wird. Negative Merkmale (wie z.B. Lärm von einer nahen Straße oder ein sehr altes Bad) können dagegen bewirken, dass die Miete eher am unteren Ende der Spanne liegen muss.
Stellen Sie sich die Mietspiegelspanne wie eine Messlatte vor: Die grundlegenden Daten der Wohnung (Größe, Lage, Baujahr) bestimmen den Abschnitt der Messlatte, der für Ihre Wohnung relevant ist. Die Wohnwertmerkmale helfen dann, den genauen Punkt auf diesem Abschnitt zu finden, der die angemessene Miethöhe widerspiegelt.
Wichtig: Nur solche Merkmale, die im jeweiligen Mietspiegel für die Bestimmung der Spanne oder der Position innerhalb der Spanne vorgesehen sind, dürfen berücksichtigt werden. Nicht jedes beliebige Merkmal kann herangezogen werden.
Die genaue Bewertung und Gewichtung der einzelnen Wohnwertmerkmale ergibt sich aus dem jeweiligen Mietspiegel, der von der Gemeinde in Zusammenarbeit mit Mieter- und Vermieterverbänden erstellt wird.
Kann der fehlende Fahrradabstellplatz eine Mieterhöhung verhindern?
Ob das Fehlen eines Fahrradabstellplatzes eine geplante Mieterhöhung verhindern kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete richten sich danach, was für vergleichbare Wohnungen in der Umgebung üblich ist. Bei dieser Vergleichbarkeit werden verschiedene Merkmale berücksichtigt: die Größe der Wohnung, ihre Ausstattung, ihr Zustand und die Lage im Wohnumfeld.
Das Fehlen eines Fahrradabstellplatzes kann im Rahmen der Lage im Wohnumfeld oder der Ausstattung der Immobilie bewertet werden. Es kann unter Umständen als wohnwertminderndes Merkmal gelten. Stellen Sie sich vor, in einem Stadtteil sind Fahrradabstellplätze standardmäßig vorhanden, aber bei Ihrer Wohnung fehlen sie. Dies könnte den Wohnkomfort oder die Nutzungsmöglichkeiten im Vergleich zu anderen Wohnungen in der Gegend einschränken.
Wenn das Fehlen des Abstellplatzes den Wohnwert der Wohnung spürbar mindert und dieser Nachteil im Vergleich zu den Wohnungen, die zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden, ins Gewicht fällt, kann dies Auswirkungen haben. Es könnte bedeuten, dass die zulässige Miethöhe für Ihre spezifische Wohnung aufgrund dieses fehlenden Merkmals niedriger anzusetzen ist, als wenn ein Abstellplatz vorhanden wäre.
Es ist jedoch wichtig zu verstehen, dass das Fehlen eines einzelnen Merkmals eine Mieterhöhung in der Regel nicht pauschal verhindert. Es kommt auf das Gesamtbild an. Viele andere Faktoren wie eine gute Lage, ein sehr guter Erhaltungszustand der Wohnung oder weitere positive Ausstattungsmerkmale können eine Mietminderung durch das Fehlen des Fahrradabstellplatzes aufwiegen.
Ob und wie stark das Fehlen eines Abstellplatzes den Wohnwert mindert, kann oft in einem Mietspiegel abgelesen werden, falls dieser für Ihre Gemeinde existiert und entsprechende Zu- oder Abschläge für solche Merkmale vorsieht. Gerichte berücksichtigen bei der Prüfung einer Mieterhöhung alle relevanten Vor- und Nachteile der Wohnung und ihres Umfelds.
Was ist ein Versäumnisurteil und wie kann man sich dagegen wehren?
Ein Versäumnisurteil ist eine besondere Form der gerichtlichen Entscheidung in einem Zivilprozess. Stellen Sie sich vor, eine Partei (zum Beispiel jemand, der Geld von Ihnen fordert) reicht eine Klage bei Gericht ein. Sie werden vom Gericht darüber informiert und aufgefordert, sich dazu zu äußern oder zu einem Termin zu erscheinen.
Wenn Sie oder Ihre Prozessvertreterin oder Ihr Prozessvertreter es versäumen, innerhalb einer gesetzten Frist auf die Klage zu antworten oder zu einem wichtigen Gerichtstermin nicht erscheinen, obwohl Sie ordnungsgemäß geladen wurden, kann das Gericht auf Antrag der anderen Partei ein Versäumnisurteil erlassen. Das bedeutet, dass das Gericht ohne eine vollständige Verhandlung und ohne Ihre Argumente anzuhören auf Grundlage dessen entscheidet, was die andere Partei vorgebracht hat. Im Grunde geht das Gericht davon aus, dass die Darstellung der anderen Partei stimmt, da Sie nicht widersprochen oder Ihre Sicht dargelegt haben.
Voraussetzungen für ein Versäumnisurteil
Damit ein Gericht ein Versäumnisurteil erlassen darf, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört, dass die Klage zulässig war, Ihnen die Klage ordnungsgemäß zugestellt wurde und Sie die Frist zur Klageerwiderung versäumt haben oder unentschuldigt nicht zum Termin erschienen sind. Die andere Partei muss außerdem beantragen, dass ein Versäumnisurteil erlassen wird.
Reaktion auf ein Versäumnisurteil: Der Einspruch
Wenn Ihnen ein Versäumnisurteil zugestellt wird, ist das Verfahren damit noch nicht endgültig beendet. Das deutsche Recht sieht die Möglichkeit vor, sich dagegen zu wehren. Dies geschieht in der Regel durch einen Einspruch.
Durch den Einspruch teilen Sie dem Gericht mit, dass Sie mit dem Versäumnisurteil nicht einverstanden sind und möchten, dass der Prozess neu aufgerollt wird. Für den Einspruch gibt es eine strenge Frist: Er muss innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Versäumnisurteils beim zuständigen Gericht eingereicht werden. Die genaue Frist und die Form des Einspruchs ergeben sich aus der Rechtsmittelbelehrung, die dem Urteil beigefügt ist. Die Einhaltung dieser Frist ist extrem wichtig, da das Versäumnisurteil nach Ablauf der Frist rechtskräftig und damit nicht mehr ohne Weiteres anfechtbar wird.
Folgen des Einspruchs
Wenn der Einspruch fristgerecht und formell korrekt eingelegt wird, wird der Prozess in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt. Das Gericht nimmt die Verhandlung oder den schriftlichen Prozess wieder auf und berücksichtigt nun auch Ihre Argumente und Beweise. Es findet eine vollständige Verhandlung statt, in der beide Seiten gehört werden.
Beachten Sie jedoch, dass durch das Versäumnisurteil bereits Kosten entstanden sind. Auch wenn Sie den Prozess nach erfolgreichem Einspruch später gewinnen sollten, können Ihnen die Kosten für das Versäumnisurteil auferlegt werden, da Sie es durch Ihr Versäumnis verursacht haben. Das weitere Verfahren führt dann zu einem endgültigen Urteil, das entweder das Versäumnisurteil bestätigt (wenn Ihre Einwände nicht überzeugen) oder dieses aufhebt und neu über den Fall entscheidet.
Welche formellen Voraussetzungen muss ein Mieterhöhungsverlangen erfüllen, damit es wirksam ist?
Damit ein Mieterhöhungsverlangen des Vermieters rechtlich wirksam ist, muss es bestimmte formelle Anforderungen erfüllen. Das ist wichtig zu wissen, denn wenn diese Formalien nicht eingehalten werden, ist das Verlangen oft unwirksam.
Schriftform und Begründung
Zunächst einmal muss das Mieterhöhungsverlangen schriftlich erfolgen. Eine mündliche Mitteilung reicht nicht aus. Es muss beim Mieter ankommen und erkennen lassen, dass der Vermieter die Miete erhöhen möchte.
Ein ganz zentraler Punkt ist die Begründungspflicht. Der Vermieter muss im Mieterhöhungsverlangen genau erklären, warum die Miete erhöht werden soll. Er kann die Mieterhöhung nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Um das zu begründen, kann er verschiedene Wege nutzen:
- Er kann sich auf einen Mietspiegel beziehen. Das ist eine Übersicht über die üblichen Mieten in der Gemeinde für vergleichbare Wohnungen. Im Verlangen müssen die Daten aus dem Mietspiegel genannt werden, die für Ihre Wohnung relevant sind (z.B. Wohnfläche, Lage, Ausstattung, Baujahr).
- Er kann mindestens drei vergleichbare Wohnungen nennen, die in ähnlicher Lage sind und ähnliche Merkmale wie Ihre Wohnung haben (Größe, Ausstattung etc.) und für die bereits die verlangte höhere Miete gezahlt wird.
- Er kann ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete vorlegen. Das ist oft teuer und wird daher seltener genutzt.
Die gewählte Begründung muss im Schreiben verständlich dargelegt sein, sodass Sie als Mieter nachvollziehen können, wie der Vermieter auf die neue Miethöhe kommt.
Weitere formelle Aspekte
Neben Schriftform und Begründung muss der Vermieter auch bestimmte Fristen beachten. Eine Mieterhöhung ist frühestens 15 Monate nach der letzten Mieterhöhung oder bei Einzug nach 15 Monaten seit Mietbeginn möglich. Das Verlangen selbst muss dem Mieter so rechtzeitig zugehen, dass ihm mindestens zwei volle Kalendermonate Zeit bleiben, sich zu überlegen, ob er der Erhöhung zustimmt, bevor die neue Miete gelten soll. Wenn das Verlangen also im April zugeht und die Begründung passt, kann die Miete frühestens ab dem 1. Juli des Jahres erhöht werden.
Was passiert, wenn formelle Voraussetzungen fehlen?
Wenn das Mieterhöhungsverlangen nicht schriftlich ist oder die Begründung fehlt oder nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, ist das Verlangen formell unwirksam. Das bedeutet, es hat keine rechtliche Wirkung und Sie müssen der Erhöhung auf Basis dieses Verlangens nicht zustimmen. Auch wenn die Fristen nicht eingehalten wurden, ist das Verlangen unwirksam.
Ein formell unwirksames Verlangen kann dazu führen, dass der Vermieter ein neues, formell korrektes Verlangen schicken muss, wenn er die Miete erhöhen möchte.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Ortsübliche Vergleichsmiete
Die ortsübliche Vergleichsmiete ist die Miete, die für Wohnungen mit ähnlicher Größe, Ausstattung, Beschaffenheit, Lage und Baujahr in einer bestimmten Gemeinde oder einem Ort durchschnittlich gezahlt wird. Sie dient als Maßstab, bis zu welchem Betrag ein Vermieter die Miete in bestehenden Mietverhältnissen erhöhen darf (§ 558 Abs. 1 BGB). Die Ermittlung erfolgt häufig anhand eines Mietspiegels, welcher die gültigen Mietspannen für verschiedene Wohnungstypen in der Region abbildet. So soll sichergestellt werden, dass Mieterhöhungen marktgerecht und gerechtfertigt sind.
Beispiel: Wenn in Berlin-Pankow für 70-Quadratmeter-Wohnungen mit ähnlicher Ausstattung und Lage durchschnittlich 6,65 Euro pro Quadratmeter verlangt werden, ist diese Summe die ortsübliche Vergleichsmiete.
Wohnwertmerkmale
Wohnwertmerkmale sind spezielle Eigenschaften einer Wohnung, eines Gebäudes oder deren Umgebung, die den Wohnkomfort und die Attraktivität beeinflussen. Sie werden bei der Einordnung einer Wohnung innerhalb der Mietspiegelspanne berücksichtigt, um die genaue Miethöhe zu bestimmen. Dabei gibt es positive (wohnwerterhöhende) wie auch negative (wohnwertmindernde) Merkmale, die etwa Ausstattung der Küche, Zustand des Gebäudes oder das Wohnumfeld betreffen. Nur im jeweiligen Mietspiegel gelistete Merkmale dürfen zur Mietpreisermittlung genutzt werden.
Beispiel: Ein Balkon zählt als ein positives Wohnwertmerkmal, das die Miete nach oben anheben kann. Fehlt hingegen ein Fahrradabstellplatz, kann dies als negativer Faktor berücksichtigt werden, wenn es die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt.
Spanneneinordnung
Die Spanneneinordnung beschreibt die konkrete Einstufung einer Wohnung innerhalb der durch den Mietspiegel vorgegebenen Mietpreisspanne für ein bestimmtes Mietfeld. Sie hängt davon ab, wie die einzelnen Wohnwertmerkmale bewertet werden (positiv, neutral, negativ). So wird nicht nur der Durchschnittswert (Mittelwert) betrachtet, sondern die individuelle Ausstattung und der Zustand der Wohnung führen dazu, dass die zulässige Miete innerhalb der Spanne nach oben oder unten angepasst wird. Die Spanneneinordnung ist somit entscheidend für die zulässige Höhe der Mieterhöhung.
Beispiel: Eine Wohnung im Mietfeld H2 mit neutraler Bewertung aller Wohnwertmerkmale wird am Mittelwert der Mietpreisspanne liegen, während viele positive Merkmale die zu zahlende Miete näher an das obere Ende der Spanne bringen.
Versäumnisurteil
Ein Versäumnisurteil ist eine gerichtliche Entscheidung, die ergeht, wenn eine Partei in einem Zivilprozess trotz ordnungsgemäßer Ladung und Fristsetzung nicht reagiert oder nicht zum Verhandlungstermin erscheint. In diesem Fall entscheidet das Gericht auf Antrag der anwesenden Partei ohne mündliche Verhandlung und ohne Anhörung der abwesenden Partei. Dieses Urteil kann von der betroffenen Partei durch einen Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung zurückgewiesen und damit das Verfahren neu aufgerollt werden (§§ 331, 338 ZPO).
Beispiel: Erscheinen Mieter nicht zu ihrem Gerichtstermin im Streit um eine Mieterhöhung, erlässt das Gericht ein Versäumnisurteil zugunsten der Vermieterin, sofern diese den Antrag stellt.
Einspruch gegen ein Versäumnisurteil
Der Einspruch ist ein Rechtsmittel, mit dem eine abwesende Partei gegen ein Versäumnisurteil vorgehen kann. Durch die fristgerechte Einlegung (innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung) setzt der Einspruch das Urteil außer Kraft und das Verfahren wird wieder aufgenommen. Die Partei kann dann ihre Argumente vorbringen und Beweise vorlegen. Der Einspruch gibt der betroffenen Partei somit eine im Prozessrecht vorgesehene Möglichkeit, sich gegen eine Entscheidung zu wehren, die ohne ihre Beteiligung erging.
Beispiel: Wenn Mieter nach einem Versäumnisurteil Einspruch einlegen, eröffnet das Gericht das Verfahren erneut und prüft dann sämtliche Einwände und Beweise aller Parteien.
Nettokaltmiete
Die Nettokaltmiete bezeichnet den reinen Mietbetrag für die Wohnung ohne Nebenkosten wie Heizung, Wasser, Müllabfuhr oder Hausmeisterdienste. Sie bildet die Grundlage für Mieterhöhungen nach § 558 BGB, da nur diese Miete angehoben werden darf, nicht jedoch die umlagefähigen Betriebskosten. Die Höhe der Nettokaltmiete wird anhand von Vergleichsmieten oder Mietspiegeln überprüft und begrenzt.
Beispiel: Liegt die bisherige Nettokaltmiete bei 423,01 Euro, muss jede Mieterhöhung sich auf diesen Betrag beziehen, während die Nebenkosten separat abgerechnet bleiben.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 558 Abs. 1 BGB (Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete): Regelt das Recht des Vermieters, die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu erhöhen, sofern bestimmte formelle und materielle Voraussetzungen erfüllt sind. Zentral ist die Begründung mit Mietspiegel oder anderen Vergleichsmitteln. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Grundlage für die Mieterhöhung, da das Gericht bestätigte, dass die geforderte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigt und die formellen Anforderungen eingehalten wurden.
- Berliner Mietspiegel 2023: Ein amtliches Vergleichsinstrument zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete, das spezifische Wohnwertmerkmale und Lageklassen berücksichtigt. Sichert Transparenz und objektive Bewertung von Mieten in Berlin. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Maßgebliches Beurteilungsinstrument, insbesondere das Mietfeld H2 für die Einordnung der Wohnung und die Spanneneinordnung anhand der Wohnwertmerkmale für die Mieterhöhung.
- § 91 Abs. 1 ZPO (Kostentragungspflicht): Bestimmt, dass die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Dies gilt auch bei erfolglosem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Mieter müssen die Kosten des Rechtsstreits übernehmen, da ihr Einspruch gegen das Versäumnisurteil zurückgewiesen wurde.
- §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO (Vorläufige Vollstreckbarkeit und Sicherheiten): Regeln die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen und die Möglichkeit, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, sodass die Vermieterin die Mieterhöhung und Kosten sofort durchsetzen kann, es sei denn, die Mieter leisten Sicherheit.
- Wohnwertmerkmale im Mietrecht (insbesondere bei Mietspiegeln): Differenzieren die Bewertung von Wohnungen anhand von Ausstattungs- und Lagekriterien, die Mieterhöhungen rechtfertigen oder begrenzen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Streitpunkt bei der Einordnung der Wohnung in die Mietpreisspanne, insbesondere in Bezug auf Merkmale der Gruppen Gebäude und Wohnumfeld, die das Gericht neutral bewertete.
- Versäumnisurteil gemäß §§ 331 ff. ZPO: Urteil, das ergeht, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung erscheint oder keine substantiierten Einwendungen vorbringt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Grundlage für die erste Entscheidung des Gerichts, die Mieter zur Zustimmung verpflichtete; der anschließende Einspruch der Mieter wurde im Hauptsacheverfahren zurückgewiesen.
Das vorliegende Urteil
AG Pankow – Az.: 101 C 161/23 – Urteil vom 02.07.2024
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