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Kinderlärm ein Mietmangel?

LG Berlin, Az.: 67 S 41/16, Urteil vom 05.09.2016

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. Dezember 2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 5 C 213/15 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Mitte sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten aus den Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Ferner darf die Klägerin die Vollstreckung der Streithelfer aus den Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin ist seit 2004 Mieterin einer 3 ½-Zimmer-Wohnung im EG des rechten Seitenflügels des Anwesens … in … Berlin. Seit Ende 2012 komme es nach dem Einzug der Streithelfer in die über der Wohnung der Klägerin liegende Wohnung nach ihrer Behauptung zu ständigem Lärm durch Stampfen, Springen, Poltern, Schreien und lautstarke aggressive familiäre Auseinandersetzungen.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückzahlung vermeintlich zu viel gezahlter Miete, eine Beseitigung der lärmbedingten Störung und Feststellung einer Minderung der Miete bis zur Beseitigung der von ihr behaupteten Lärmstörung.

Wegen des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz und ihrer dort gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Kinderlärm ein Mietmangel?
Symbolfoto: Elena Nichizhenova/Bigstock

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der von der Klägerin geschilderte, von der Familie der Streithelfer ausgehende Lärm nicht zu einer Minderung des Wohngebrauchs und damit der Miete führe. Wegen der Einzelheiten zu Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf das am 22. Dezember 2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts (Bl. 144 – 152 I) verwiesen.

Gegen dieses ihrem Prozessbevollmächtigten am 31. Dezember 2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem bei Gericht am 26. Januar 2016 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 29. Februar 2016 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Klägerin beantragt nunmehr, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung,

1. die Beklagte zu verurteilen, die insbesondere durch lautes Stampfen, Springen, Poltern und Schreien in der Wohnung der Klägerin, … , … Berlin, Wohnung Nr. … , hervorgerufene Lärmstörung zu beseitigen,

2. festzustellen, dass die Klägerin wegen der vorbezeichneten Mängel berechtigt ist, die Miete i.H.v. monatlichen 485,41 €, entsprechend 50 % der Miete, zu mindern, wobei die Minderungsberechtigung solange andauern soll, bis der gemäß des Antrages zu Ziffer 1 beschriebene Mangel beseitigt ist,

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 9.038,11 € überzahlte Miete für die Monate September 2013 bis Februar 2016 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.912,12 € ab Rechtshängigkeit, aus weitern 2.6669,76 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 25.11.2015 sowie aus weiteren 1.456,23 € seit Zustellung der Berufungsbegründungsschrift zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Streithelfer beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte und die Streithelfer verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze und der ihnen beigefügten Anlagen Bezug genommen.

II.

1. Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 517, 519 und 520 ZPO sind erfüllt. Die Berufung ist damit insgesamt zulässig.

2. Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Beseitigung der von ihr behaupteten Lärmbelästigung, auf Feststellung einer Mietminderung oder auf Rückzahlung vermeintlich zu viel gezahlten Mietzinses.

Sämtliche Ansprüche setzen nämlich voraus, dass die Wohnung der Klägerin mit einem Mangel behaftet war oder ist, der deren Tauglichkeit für den vereinbarten Zweck, nämlich das Wohnen, in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt. Dies ist zur Überzeugung des Berufungsgerichts jedoch nicht der Fall. Wie das Amtsgericht zutreffend und in nicht zu beanstandender Weise festgestellt hat, überschreitet die von der Klägerin selbst in ihrer Wohnung vernehmbare „Geräusch- und Erschütterungskulisse“ nicht das normale Maß des in einer Mietwohnung sozial Zumutbaren.

Gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist die vereinbarte Miete kraft Gesetzes gemindert, wenn die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel aufweist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder (erheblich) mindert oder ein solcher Mangel während der Mietzeit entsteht. Ein derartiger Mangel ist dann gegeben, wenn der tatsächliche Zustand der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten Zustand abweicht. Der vertraglich geschuldete Zustand bestimmt sich in erster Linie nach den Beschaffenheitsvereinbarungen der Mietvertragsparteien, die auch durch schlüssiges Verhalten (konkludent) getroffen werden können. Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung können dabei auch Umstände sein, die von außen auf die Mietsache unmittelbar einwirken (sog Umweltfehler), wie etwa Immissionen, denen die Mietsache ausgesetzt ist. Soweit allerdings Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache fehlen, wird der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand unter Berücksichtigung des vereinbarten Nutzungszwecks und des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nach der Verkehrsanschauung bestimmt (BGH, Urteile vom19. Dezember 2012 – VIII ZR 152/12 und vom 29. April 2015 – VIII ZR 197/14).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze haben die Parteien des gegenständlichen Rechtsstreits zwar keine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung bezüglich der (hinzunehmenden) Belastung der Wohnung mit Lärm und Erschütterungen getroffen. Die Klägerin weist in der Berufung aber zutreffend darauf hin, dass nach der zwischen den Parteien in den Mietvertrag einbezogenen Hausordnung nicht nur generelle Ruhezeiten von 20 bis 7 Uhr und von 13 bis 15 Uhr gelten, sondern Mieter auch gehalten sind darauf zu achten, dass Kinder in der Wohnung bei ihren Spielen auf Hausbewohner Rücksicht nehmen. Zutreffend weist die Klägerin weiter darauf hin, dass Kinderlärm aus Nachbarwohnungen nicht in jeglicher Form, Dauer und Intensität von Mitmietern hinzunehmen ist, nur weil er eben von Kindern stammt. Grundsätzlich ist bei einer jeden Art von Lärm – auch von Kinderlärm – auf die Belange und das Ruhebedürfnis der Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Deshalb sind Eltern und andere mit der Erziehung von Kindern betraute Personen grundsätzlich verpflichtet, Kinder zu einem rücksichtsvollen Verhalten bezüglich ihrer Bewegungen und akustischen Äußerungen anzuhalten.

Im gegenständlichen Verfahren führt das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung aber frei von Rechtsfehlern aus, dass das Maß des von der Klägerin in ihrer Mietwohnung Hinzunehmenden bezüglich der Lebensäußerungen von Seiten der Streithelfer, ihrer Kinder oder sonstiger Nachbarn noch nicht überschritten ist.

Grundsätzlich ist festzustellen, dass der Klägerin bereits bei ihrem Einzug in die streitgegenständliche Wohnung bekannt sein musste, dass es sich bei den anderen im Haus befindlichen 7 Wohnungen zumindest zum Teil um größere Wohnungen mit mehreren Zimmern handelt, wie es ihre eigene 3 ½-Zimmer-Wohnung auch ist. In Wohnungen dieser Größe und Anzahl der Zimmer ziehen in der Regel nicht alleinstehende Personen, sondern gerade auch Familien mit Kindern ein. Im Übrigen handelt es sich unstreitig um ein Haus, das mit Hilfe öffentlicher Mittel errichtet wurde und so aufgrund geförderter Mieten gerade auch für Familien mit mehreren Kindern attraktiven Wohnraum bietet, der auf dem freien Wohnungsmarkt in Innenstadtlagen Berlins sonst kaum für Familien zu bezahlbaren Preisen vorhanden ist. Von Mietern in öffentlich geförderten, familientauglichen Wohnungen ist deshalb ein höheres Maß an „Geräuschtoleranz“ zu erwarten als von Mietern extrem teurer Altbauwohnungen, Luxusappartements oder als „seniorengerecht“ angebotener Wohnungen.

Die von der Klägerin selbst geschilderten und in ihrer Wohnung wahrnehmbaren Geräusche und Erschütterungen übersteigen indes zur Überzeugung des Gerichts noch nicht die notwendige Schwelle einer Gebrauchsbeeinträchtigung. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass die Tauglichkeit der Wohnung der Klägerin in erheblichem Maße dadurch beeinträchtigt ist, dass Geräusche und Erschütterungen in der von der Klägerin geschilderten Intensität und Dauer auf ihre Wohnung einwirken.

Dabei kann offen bleiben, ob diese Immissionen allein von der Wohnung der Streithelfer oder auch von anderen Teilen des Hauses, also anderen Wohnungen und deren Bewohnern oder dem Treppenhaus ausgehen. Entscheidend kommt es nämlich nicht darauf an, wer die Störungen an welcher Stelle hervorruft, sondern allein, ob äußere Einwirkungen zu einer Mangelhaftigkeit bzw. erheblichen Tauglichkeitseinschränkung der Wohnung der Klägerin führen. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Die Klägerin hat zu den in ihren Lärmprotokollen notierten Daten, die den Zeitraum vom 14. Juli 2013 bis 16. Juni 2014, 14. März 2015 bis 14. Mai 2015 und 5. Juli 2015 bis 26. Juli 2015 umfassen, ganz überwiegend durchschnittlich für etwa jeden zweiten Tag Störungen in den Morgenstunden von etwa 6 Uhr bis 8 Uhr und in den Abendstunden von etwa 17 bis 20 Uhr vermerkt. An Tagen des Wochenendes teilweise noch tagsüber Störungen, gelegentliche Störungen an verschiedenen Wochentagen mitten in der Nacht. Dabei enthalten die Lärmprotokolle überwiegend Eintragungen wie „Lautes Hin und Her Rennen, Poltern, Stampfen, Herumtrampeln“ oder „Springen auf Boden“ und „laute Sprache“, „Vater brüllt, Kind schreit“. Wie die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 18. März 2010 – 67 S 485/09 – ausgeführt hat, sind Kinder im Kleinkindalter, seien es nun diejenigen der Streithelfer oder andere Kinder im Haus – nicht wie Erwachsene zu einer differenzierten verbalen Auseinandersetzung und zu einer leisen Art der Fortbewegung fähig. Rennen und festes Auftreten stellen bei Kleinkindern die normale Fortbewegungsart dar, auch wenn dies von der Klägerin als Poltern und Stampfen empfunden wird. Gleichfalls entspricht es dem natürlichen Bewegungsdrang von Kindern, Wege mehrfach „abzulaufen“, die ein Erwachsener nur einmal zurücklegt. Durch diese natürlich angelegten, ständigen Wiederholungen schaffen Kinder sich überhaupt erst die Voraussetzung zu einer differenzierten Bewegungsfähigkeit. Dies ist von Mitmietern als ein Schritt der natürlichen Entwicklung von Kindern hinzunehmen und entspricht normaler Wohnnutzung.

Soweit die Klägerin in den Lärmprotokollen ein Schreien und Brüllen von Kindern vermerkt, vermag das Gericht auch in diesen akustischen Einwirkungen auf die Räume der Klägerin keine (erhebliche) Gebrauchsbeeinträchtigung zu sehen, die nicht mehr dem vertraglich vorausgesetzten Zustand entspräche. Kleinkinder sind naturgemäß nicht in der Lage, ihren Unmut und Unbehagen differenziert auszudrücken und bedienen sich akustischer Äußerungen, die von anderen Personen als Schreien und Brüllen wahrgenommen werden. Auch diese akustischen Einwirkungen stellen jedoch das normale Maß einer Wohnnutzung durch kleine Kinder dar. Soweit die Klägerin ein Brüllen von Erwachsenen als Störung und den Streithelfer zu 2) als Urheber notiert, wäre eine solche Lärmeinwirkung grundsätzlich geeignet, als erhebliche Beeinträchtigung des Wohngebrauchs angesehen zu werden. In fast allen von der Klägerin selbst notierten Fällen war der Inhalt des Brüllens durch einen Erwachsenen aber gerade darauf gerichtet, die zuvor wohl als zu laut empfundenen Kinder aufzufordern, ihrerseits Ruhe zu geben und ein Schreien zu unterlassen. Damit zeigen die notierten Äußerungen aber – so sie denn wie vermutet vom Streithelfer zu 2) herrühren – dass gerade die Nachbarn sich bemühen, ihre Kinder zu einem rücksichtsvollen Verhalten gegenüber den Mitmietern zu bewegen, was grundsätzlich auch dem Interesse der Klägerin entsprechen dürfte. Dass sich die lautstark äußernden Erwachsenen dabei selbst als Störung der Nachbarschaft und als wenig erzieherisch wertvoll erweisen, ist zwar aus pädagogischer Sicht nicht wünschenswert, als Zeichen der ständigen nervlichen Anspannung der mit der Erziehung von Kleinkindern betrauten Erwachsenen aber in dem geringen von der Klägerin geschilderten Rahmen noch als sozial adäquat zu akzeptieren. Sofern die Klägerin gelegentlich ein nächtliches Schreien von Kindern wahrnimmt, stellt auch dieses keinen Mangel und keine erhebliche Beeinträchtigung des Wohngebrauches dar, sondern es entspricht üblicher Wohnnutzung, dass Kinder bei einer Erkrankung oder nächtlicher Angst auch einmal weinen und schreien und man dies auch bei nächtlicher Stille in anderen Wohnungen vernimmt.

Sofern die Klägerin bei ihren Lärmprotokollen die Eintragung „s.o.“ vorgenommen hat, ist für das Gericht nicht erkennbar, auf welche obige Eintragung Bezug genommen werden soll. Bezüglich derjenigen Zeiträume, für die die Klägerin zwar eine Minderung der Miete geltend macht, hinsichtlich derer es aber an konkretem Vortrag fehlt wie die Zeiträume von Juli 2014 bis Februar 2015 sowie Juni 2015 und den gesamten Zeitraum seit August 2015 vermag das Gericht überhaupt keine Beeinträchtigung des Mietgebrauchs zu erkennen. Eine jegliche Beweisaufnahme dazu hat das Amtsgericht zutreffend als unzulässig abgelehnt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

4. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

5. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben sind. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es ist nicht erforderlich, die Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

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