AG Schöneberg – Az.: 104 C 109/12 – Beschluss vom 15.08.2012
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe
Nachdem die Klägerin den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 19. Juli 2012 in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Beklagte dieser Erklärung, die ihr am 25. Juli 2012 mit der Aufforderung zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen und dem Hinweis, dass mangels Widerspruchs der Rechtsstreit als erledigt gilt, zugestellt worden ist, nicht innerhalb der Notfrist widersprochen hat, war gemäß § 91a ZPO nur noch unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden.
Dabei sind die Grundsätze des Kostenrechts in der Weise zu beachten, dass demjenigen die Kosten des Rechtsstreits aufzugeben sind, der ohne das erledigende Ereignis im Prozess voraussichtlich unterlegen wäre, es sei denn, er hätte keine Veranlassung zur Einleitung des Rechtsstreits gegeben. Dies führt dazu, dass hier die Beklagte die Kosten zu tragen hat, weil sie den geltend gemachten Mietrückstand nach Eintritt der Rechtshängigkeit ausgeglichen und damit die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses innerhalb der Schonfrist herbeigeführt hat.
Durch die Zahlung hat sie zu erkennen gegeben, dass sowohl die Klageforderung zu 2. als auch der auf die Kündigung wegen Zahlungsverzugs gestützte Räumungsanspruch berechtigt gewesen sind, so dass sie voraussichtlich ohne die erfolgte Zahlung entsprechend verurteilt worden wäre. Sie hat auch selbst nichts vorgebracht, was darauf schließen lassen könnte, sie habe keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Bis zur erfolgten Zahlung ist die Beklagte sowohl mit der ausstehenden Miete als auch mit der zu Recht verlangten Herausgabe der Wohnung im Verzug gewesen. Der im Verzug befindliche Schuldner gibt dem Gläubiger grundsätzlich Veranlassung zur Klage. Verzug tritt nach § 286 Abs.2 Nr. 1 BGB ohne Mahnung ein, wenn der Zeitpunkt der Fälligkeit für die Leistung nach dem Kalender bestimmt ist, was bei der Mietschuld der Fall ist. Nach § 286 Abs. 4 BGB kommt der Schuldner zwar nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den der Schuldner nicht zu vertreten hat. Nach § 276 BGB hat der Schuldner aber selbst leichteste Fahrlässigkeit und auch einen vermeidbaren Rechtsirrtum zu vertreten. Die Fehlvorstellung der Beklagten über die Fortgeltung der Einzugsermächtigung zugunsten der Klägerin als neuer Vermieterin ist nicht unverschuldet gewesen. Die Beklagte hätte bei Überprüfung ihres Kontos erkennen können, dass die Miete nicht mehr abgebucht worden ist und hätte sich durch Nachfrage Gewissheit über die Gründe dafür verschaffen können und müssen.