Ein Mieter forderte die Instandhaltung eines defekten Kohleofens in seiner seit 1938 bewohnten Mietwohnung, eine scheinbar klare Vermieterpflicht. Unerwartet hing die Entscheidung jedoch davon ab, ob der Ofen überhaupt je vertraglich vereinbart wurde.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Die Urteilslogik
- Benötigen Sie Hilfe?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche gesetzlichen Mindestanforderungen gelten für die Beheizbarkeit meiner Mietwohnung?
- Kann ich meine Miete mindern, wenn die Heizung nicht funktioniert?
- Wie kann ich den Inhalt eines Mietvertrags beweisen, wenn alte Dokumente fehlen?
- Was tue ich, wenn meine Mietwohnung überhaupt nicht beheizbar ist?
- Muss mein Vermieter eine Heizung nachrüsten, wenn keine vorhanden war?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 S 150/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Darmstadt
- Datum: 31.10.2023
- Aktenzeichen: 6 S 150/23
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilprozessrecht
- Das Problem: Eine Mieterin und ihre Vermieterin stritten darüber, ob ein alter Kohleofen vom Mietvertrag umfasst war und die Vermieterin diesen instand halten muss. Die Mieterin forderte zudem eine funktionsfähige Heizung in der Wohnung.
- Die Rechtsfrage: Muss ein Vermieter einen Kohleofen instand halten oder eine Heizung bereitstellen, wenn der Ofen nicht eindeutig als Teil des ursprünglichen Mietvertrags bewiesen werden kann?
- Die Antwort: Nein, die Vermieterin muss den vorhandenen Kohleofen nicht instand halten und auch keine neue Heizung bereitstellen. Die Mieterin konnte nicht beweisen, dass der Ofen bereits bei Mietbeginn 1938 Gegenstand des Mietvertrags war.
- Die Bedeutung: Die Verpflichtung des Vermieters zur Bereitstellung oder Instandhaltung einer Heizung hängt maßgeblich vom Inhalt des Mietvertrags ab. Ist keine Heizung vertraglich vereinbart, muss der Vermieter sie in der Regel nicht stellen, solange der Mieter die Möglichkeit hat, selbst zu heizen.
Der Fall vor Gericht
Muss der Vermieter einen alten Kohleofen immer instand halten?
Ein Kohleofen im Wohnzimmer. Für die Mieterin war er seit jeher Teil ihrer Wohnung, ein stummer Zeuge eines Mietverhältnisses, das 1938 begann. Für den Vermieter war er ein Fremdkörper, ein privates Möbelstück der Mieter, für das er keine Verantwortung trug. Als der Ofen seinen Dienst versagte, landete diese fundamentale Meinungsverschiedenheit vor dem Landgericht Darmstadt. Dort ging es nicht um Wärme oder Kälte, sondern um die Macht von Papier – und die Ohnmacht einer Behauptung ohne Beleg.

Die Richter stellten klar: Eine Vermieter-Pflicht zur Heizung entsteht nicht aus dem Nichts. Sie hängt maßgeblich am Mietvertrag. Zwar muss ein Vermieter grundsätzlich dafür sorgen, dass eine Wohnung bewohnbar und damit beheizbar ist. Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass er eine funktionierende Heizanlage stellen und warten muss.
Die entscheidende Frage ist immer, was die Parteien vereinbart haben. Wurde eine Wohnung explizit mit einer Zentralheizung oder einem bestimmten Ofen vermietet, ist der Vermieter für dessen Funktion verantwortlich. Wurde die Wohnung aber ohne eine vom Vermieter gestellte Heizung übergeben, reicht es aus, wenn der Mieter die Möglichkeit hat, selbst für Wärme zu sorgen. Ein Schornsteinanschluss kann dafür genügen. Die Pflicht zur Kohleofen Instandhaltung Mietwohnung ist also kein Automatismus. Sie ist eine Frage des Vertrags.
Warum glaubte das Gericht der Mieterin nicht?
Die Beweislast wurde zum Dreh- und Angelpunkt des Verfahrens. Die Mieterin behauptete, der Ofen sei von Anfang an, also seit 1938, Teil der Mietsache gewesen. Aus dieser Behauptung leitete sie die Reparaturpflicht des Vermieters ab. Das Problem: Wer etwas behauptet, das die andere Seite bestreitet, muss es beweisen.
Die Mieterin konnte das nicht. Sie räumte selbst ein, aus verständlichen Altersgründen keine eigenen Erinnerungen an das Jahr 1938 zu haben. Sie legte keine Dokumente oder andere Belege vor, die ihre Version stützten. Ihre Behauptung stand allein im Raum.
Der Vermieter hingegen präsentierte Indizien, die ihre Geschichte pulverisierten. Er legte eine Wohnungsbeschreibung aus dem Jahr 1992 vor. Darin waren andere Einrichtungsgegenstände penibel aufgelistet. Der Kohleofen fehlte. Dieses Schweigen des Papiers war aussagekräftig. Zusätzlich zeigte ein Vertragsformular, dass Angaben zur Heizung teils durchgestrichen waren. Das Gericht wertete diese Fakten als starkes Zeichen dafür, dass der Ofen eben nicht zum mitvermieteten Inventar gehörte. Ohne Beweis für den Mietvertrags-Inhalt konnte die Klage der Mieterin keinen Erfolg haben.
Genügt eine bloße Anschlussmöglichkeit als „Heizung“?
Das Gericht bestätigte eine für viele überraschende Rechtslage. Die grundlegende Beheizbarkeit der Wohnung ist zwar eine Hauptpflicht des Vermieters. Diese Pflicht ist aber erfüllt, wenn der Mieter in die Lage versetzt wird, die Wohnung selbst zu heizen.
Im Klartext bedeutet das: Solange ein funktionsfähiger Schornstein existiert, an den der Mieter einen eigenen Ofen anschließen kann, hat der Vermieter seine Schuldigkeit getan – vorausgesetzt, der Mietvertrag schweigt zum Thema Heizung. Er muss keine Heizung stellen, wenn keine vereinbart war.
Die Richter untermauerten ihre Sichtweise mit einem Verweis auf das hessische Wohnungsaufsichtsgesetz. Selbst diese öffentlich-rechtliche Vorschrift fordert für den Mindeststandard an Wohnraum lediglich die Möglichkeit zum Anschluss einer Heizung. Da diese Möglichkeit in der Wohnung unstrittig bestand, sah das Gericht keine Pflichtverletzung des Vermieters. Der Hinweis des Gerichts an die Mieterin, ihre aussichtslose Berufung zur Kostenersparnis zurückzuziehen, zementierte diese Einschätzung.
Die Urteilslogik
Der nachweisbare Inhalt eines Mietvertrags bestimmt die Pflichten zur Beheizung einer Wohnung, wobei fehlende Beweise eine Klage scheitern lassen.
- Beweislast für Vertragsinhalte: Wer eine vertragliche Vereinbarung oder deren nachträgliche Änderung behauptet, trägt die volle Beweislast und muss diese Behauptung unzweifelhaft belegen.
- Vertragliche Heizpflicht: Ein Vermieter muss eine spezifische Heizanlage nur stellen oder instand halten, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart ist.
- Ausreichende Beheizbarkeit: Fehlt eine vertragliche Regelung zur Heizung, erfüllt der Vermieter seine Pflicht zur Beheizbarkeit bereits, indem er dem Mieter die Möglichkeit zur Installation einer eigenen Heizquelle, beispielsweise durch einen funktionstüchtigen Schornsteinanschluss, bietet.
Gerichte entscheiden über wesentliche Pflichten wie die Beheizung einer Wohnung ausschließlich auf Grundlage des nachweisbaren Vertragsinhalts.
Benötigen Sie Hilfe?
Muss Ihr Vermieter die Instandhaltung eines Kohleofens übernehmen oder eine Heizung stellen? Kontaktieren Sie uns für eine erste Einschätzung Ihres Anliegens.
Experten Kommentar
Stellen Sie sich vor, Sie haben einen Kohleofen, der seit Jahrzehnten zur Wohnung gehört – doch wer zahlt die Reparatur, wenn er den Geist aufgibt? Das Darmstädter Landgericht macht knallhart deutlich: Wenn eine Heizung nicht explizit im Mietvertrag steht, trägt der Vermieter keine Instandhaltungspflicht, selbst wenn sie „schon immer“ da war. Der Haken: Die Beweislast für solche „Gewohnheiten“ aus alten Verträgen liegt beim Mieter und ist extrem schwer zu erbringen. Für den Vermieter kann es sogar ausreichen, wenn im Grunde nur ein Anschluss für einen eigenen Ofen vorhanden ist, um die Pflicht zur Beheizbarkeit der Wohnung zu erfüllen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche gesetzlichen Mindestanforderungen gelten für die Beheizbarkeit meiner Mietwohnung?
Die gesetzliche Mindestanforderung für die Beheizbarkeit Ihrer Mietwohnung ist nicht zwingend eine vom Vermieter gestellte Heizanlage. Stattdessen geht es primär um die Möglichkeit, die Wohnung selbst zu heizen. Oft gilt diese Anforderung bereits als erfüllt, wenn ein funktionsfähiger Schornsteinanschluss vorhanden ist. So können Sie als Mieter eigenverantwortlich für Wärme sorgen, sofern der Mietvertrag keine anderen Vereinbarungen trifft.
Juristen nennen das Prinzip der „Beheizbarkeit“. Ihr Vermieter muss sicherstellen, dass Sie als Mieter in der Lage sind, Ihre Wohnung angemessen zu beheizen. Diese Pflicht bedeutet jedoch nicht automatisch, dass der Vermieter Ihnen eine fertige Heizungsanlage – sei es eine Zentralheizung oder einen Ofen – zur Verfügung stellen muss. Vielmehr konzentriert sich die Anforderung darauf, dass die baulichen Voraussetzungen für eine Beheizung gegeben sind. Ein vorhandener und nutzbarer Schornsteinanschluss erfüllt diese Bedingung häufig. Hier könnten Sie theoretisch einen eigenen Ofen anschließen und betreiben. Sogar öffentlich-rechtliche Vorschriften, wie beispielsweise das hessische Wohnungsaufsichtsgesetz, spiegeln diese Haltung wider. Sie fordern für den Mindeststandard an Wohnraum lediglich die Möglichkeit zum Anschluss einer Heizung, nicht aber deren Bereitstellung durch den Vermieter selbst. Entscheidend ist also die grundsätzliche Infrastruktur.
Denken Sie an die Situation eines Autos ohne Reifen: Der Hersteller muss Ihnen ein Auto liefern, das fahrbereit ist, aber nicht zwingend mit den teuersten Winterreifen ausgestattet. Wenn die Möglichkeit besteht, die passenden Reifen selbst zu montieren, ist die grundlegende Fahrtauglichkeit erfüllt. Genauso muss die Wohnung beheizbar sein, nicht zwingend beheizt werden.
Prüfen Sie unbedingt Ihren Mietvertrag präzise. Suchen Sie nach expliziten Klauseln zur Heizung, wie „mit Zentralheizung“ oder „Ofenheizung“. Nur wenn der Vertrag die Bereitstellung oder Wartung einer spezifischen Heizungsanlage durch den Vermieter festhält, bestehen hierüber Pflichten. Ohne solche Vereinbarungen liegt die Verantwortung für die Anschaffung und den Betrieb eines Heizgeräts bei Ihnen, solange die Beheizbarkeit grundsätzlich gegeben ist.
Kann ich meine Miete mindern, wenn die Heizung nicht funktioniert?
Eine Mietminderung wegen einer nicht funktionierenden Heizung ist nur gerechtfertigt, wenn der Vermieter vertraglich zur Bereitstellung und Instandhaltung dieser spezifischen Heizungsanlage verpflichtet ist. Ohne diese vertragliche Grundlage liegt kein vom Vermieter zu verantwortender Mangel vor, der eine Mietminderung zuließe. Ihre Rechte hängen also stark vom Mietvertrag ab und nicht von einer pauschalen Annahme.
Der Schlüssel liegt in Ihrem Mietvertrag. Juristen nennen das „Beschaffenheitsvereinbarung“. Ist dort explizit geregelt, dass der Vermieter eine Zentralheizung oder einen bestimmten Ofen zur Verfügung stellt und instand hält, dann muss er das auch tun. Tritt hier ein Defekt auf, liegt ein Mangel vor, der eine Mietminderung rechtfertigen kann. Fehlt eine solche vertragliche Verpflichtung jedoch, oder wurde die Wohnung lediglich mit der Möglichkeit zur eigenen Beheizung – etwa durch einen funktionsfähigen Schornsteinanschluss – vermietet, liegt kein Mangel aufseiten des Vermieters vor. Er schuldet Ihnen dann keine funktionierende Heizung, sondern nur die Beheizbarkeit der Wohnung.
Ein passender Vergleich ist der eines Kamins: Wenn Sie ein Haus mit Kamin mieten, der vertraglich vom Vermieter mitvermietet wird, muss dieser funktionieren. Stellen Sie jedoch selbst einen Ofen in den vorbereiteten Schornsteinanschluss und dieser geht kaputt, ist das Ihr Problem, nicht das des Vermieters.
Konsultieren Sie umgehend Ihren Mietvertrag. Er ist das wichtigste Dokument. Prüfen Sie präzise, ob dort eine Zentralheizung oder der spezifische, nun defekte Ofen explizit als Teil der Mietsache genannt ist. Nur dann ist der Vermieter zur Instandhaltung verpflichtet und eine Mietminderung denkbar. Dokumentieren Sie bei einem Mangel auch immer den Schaden und informieren Sie den Vermieter schriftlich.
Wie kann ich den Inhalt eines Mietvertrags beweisen, wenn alte Dokumente fehlen?
Ohne schriftliche Mietvertragsdokumente ist der Beweis des ursprünglichen Vertragsinhalts extrem schwierig, da die Beweislast bei Ihnen als behauptender Partei liegt. Selbst eine jahrzehntelange Nutzung eines Objekts reicht ohne weitere Belege oft nicht aus. Im Gegenteil, das Fehlen des fraglichen Objekts in späteren, detaillierten Wohnungsbeschreibungen kann sogar als starker Gegenbeweis gewertet werden und Ihre Position erheblich schwächen.
Juristen nennen das den „Grundsatz der Beweislast“: Wer eine bestimmte Vereinbarung behauptet, muss diese auch belegen können. Fehlen dafür entscheidende schriftliche Dokumente, stehen Sie vor einer enormen Herausforderung. Eine bloße Behauptung, so überzeugend sie Ihnen auch erscheinen mag, oder die schlichte langjährige Nutzung eines Objekts wie eines Ofens, genügt oft nicht. Vor allem nicht, wenn die Gegenseite diese Vereinbarung bestreitet und womöglich sogar eigene schriftliche Gegenbeweise vorlegen kann.
Denken Sie an detaillierte Wohnungsbeschreibungen, die vom Vermieter zu einem späteren Zeitpunkt erstellt wurden. Falls ein von Ihnen beanspruchter Gegenstand dort nicht aufgelistet ist, obwohl andere Einrichtungsmerkmale penibel festgehalten sind, kann dies als starkes Indiz gegen Ihre Behauptung dienen. Ihre persönliche Erinnerung oder mündliche Überlieferung allein reichen selten aus.
Daher rate ich Ihnen: Sammeln Sie alle greifbaren indirekten Beweise. Suchen Sie nach alten Fotos der Wohnung, auf denen der strittige Gegenstand vielleicht zu sehen ist. Sprechen Sie mit langjährigen Nachbarn oder ehemaligen Mitbewohnern, deren Zeugenaussagen relevant sein könnten. Prüfen Sie zudem alte Betriebskostenabrechnungen auf etwaige Erwähnungen von Heizkosten, die den Ofen betreffen könnten, oder jegliche Korrespondenz, die den fraglichen Gegenstand erwähnt. Jedes Detail kann hier zählen.
Was tue ich, wenn meine Mietwohnung überhaupt nicht beheizbar ist?
Wenn Ihre Mietwohnung objektiv überhaupt nicht beheizbar ist, weil selbst die grundlegende Möglichkeit zum Anschluss einer Heizung (etwa ein Schornstein) fehlt, liegt ein schwerwiegender Mangel vor. Der Vermieter verletzt damit seine Hauptpflicht zur Bereitstellung einer bewohnbaren Mietsache. Ihre Rechte reichen in solch einem Fall weit über eine bloße Mietminderung hinaus.
Juristen nennen das Prinzip der „grundlegenden Beheizbarkeit“ eine elementare Hauptpflicht des Vermieters. Diese Pflicht besagt, dass eine Wohnung so beschaffen sein muss, dass Sie als Mieter sie überhaupt erst auf eine angemessene Temperatur bringen können. Ist die Wohnung jedoch derart unzureichend ausgestattet, dass weder eine Heizung vorhanden ist, noch Sie die Möglichkeit haben, selbst eine anzuschließen – beispielsweise weil ein nötiger Schornsteinanschluss komplett fehlt oder unbrauchbar ist – dann ist diese elementare Voraussetzung nicht erfüllt. Der Grund dafür ist einfach: Eine Wohnung, die nicht beheizbar ist, verliert ihren vertragsgemäßen Gebrauch. Das geht über eine bloße Reparatur hinaus. Selbst öffentlich-rechtliche Vorgaben, wie sie etwa im hessischen Wohnungsaufsichtsgesetz zu finden sind, fordern mindestens die Möglichkeit zur Beheizung als absoluten Mindeststandard für Wohnraum. Fehlt selbst diese minimale Voraussetzung, ist der gesetzliche Standard unterschritten.
Ein passender Vergleich ist ein Auto, das ohne Lenkrad geliefert wird. Es hat Sitze und einen Motor, aber ohne Lenkrad kann es seinen Zweck nicht erfüllen. Genauso kann eine Wohnung ohne jegliche Heizmöglichkeit, sei es durch den Vermieter oder durch eigene Anschlüsse, nicht als ordnungsgemäß bewohnbar gelten.
Handeln Sie umgehend und systematisch: Dokumentieren Sie das Fehlen jeglicher Heizmöglichkeit akribisch. Machen Sie Fotos oder Videos. Suchen Sie Zeugen. Fordern Sie den Vermieter dann schriftlich und unmissverständlich zur Herstellung der Beheizbarkeit auf. Setzen Sie dabei eine realistische Frist. Reagiert der Vermieter nicht, konsultieren Sie einen Anwalt oder Mieterverein für die weiteren Schritte.
Muss mein Vermieter eine Heizung nachrüsten, wenn keine vorhanden war?
Nein, Ihr Vermieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Heizung nachzurüsten, wenn diese bei Mietbeginn nicht explizit im Vertrag vereinbart wurde. Entscheidend ist die vertragliche Grundlage: Wurde die Wohnung ohne eine vom Vermieter gestellte Anlage übergeben, genügt es, wenn die Beheizbarkeit durch eine Möglichkeit zur Selbstheizung (zum Beispiel ein funktionsfähiger Schornsteinanschluss) gegeben ist. Moderne Standards begründen keine automatische Nachrüstpflicht.
Die Pflichten eines Vermieters bezüglich der Heizung in einer Mietwohnung ergeben sich primär aus dem individuellen Mietvertrag. Wurde die Wohnung von Anfang an ohne eine vom Vermieter gestellte Heizungsanlage vermietet, kann er nicht nachträglich zum Einbau einer solchen gezwungen werden. Vielmehr ist es oft ausreichend, wenn die Wohnung die grundlegende „Beheizbarkeit“ aufweist. Das bedeutet, dass Sie als Mieter die Möglichkeit haben müssen, selbst für Wärme zu sorgen. Ein funktionsfähiger Schornsteinanschluss, an den Sie einen eigenen Ofen anschließen könnten, erfüllt diese Mindestanforderung häufig.
Ansprüche auf eine Nachrüstung entstehen also nicht „aus dem Nichts“, sondern müssen vertraglich vereinbart sein oder aus einer objektiven Unbewohnbarkeit der Wohnung resultieren. Wenn die Wohnung jedoch überhaupt nicht beheizbar wäre – also nicht einmal die Möglichkeit zum Anschluss einer Heizung besteht – liegt ein gravierender Mangel vor, der weitreichende Konsequenzen haben kann.
Denken Sie an die Situation: Sie mieten ein Haus, das ausdrücklich nur über einen offenen Kamin verfügt. Sie können nicht plötzlich eine Zentralheizung fordern, nur weil Sie es bequemer fänden. Die anfängliche Vereinbarung zählt.
Schauen Sie genau in Ihren ursprünglichen Mietvertrag. Prüfen Sie, ob dort explizit eine Heizungsart oder die Bereitstellung einer Heizungsanlage durch den Vermieter vereinbart wurde. Nur ein klarer vertraglicher Anspruch gibt Ihnen die rechtliche Grundlage für eine Forderung. Bei Unklarheiten ist eine Rechtsberatung sinnvoll.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Beheizbarkeit
Juristen nennen die Beheizbarkeit die grundlegende Eigenschaft einer Wohnung, die es Mietern ermöglicht, selbst für eine angemessene Temperatur zu sorgen. Das Gesetz verlangt, dass eine Wohnung bewohnbar sein muss. Es geht nicht darum, dass der Vermieter zwingend eine Heizung stellt, sondern dass die baulichen Voraussetzungen für eine eigene Beheizung gegeben sind.
Beispiel: Im vorliegenden Fall genügte für das Gericht die Beheizbarkeit der Wohnung durch einen funktionierenden Schornsteinanschluss, selbst wenn keine zentrale Heizung vorhanden war.
Beschaffenheitsvereinbarung
Eine Beschaffenheitsvereinbarung ist eine ausdrückliche Abmachung im Mietvertrag, welche Merkmale die Mietsache haben muss, zum Beispiel die Existenz einer Zentralheizung. Solche Vereinbarungen legen die Spielregeln zwischen Mieter und Vermieter fest. Sie dienen dazu, spätere Unklarheiten zu vermeiden und Rechtssicherheit über den Zustand oder die Ausstattung der Wohnung zu schaffen.
Beispiel: Wenn im Mietvertrag eine Beschaffenheitsvereinbarung über eine funktionierende Zentralheizung fehlt, kann der Mieter bei einem Ofendefekt keine Reparatur vom Vermieter verlangen.
Beweislast
Die Beweislast legt fest, welche Partei vor Gericht die Verpflichtung zum Nachweis einer Behauptung trägt, um in ihrem Sinne ein Urteil zu erzielen. Dieses Prinzip stellt sicher, dass rechtliche Behauptungen nicht einfach unbegründet im Raum stehen bleiben. Wer etwas geltend macht, muss es auch belegen können, sonst geht die Partei mit ihrer Forderung leer aus.
Beispiel: Die Mieterin scheiterte im Fall vor dem Landgericht Darmstadt, weil sie die Beweislast für die ursprüngliche Zugehörigkeit des Kohleofens zur Mietsache nicht erfüllen konnte.
Mietsache
Die Mietsache bezeichnet das Objekt oder den Gegenstand, der aufgrund eines Mietvertrags zur Nutzung überlassen wird, etwa eine Wohnung oder ein bestimmtes Inventarstück. Dieser Begriff grenzt klar ab, wofür der Vermieter vertraglich verantwortlich ist und welche Pflichten er bezüglich der Instandhaltung oder der Gebrauchsüberlassung hat. Es geht um den genauen Umfang der Vereinbarung.
Beispiel: Ob der Kohleofen tatsächlich Teil der Mietsache war, war entscheidend für die Frage, ob der Vermieter für dessen Reparatur aufkommen musste.
Mietminderung
Eine Mietminderung ist das Recht des Mieters, die Miete zu kürzen, wenn die Mietsache einen Mangel aufweist, der ihren vertragsgemäßen Gebrauch erheblich beeinträchtigt. Das Gesetz gibt Mietern dieses Instrument an die Hand, um Druck auf den Vermieter auszuüben, Mängel zu beseitigen. Der Mieter muss nur die Leistung bezahlen, die er auch tatsächlich erhält.
Beispiel: Eine Mietminderung wäre im vorliegenden Fall nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn der Vermieter vertraglich zur Instandhaltung des defekten Kohleofens verpflichtet gewesen wäre.
Nachrüstpflicht
Eine Nachrüstpflicht bedeutet, dass der Vermieter nachträglich technische Ausstattungen oder Standards in die Mietsache einbauen muss, die bei Mietbeginn nicht vorhanden oder vereinbart waren. Im Mietrecht gibt es nur wenige automatische Nachrüstpflichten. Das Mietverhältnis basiert primär auf den ursprünglichen Vereinbarungen, und der Vermieter ist nicht generell verpflichtet, die Wohnung an jeden neuen Standard anzupassen.
Beispiel: Der Vermieter hatte im diskutierten Fall keine Nachrüstpflicht für eine Zentralheizung, da die Wohnung ursprünglich ohne eine solche vermietet und die Beheizbarkeit anderweitig sichergestellt war.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Beweislast im Zivilprozess
Wer vor Gericht eine Behauptung aufstellt, die für den eigenen Anspruch wichtig ist und von der Gegenseite bestritten wird, muss diese Behauptung auch beweisen.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Mieterin behauptete, der Kohleofen sei seit 1938 Teil der gemieteten Wohnung gewesen, um daraus eine Reparaturpflicht des Vermieters abzuleiten; da der Vermieter dies bestritt, musste die Mieterin ihre Behauptung beweisen, was ihr jedoch nicht gelang. - Vermieterpflicht zur Instandhaltung der Mietsache (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB)
Der Vermieter muss die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten und notwendige Reparaturen durchführen.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Diese Pflicht des Vermieters zur Instandhaltung bezog sich nur auf die tatsächlich mitvermieteten Gegenstände; da der Kohleofen nicht als Teil der Mietsache bewiesen werden konnte, entfiel die Reparaturpflicht des Vermieters für ihn. - Inhalt des Mietvertrags
Welche Gegenstände oder Einrichtungen eine Mietwohnung umfasst und welche Pflichten für den Vermieter daraus entstehen, bestimmt sich allein danach, was Mieter und Vermieter im Mietvertrag vereinbart haben.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Entscheidung, ob der Vermieter den Kohleofen instand halten muss, hing ausschließlich davon ab, ob dieser Ofen vertraglich als fester Bestandteil der Wohnung mitvermietet wurde. - Grundsatz der Beheizbarkeit einer Mietwohnung (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB)
Ein Vermieter muss sicherstellen, dass eine Wohnung grundsätzlich beheizbar ist, aber nicht zwangsläufig, dass er dafür eine bestimmte Heizungsanlage bereitstellt und wartet.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Pflicht des Vermieters zur Beheizbarkeit war erfüllt, da ein funktionsfähiger Schornsteinanschluss vorhanden war, der es der Mieterin ermöglichte, selbst eine Heizung zu betreiben, auch wenn der Vermieter keinen Ofen stellte oder wartete.
Das vorliegende Urteil
LG Darmstadt – Az.: 6 S 150/23 – Beschluss vom 31.10.2023
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