AG Frankfurt – Az.: 381 C 2388/12 (37) – Urteil vom 29.11.2012
1. Die Beklagte wird auf ihr Anerkenntnis hin verurteilt, an den Kläger 272,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.07.2012 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 12 % und die Beklagte 88 % zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Abfassung des Tatbestandes wird gem. den §§ 313b bzw. 313a i. V. m. 516 Abs. 2 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Hinsichtlich des anerkannten Teiles der Klage bedarf es ebenfalls nach § 313b ZPO keiner Begründung.
Die Klage war abzuweisen, soweit weitere 38,77 € verlangt werden. Im Mietvertrag findet sich an durchaus hinreichend deutlicher Stelle unter § 2 am Ende des zweiten Absatzes die Passage und Klausel: „Die Kosten der Zwischenablesung bei Beendigung des Mietverhältnisses trägt der Mieter.“ (vergl. Anlage zur Klageschrift bzw. Bl. 8 d. A.). Diese Grundlage reicht aus, um zum Ende des Mietverhältnisses 38,77 € für die deswegen notwendige Zwischenablesung zu verlangen. Zum einen erlaubt die Rechtsprechung durchaus eine Aufnahme einer derartigen Klausel, die die Kosten der Zwischenablesung auf den Mieter abwälzt, in Formularmietverträge. Ansonsten steht der Wirksamkeit der Klausel auch nicht entgegen, dass kein konkreter Betrag enthalten ist. Damit sind die Anforderungen des BGHs in dem Urteil mit dem Az.: VIII ZR 19/07 beachtet worden (vgl. Langenberg, Betriebskosten recht der Wohn- und Gewerberaummiete, 5. Auflage, Seite 314 bzw. G Rndr. 160). Soweit in der vorangegangenen Kommentierung aus Gründen der Transparenz angeraten wird, einen konkreten Betrag an entstehenden Kosten in diese Klausel aufzunehmen, mag dies u. U. sinnvoll sein und einer weiteren Absicherung der Wirksamkeit dieser Klausel dienen. Auf der anderen Seite geht diese Kommentierung nicht so weit, als dass die von Beklagtenseite in dem Vertrag aus dem Jahre 2005 verwendete Formulierung mangels hinreichender Transparenz deswegen als unwirksam angesehen werden müsste. Die Einfügung eines konkreten Betrages in den Mietvertrag ist sowieso nur auf der Basis der aktuellen Kosten bei Vertragsabschluss möglich. Kommt es viele Jahre später – wie bei Mietverträgen durchaus üblich – zu einem Auszug und deswegen zur Zwischenablesung, können die ansetzbaren Kosten wegen zwischenzeitlicher Preissteigerungen durchaus erheblich höher liegen. Dies zeigt die Begrenztheit der Aufnahme der Kosten zum Zeitpunkt des Mietvertragsbeginns auf. Letztendlich geht es daher am Ende immer darum, ob die angesetzten Kosten angemessen sind und den tatsächlichen Aufwand widerspiegeln. Die Kosten der Zwischenablesung werden von der Klägerin mit 38,77 € angesetzt. Diese Höhe steht – gerade noch – in einem angemessenen Verhältnis zum Aufwand, der hier vonnöten ist.
Daher war die weitergehende Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 92 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 1 u. 11, 711, 713 ZPO.