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Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung über Räumungsklage

AG Böblingen – Az.: 21 C 648/19 – Urteil vom 05.12.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Streitwert:

bis zur Teilerledigungserklärung bis 13.000,00 Euro,

ab Teilerledigungserklärung bis 2.000,00 Euro.

Tatbestand

Nachdem die Parteien den Räumungs- und Herausgabeanspruch für die 4 Zimmerwohnung im ersten OG des Hauses E. 25 in S. übereinstimmend für erledigt erklärt haben, streiten die Klägerin und der Beklagte Ziffer 1 noch über die Bezahlung von Rechtsanwaltskosten aus dem Eigenbedarfskündigungsschreiben der Klägerin vom 22.06.2018 in Höhe von 958,19 Euro zzgl. Prozesszinsen.

Die Eltern der Klägerin waren ursprünglich Eigentümer des Hausgrundstücks E. 25 in B.. Sie bewohnen die Einliegerwohnung im Untergeschoss des streitgegenständlichen Hauses, die aus einem Zimmer und einer nicht behindertengerechten Dusche besteht.

Am 16.06.2009 wurde die Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.

Am 11.01.2010 schlossen die Eltern der Klägerin mit dem Beklagten Ziffer 1 einen befristeten Mietvertrag über die streitgegenständliche Wohnung für die Zeit vom 01.02.2010 bis 31.01.2013 (Anlage K1, Blatt 8 der Akten). Die Mietzahlungen erfolgten auf ein Konto des Vaters der Klägerin.

Die Beklagte Ziffer 2 ist die Ehefrau des Beklagten Ziffer 1, die Beklagten Ziffern 3 und 4 die volljährigen Kinder.

Das Mietverhältnis wurde nach Ablauf der Befristung einvernehmlich fortgesetzt.

Mit Schreiben vom 01.12.2016 machte der Beklagte Ziffer 1 Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung 2014/2015 geltend.

Mit Schreiben vom 21.03.2017 teilte die Klägerin den Beklagten mit, dass sie das Mietverhältnis voraussichtlich zum 28.02.2018 kündigen werde, da sie vorhabe, aus persönlichen Gründen das Haus abzureißen und neu zu bauen (Anlage B2, Blatt 23 der Akten).

Mit weiterem Schreiben vom 22.05.2017 (Anlage B3, Blatt 23 der Akten) kündigte die Klägerin das Mietverhältnis gern. § 573 Abs. II Nr. 3 BGB zum 28.02.2018 (Verwertungskündigung).

Mit Schreiben vom 20.12.2017 (Anlage B 4, Blatt 23 der Akten) forderte die Klägerin den Beklagten Ziffer 1 auf, einer Mieterhöhung für die Zeit ab 01.02.2018 zuzustimmen. Für den Fall der Nichtzustimmung bat sie ihn, „die gesetzliche Kündigungsfrist einzuhalten“. Der Beklagte Ziffer 1 wies das Mieterhöhungsverlangen für die Wohnung mit Schreiben vom 12.02.2018 durch seinen Prozessbevollmächtigten zurück.

Mit Schreiben vom 22.06.2018 (Anlage K2, Blatt 8 der Akten) kündigte die Klägerin, vertreten durch ihren damaligen Anwalt, das Mietverhältnis zum 31.03.2019 wegen Eigenbedarfs. Auf die Anlage K2 wird Bezug genommen. Hierfür bezahlte die Klägerin an ihren Bevollmächtigten 958,19 Euro, die Gegenstand der Klage sind.

Die Parteien haben den ursprünglichen Räumungs- und Herausgabeanspruch der Klägerin für erledigt erklärt, nachdem die Beklagten die Wohnung geräumt und herausgegeben haben.

Die Klägerin behauptet, ihre Mutter habe im Februar 2017 einen Schlaganfall erlitten. Sie leide an den Folgen einer zentralen Ischämie mit armbetonter Hemiparese, chronisch schwerer Gonarthrose, Impigmentsyndrom der rechten Schulter und erheblichen Sehstörungen. Es bestehe eine erhebliche Sturzgefahr. Ihre Mutter sei auf einen Rollator angewiesen. Sie sei in der Folgezeit mehrfach gestürzt.

Die ebenfalls im Haus befindliche Dachgeschosswohnung sei für die Eltern ungeeignet. Diese Wohnung solle die Schwester der Klägerin beziehen, um die Mutter zu pflegen.

Die Klägerin beantragt: Der Beklagte Ziffer 1 wird verurteilt, an sie vorgerichtliche Anwaltsvergütung in Höhe von 958,19 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 30.04.2019 zu bezahlen.

Der Beklagte Ziffer 1 beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten Ziffer 3 und 4 sind der Auffassung, dass die Klägerin kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen sie habe.

Im Übrigen bestreiten die Beklagten einen Eigenbedarf. Aus der Chronologie der Ereignisse ergebe sich, dass dieser nur vorgeschoben sei.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

I.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten Ziffer 1 keinen Anspruch auf Bezahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 Euro, die sie für das anwaltliche Kündigungsschreiben wegen Eigenbedarfs vom 22.06.2018 aufgewendet hat, weil diese Kosten keinen ersatzfähigen Schaden mangels Pflichtverletzung des Beklagten Ziffer 1 darstellen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91,91a ZPO.

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend bezüglich Räumung und Herausgabe für erledigt erklärt haben, hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

1. Bezüglich der mitverklagten erwachsenen Kinder, den Beklagten Ziffern 3 und 4, ist festzustellen, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass sich die Besitzverhältnisse an der Wohnung, in der die Familie lebte, durch die Volljährigkeit der Beklagten Ziffern 3 und 4 verändert haben. Die ursprünglich minderjährigen Kinder blieben vielmehr nach Erreichen der Volljährigkeit weiter in der elterlichen Wohnung. Die Klägerin hat keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass sich an den ursprünglichen Besitzverhältnissen etwas geändert hat. Somit bestand für eine Räumungsklage kein Rechtsschutzbedürfnis.

2. Die vorliegende Miethistorie führt dazu, dass die Klägerin auch im übrigen die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

Zunächst fällt auf, dass die Klägerin den Beklagten Ziffer 1 über den Eigentumswechsel falsch informiert hat. Aus dem Grundbuch ergibt sich, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages der Eltern der Klägerin mit dem Beklagten Ziffer 1 die Klägerin bereits Eigentümerin der Wohnung war. Die Mietzahlungen erfolgten auf das Konto des Vaters der Klägerin. Solche Konstellationen findet man dann, wenn ein Eigentümer seine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung verschleiern will. Ein anderer Sinn ist nicht erkennbar. Ob dies vorliegend der Fall ist obliegt den Ermittlungen der Finanzbehörden.

Die Klägerin kündigte im März 2017, also zu einem Zeitpunkt, in dem sich der Gesundheitszustand der Mutter der Klägerin durch den Schlaganfall im Februar 2017 erheblich verschlechtert hatte, „aus persönlichen Gründen“ an, das Haus abzureißen und neu zu bauen und deswegen voraussichtlich zum 28.02.2018 zu kündigen. Diese Verwertungskündigung erfolgte mit Schreiben vom 22.05.2017. In dieser Kündigung wies die Klägerin auf den Gesundheitszustand der Mutter hin, insbesondere auf die nichtbehindertengerechte Dusche in der 1-Zimmerwohnung der Eltern, ohne dass ein Eigenbedarf für die von den Beklagten bewohnte Wohnung dargelegt wurde bzw. ein Bedarf ausgesprochen wurde.

Dem schloss sich ein unwirksames Mieterhöhungsverlangen im Dezember 2017 an. Erst im Juni 2017 erfolgte dann die streitgegenständliche Eigenbedarfskündigung.

Die Chronologie der Ereignisse lässt den Eindruck zu, dass die Eigenbedarfskündigung nur vorgeschoben wurde, weil die Klägerin die inhaltlich deutlich anspruchsvoller zu begründende Verwertungskündigung scheute.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

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