AG Coesfeld – Az.: 4 C 171/19 – Urteil vom 05.09.2019
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 76,78 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 03.07.2019 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(ohne Tatbestand gem. § 495a ZPO)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Beklagte ist gem. §§ 535, 812 BGB verpflichtet, den zu erkannten Betrag an den Kläger zu zahlen.
Unstreitig hat der Kläger Rauchwarnmelder angeschafft.
Ebenso unstreitig bestand zugunsten des Klägers noch ein Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2016 in Höhe von 53,59 Euro.
Da der Kläger als Mieter Rauchwarnmelder installiert hat, kann er Ersatz der dafür entstandenen Kosten vom Vermieter verlangen. Nach § 49 Abs. 7 BauO in der bis zum 31.12.2018 gültigen Fassung waren in Schlafräumen, Kinderzimmern sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens mit einem Rauchwarnmelder auszustatten. Zuständig hierfür ist der Eigentümer. Da der Kläger die Rauchwarnmelder unstreitig beschafft hat, ist der Beklagte insoweit ohne Rechtsgrund bereichert. Er hat die entstandenen Kosten daher zu erstatten.
Unerheblich ist, ob der Beklagte selbst Rauchwarnmelder angeschafft hat, was zwischen den Parteien streitig ist. Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Mieter den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter auch dann zu dulden, wenn jener die Wohnung bereits mit von ihm ausgewählten Rauchwarnmeldern ausgestattet hat (BGH NJW 2015, 2487). Dem Beklagten ist daher unbenommen, eigene Rauchmelder in der Wohnung anzubringen.
Im Übrigen ist die Berechnung des Klägers richtig. Der Beklagte ist daher verpflichtet, an den Kläger 76,78 Euro zu zahlen.
Die zu erkannten Zinsen schuldet der Beklagte gem. § 268 BGB i. V. m. § 291 BGB.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.