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Kostenverteilung nach Wohneinheiten scheitert bei kleiner Einheit

Sechs Eigentümer beschließen: neue Heizung, gleiche Kosten für alle – nur die eigene Wohnung ist nicht mal halb so groß. Für einen Eigentümer wird die Sonderumlage damit plötzlich DREIMAL so teuer. Was gilt: Mehrheitswille oder Schutz vor solcher Belastung?

Hände halten ein Smartphone mit einer Chat-Nachricht in einem nüchternen Raum; im Hintergrund Aktenordner.
Die unterlassene Weitergabe von Suizidankündigungen durch einen Berufsbetreuer kann als Totschlag durch Unterlassen strafbar sein. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: V ZR 50/25

Das Wichtigste im Überblick

BGH stoppt pauschale Kostenumlage nach Einheiten bei Heizungsreparatur nicht endgültig.
  • Der BGH hob den Beschluss zu TOP 10a teilweise auf.
  • Das Berufungsgericht muss prüfen, ob kleinere Einheiten zu stark belastet werden.
  • Eine bloße Mehrheitsentscheidung reicht dafür nicht automatisch.
  • Die Ablehnung von TOP 10b bleibt vorerst bestehen.

  • Gericht: BGH
  • Datum: 24.04.2026
  • Aktenzeichen: V ZR 50/25
  • Verfahren: Revision in einer Wohnungseigentumssache
  • Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht, Kostenverteilung, Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen
  • Relevant für: Wohnungseigentümer, Verwalter, Gemeinschaften der Wohnungseigentümer

Darf die Kostenverteilung für Erhaltungsmaßnahmen per Beschluss geändert werden?

Die Eigentümer einer kleineren Einheit in einer Mehrhausanlage stritten mit der restlichen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer um eine Sonderumlage von 25.000 Euro für die Instandsetzung der Heizungsanlage. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das zweitinstanzliche Urteil bezüglich des gewählten Verteilerschlüssels am 24. April 2026 teilweise auf und verwies den Fall zurück, bestätigte aber die Abweisung zu einem weiteren abgelehnten Vermittlungsantrag (Az. V ZR 50/25).

Zum Hintergrund: Eine Mehrhausanlage ist ein Wohnungseigentümer-Komplex mit mehreren rechtlich eigenständigen Gebäuden auf einem gemeinsamen Grundstück. Eine Sonderumlage ist eine einmalige Zusatz­zahlung aller Eigentümer über das laufende Hausgeld hinaus, die für größere Reparaturen oder Sanierungen erhoben wird. Der BGH verwies den Fall zurück – das bedeutet konkret: Er fällte kein eigenes Endurteil in der Sache, sondern gab das Verfahren an das Berufungsgericht zurück, das nun unter Beachtung der BGH-Vorgaben neu entscheiden muss.

Gemäß dem Wohnungseigentumsgesetz, hier speziell § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG, dürfen Eigentümergemeinschaften für bestimmte Kostenarten eine von den bestehenden Vereinbarungen abweichende Verteilung beschließen. Nach § 47 WEG bleibt diese Kompetenz auch bei älteren Gemeinschaftsordnungen unangetastet, sofern diese historisch lediglich die damalige Gesetzeslage abbilden. Eine Änderung der Kostenverteilung per Mehrheitsbeschluss muss rechtlich zwingend dem Maßstab der ordnungsmäßigen Verwaltung genügen und darf einzelne Parteien nicht unangemessen belasten.

Der zentrale rechtliche Maßstab hierbei ist die „ordnungsmäßige Verwaltung“: Ein Beschluss entspricht diesem Maßstab, wenn er den Interessen der Gemeinschaft insgesamt dient und dabei einzelne Eigentümer nicht unverhältnismäßig stark belastet – also sachlich begründbar und fair ist.

Die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss widerspricht im Allgemeinen dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die neue Kostenverteilung den Interessen der Gemeinschaft und der einzelnen Wohnungseigentümer nicht angemessen ist und insbesondere zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung Einzelner führt; die richterliche Kontrolle ist nicht auf eine bloße Willkürprüfung beschränkt. – so der Bundesgerichtshof

Diesen rechtlichen Spielraum nutzte die betroffene Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei einer Hausversammlung am 19. September 2023. Zwar schrieb die bestehende Hausordnung aus dem Jahr 1993 vor, dass sämtliche Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums nach der Größe der Wohnung zu verteilen seien und künftige Änderungen Einstimmigkeit erfordern. Dennoch beschloss die Mehrheit für die anstehende Heizungsreparatur eine Verteilung nach Einheiten. Die obersten Richter bestätigten in ihrem Urteil die Beschlusskompetenz der Eigentümer, von diesem veralteten Einstimmigkeitsprinzip bei den Erhaltungsmaßnahmen abzuweichen.

Die Teilungserklärung ist das Gründungsdokument einer jeden Eigentümergemeinschaft: Sie regelt, welche Bereiche Sondereigentum (also der einzelnen Wohnung zugeordnet) und welche Gemeinschaftseigentum sind, und legt die ursprünglichen Stimm- und Kostenanteile samt den dafür geltenden Beschluss­erfordernissen fest.

Was das für Sie bedeutet: Besitzen Sie eine Eigentumswohnung in einer Anlage mit älterer Teilungserklärung, die für Änderungen der Kostenverteilung Einstimmigkeit verlangt? Verlassen Sie sich nicht darauf, dass dieses historische Erfordernis Sie vor unerwünschten Mehrheitsbeschlüssen schützt. Der BGH stellt klar: Die Mehrheit darf eine abweichende Kostenverteilung auch ohne Ihre Zustimmung beschließen. Steht eine solche Änderung auf der Tagesordnung Ihrer nächsten Eigentümerversammlung, prüfen Sie vorab, wie sich der neue Schlüssel auf Ihren Kostenanteil auswirkt – und bereiten Sie gegebenenfalls eine Anfechtung vor.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft, der für Erhaltungsmaßnahmen den Kostenverteilungsschlüssel faktisch auf das Objektprinzip umstellt, widerspricht der ordnungsmäßigen Verwaltung, wenn Eigentümer kleinerer Einheiten dadurch objektiv unangemessen benachteiligt werden.
  2. Die bestandskräftige oder geduldete Anwendung eines sachlich ungerechtfertigten Verteilerschlüssels in der Vergangenheit begründet keinen Anspruch auf Maßstabskontinuität und rechtfertigt keine erneute Benachteiligung einzelner Eigentümer bei künftigen Maßnahmen.
  3. Die gerichtliche Anfechtung eines Negativbeschlusses über die Ablehnung einer bestimmten Kostenverteilung ist nur dann erfolgreich, wenn ausschließlich der beantragte Verteilungsmaßstab der ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht und das diesbezügliche Gestaltungsermessen der Eigentümer auf null reduziert ist.
Infografik (Do's and Don'ts): Kostenverteilung bei WEG-Erhaltungen nach Einheiten ist oft unzulässig bei Benachteiligung.
Pflicht zur Weitergabe kann strafbar machen

Wann ist Objektprinzip unzulässig?

Ein formeller Wechsel von einem flächenbasierten Maßstab zum sogenannten Objektprinzip – also einer Kostentragung pro Einheit – verliert seine rechtliche Legitimität, sobald er zu einer objektiv ungerechtfertigten Benachteiligung führt. Bei einem pauschalen Übergang zur Verteilung nach Einheiten stuft die Rechtsprechung bei kleinen Wohnungen bereits Mehrbelastungen von fünf Prozent als nicht hinnehmbar ein. Letztlich entscheidet das ausgewogene Verhältnis zwischen den Interessen der Gesamtgemeinschaft und der einzelnen Parteien über die Gültigkeit, wobei eine einfache Willkürkontrolle durch ein Gericht nicht ausreicht.

So setzen Sie diese Grenze durch: Vergleichen Sie Ihren Anteil an der konkreten Umlage nach dem bisherigen und dem neuen Verteilerschlüssel. Übersteigt die Mehrbelastung bei Ihrer kleineren Wohnung die Fünf-Prozent-Marke, liefert dieses Urteil Ihnen das Argument für eine erfolgreiche Anfechtung. Für größere Einheiten gilt: Je weiter die prozentuale Mehrbelastung über Bagatellgrenzen hinausgeht, desto eher greifen Gerichte ein – eine starre Prozentgrenze gibt es hier nicht.

Eine solche Mehrbelastung muss bei einem allgemeinen Wechsel des Verteilungsschlüssels für alle Erhaltungsmaßnahmen hin zum Objektprinzip schon bei geringfügigen Kostensteigerungen von um die 5 % für die kleineren Einheiten nicht hingenommen werden. – so der Bundesgerichtshof

Die drastische finanzielle Auswirkung dieses Verteilungswechsels zeigte sich bei der betroffenen Wohnung im Haus A der Anlage.

Der finanzielle Sprung für kleine Wohnungen

Der neue Mehrheitsbeschluss verlangte, dass jede der 15 Wohnungen unabhängig von der jeweiligen Fläche exakt 1.666,67 Euro zu der anstehenden Sonderumlage beisteuert. Hätte die Hausgemeinschaft stattdessen die gängigen Miteigentumsanteile herangezogen, wären für die betroffene Wohneinheit mit ihrem Anteil von 43/1.000 lediglich rund 1.075 Euro fällig geworden. Der Bundesgerichtshof wertete die resultierende Belastung von 55 Prozent zusätzlich als einen gravierenden Nachteil, den die Besitzer der kleinen Wohneinheit voraussichtlich nicht schlucken müssen. Das Berufungsgericht muss in der anstehenden Verhandlung nun die genauen Flächenverhältnisse prüfen.

Miteigentumsanteile sind in Tausendsteln ausgedrückte Bruchteile, die jedem Eigentümer am gesamten Gemeinschaftseigentum zustehen – sie bestimmen in der Regel den Stimmanteil und den Kostenanteil an allen gemeinsamen Lasten. Der Unterschied zur Verteilung nach Einheiten (Objektprinzip) ist gravierend: Beim Objektprinzip zahlt jede Wohnung unabhängig von ihrer Größe denselben Betrag, was kleinere Einheiten prozentual deutlich stärker trifft als größere.

Praxis-Hinweis: Die prozentuale Mehrbelastung entscheidet

Der zentrale Hebel dieses Urteils ist die prozentuale Mehrbelastung für einzelne Eigentümer durch den Wechsel des Verteilerschlüssels. Ob ein Beschluss der ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht, hängt nicht davon ab, ob die absolute Summe der Umlage vermeintlich gering erscheint. Führt ein Systemwechsel – etwa hin zum Objektprinzip – bei kleineren Einheiten zu einer spürbaren prozentualen Benachteiligung, ist der Beschluss angreifbar. Eigentümer sollten bei solchen Wechseln stets ihre individuelle prozentuale Mehrbelastung berechnen.

Wie prüft der BGH Sonderumlagen?

Die richterliche Kontrolle eines angefochtenen Hausbeschlusses umfasst eine tiefgehende Überprüfung, ob der modifizierte Kostenanteil den Interessen der Beteiligten angemessen Rechnung trägt. Weder eine scheinbar überschaubare absolute Gesamtsumme noch bestehende Vorgaben aus der Heizkostenverordnung rechtfertigen allein die willkürliche Änderung des Schlüssels bei einer Instandsetzung. Ebenso irrelevant für die Bestimmung einer objektiven Benachteiligung sind die tatsächlichen Mehrheitsverhältnisse bei der Stimmabgabe oder eine mögliche eigensüchtige Absicht der Abstimmenden.

Diese strenge Abgrenzung der juristischen Prüfkriterien stellte der Bundesgerichtshof den weicheren Argumenten der vorherigen Gerichtsinstanz klar entgegen.

Verworfene Argumente der Vorinstanz

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte am 21. Februar 2025 noch argumentiert, die Summe sei relativ gering und der Beschluss damit völlig rechtmäßig (13. Zivilkammer). Die Mehrheit der Streitpartei verteidigte ihr stringentes Vorgehen zudem mit dem Prinzip der Maßstabskontinuität: Bei vorherigen Erneuerungen der Heizanlagen in den anderen Gebäuden der Mehrhausanlage habe man identische, heute bestandskräftige Beschlüsse gefasst. Der Bundesgerichtshof erteilte dieser Sichtweise eine Absage, da vergangene gleichartige Benachteiligungen keine rechtliche Basis liefern, um nun auch vereinzelte Wohnungseigentümer bei einer anstehenden Reparatur unrechtmäßig zur Kasse zu bitten.

Der von der Beklagten insoweit angeführte Aspekt der Maßstabskontinuität und der Grundsatz der Gleichbehandlung geben der GdWE nicht das Recht, einzelne Wohnungseigentümer deshalb unangemessen zu benachteiligen, weil dies bereits in der Vergangenheit geschehen ist. – so der Bundesgerichtshof
Achtung Falle: Trügerische Berufung auf Gewohnheit

In vielen Wohnungseigentümergemeinschaften wird ein fragwürdiger Verteilerschlüssel mit dem Argument verteidigt, dieser sei bei früheren Maßnahmen bereits genauso angewendet und damals nicht beanstandet worden. Dieses Urteil entzieht dieser Argumentation die Grundlage: Bestandskräftige Altbeschlüsse oder eine geübte Praxis heilen keine objektive Ungleichbehandlung. Wer sich heute gegen eine unfaire Kostenverteilung wehrt, muss sich nicht auf frühere, ungeprüfte Beschlüsse verweisen lassen.

Wann scheitert der Alternativantrag?

Die juristische Gegenwehr gegen einen sogenannten Negativbeschluss – wenn die Wohnungsgemeinschaft einen Antrag mehrheitlich ablehnt – ist an enge Voraussetzungen geknüpft. Sie greift nur, sofern ausschließlich die positive Annahme des Antrags der ordnungsmäßigen Verwaltung entsprochen hätte. Juristen fordern hierbei eine Ermessensreduzierung auf null. Eine gerichtliche Klage scheitert, wenn die unzufriedenen Parteien keine schlüssige Begründung liefern, warum ausgerechnet ihr geforderter Verteilungsmaßstab der einzig rechtmäßige gewesen wäre.

Ermessensreduzierung auf null bedeutet konkret: Die Rechtslage lässt nur eine einzige Entscheidung als rechtmäßig zu – die Gemeinschaft hätte dem Antrag also gar nicht anders als zustimmend begegnen dürfen. Gibt es auch nur eine andere vertretbare Lösung, kann das Gericht die Gemeinschaft nicht zwingen, genau den vom Kläger gewünschten Weg zu gehen.

Diese hohe juristische Hürde für abgelehnte Anträge führte letztendlich das zweite Anliegen der benachteiligten Eigentümer ins Leere.

Gescheiterter Alternativantrag

Neben der Anfechtung der Sonderumlage wandten sich die Betroffenen in der Versammlung gegen die harte Ablehnung ihres eigenen Antrags. Dieser sah vor, die Kosten der Heizungsreparatur nach den Miteigentumsanteilen abzurechnen. Sie verpassten es im Prozess jedoch, schlüssig darzulegen, weshalb sie durch eine Verteilung nach der Wohnungsgröße – wie es die anfängliche Gemeinschaftsordnung vorschrieb – gegenüber der Abrechnung nach Miteigentumsanteilen unzumutbar schlechter stehen würden. Da das Landgericht die Klage in diesem Punkt im Ergebnis korrekt abgewiesen hatte, ließ der Bundesgerichtshof die gerichtliche Entscheidung zu diesem zweiten Beschlussteil unverändert bestehen.

Was bedeutet das für Wohnungseigentümer?

Der Bundesgerichtshof hat mit dieser Entscheidung die Rechte einzelner Eigentümer bei Änderungen des Kostenverteilungsschlüssels gestärkt – die endgültige Entscheidung über die 55-Prozent-Mehrbelastung im konkreten Fall steht durch die Zurückverweisung an das Berufungsgericht allerdings noch aus. Als höchstrichterliche Entscheidung bindet das Urteil alle nachgeordneten Gerichte und ist auf jede WEG übertragbar, in der die Mehrheit einen Systemwechsel bei der Kostenverteilung beschließt.

Wurde in Ihrer Eigentümerversammlung ein neuer Verteilerschlüssel beschlossen, der Sie deutlich stärker belastet? Berechnen Sie Ihre prozentuale Mehrbelastung: Liegt sie bei einer kleineren Wohnung über fünf Prozent, liefert dieses Urteil die Argumentationsgrundlage für eine Anfechtung. Wurde umgekehrt Ihr eigener Antrag auf eine fairere Verteilung abgelehnt, reicht bloßes Anfechten nicht – Sie müssen konkret und mit Zahlen belegen, warum gerade Ihr Vorschlag der einzig ordnungsmäßige Weg ist.

Praxis-Hürde: Darlegungslast bei Alternativanträgen

Das bloße Anfechten eines gefassten Beschlusses reicht oft nicht aus, wenn gleichzeitig ein eigener, abgelehner Antrag durchgesetzt werden soll. Die Hürde der sogenannten Ermessensreduzierung auf null bedeutet in der Praxis: Sie müssen detailliert und schlüssig darlegen, warum Ihr favorisierter Verteilerschlüssel nicht nur eine von mehreren fairen Optionen ist, sondern zwingend der einzig ordnungsmäßige Weg. Fehlt diese konkrete Begründung, bleibt die Klage in diesem Punkt erfolglos.


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Die größte Gefahr droht oft durch eine bequeme Hausverwaltung, die das Objektprinzip allein wegen der einfacheren Abrechnung auf die Tagesordnung setzt. Viele Beiräte nicken solche Vorschläge blind ab, um Diskussionen abzukürzen oder um Kosten gezielt auf kleinere Parteien abzuwälzen. Dass die Gemeinschaft damit sehenden Auges eine teure Klagewelle provoziert, wird im Vorfeld meist völlig ausgeblendet.

Betroffene Eigentümer dürfen bei solchen Abstimmungen keinesfalls passiv bleiben und sollten das Protokoll sofort nach Erhalt genau prüfen. Wer die einmonatige Frist für die Anfechtungsklage verpasst, ist an den unfairen Schlüssel gebunden – selbst wenn der Beschluss eigentlich rechtswidrig war.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf die Eigentümergemeinschaft die Kostenverteilung gegen meine Stimme faktisch einfach umstellen?

Ja, die Mehrheit darf die Kostenverteilung per Beschluss ändern, auch wenn Sie dagegen stimmen. § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG gibt der Gemeinschaft die Kompetenz, für bestimmte Kosten eine abweichende Verteilung zu beschließen.

Das gilt sogar dann, wenn ältere Teilungserklärungen oder Gemeinschaftsordnungen früher Einstimmigkeit verlangten, sofern diese Regel nur die damalige Gesetzeslage nachzeichnen. Die Grenze liegt aber bei der ordnungsmäßigen Verwaltung: Der neue Schlüssel muss sachlich gerechtfertigt sein und darf einzelne Eigentümer nicht unangemessen benachteiligen. Gerade ein Wechsel zum Objektprinzip kann bei kleineren Einheiten rechtswidrig sein, wenn er sie im Verhältnis deutlich stärker trifft.

Eine starre 5-Prozent-Grenze gibt es nicht für jeden Fall. Bei kleineren Einheiten kann schon eine moderate Mehrbelastung die Anfechtung tragen; bei größeren Einheiten prüft das Gericht stärker den Einzelfall und das Ausmaß der Verschiebung.


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Wie wehre ich mich gegen einen Beschluss zur Sonderumlage bei unangemessener Benachteiligung?

Sie wehren sich gegen den Beschluss mit einer Anfechtungsklage und stützen sie auf die objektive, rechnerisch nachweisbare Mehrbelastung Ihrer kleineren Einheit. Entscheidend ist nicht die Höhe der Sonderumlage insgesamt, sondern die prozentuale Verschiebung Ihres Kostenanteils durch den neuen Verteilerschlüssel.

Rechtlich greift der Beschluss nur an, wenn er gegen ordnungsmäßige Verwaltung verstößt, also einzelne Eigentümer ohne sachlichen Grund unangemessen benachteiligt. Bei einem Wechsel zum Objektprinzip prüfen Gerichte deshalb, wie stark Ihre Wohnung gegenüber dem bisherigen Maßstab belastet wird und ob diese Mehrbelastung noch vertretbar ist. Für kleinere Einheiten ist eine Benachteiligung von etwa fünf Prozent bereits ein starkes Argument. Am besten legen Sie eine Gegenüberstellung vor, die den alten und den neuen Schlüssel in Euro und Prozent vergleicht.

Ungeeignet sind dagegen Einwände, die nur auf eine niedrige Gesamtsumme oder auf angeblich böse Motive der Mehrheit abstellen. Solche Gesichtspunkte ersetzen den erforderlichen Zahlenvergleich nicht, weil der BGH die Prüfung auf die tatsächliche Belastungswirkung konzentriert. Wenn Ihre Berechnung zeigt, dass die prozentuale Mehrbelastung klar über der Bagatellgrenze liegt, ist die Anfechtung der richtige Weg.


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Verliere ich mein Recht auf Anfechtung, wenn ich die einmonatige Klagefrist verpasse?

JA, wenn Sie die einmonatige Klagefrist des § 46 WEG verpassen, wird der Beschluss in der Regel bestandskräftig und die Anfechtung scheitert. Dann können Sie den Beschluss trotz möglicher inhaltlicher Fehler nicht mehr mit einer Anfechtungsklage zu Fall bringen.

Die Frist beginnt mit der Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung und verlangt die rechtzeitige Einreichung der Klage beim zuständigen Amtsgericht. Nach § 46 WEG genügt es nicht, den Beschluss nur außergerichtlich zu beanstanden oder mit dem Verwalter zu diskutieren. Wer die Frist versäumt, verliert damit nicht zwingend jedes rechtliche Mittel, aber das Anfechtungsrecht gegen genau diesen Beschluss ist grundsätzlich abgeschnitten. Der Beschluss wird dann so behandelt, als sei er wirksam geblieben.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen formeller und materieller Rechtslage, weil ein objektiv fehlerhafter Beschluss durch Fristablauf dennoch wirksam werden kann. Prüfen Sie daher das Protokoll oder das Datum der Eigentümerversammlung und berechnen Sie das Fristende genau, damit die Klage rechtzeitig beim Gericht eingeht.


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Gilt der Vertrauensschutz, wenn ein Verteilungsschlüssel bereits seit vielen Jahren so praktiziert wird?

Nein, ein langjährig praktizierter Verteilungsschlüssel begründet für sich genommen keinen Vertrauensschutz. Weder eine geduldete Praxis noch alte, bestandskräftige Beschlüsse schaffen einen Anspruch darauf, dass eine objektiv unfaire Verteilung auch künftig beibehalten werden darf.

Im Wohnungseigentumsrecht gilt der Maßstab der ordnungsmäßigen Verwaltung. Ein Beschluss muss deshalb sachlich gerechtfertigt sein und darf einzelne Eigentümer nicht unangemessen benachteiligen, nur weil die Gemeinschaft es bisher genauso gehandhabt hat. Der Bundesgerichtshof hat den Gedanken der Maßstabskontinuität ausdrücklich zurückgewiesen: Vergangene Benachteiligungen heilen keinen aktuellen Rechtsverstoß. Daraus folgt auch, dass es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt.

Etwas anderes gilt nur, wenn gerade der neue Antrag selbst nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, etwa weil die von Ihnen verlangte Verteilung rechtlich nicht die einzig richtige Lösung ist. Dann scheitert nicht der Vertrauensschutz, sondern Ihr eigener Anspruch auf die gewünschte Beschlussfassung.


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Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: V ZR 50/25 – Urteil vom 24.04.2026

 


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