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Kücheneinbau durch Vermieter – Mängelbeseitigungspflicht

LG Berlin – Az.: 63 S 127/17 – Urteil vom 08.05.2018

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. März 2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg – 15 C 405/15 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.339,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20.12.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz haben die Kläger 87 % und die Beklagte 13 % zu tragen.

Die Kosten des Rechtsstreits der zweiten Instanz haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte die Abweisung der Klage in Höhe von 11.016,00 EUR weiter.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

Es kann dahinstehen, ob die Kläger entsprechend dem Urteil des Amtsgerichts einen Anspruch auf Kostenvorschuss für den Einbau einer neuen Einbauküche gemäß § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB hatten. Denn auch wenn der Vermieter, der sich mit den von ihm geschuldeten Arbeiten im Verzug befindet, (auch rechtskräftig) zur Zahlung eines Vorschusses an den Mieter zwecks Durchführung der Arbeiten im Wege der Ersatzvornahme verurteilt worden ist, ist er berechtigt, die geschuldeten Arbeiten selbst in Natur zu bewirken. Beendet der Vermieter durch sein den Annahmeverzug des Mieters begründendes Angebot der geschuldeten Leistung seinen Schuldnerverzug, so kann er dies ggf. selbst im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen (vgl. LG Berlin, Urteil vom 11. November 1988 – 65 S 170/88 –, GE 1989, 151). Ist der Vermieter nach Verurteilung zur Vorschusszahlung bereit die notwendigen Arbeiten durchzuführen, geht diese Leistung der Vorschusszahlung vor. § 536 a Abs. 2 BGB gibt dem Mieter nur ein Selbsthilferecht im Falle des Verzugs des Vermieters, während er den endgültigen Geldanspruch (Schadensersatzanspruch) nur über Abs. 1 erlangt (vgl. Schmidt-Futterer/Eisenschmid, BGB, § 536a Rn. 155, beck-online).

Vorliegend hat die Beklagte eine konkrete Mängelbeseitigungsmaßnahme angekündigt und die beabsichtigte Maßnahme sowie die Zusammensetzung der geplanten neuen Einbauküche unter anderem mit Schreiben vom 17.3.2017 und vom 03.04.2017 erläutert. Die Kläger haben die Mängelbeseitigung durch die Klägerin mit Schreiben vom 25.4.2017 sowie mit der Berufungserwiderung abgelehnt, da eine Vergleichbarkeit der von der Beklagten gekauften Küche mit der ehemaligen Küche nicht nachvollziehbar sei.

Die Kläger befinden sich danach in Annahmeverzug, da ihnen kein Recht zur Weigerung der Entgegennahme der Mängelbeseitigung zusteht. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die von der Beklagten geplante Küche in allen Einzelheiten, wie etwa der Preisklasse für die Küchenfronten, mit der ehemaligen Küche übereinstimmt. Der Vermieter ist in der Auswahl der Mängelbeseitigung grundsätzlich frei. Sie muss jedoch geeignet sein, den vertragsgemäßen Zustand wiederherzustellen. Dass dies bei der von der Beklagten gekauften Küche nicht der Fall wäre, ist weder anhand der Rechnungen der alten und der neuen Küche erkennbar noch wird dies von den Klägern substantiiert eingewandt. Auch das in Bezug genommene Schreiben vom 28.3.2017 enthält keinen substantiierten Einwand. Entgegen der Auffassung der Kläger besteht kein Anspruch der Mieter auf eine bestimmte Küchenfront oder von den ursprünglich eingebauten abweichende Einbauschränke. Entscheidend ist, dass die ersatzweise einzubauende Küche in ihrer Funktionsweise mit der alten übereinstimmt, wie etwa hinsichtlich des Stauraums und der Elektrogeräte. Dass die von der Beklagten neu erworbene Einbauküche nicht als mit der alten Küche vergleichbar angesehen werden kann, ist auf den Vortrag der Beklagten hin von Seiten der Kläger nicht ausreichend konkret bestritten worden.

Der Einwand der Kläger zu den erforderlichen Anpassungen der Küche im Hinblick auf eine Prävention künftiger Schimmelbildung steht dem Annahmeverzug nicht entgegen, da die Art und Weise der Mängelbeseitigung der Auswahl des Vermieters obliegt, der im eigenen Interesse erforderliche Vorarbeiten ausführt.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe, gemäß 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, lagen nicht vor.

 

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