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Kündigung bei einer Spendenvereinbarung: BGH zu Mietrückstand trotz Geldmangel

Jahrelang deckten Spenden die Miete des Frankfurter Museums, doch nach einem Eigentümerwechsel bleibt die Kasse plötzlich leer und die Kündigung folgt. Nun ist fraglich, ob wegfallende Förderzusagen den Mieter bei Zahlungsverzug entlasten und ob der Käufer an die spendablen Versprechen seines Vorgängers gebunden bleibt.
Leere gläserne Spendenbox in einer modernen Kunstgalerie mit einem Mahnschreiben auf dem Tresen im Vordergrund.
Fehlende Liquidität durch ausbleibende Spendenzusagen schützt Mieter rechtlich nicht vor einer fristlosen Kündigung wegen Mietrückständen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: XII ZR 106/23

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Bundesgerichtshof
  • Aktenzeichen: XII ZR 70/24
  • Verfahren: Revisionsurteil
  • Rechtsbereiche: Gewerbemietrecht
  • Relevant für: Vermieter, Gewerbemieter, Stiftungen

Ein Vermieter darf kündigen, wenn der Mieter wegen fehlender Spenden die Miete nicht zahlt.
  • Geldmangel entschuldigt späte Mietzahlungen nicht, selbst wenn fest eingeplante Spendengelder fehlen.
  • Spendenvereinbarungen zur Mietfinanzierung gehören meist nicht zum rechtlich bindenden Mietvertrag.
  • Hauskäufer übernehmen nur mietrechtliche Pflichten, keine privaten Zahlungszusagen der vorherigen Besitzer.
  • Steuerlich motivierte Verträge gelten als wirksam, wenn die Beteiligten die Vereinbarung genau so wollen.
  • Ein anderes Gericht prüft nun, ob der Mieter Schulden mit Gegenansprüchen verrechnet hat.

Kein Mieterschutz bei Ausfall fest eingeplanter Spenden

Ein komplexes Immobiliengeschäft, ein Museum und eine umstrittene Spendenzusage führten zu einem weitreichenden Rechtsstreit um ausstehende Zahlungen in Höhe von 63.650 Euro, außergerichtliche Anwaltskosten von 2.438,66 Euro sowie um die Räumung von 330 Quadratmetern Gewerbefläche. Eine Museumsstiftung hatte im Mai 2012 in einem Bürogebäude in F. entsprechende Räumlichkeiten für ihren Ausstellungsbetrieb angemietet. Zeitgleich versprachen die damaligen Gesellschafter der vermietenden Gesellschaft eine jährliche Förderspende von 72.000 Euro, die über eine undatierte Vereinbarung faktisch mit den Mietzahlungen vierteljährlich verrechnet werden sollte. Als das Gebäude im Jahr 2020 den Eigentümer wechselte, blieben diese fest eingeplanten Spenden ab September 2021 aus. Die Stiftung informierte die neue Eigentümerin über ihren Liquiditätsengpass und stellte im November 2021 die Überweisung der Miete vollständig ein. Daraufhin kündigte die Hausverwaltung der Immobilienfirma fristlos und zog vor das Landgericht Frankfurt am Main, welches der Klage zunächst weitgehend stattgab, bevor das Oberlandesgericht sie abwies. Der Bundesgerichtshof (Az. XII ZR 70/24) gab der klagenden Erwerberin am Ende in wesentlichen Punkten recht, hob das klageabweisende Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. November 2023 auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an einen anderen Senat zurück.

Bleiben Mietzahlungen aus, kann eine außerordentliche Kündigung wegen eines Mietrückstands nach Maßgabe von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB erfolgen. Gemäß § 286 Abs. 4 BGB befreit eine mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit den Schuldner grundsätzlich nicht von den vertraglichen Folgen einer verspäteten Leistung. Eine Aufrechnung – also das Verrechnen einer eigenen Gegenforderung mit der Mietschuld – zur Abwendung der fristlosen Kündigungsfolgen muss zwingend den strengen Anforderungen des § 543 Abs. 2 Satz 3 BGB entsprechen.

Stoppen Sie niemals die Mietzahlungen, nur weil eine fest eingeplante Spende oder Verrechnung ausbleibt. Ohne eine rechtlich wirksame Aufrechnungserklärung riskieren Sie bereits ab zwei Monatsmieten Rückstand die fristlose Kündigung. Ein Liquiditätsengpass schützt Sie hierbei nicht, da Geldmangel rechtlich niemals als Entschuldigung für einen Zahlungsverzug gilt.

BGH bestätigt striktes Haftungsprinzip bei Geldmangel

Ob diese gesetzlichen Hürden bei der Beurteilung der Kündigung genommen wurden, stand im Zentrum der Karlsruher Prüfung. Die neue Eigentümerin der Gewerbeimmobilie hatte am 8. Dezember 2021 außerordentlich wegen offener Mieten für die Monate November und Dezember 2021 gekündigt, nachdem die Mieterin die Zahlungen eingestellt hatte. Die Stiftung wehrte sich mit dem Argument, sie habe die Überweisungen gestoppt, weil die erwarteten Spendenzahlungen in Höhe von monatlich 6.000 Euro ausgeblieben seien. Den Einwand der Einrichtung, sie habe auf diese Gelder für die Mietzahlung vertrauen dürfen und den Zahlungsrückstand daher nicht zu vertreten, verwarf der Bundesgerichtshof deutlich. Die Richter verwiesen auf das strikte Haftungsprinzip: Fehlende Liquidität entlastet den Schuldner niemals, auch wenn die Ursache unverschuldet sein sollte. Ob die Stiftung mit einem Widerspruchsschreiben vom 16. Dezember 2021 jedoch konkludent aufgerechnet hat, ließ der Senat offen. Das bedeutet konkret: Es ist zu prüfen, ob die Mieterin durch ihr Verhalten eindeutig zu verstehen gegeben hat, dass sie ihre Gegenforderungen mit der Miete verrechnen will, auch ohne dies ausdrücklich so zu benennen. Der BGH trug dem Oberlandesgericht auf, dies im weiteren Verfahren detailliert aufzuklären.

Vielmehr hat jedermann nach dem Prinzip der unbeschränkten Vermögenshaftung ohne Rücksicht auf ein Verschulden für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen, was im Übrigen auch aus dem geltenden Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht abzuleiten ist. – so der Bundesgerichtshof

Redaktionelle Leitsätze

  1. Geschäfte, die einen steuerrechtlichen Zweck verfolgen und diesen nur im Falle ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit erfüllen können, stellen regelmäßig keine Scheingeschäfte dar.
  2. Ein Mangel an finanzieller Leistungsfähigkeit entlastet den Schuldner nicht vom Vorwurf des Zahlungsverzugs, da das Prinzip der unbeschränkten Vermögenshaftung verschuldensunabhängig gilt.
  3. Eine unentgeltliche Spendenzusage des Vermieters geht bei einem Eigentümerwechsel der Immobilie nicht kraft Gesetzes auf den Erwerber über, da sie keine mietrechtliche Verpflichtung darstellt.
Infografik: Ein Überblick zum Kündigungsrisiko bei Geldmangel im Mietrecht, der verdeutlicht, dass finanzielle Engpässe nicht vor Zahlungsverzug schützen und Spendenzusagen bei Eigentümerwechsel abgesichert sein müssen.
Der Bundesgerichtshof bestätigt: Wer seine Miete nicht zahlt, weil eingeplante Spenden ausbleiben, riskiert die fristlose Kündigung. Geldmangel schützt nicht vor den Folgen des Verzugs

Achtung Falle: Liquiditätsrisiko

Der entscheidende Hebel für die Kündigung war hier das strikte Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit. Ob Sie die Miete zahlen können, liegt rechtlich allein in Ihrem Risikobereich. Wenn Sie Zahlungen einstellen, weil eine erwartete Gegenleistung oder eine Spende ausbleibt, riskieren Sie die fristlose Kündigung. Sie liegen ähnlich, wenn Sie keinen Nachweis führen können, dass eine rechtzeitige und formell korrekte Aufrechnung mit einer fälligen Gegenforderung erfolgt ist.

BGH: Spendenmodelle sind keine steuerlichen Scheingeschäfte

Ein rechtliches Scheingeschäft nach § 117 BGB liegt nicht vor, wenn die Vertragsparteien die Rechtsfolgen zur Erreichung steuerlicher Zwecke zivilrechtlich exakt so herbeiführen wollen. Verträge, die eine Barspende zur freien Verfügung vorsehen, sind rechtlich streng von einer bloßen Abrede zu einer Mietreduzierung zu unterscheiden. Sollte eine Vereinbarung als vollständiger Mietverzicht zu werten sein, entstünde rechtlich ein Leihverhältnis, auf das die mietrechtlichen Schutzvorschriften des § 566 BGB keine Anwendung finden. Das bedeutet konkret: Da der gesetzliche Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ nur für entgeltliche Verträge gilt, könnte ein neuer Eigentümer die kostenlose Überlassung der Räume wesentlich einfacher beenden als ein normales Mietverhältnis.

Zivilrechtliche Wirksamkeit trotz steuerlicher Motive

Die komplexe vertragliche Konstruktion aus Miet- und Spendenvereinbarung sorgte in den Vorinstanzen für stark unterschiedliche Bewertungen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte zuvor ein Scheingeschäft angenommen und argumentiert, die Spendenvereinbarung verdecke in Wahrheit eine nach § 566 BGB übergegangene mietvertragliche Reduzierung der Zahlpflicht. Dieser Sichtweise widersprach der Bundesgerichtshof ausdrücklich. Die Richter rechneten vor, dass die zugesagte Spende von monatlich 6.000 Euro sogar höher ausfiel als die damalige Bruttomiete von 5.800 Euro, was logisch gegen eine einfache Mietminderung spricht. In der undatierten Abwicklungsvereinbarung war klar geregelt, dass die Mieterin vierteljährlich 17.400 Euro Miete zahlen sollte, während die Vermieterin im selben Quartalsrhythmus 18.000 Euro spendete. Die Beteiligten wollten laut Urteil die Spendenquittungen steuerlich nutzen. Diese Konstruktion setzt eine zivilrechtliche Wirksamkeit der getrennten Zahlungsflüsse zwingend voraus, weshalb kein Scheingeschäft vorliegen konnte. Wäre es den Parteien nur um einen reinen Verzicht auf die Miete gegangen, hätte dies rechtlich einen Leihvertrag zur Folge gehabt – und für Leihverträge greift der gesetzliche Käuferschutz nicht.

Geschäfte, die nur im Falle ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit den von den Vertragsparteien angestrebten steuerrechtlichen Zweck erfüllen können, sind deshalb regelmäßig keine Scheingeschäfte im Sinne von § 117 BGB. – so der BGH

Übernimmt der Immobilienkäufer die Spendenzusagen des Verkäufers?

Nach § 566 Abs. 1 BGB gehen bei einem Eigentümerwechsel einer Immobilie nur rein mietrechtliche Rechte und Pflichten auf den Erwerber über. Ein Schenkungsversprechen bedarf hingegen nach § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB zwingend einer notariellen Beurkundung, um rechtlich bindend zu sein. Ob in einem Immobilienkaufvertrag eine vertragliche Schuldübernahme zugunsten des Mieters vorliegt, bestimmt sich durch Auslegung, ob ein echter Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) oder lediglich eine Erfüllungsübernahme (§ 329 BGB) vereinbart wurde. Das bedeutet konkret: Bei einem Vertrag zugunsten Dritter erhält die Mieterin das Recht, die Zahlung direkt vom neuen Eigentümer zu fordern, während sie bei einer bloßen Erfüllungsübernahme keinen direkten Anspruch gegen diesen hat.

Kein automatischer Übergang von unentgeltlichen Zusagen

Die Frage der vertraglichen Übernahme dieser Verpflichtungen spitzte sich durch einen notariell beurkundeten Eigentümerwechsel am 2. September 2020 zu. Die Käuferin erwarb die Immobilie zunächst für 50.000.000 Euro, wobei der Preis durch einen notariellen Nachtrag am 16. Oktober 2020 auf 48.000.000 Euro herabgesetzt wurde. Dabei wurde vereinbart, dass die neue Eigentümerin die Spendenverpflichtung ab dem 1. September 2021 wirtschaftlich übernehmen und den Verkäufer von Forderungen freistellen sollte. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass die ursprüngliche Spendenzusage der vormaligen Vermietergesellschaft nicht automatisch kraft Gesetzes gemäß §§ 566, 578 BGB in das Mietverhältnis eingegangen und auf die Erwerberin übergegangen ist. Eine Spendenzusage stellt eine unentgeltliche Leistung dar und ist formbedürftig. Die Wirksamkeit der Kündigung hängt in der nun folgenden erneuten Verhandlung am Oberlandesgericht entscheidend davon ab, ob der Kaufvertragsnachtrag der Mieterin ein eigenes, unmittelbares Forderungsrecht auf die Spendenzahlung gegen die neue Immobilienbesitzerin einräumte.

Der Erwerber tritt deshalb nicht in Rechte und Pflichten ein, die außerhalb des Mietverhältnisses liegen, selbst wenn sie als zusätzliche Vereinbarung im Mietvertrag geregelt sind. – so das Urteil

Praxis-Hinweis: Spende oder Mietminderung?

Der übertragbare Faktor ist die rechtliche Natur der Vergünstigung: Erhalten Sie eine Spendenquittung für Ihre Zahlungen? Dann handelt es sich um ein Schenkungsversprechen, das bei einem Verkauf der Immobilie nicht automatisch auf den neuen Eigentümer übergeht. Prüfen Sie Ihren Vertrag: Nur wenn die Mietreduzierung direkt im Mietvertrag als solche vereinbart wurde (und nicht als separate Spende), muss der Käufer diese Kürzung gegen sich gelten lassen.

Kündigung wegen Formfehlern trotz Kenntnis des Käufers?

Mietverträge über Gewerberäume für einen längeren Zeitraum als ein Jahr bedürfen zwingend der Schriftform gemäß § 550 BGB. Ein festgestellter Verstoß gegen diese gesetzliche Formvorschrift – die sicherstellen soll, dass ein künftiger Käufer alle Mietbedingungen allein aus der Urkunde ersehen kann – führt dazu, dass der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt und somit vorzeitig ordentlich gekündigt werden kann. Der neue Erwerber einer Immobilie ist bei einem Schriftformverstoß grundsätzlich nicht durch Treu und Glauben an einer Kündigung gehindert, selbst wenn er den Mangel beim Kauf bereits kannte. Das bedeutet konkret: Da das Gesetz den Schutz des Erwerbers und die Klarheit der Vertragsbedingungen höher gewichtet, darf ein Käufer den Vertrag meist auch dann wegen Formfehlern kündigen, wenn dies für den Mieter unbillig erscheint.

Schriftformrisiko durch undatierte Abwicklungsvereinbarungen

Die strengen Formanforderungen des Gewerbemietrechts spielten für die von der Eigentümerin hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung eine zentrale Rolle. Das bedeutet konkret: Die Kündigung wurde als Sicherheitsnetz für den Fall erklärt, dass die fristlose Kündigung wegen der Zahlungsrückstände rechtlich keinen Bestand hat. Die Immobilienfirma berief sich auf einen Schriftformverstoß und wollte den ursprünglich bis zum 30. Juni 2022 befristeten Vertrag, der zwei Verlängerungsoptionen um jeweils fünf Jahre für das Museum enthielt, vorzeitig beenden. Als kritische Abweichungen führte der Karlsruher Senat die dauerhafte Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen von anfänglich 800 Euro auf 1.500 Euro sowie die undatierte Abwicklungsvereinbarung zur vierteljährlichen Mietzahlung an. Die obersten Richter korrigierten an dieser Stelle die Auffassung der Vorinstanz, wonach eine Berufung auf den Formmangel durch die Käuferin bei vorheriger Kenntnis generell treuwidrig sei. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main muss in der neuen Verhandlung nun im Detail prüfen, ob diese vertraglichen Anpassungen einen formbedürftigen Nachtrag erfordert hätten und ob die Stiftung ihre erste Verlängerungsoption bis zum 30. Juni 2027 rechtlich wirksam ausüben konnte. Ebenfalls abschließend zu klären bleiben mögliche Einwendungen gegen die Höhe einer Nutzungsentschädigung nach § 546 a BGB – also der Entschädigung für die Zeit, in der die Räume nach Vertragsende weiter genutzt werden – sowie die eingetretene Abrechnungsreife der Nebenkostenvorauszahlungen für das Jahr 2022.

So sichern Mieter Spendenmodelle beim Verkauf ab

Das Urteil des Bundesgerichtshofs verdeutlicht die Gefahr von Trennungsmodellen zwischen Miete und Spende. Da Spendenzusagen keine mietrechtlichen Bestandteile sind, binden sie den Käufer einer Immobilie nicht automatisch – für Mieter kann dies den plötzlichen Wegfall der Finanzierungsgrundlage und den Verlust der Räume bedeuten. Handeln Sie sofort und überführen Sie separate Absprachen in den Hauptmietvertrag oder sichern Sie sich durch dreiseitige Verträge beim Immobilienverkauf ab, um die Bindungswirkung auch gegenüber neuen Eigentümern zu garantieren.

Werden Sie aktiv: Wenn Sie Mietnachlässe über Spendenmodelle erhalten, verlangen Sie die Aufnahme dieser Rabatte direkt in den Mietvertrag als Mietminderung. Bei einem Eigentümerwechsel müssen Sie sich vom Käufer zwingend schriftlich bestätigen lassen, dass er in die Spendenverpflichtung eintritt. Kontrollieren Sie zudem, ob alle Änderungen der Nebenkostenvorauszahlungen unterschrieben als Nachtrag vorliegen, um eine vorzeitige Kündigung wegen Schriftformmängeln zu verhindern.


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Was viele nicht auf dem Schirm haben: Mieter stellen bei geplatzten Nebenabsprachen oft absichtlich die Zahlungen ein, um massiven Druck auf den Vermieter aufzubauen. Dieser vermeintliche Hebel ist im strengen Gewerbemietrecht jedoch ein juristischer Selbstmord. Die Gerichte fackeln bei solchen Rückständen nicht lange, und ehe man überhaupt über die vertrackten Gegenforderungen streitet, stehen die Geschäftsräume bereits besiegelt leer.

Wer die eigene Miete als Druckmittel missbraucht, um den neuen Eigentümer an den Verhandlungstisch zu zwingen, verliert am Ende meist seinen Standort. Der einzig sichere Weg durch so eine Pattsituation ist die konsequente Mietzahlung unter Vorbehalt, während man die Gegenforderung isoliert einklagt. Nur durch diese strikte Vorgehensweise rettet man den lebenswichtigen Mietvertrag und verlagert den komplexen Rechtsstreit auf ein ungefährliches Nebengleis.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Übernimmt ein neuer Eigentümer automatisch meine separaten Spendenzusagen, die ich mit dem Vorbesitzer vereinbart habe?

NEIN. Ein neuer Eigentümer übernimmt separate Spendenzusagen nicht automatisch, da diese als unentgeltliche Schenkungsversprechen rechtlich nicht zum mietrechtlichen Kern des Vertrages gehören. Solche Zusagen haften nicht unmittelbar am Mietobjekt und gehen daher beim Verkauf der Immobilie nicht kraft Gesetzes auf den Erwerber über.

Nach dem Grundsatz des § 566 Abs. 1 BGB tritt ein Käufer zwar in die Rechte und Pflichten eines bestehenden Mietverhältnisses ein, doch beschränkt sich dieser gesetzliche Übergang ausschließlich auf unmittelbar mietrechtliche Vereinbarungen. Eine Spendenzusage stellt eine unentgeltliche Leistung dar, die rechtlich als Schenkungsversprechen gewertet wird und somit vom entgeltlichen Austauschverhältnis des Mietvertrags strikt zu trennen ist. Der neue Vermieter ist deshalb nicht verpflichtet, die finanziellen Zuwendungen seines Vorgängers fortzuführen, selbst wenn diese zuvor faktisch zur Verrechnung mit der Miete genutzt wurden. Dieser Schutzmechanismus stellt sicher, dass ein Erwerber nicht durch unvorhersehbare Nebenabreden belastet wird, die außerhalb des eigentlichen Mietvertragszwecks liegen.

Eine Bindung des Erwerbers entsteht nur durch eine explizite Schuldübernahme oder einen Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB. Ohne notarielle Beurkundung nach § 518 BGB ist das Schenkungsversprechen zudem rechtlich meist nicht gegen den neuen Eigentümer durchsetzbar.


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Verliere ich meinen Anspruch auf die Räume, wenn ich unverschuldet wegen ausbleibender Spenden zahlungsunfähig werde?

JA. Sie riskieren den Verlust der Mieträume, da die finanzielle Leistungsfähigkeit rechtlich als absolute Pflicht des Schuldners gilt und fehlende Liquidität (Zahlungsfähigkeit) niemals als Entschuldigung für einen Zahlungsverzug anerkannt wird. Ein fehlendes Verschulden spielt bei Geldschulden im gewerblichen Bereich keine Rolle, weshalb auch ein unvorhersehbarer Spendenstopp das Kündigungsrecht des Vermieters bei ausbleibenden Zahlungen nicht wirksam ausschließt.

Gemäß § 286 Abs. 4 BGB befreit eine mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit den Mieter grundsätzlich nicht von den rechtlichen Folgen einer verspäteten Zahlung, selbst wenn er den Engpass nicht persönlich verursacht hat. Nach dem im deutschen Zivilrecht geltenden Prinzip der unbeschränkten Vermögenshaftung muss jeder Vertragspartner für seine Solvenz einstehen, da das Gesetz davon ausgeht, dass man notwendige Geldmittel zur Erfüllung seiner Pflichten stets bereithalten muss. Das bedeutet, dass das Ausbleiben fest eingeplanter Zuwendungen in Ihren Risikobereich fällt und den Vermieter bei einem Rückstand von zwei Monatsmieten gemäß § 543 BGB zur fristlosen Kündigung berechtigt. Da die Miete als Bringschuld gilt, tritt der Verzug automatisch mit dem Verstreichen des Termins ein, ohne dass eine vorherige Abmahnung durch den Eigentümer für die Kündigung zwingend erforderlich wäre.

Eine Ausnahme von dieser strikten Haftung käme nur in Betracht, wenn Sie eine rechtlich wirksame Aufrechnung (Verrechnung mit Gegenforderungen gegen den Vermieter) erklären oder die Miete aufgrund von Sachmängeln der Immobilie rechtmäßig gemindert ist. Ohne solche rechtlichen Hebel führt die reine Zahlungsunfähigkeit unabhängig von der moralischen Vorwurfskbarkeit zwingend zum Verlust des Besitzanspruchs an den angemieteten Räumen, sofern keine individuelle Stundung mit dem Vermieter vereinbart wurde.


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Muss ich die Aufrechnung ausdrücklich erklären oder reicht ein bloßes Widerspruchsschreiben gegen meine Kündigung?

ES KOMMT DARAUF AN, wobei Sie stets eine ausdrückliche Aufrechnungserklärung abgeben sollten, da ein bloßes Widerspruchsschreiben im Regelfall rechtlich nicht ausreicht. Ein einfacher Protest stellt lediglich eine unverbindliche Meinungsäußerung dar und entfaltet keine Gestaltungskraft zur Abwendung einer Kündigung.

Die Aufrechnung ist ein Gestaltungsrecht, das gemäß § 543 Abs. 2 Satz 3 BGB verlangt, dass Sie Ihren Willen zur Verrechnung gegenüber dem Vermieter zweifelsfrei kommunizieren. Sie müssen in Ihrem Schreiben konkret benennen, mit welcher Gegenforderung Sie die ausstehende Miete begleichen möchten, damit der Vermieter die Erfüllung der Ansprüche prüfen kann. Ohne diese Spezifizierung bleibt unklar, ob Sie lediglich den Zahlungsverzug bestreiten oder tatsächlich eine Aufrechnungslage zur Abwendung der fristlosen Kündigung herbeiführen wollen. Ein pauschaler Widerspruch ohne konkreten Bezug auf eine zur Aufrechnung gestellte Gegenleistung schützt Sie daher meist nicht vor den rechtlichen Konsequenzen eines Mietrückstands.

Zwar werten Gerichte einen Widerspruch im Einzelfall als konkludente (schlüssige) Aufrechnung, doch ist dieser Weg aufgrund der unsicheren richterlichen Interpretation mit hohen Prozessrisiken verbunden. Die Verrechnungsabsicht muss dabei zweifelsfrei erkennbar sein, damit die Kündigungswirkung entfällt.


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Was kann ich tun, um den Mietvertrag zu retten, wenn der neue Eigentümer meine Verrechnungsvereinbarung ablehnt?

Um Ihren Mietvertrag zu retten, sollten Sie die Miete unter Vorbehalt voll zahlen und die Spende als Nachtrag im Vertrag verankern. **Die wichtigste Maßnahme zum Erhalt der Räume ist die sofortige Zahlung der vollständigen Miete ohne Abzüge, um eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs zu verhindern.** Durch diese Zahlung sichern Sie den Fortbestand des Mietverhältnisses, während Sie eine rechtssichere Einigung über den Mietnachlass mit dem neuen Eigentümer verhandeln.

Der Grund für diese Vorgehensweise liegt darin, dass nach dem gesetzlichen Prinzip von § 566 BGB nur rein mietrechtliche Rechte und Pflichten auf den neuen Eigentümer übergehen. Da eine separate Spendenvereinbarung rechtlich als unentgeltliches Schenkungsversprechen gewertet wird, ist der Käufer ohne eine ausdrückliche vertragliche Übernahmeerklärung nicht an diese Zusagen gebunden. Eine eigenmächtige Kürzung der Zahlungen führt schnell zu einem Rückstand von zwei Monatsmieten, was den Vermieter gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB zur Kündigung berechtigt. Da finanzieller Mangel nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs niemals als Entschuldigung für einen Zahlungsverzug gilt, tragen Sie als Mieter das volle Liquiditätsrisiko.

Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn im notariellen Kaufvertrag zwischen den Parteien ein echter Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB hinsichtlich der Spendenpflicht vereinbart wurde. In diesem Fall können Sie den Anspruch auf die Verrechnung direkt gegen den neuen Erwerber geltend machen.


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Gefährdet meine undatierte Vereinbarung zur Mietzahlung den Kündigungsschutz wegen eines Verstoßes gegen die Schriftform?

JA. Eine undatierte Vereinbarung über wesentliche Vertragsinhalte wie die Mietzahlung verletzt regelmäßig die gesetzliche Schriftform nach § 550 BGB und ermöglicht damit eine vorzeitige ordentliche Kündigung. Dies gilt insbesondere im Gewerbemietrecht, wo langfristige Verträge durch formale Fehler ihre Bindungswirkung verlieren und rechtlich als auf unbestimmte Zeit geschlossen gelten.

Der Schutzzweck von § 550 BGB verlangt, dass ein potenzieller Grundstückserwerber allein aus der schriftlichen Vertragsurkunde alle wesentlichen Bedingungen des Mietverhältnisses zuverlässig ersehen kann. Eine undatierte oder informelle Nebenabrede zur Miete zerstört die sogenannte Urkundeneinheit, da der zeitliche Bezug und die formelle Einbindung in das Hauptvertragswerk für Dritte nicht mehr zweifelsfrei nachvollziehbar sind. In der Folge wird die vereinbarte Befristung des Vertrages unwirksam, was dem Vermieter oder einem neuen Eigentümer erlaubt, das Objekt trotz einer eigentlich vereinbarten jahrelangen Laufzeit kurzfristig ordentlich zu kündigen.

Besonders riskant ist der Umstand, dass ein Käufer den Formfehler zur Kündigung nutzen darf, selbst wenn ihm die undatierte Vereinbarung beim Erwerb der Immobilie bereits bekannt war. Ein Berufen auf Treu und Glauben (also loyales Verhalten, § 242 BGB) scheitert hier meist am vorrangigen gesetzlichen Erwerberschutz, weshalb eine nachträgliche Heilung durch einen förmlich datierten und beidseitig unterschriebenen Nachtrag zwingend erforderlich ist.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil



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