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Kündigung nach Betriebskostennachforderung scheitert ohne Belegeinsicht

Eine hohe Nebenkostennachforderung, aber keine Belegeinsicht: Der Vermieter droht mit Kündigung. Die Mieterin hält die Zahlung zurück. Jetzt steht die Wohnung zur Disposition – oder etwa nicht?
Frau am Küchentisch vergleicht eine Betriebskostenabrechnung mit einem Stapel unsortierter Belege und Quittungen.
Mietern steht ein Zurückbehaltungsrecht zu, wenn der Vermieter keine vollständige Belegeinsicht zur Prüfung der Betriebskosten ermöglicht. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 9 C 229/23

Das Wichtigste im Überblick

Gericht weist Räumung und Zahlung ab, weil der Vermieter Belege unvollständig vorlegte.
  • Klage komplett verloren: Kein Geld, keine Räumung, keine Zinsen.
  • Gericht sah das Zurückbehaltungsrecht der Mieterin wegen fehlender Belege.
  • Ohne volle Belege war die Nachforderung nicht fällig.
  • Die Kündigung scheiterte, weil kein Zahlungsverzug vorlag.

  • Gericht: AG Wipperfürth
  • Datum: 09.02.2024
  • Aktenzeichen: 9 C 229/23
  • Verfahren: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Betriebskosten, Kündigung, Räumung
  • Relevant für: Vermieter, Mieter, Wohnraummietverhältnisse

Wann ist eine Kündigung nach einer Betriebskostennachforderung wirksam?

Eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter setzt gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine schuldhafte und nicht unerhebliche Pflichtverletzung der mietenden Partei voraus. Ein Räumungsanspruch auf der Grundlage der Regelungen aus §§ 546 Abs. 1 und 985 BGB besteht folglich nur, wenn das Mietverhältnis im Vorfeld durch eine rechtswirksame Kündigung beendet wurde. Fehlt es an einem formellen Zahlungsverzug, weil die mietende Person eine real geforderte Nachzahlung berechtigterweise zurückhält, entfällt die Wirksamkeit einer solchen Kündigung komplett.

Das bedeutet konkret: Ein „formeller“ Zahlungsverzug entsteht nicht automatisch, wenn eine Rechnung unbezahlt bleibt. Vielmehr muss die Forderung tatsächlich berechtigt und fällig sein — nur dann kann der Vermieter überhaupt rechtswirksam wegen Zahlungsverzugs kündigen.

Das Amtsgericht Wipperfürth wies am 9. Februar 2024 (Az. 9 C 229/23) eine entsprechende Zivilklage ab und sprach dem klagenden Wohnungseigentümer weder die Räumung noch Geldforderungen zu. Der Eigentümer hatte das Mietverhältnis ordentlich gekündigt, nachdem die Bewohnerin eine Forderung aus der neu erstellten Betriebskostenabrechnung in Höhe von letztlich 1.489,76 Euro nicht ausgeglichen hatte. Ursprünglich belief sich die vom Vermieter aufgestellte Erstforderung auf 1.629,24 Euro, wurde aber nachträglich korrigiert. Der örtliche Mieterschutzbund e. V. Recklinghausen schaltete sich für die Bewohnerin ein und wies die fristgemäße Kündigung entschieden zurück. Nach der finalen Einschätzung des Gerichts fehlte für die verlangte Wohnungsräumung inklusive Herausgabe sämtlicher Schlüssel jegliche tragfähige Basis. Da die Mieterin äußerst berechtigte Einwände gegen die vorgelegte Dokumentation erhob, befand sie sich rechtlich nicht in einem Zahlungsverzug, weshalb die schriftliche Kündigung den Wohnraummietvertrag über die 586 Euro teure Wohnung ohnehin zu keinem Zeitpunkt wirksam beendete.

Die ordentliche Kündigung des Klägers gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB zum 00.00.0000 hat das Mietverhältnis nicht wirksam beendet, weil sich die Beklagte aufgrund ihres Zurückbehaltungsrechtes hinsichtlich des offenen Nachzahlungsbetrages nicht in Verzug befindet. – so das Amtsgericht Wipperfürth

Eine ordentliche Kündigung ist die reguläre Beendigung des Mietverhältnisses unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist — bei Wohnraum in der Regel drei Monate. Sie unterscheidet sich von der außerordentlichen (fristlosen) Kündigung, die nur bei besonders schwerwiegenden Verstößen ohne Wartezeit möglich ist und strengere Anforderungen stellt.

Infografik (Checkliste): Fehlende Belege ermöglichen Zurückbehaltungsrecht und machen Kündigungen unwirksam.
Belege fehlen? Nachforderung und Kündigung kippen

Redaktionelle Leitsätze

  1. Verweigert die vermietende Partei nach einem entsprechenden Verlangen die vollständige Vorlage der maßgeblichen Belege einer Betriebskostenabrechnung, steht der mietenden Partei hinsichtlich der geforderten Nachzahlung ein Zurückbehaltungsrecht zu.
  2. Solange eine mietende Partei wegen unvollständiger Belegkopien berechtigterweise von ihrem gesetzlichen Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht, tritt an der offenen Nachforderung kein Zahlungsverzug ein, wodurch eine auf diesen ausbleibenden Ausgleich gestützte ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses rechtlich unwirksam ist.

Gilt ein Zurückbehaltungsrecht bei der Betriebskostenabrechnung?

Mietende haben nach der Vorschrift des § 273 Abs. 1 BGB ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht an einer geforderten Betriebskostennachzahlung, solange der Vermieter keine ausreichende Belegprüfung durch die Bereitstellung aller relevanten Papiere ermöglicht. Gemäß § 242 BGB kann die Fälligkeit der eigentlichen Nachforderung der Gegenseite vollständig verneint werden, wenn Betroffene ihr Einwendungsrecht mangels einer korrekten Belegeinsicht nicht sachgerecht wahrnehmen können. Dieses weitreichende Einsichtsrecht bezieht sich neben den eigentlichen Rechnungen unweigerlich auch auf die bindenden Verträge sowie auf die dazugehörigen Zahlungsnachweise.

Unter Berufung auf das beschriebene Zurückbehaltungsrecht weigerte sich die Mieterin, die offene Summe zu begleichen und verlangte durch den Mieterschutzbund zunächst eine vollumfängliche Belegeinsicht. Der Vermieter vertrat entgegen dieser Rechtsauffassung den Standpunkt, er habe seine Pflicht längst erfüllt, da er insgesamt 272 Seiten an Abrechnungsunterlagen sowie bei einer späteren Nachbesserung weitere diverse Dokumente übersandt hatte. Unter dem Papierstapel befanden sich Kontoauszüge der Wohnungseigentümergemeinschaft bezüglich der Außenanlagen, des Mülltonnendienstes, die Gesamtrechnungen für den Verbrauch von Wasser und Abwasser sowie die detaillierte Prämienrechnung über die geltende Wohngebäudeversicherung. Dennoch reichte die bloße Menge der Seiten allein für eine formell korrekte Erfüllung der geforderten Auskunftspflicht nicht aus. Da die Anrufung des Einwendungsrechts durch die Wohnungsinhaberin formell völlig rechtmäßig ablief, wies der richterliche Spruchkörper die erhobene Zahlungsklage als derzeit unbegründet ab. Die Bewohnerin konnte den Wahrheitsgehalt der Aufstellung ohne die lückenlosen Auszüge schlichtweg nicht nachprüfen.

Denn geradezu paradox wäre es, der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund der nicht vollständig überlassenen Belegkopien zuzugestehen, ihr aber durch eine verbindliche Verurteilung die Möglichkeit zu nehmen, aus der Überlassung der Belegkopien mögliche hierauf gestützte Einwendungsrechte wahrzunehmen. – so das Amtsgericht Wipperfürth

„Derzeit unbegründet“ bedeutet: Die Klage ist nicht endgültig abgewiesen, sondern nur vorläufig. Sobald der Vermieter die fehlenden Belege vollständig nachreicht, kann er die Zahlung erneut einfordern und gegebenenfalls neu klagen.

Praxis-Hinweis: Der entscheidende Hebel

Das Urteil hing an einem konkreten Detail: Die Mieterin verweigerte die Zahlung nicht einfach stillschweigend, sondern berief sich nachweisbar auf ihr Zurückbehaltungsrecht wegen unvollständiger Belege. Wenn Sie eine Nachforderung erhalten und die Belege Lücken aufweisen (etwa falsche Abrechnungszeiträume oder fehlende Rechnungen), schützt Sie nur das aktive Fordern der Belegeinsicht vor dem Zahlungsverzug. Eine Kündigung des Vermieters wegen dieser zurückgehaltenen Summe ist dann unwirksam.

Wie weit reicht die Belegeinsicht in die Betriebskostenabrechnung?

Nach höchstrichterlich geklärten Grundsätzen muss eine vermietende Partei alle für die Abrechnung maßgeblichen Belegkopien lückenlos und unaufgefordert zugänglich machen, sobald eine genaue Einsicht verlangt wird. Die vermieterseitige Vorlagepflicht ist rechtlich erst dann vollumfänglich erfüllt, wenn die vorgelegten Dokumente die abgerechneten Kostenpositionen lückenlos und vor allem für das exakt korrekte Abrechnungsjahr nachweisen. Fehlen entscheidende Teilpapiere oder weisen verkehrte Zeitfenster auf, blockiert dies umgehend die Durchprüfbarkeit der gesamten Jahresrechnung.

„Höchstrichterlich“ bezieht sich auf Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH). Diese binden zwar nicht formal alle unteren Gerichte wie ein Gesetz, werden aber in der Praxis von Amts- und Landgerichten nahezu ausnahmslos befolgt und schaffen damit verlässliche Rechtssicherheit.

Auf den geführten Streitfall aus Wipperfürth angewandt, offenbarte die vom Eigentümer bereitgestellte Kostendokumentation in mehreren Streitpunkten erhebliche Lücken. Die Mieterin deckte durch die Sichtung der Seiten auf, dass die Jahresverbrauchsabrechnung für die Posten Wasser und Abwasser streckenweise nicht aus dem veranschlagten Abrechnungsjahr stammte, sondern ältere Perioden auswies. Ebenso fehlten ihr essentielle Quittungen und Nachweiseverträge, die die teure Position der abgerechneten Gartenarbeiten untermauern sollten.

Unerklärbare Kostendifferenzen in der Abrechnung

In der darauffolgenden mündlichen Verhandlung scheiterte der Wohnungseigentümer ferner daran, eine massive inhaltliche Doppelung aufzuklären. Er war nicht imstande verständlich zu erklären, weshalb die Heizungswartung für das zur Debatte stehende Wirtschaftsjahr völlig unverhofft doppelt berechnet worden war. Das zuständige Gericht bemängelte ergänzend unklare Differenzen bei den veranschlagten Versicherungsbeiträgen. Der Eigentümer wollte die Prämien in Höhe von 3.326,47 Euro berechnen, lieferte über die nachgereichten Dokumenten jedoch lediglich formell wasserdichte Nachweise für einen Betrag von 2.526,09 Euro ab.

Darf der Vermieter Instandsetzungskosten als Wartung abrechnen?

Rechtmäßige Betriebskostenabrechnungen dürfen immer nur die direkt umlagefähigen regulären Wartungskosten aufweisen, jedoch keinesfalls einmalige Instandsetzungskosten eines Objekts aufführen. Letztere fallen ausnahmslos in die alleinige Erhaltungspflicht des Bauwerkseigentümers. Solche klassischen Reparaturaufwendungen müssen vor einer finalen Umlage auf die Mietpartei konsequent durch den Vermieter herausgerechnet werden und dürfen nicht auf diesem intransparenten Wege von den Wohnraumnutzenden abkassiert werden.

Der Grund dafür: Reparaturen erhalten oder steigern den Substanzwert der Immobilie — davon profitiert langfristig allein der Eigentümer. Regelmäßige Wartungskosten hingegen dienen dem laufenden Betrieb und können deshalb auf die Mieter umgelegt werden.

Eine derartige falsche Vermischung an verschiedenen Kostenstellen stützte im vorliegenden Urteil die finale Entscheidung des Amtsgerichts, die Klage endgültig abzuweisen. Die Mieterin kritisierte an der korrigierten Forderung der Heizungsabrechnung sehr konkret die gebündelte Listenposition für „Wartungsarbeiten“. Hinter diesen Kosten verbargen sich laut einigen mitgelieferten Belegen in Wirklichkeit Material- sowie Arbeitskosten für den unweigerlichen Austausch eines Zündelektrodenblocks, das Ersetzen einer undichten Brennerdichtung und den Neueinbau einer Ionisationselektrode in die Heizanlage. Das Gericht stufte all diese durchgeführten Arbeiten als exklusive Instandsetzungsmaßnahmen des Besitzers ein. Die notwendigen Aufwände für diese Teileauswechselungen durften ohnehin nicht als allgemeine regelmäßige Wartung auf die Zahlende umgelegt werden, was die Betriebskostenabrechnung noch fehlerhafter werden ließ. Gemäß der bindenden Vorschrift des § 91 Abs. 1 ZPO trägt der Vermieter nach diesem Prozessausgang folglich die gesamten Verfahrenskosten.

§ 91 Abs. 1 ZPO regelt einen einfachen Grundsatz im Zivilprozess: Die unterlegene Partei trägt sämtliche Verfahrenskosten — also sowohl die eigenen Anwaltskosten als auch die Gerichtskosten und die Kosten der Gegenseite.

Wann bleibt die Klage unbegründet?

Das Amtsgericht Wipperfürth entschied in erster Instanz — das Urteil bindet nur die Prozessparteien und schafft keinen Präzedenzfall. Die zugrundeliegenden Rechtsprinzipien zum Zurückbehaltungsrecht bei unvollständiger Belegeinsicht sind jedoch durch ständige BGH-Rechtsprechung gefestigt. Die konkrete Anwendung auf verdeckte Instandsetzungskosten und falsche Abrechnungszeiträume ist daher über den Einzelfall hinaus übertragbar und bietet eine belastbare Argumentationsgrundlage.

Für Mieter mit laufender oder drohender Kündigung wegen angeblichen Zahlungsverzugs heißt das: Wer seine Einwände gegen die Betriebskostenabrechnung nachweisbar und rechtzeitig schriftlich erhoben hat, befindet sich nicht im Verzug — die Kündigung ist dann unwirksam. Prüfen Sie Ihre eigenen Belege gezielt auf die drei im Urteil entscheidenden Mängel: fehlende oder unvollständige Dokumentnachweise, falsche Abrechnungszeiträume bei Verbrauchsdaten und als Wartung getarnte Reparaturkosten.

Was Mieter jetzt tun sollten

Haben Sie eine Betriebskostennachforderung erhalten, die Sie für fehlerhaft halten? Fordern Sie sofort schriftlich vollständige Belegeinsicht an und berufen Sie sich ausdrücklich auf Ihr Zurückbehaltungsrecht — bevor eine Zahlungsfrist abläuft. Stillschweigendes Nichtzahlen reicht nicht und riskiert den Zahlungsverzug. Hat Ihr Vermieter bereits wegen Zahlungsverzugs gekündigt, obwohl Sie berechtigte Einwände erhoben hatten, ist diese Kündigung voraussichtlich unwirksam. Lassen Sie das umgehend von einem Mieterverein oder Fachanwalt prüfen — Sie müssen nicht ausziehen.

Prüfen Sie Ihre eigene Betriebskostenabrechnung auf diesen häufigen Fehler: Stehen hinter Positionen wie „Wartung“ oder „Heizungswartung“ in Wirklichkeit Reparaturen oder der Austausch von Bauteilen? Fordern Sie die Belege an und vergleichen Sie die Rechnungspositionen mit den tatsächlichen Arbeiten. Verdeckte Instandsetzungskosten dürfen Sie herausstreichen und den entsprechenden Betrag einbehalten — schriftlich begründet gegenüber dem Vermieter.


Kündigung wegen Betriebskostennachforderung erhalten?

Eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs ist unwirksam, wenn Sie berechtigte Einwände gegen die Abrechnung erhoben haben. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre Betriebskostenabrechnung gezielt auf Formfehler und verdeckte Instandsetzungskosten. So sichern wir Ihre Rechte und bereiten die rechtssichere Zurückweisung der Kündigung vor.

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Experten-Kommentar

Viele Hausverwaltungen spekulieren schlichtweg auf die Angst vor dem Wohnungsverlust. Sie verschicken Kündigungsdrohungen als standardisiertes Druckmittel, obwohl sie genau wissen, dass ihre Abrechnungen auf wackeligen Beinen stehen. Hinter den Kulissen fehlen oft die Kapazitäten für eine saubere Erstellung, weshalb im ersten Schritt lieber gemauert oder mit unstrukturierten Aktenbergen abgelenkt wird.

Hier hilft nur eiskalte Bürokratie: Wer jeden Belegmangel präzise auflistet und das Geld nachweisbar einbehält, zwingt die Gegenseite zum Handeln. Meist knicken Vermieter schnell ein, sobald sie merken, dass sie ein echtes Prozessrisiko tragen. Ein sachliches, hartnäckiges Schreiben wendet die Kündigungsgefahr oft schon im Keim ab.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ich die Nachzahlung einbehalten, wenn der Vermieter mir die Rechnungen nicht zeigt?

Ja, Sie dürfen die Nachzahlung zurückhalten, wenn der Vermieter die für die Prüfung nötigen Belege nicht vollständig vorlegt. Dann können Sie sich auf ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB berufen und geraten wegen dieser Summe grundsätzlich nicht in Zahlungsverzug.

Das Recht setzt voraus, dass Sie die Belegeinsicht verlangt haben und die fehlenden Unterlagen die Nachforderung nicht verlässlich prüfbar machen. Dazu gehören nicht nur einzelne Rechnungen, sondern auch die Unterlagen, aus denen sich die angesetzten Kosten und Zeiträume nachvollziehen lassen. Solange diese Grundlage fehlt, ist es rechtlich zulässig, die Zahlung vorerst zu verweigern. Wichtig ist aber, dass Sie das Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Vermieter ausdrücklich geltend machen und die fehlenden Belege schriftlich anfordern.

Stillschweigendes Nichtzahlen ohne Begründung ist riskant, weil der Vermieter sonst eher von normalem Zahlungsverzug ausgehen kann. Sobald die Unterlagen vollständig vorliegen, entfällt der Grund für das Zurückbehalten, und die Nachzahlung kann wieder fällig werden.


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Reicht ein schriftlicher Widerspruch aus, um mich vor einer Kündigung zu schützen?

NEIN, ein bloßer schriftlicher Widerspruch gegen die Höhe der Betriebskostennachforderung schützt Sie für sich allein nicht vor einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Entscheidend ist, dass Sie sich ausdrücklich auf Ihr Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB berufen, wenn die Belege unvollständig sind.

Ein allgemeiner Hinweis, die Abrechnung sei „zu hoch“ oder „falsch“, genügt rechtlich nicht, weil der Vermieter daraus nicht erkennen muss, dass Sie die Zahlung gerade wegen fehlender Belege vorläufig zurückhalten. Zahlungsverzug entsteht nur dann nicht, wenn Sie die offene Summe nicht einfach ignorieren, sondern die Belegeinsicht aktiv verlangen und klar erklären, dass Sie bis zur vollständigen Prüfung nicht leisten. Damit wird aus der bloßen Beanstandung eine rechtlich relevante Zurückbehaltung, die eine Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB grundsätzlich entfallen lässt. Schriftlich und vor Ablauf der Zahlungsfrist ist das besonders wichtig, weil der Vermieter sonst argumentieren kann, die Forderung sei trotz Widerspruchs fällig geblieben.

Ein Kündigungsschutz ist daher nur dann belastbar, wenn Ihr Schreiben den fehlenden Belegbezug und das Zurückbehaltungsrecht eindeutig nennt, etwa mit der Erklärung, dass Sie von Ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen. Wer nur pauschal widerspricht, riskiert trotz Einwänden einen formellen Verzug.


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Zählt eine offene Betriebskostennachforderung als Mietrückstand für eine fristlose Kündigung?

Nein, eine Betriebskostennachforderung zählt nur dann als kündigungsrelevanter Mietrückstand, wenn sie berechtigt, fällig und vollständig belegbar ist. Fehlen notwendige Belege oder sind in der Abrechnung unzulässige Instandsetzungskosten versteckt, entsteht rechtlich kein Zahlungsverzug.

Für eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs muss der Vermieter eine tatsächlich geschuldete Forderung durchsetzen können. Eine Betriebskostennachforderung wird erst fällig, wenn die Abrechnung formell ordnungsgemäß ist und der Mieter die Kosten inhaltlich prüfen kann. Hat der Mieter deshalb ein Zurückbehaltungsrecht wegen fehlender Belege oder unklarer Positionen, darf die offene Summe nicht als Rückstand behandelt werden. Das folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie aus § 273 BGB, weil niemand auf eine nicht prüfbare Forderung zahlen muss.

Erst wenn der Vermieter die Unterlagen vollständig nachreicht und die Nachforderung inhaltlich berechtigt ist, kann aus der offenen Summe ein kündigungsrelevanter Verzug werden. Dann zählt die Nachzahlung wie jede andere fällige Mietforderung. Solange aber Zweifel an Belegen, Abrechnungszeitraum oder Umlagefähigkeit einzelner Positionen bestehen, ist eine Kündigung angreifbar.


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Kann ich die Kündigung abwenden, indem ich die Nachzahlung unter Vorbehalt leiste?

NEIN, Sie müssen die Nachzahlung nicht unter Vorbehalt leisten, um eine Kündigung abzuwenden. Bei unvollständiger Belegeinsicht dürfen Sie die Betriebskostennachzahlung wegen eines Zurückbehaltungsrechts vollständig zurückhalten, ohne in Verzug zu geraten.

Das folgt aus § 273 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 242 BGB, wenn der Vermieter die maßgeblichen Belege nicht vollständig vorlegt. Eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs setzt aber voraus, dass die Forderung fällig und der Verzug schuldhaft eingetreten ist. Ist Ihr Einwand berechtigt, fehlt genau dieser Verzug, sodass die Zahlung unter Vorbehalt rechtlich nicht nötig ist. Wer dennoch zahlt, nimmt dem eigenen Einwand oft die praktische Wirkung und muss das Geld später gegebenenfalls zurückfordern.

Wichtig ist die Abgrenzung: Das Zurückbehaltungsrecht greift nur, wenn Sie die Belegeinsicht vorher konkret verlangt haben und die Unterlagen tatsächlich unvollständig oder unbrauchbar sind. Sind die Belege vollständig, kann Nichtzahlung schnell doch als Verzug gewertet werden.


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Das vorliegende Urteil


AG Wipperfürth – Az.: 9 C 229/23 – Urteil vom 09.02.2024




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