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Kündigung eines mit einer KG bestehenden Mietvertrages

LG Köln – Az.: 10 S 121/16 – Beschluss vom 06.03.2017

Die Berufung des Beklagten gegen das am 19.05.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln (222 C 26/14) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Gründe

Die Berufung des Beklagten wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

Zur Begründung dieses Beschlusses bezieht sich die Kammer zunächst auf die Hinweise in dem Beschluss vom 10.02.2017. Die Stellungnahme des Beklagten zu diesen Hinweisen im Schriftsatz vom 01.03.2017 führt nicht zu einer abweichenden und für den Beklagten günstigeren Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

Es ist zwar zutreffend, dass die Kündigung eines Mietvertrages eine mit Erklärungsbewusstsein abgegebene Willenserklärung voraussetzt, die bei dem Adressaten der Erklärung eingeht. Diese Voraussetzungen liegen aber im konkreten Fall für die im Rechtsstreit erfolgte Kündigung der Kläger vom 25.03.2014 vor.

Die Kammer teilt hinsichtlich des Erklärungsinhalts nicht die Ansicht des Beklagten, dass die Kläger einen vermeintlichen Mietvertrag zwischen den Parteien des Rechtsstreits kündigen wollten. Bereits inhaltlich weist die Erklärung entgegen der Darstellung des Beklagten im Schriftsatz vom 01.03.2017 gerade nicht den Zusatz auf, dass die Parteien des Prozesses gemeint sein sollten. Die Formulierung dahingehend, dass „das Mietverhältnis zwischen den Parteien“ gekündigt werden soll, kann sprachlich ebenso die Parteien des Mietverhältnisses meinen. Dass auch tatsächlich das Mietverhältnis zwischen den Klägern und der T. & Cie KG gemeint war, ergab sich für den Beklagten unzweifelhaft aus den weiteren Umständen. Denn die Kläger gingen für ihn erkennbar zu keinem Zeitpunkt davon aus, dass zwischen ihnen und dem Beklagten selbst ein Mietvertrag zustande gekommen war. Auch der Beklagte ging ausweislich seiner Ausführungen im Rechtsstreit nicht davon aus, dass er Partei des Mietvertrages geworden war, sondern berief sich lediglich darauf, dass ihm und weiteren Personen die Räumlichkeiten von der KG zu Wohnzwecken überlassen worden seien. Welches Mietverhältnis daher mit dem Schriftsatz vom 25.03.2014 gekündigt werden sollte, war aus der Erklärung selbst hinreichend deutlich erkennbar und dem Beklagten bewusst.

Soweit der Beklagte demgegenüber anführt, dass die Kläger wussten, dass eine Beendigung des Mietvertrages nur gegenüber der KG herbeigeführt werden konnte, und eine Klageerweiterung auf die KG erfolgt wäre, wenn die Kläger die Kündigung vom 25.03.2014 auch gegen die Gesellschaft hätten richten wollen, ist dem nicht zu folgen. Denn der Beklagte führt selbst aus, dass er ebenso wie die Kläger davon ausging, dass es die KG als sein ehemaliges Unternehmen nicht mehr gab. Eine Klageerweiterung wäre daher auf der Grundlage der Rechtsansicht der Kläger und auch des Beklagten nicht sinnvoll gewesen, so dass kein Rückschluss daraus gezogen werden kann, dass sie nicht erfolgt ist. Vielmehr haben die Kläger durch die Erklärung der Kündigung des mit der KG bestehenden Mietverhältnisses gegenüber dem Beklagten als persönlich haftenden Gesellschafter in der einzig rechtlich möglichen Weise das Mietverhältnis beendet. Demgegenüber kann sich der Beklagte nunmehr nicht darauf berufen, seine Vertreterstellung für den Mieter der Räumlichkeiten sei erloschen gewesen, so dass es am Zugang der Erklärung fehle. Wie es die Kammer bereits in dem Hinweisbeschluss entsprechend den Ausführungen des Beklagten bestätigt hat, war aus der Eintragung des Erlöschens der Kommanditgesellschaft im Handelsregister nicht bereits auf ein tatsächliches Erlöschen zu schließen. Dass dieses mit der Eintragung auch tatsächlich eingetreten ist, haben die Parteien nicht dargelegt. Vielmehr beruft sich der Beklagte mit der Berufungsbegründung gerade darauf, dass es nicht zu einem Erlöschen gekommen ist und der Mietvertrag deshalb fortbestehe. Die Kündigung seitens der Kläger war damit dem Beklagten gegenüber als persönlich haftenden Gesellschafter der KG zu erklären, wie es auch geschehen ist; es ist nicht davon auszugehen, dass seine Vertreterstellung zum Zeitpunkt des Empfangs der Erklärung erloschen war.

Die Kündigungserklärung im Schriftsatz vom 25.03.2014 ist dem Beklagten auch zugegangen; die Voraussetzungen des § 130 Abs.1 BGB sind gegeben. Denn der Schriftsatz wurde entgegen der Darstellung des Beklagten gerade nicht nur an die Tür zur Mieteinheit angeheftet. Ausweislich des Inhalts der Zustellungsurkunde wurde das Schriftstück in den „zur Wohnung“ gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt (Rubrik 10.1 der Zustellungsurkunde). Damit ist es in den Machtbereich des Beklagten als Erklärungsempfänger gelangt.

Es kann dahinstehen, ob es eine rechtliche Relevanz für den Zugang der Kündigung hätte, wenn der Beklagte sie auf der Grundlage seiner Ausführungen nur als Privatperson hätte entgegennehmen wollen. Denn er trägt hierzu vor, mit der Löschung der Gesellschaft und seinem „Ausscheiden als persönlich haftender Gesellschafter im Handelsregister“ habe für ihn die Firma aufgehört zu existieren. Er legt dazu einen Auszug über die Eintragung seines Ausscheidens als persönlich haftender Gesellschafter im Handelsregister vor, nach welchem diese erst am 23.03.2015 erfolgt ist. Zu dem Zeitpunkt des Erhalts der Kündigungserklärung vom 25.03.2014 und der Akteneinsicht vom 13.11.2014 Monate zuvor war daher sein Bewusstsein, für das Unternehmen zu handeln, nach seiner eigenen Darstellung noch nicht erloschen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 4.000 EUR

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