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Kündigung wegen eines Eigenbedarfs: Ernsthafter Nutzungswille ohne Besichtigung?

Gehbehindert in die neue Wohnung – ohne vorherige Besichtigung. Nach jahrelangen Mietstreitigkeiten erfolgt die Kündigung wegen eines Eigenbedarfs, obwohl die Miteigentümerin die Räume nie betreten hat. Wie glaubhaft ist dieser Nutzungswille, wenn die Umzugsplanung vage bleibt und die künftige Bewohnerin ihr neues Zuhause nicht kennt?
Frau vor verschlossener Wohnungstür im Flur, blickt auf Smartphone mit Raumfotos; Kündigungsschreiben und Zollstock sichtbar.
Ohne Besichtigung und konkrete Planung scheitert eine Eigenbedarfskündigung oft an der erforderlichen Ernsthaftigkeit des Nutzungswillens. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 26 C 1728/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: AG Lübeck
  • Datum: 23.02.2026
  • Aktenzeichen: 26 C 1728/24
  • Verfahren: Räumungsklage
  • Rechtsbereiche: Mietrecht
  • Streitwert: 11.040,00 Euro
  • Relevant für: Vermieter und Mieter bei Eigenbedarfskündigungen

Vermieter müssen Mieter in der Wohnung lassen, wenn der behauptete Eigenbedarf unklar und unglaubwürdig bleibt.
  • Das Gericht zweifelte am Nutzungswillen wegen vorheriger Streitigkeiten zwischen den Parteien.
  • Eigenbedarf erfordert einen festen Entschluss sowie eine konkrete Planung für den Einzug.
  • Die Mieterin behält ihre Wohnung und die Vermieter zahlen die gesamten Prozesskosten.
  • Eine frühere E-Mail über dauerhafte Vermietung verhindert spätere Eigenbedarfskündigungen jedoch nicht automatisch.
  • Widersprüchliche Aussagen der Kläger zur Wohnsituation führten zur Abweisung der Klage.

Warum scheiterte der Eigenbedarf ohne vorherige Besichtigung?

Eine ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses durch den Vermieter erfordert nach den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches ein berechtigtes Interesse. Dieses liegt gemäß § 573 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BGB insbesondere dann vor, wenn die Räumlichkeiten als Wohnung für den Vermieter selbst, für seine Familienangehörigen oder für Angehörige seines Haushalts benötigt werden. Ist eine solche Kündigung wirksam ausgesprochen, entsteht daraus ein gesetzlicher Anspruch auf die Rückgabe der Mietsache nach § 546 Abs. 1 BGB. Ohne einen nachweisbaren Grund greift der Kündigungsschutz zugunsten der Bewohner. Prüfen Sie als Mieter jede Eigenbedarfskündigung genau auf fehlende Details. Akzeptieren Sie keinen pauschalen Verweis auf ‚Eigenbedarf‘. Sie müssen nur dann reagieren und den Auszug planen, wenn Ihr Vermieter im Kündigungsschreiben konkret darlegt, welche Personen einziehen sollen und warum der Bedarf exakt zu diesem Zeitpunkt entsteht.

Wie sich diese theoretischen Vorgaben in einer konkreten Auseinandersetzung entfalten, zeigt ein Fall aus Schleswig-Holstein.

Ein Vermieter-Ehepaar forderte die Herausgabe einer 4,5-Zimmer-Erdgeschosswohnung, scheiterte damit jedoch vor Gericht, sodass die angestammte Mieterin in der Wohnung bleiben darf. Die neuen Eigentümer hatten das Haus im November 2021 erworben und waren gemäß § 566 Abs. 1 BGB in den bestehenden Mietvertrag über die Wohnung mit einer Nettokaltmiete von 920,00 Euro eingetreten. Das bedeutet konkret: Wer eine vermietete Immobilie kauft, übernimmt automatisch den bestehenden Mietvertrag mit allen bisherigen Rechten und Pflichten nach dem Grundsatz ‚Kauf bricht nicht Miete‘. Mit Schreiben vom 19. März 2024 sowie nochmals vom 28. März 2025 erklärten sie die Beendigung des Mietverhältnisses gegenüber der Frau und einem Mitmieter. Als Grund gaben sie an, dass die geh-, hör- und sehbehinderte Miteigentümerin in die barrierearme Erdgeschosswohnung einziehen solle, um sich von ihren Eltern abzulösen. Da die Mieterin nicht auszog, endete der Konflikt in einer Räumungsklage, welche die Herausgabe der Wohnung erzwingen sollte.

Warum verlangt das Gericht einen konkret geplanten Einzug?

Bei der rechtlichen Bewertung kollidieren oftmals das Eigentumsrecht des Vermieters und das Besitzrecht des Mieters, welche beide durch Artikel 14 des Grundgesetzes geschützt sind. Daraus leitet sich für die Rechtsprechung eine strikte Schutzpflicht ab, ernsthaften Zweifeln an einem Eigennutzungswunsch intensiv nachzugehen, wie das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 20. Februar 1995 (Az. 1 BvR 665/94) betonte. Der Vermieter trägt im Prozess die volle Darlegungs- und Beweislast für die Ernsthaftigkeit seines Selbstnutzungswunsches. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss dieser Nutzungswille zu dem Zeitpunkt der Kündigung bereits hinreichend verdichtet sein. Das bedeutet konkret: Der Vermieter muss dem Gericht alle entscheidenden Tatsachen detailliert schildern und bei Zweifeln nachweisen. Ein ‚hinreichend verdichteter‘ Wille heißt dabei, dass der geplante Einzug keine vage Idee mehr sein darf, sondern fest geplant und greifbar sein muss. Sammeln und dokumentieren Sie als Vermieter zwingend alle Beweise für Ihren Einzugswunsch, bevor Sie das Kündigungsschreiben verschicken. Legen Sie Besichtigungsprotokolle, Umzugstermine oder Handwerkerangebote frühzeitig ab. Wenn Sie erst vor Gericht beginnen, Fakten zusammenzutragen, verlieren Sie den Prozess unweigerlich.

Genau diese strenge Überprüfung musste das zuständige Gericht im vorliegenden Rechtsstreit vornehmen.

Das Amtsgericht Lübeck untersuchte unter dem Aktenzeichen 26 C 1728/24, ob die Miteigentümerin tatsächlich einen konkreten und ernsthaften Nutzungswillen besaß. Dafür führte das Gericht gemäß § 141 ZPO eine persönliche Anhörung der beteiligten Parteien durch.

Fehlende Planung als Ausschlusskriterium

In der Verhandlung räumte die Miteigentümerin ein, die beanspruchte Wohnung nie persönlich besichtigt zu haben und diese lediglich von Fotos auf dem Mobiltelefon ihrer Mutter zu kennen. Zudem konnten die Vermieter dem Gericht keine konkreten Planungen zu künftigen Mietzahlungen, zu notwendigen Renovierungen oder zu einem exakten Einzugszeitpunkt vorlegen. Diese gravierenden Lücken in der Planung ließen den behaupteten Nutzungswillen nach Ansicht des Gerichts wenig überzeugend erscheinen.

Praxis-Hinweis: Nachweis der Ernsthaftigkeit

Der entscheidende Faktor für das Scheitern der Kündigung war hier die fehlende Auseinandersetzung mit dem Objekt. Wer Eigenbedarf anmeldet, ohne die Wohnung jemals persönlich besichtigt zu haben oder konkrete Umzugspläne (wie Renovierungsangebote oder Finanzierungsabsprachen) vorlegen zu können, verliert vor Gericht regelmäßig an Glaubwürdigkeit. Sie liegen ähnlich, wenn Ihr Nutzungswunsch lediglich theoretisch bleibt und noch keine Vorbereitungen für einen tatsächlichen Einzug getroffen wurden.

Wann entlarven Mietstreitigkeiten einen vorgetäuschten Eigenbedarf?

Ein Kündigungsgrund verliert seine rechtliche Wirksamkeit, wenn der angegebene Eigenbedarf lediglich vorgeschoben ist und in Wahrheit kein ernsthafter Nutzungswille existiert. Oftmals werten Gerichte vorangegangene Konflikte zwischen den Mietparteien als starkes Indiz für eine solche vorgeschobene Beendigung des Mietverhältnisses. Wenn der Vermieter zudem widersprüchliche Angaben zu der beabsichtigten Nutzung oder zu dem Zeitpunkt seines Entschlusses macht, begründet dies erhebliche Zweifel an der Wahrhaftigkeit. In solchen Konstellationen kippt die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung.

Im Rahmen der Beweisaufnahme traten bei der Bewertung der Umstände deutliche Auffälligkeiten zutage.

Zwischen der Hausverwaltung und der Mieterin schwelten bereits im Vorfeld massive Auseinandersetzungen, die sich unter anderem um Mietkürzungen, Mängelrügen und eine strittige Nebenkostenabrechnung drehten. Die Verwaltung, welche durch die Mutter der Eigentümer übernommen wurde, verschickte am 1. November 2021 eine E-Mail an die Mieterin. Darin hieß es ausdrücklich, das Haus sei erworben worden, um es weiterhin als Mietobjekt zu betreiben.

Achtung Falle: Vorbelastetes Mietverhältnis

Bestehen zum Zeitpunkt der Kündigung bereits Konflikte über Mietkürzungen oder Nebenkosten, schauen Gerichte bei der Begründung des Eigenbedarfs besonders genau hin. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen einem Streit und der Kündigung führt oft zur Annahme eines vorgeschobenen Grundes. Falls Sie als Mieter kurz zuvor Mängel gerügt haben oder als Vermieter die Immobilie ursprünglich als reines Renditeobjekt deklariert haben, ist die Übertragbarkeit dieses Urteils auf Ihre Situation besonders hoch.

Widersprüche bei der Anhörung

Zusätzlich verstrickte sich die Miteigentümerin in widersprüchliche Aussagen bezüglich ihrer Lebensplanung. Sie machte stark abweichende Angaben zu der Frage, ob sie die große Erdgeschosswohnung künftig komplett allein oder gemeinsam mit einer Cousine nutzen wolle. Das Amtsgericht zog daraus den Schluss und wertete die plötzliche Kündigung primär als Reaktion auf die bestehenden Konflikte. Nutzen Sie Widersprüche als Ihren stärksten Hebel gegen die Räumung. Dokumentieren Sie als Mieter ab dem ersten Tag jede Aussage Ihres Vermieters zum geplanten Einzug. Ändert dieser nachträglich die Personenanzahl oder den Verwendungszweck der Räume, bringen Sie diese Ungereimtheiten aktiv vor Gericht an, um die Kündigung direkt abzuwehren.

Infografik: Kriterien der Gerichte bei Eigenbedarfskündigungen.
Kriterien der Gerichte bei Eigenbedarfskündigungen.

Woran scheitert der Beweis für echten Eigenbedarf?

Die gerichtliche Beweiswürdigung erfolgt stets nach der freien Überzeugung des Gerichts gemäß den Maßgaben des § 286 ZPO. Das bedeutet: Der Richter ist an keine starren Vorgaben gebunden, welches Beweismittel wie stark zählt, sondern entscheidet am Ende nach dem Gesamtbild der Verhandlung. Sollte der Vortrag der klagenden Partei deutliche Inkonsistenzen aufweisen, gehen diese Lücken zu ihren Lasten, falls der lückenlose Beweis für den Nutzungswillen nicht erbracht werden kann. Sind die Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Vorhabens bereits durch die äußeren Umstände erdrückend, bedarf es keiner weiteren Beweiserhebungen mehr. Die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens oder zusätzliche Zeugenvernehmungen sind dann nicht zwingend erforderlich.

Ein tieferer Blick auf die Details der Verhandlung veranschaulicht diese juristischen Hürden eindrucksvoll.

Die Miteigentümerin fiel durch stark wechselnde Beschreibungen zu ihrem bisherigen Wohnstatus auf. Zunächst sprach sie von einem Leben in einem „Kinderzimmer“, später behauptete sie plötzlich, bereits in einer eigenen Wohnung mit Küche und Bad zu wohnen. Die Vermieter hatten angeboten, die Mutter als Zeugin (Zeugin Ji) vernehmen zu lassen, um die Vorbereitungen auf eine Verselbständigung der Tochter zu untermauern.

Warum die Gehbehinderung den Eigenbedarf nicht rettete

Das Gericht lehnte dies jedoch ab und hielt die Vernehmung für nicht erforderlich, da die äußeren Umstände ohnehin extrem gegen einen tatsächlichen Nutzungswillen sprachen. Der Nachweis eines ernsthaften Willens scheiterte endgültig an der fehlenden Kenntnis der Wohnung sowie an den mangelnden Modalitäten für den Umzug. Da die Zweifel an der Ernsthaftigkeit überwogen, konnten die Eigentümer den Prozess nicht gewinnen. Selbst unter der Annahme, dass die Erdgeschosswohnung wegen der Gehbehinderung grundsätzlich geeignet gewesen wäre, reichte dies angesichts der massiven Widersprüche nicht aus, um die Zweifel an einem konkreten Einzugswunsch zu beseitigen.

Welche Kosten drohen Vermietern bei unberechtigtem Eigenbedarf?

Fehlt es an einem wirksamen Kündigungsgrund nach § 573 BGB, bleibt das bestehende Mietverhältnis rechtlich unangetastet bestehen. Die Klage auf eine Räumung und auf die Herausgabe des Wohnraums wird in einem solchen Fall durch das Gericht als unbegründet abgewiesen. Die finanziellen Konsequenzen des Verfahrens trägt die unterliegende Partei. Gemäß § 91 ZPO fallen ihr sämtliche Kosten des Rechtsstreits zur Last. Wägen Sie als Mieter das finanzielle Risiko genau ab, bevor Sie eine Räumungsklage riskieren. Wenn Sie die Widersprüche des Vermieters nicht eindeutig belegen können und das Gericht den Eigenbedarf bestätigt, müssen Sie neben dem erzwungenen Auszug auch sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten beider Seiten tragen.

Für die beteiligten Parteien führte dies am Ende zu einem klaren juristischen Abschluss.

Das Amtsgericht Lübeck wies die Klage der Eigentümer in seinem Urteil vom 23. Februar 2026 vollumfänglich ab, sodass die Mieterin die Wohnung behält und muss nicht ausziehen. Im Gegenzug wurden die Vermieter dazu verpflichtet, die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen. Der finanzielle Streitwert des Rechtsstreits wurde durch das Gericht auf genau 11.040,00 Euro festgesetzt. Dieser Betrag entspricht exakt der Jahreskaltmiete der Wohnung (12 mal 920 Euro) und bildet die gesetzliche Berechnungsbasis für die Anwalts- und Gerichtskosten. Hinsichtlich der Kosten ist das Urteil gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags gemäß § 709 Satz 2 ZPO vorläufig vollstreckbar. Das bedeutet konkret: Die Mieterin könnte ihre zugesprochenen Prozesskosten schon jetzt von den Vermietern einfordern, auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Dafür müsste sie jedoch Geld beim Gericht als Sicherheit hinterlegen, falls die Entscheidung in einer höheren Instanz noch gekippt wird.

Warum das Lübecker Urteil bundesweit Mieter schützt

Obwohl diese Entscheidung des Amtsgerichts Lübeck als erstinstanzliches Urteil keine formelle Bindungswirkung für andere Gerichte entfaltet, ist sie nahtlos auf alle Mietverhältnisse übertragbar, bei denen Eigenbedarf aus vorgeschobenen Gründen angemeldet wird. Das Urteil bestätigt die strenge Rechtsprechungslinie, nach der fehlende Vorbereitung oder Widersprüche in der Lebensplanung jede Kündigung unwirksam machen.

Fordern Sie als Mieter bei einer Eigenbedarfskündigung umgehend schriftlich konkrete Nachweise zur Lebens- und Umzugsplanung Ihres Vermieters ein. Erhalten Sie darauf keine schlüssigen Antworten, weigern Sie sich konsequent auszuziehen. Als Vermieter müssen Sie zwingend vor dem Ausspruch der Kündigung das Mietobjekt besichtigen und eine lückenlose Umzugsplanung erstellen – andernfalls verzichten Sie besser auf die Kündigung, um nicht die Räumungsklage und Tausende Euro an Verfahrenskosten zu verlieren.


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Was oft übersehen wird: Die Achillesferse solcher Räumungsprozesse sind fast immer die vorgeschobenen Verwandten selbst. Vermieter überreden Familienmitglieder häufig zu dieser Rolle, vergessen aber, dass Richter diese Personen in der Verhandlung minutiös befragen. Spätestens wenn der angebliche neue Bewohner nicht einmal weiß, ob das Bad ein Fenster hat, bricht das Lügengebäude krachend zusammen.

Deshalb rate ich dringend davon ab, unbeteiligte Dritte für einen schnellen Rauswurf des Mieters einzuspannen. Fällt der Schwindel auf, drohen neben den horrenden Zivilkosten im schlimmsten Fall sogar Strafverfahren wegen Prozessbetrugs. Wer sich als Mieter gegen eine fragwürdige Kündigung wehrt, sollte vor Gericht daher stets gezielt Detailfragen zur konkreten Lebensplanung der begünstigten Person anregen.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf mein Vermieter Eigenbedarf anmelden, wenn er die Wohnung noch nie persönlich besichtigt hat?

ES KOMMT DARAUF AN, da eine fehlende Besichtigung zwar kein formeller Ausschlussgrund ist, in der gerichtlichen Praxis jedoch meist zur Unwirksamkeit der Kündigung wegen eines mangelnden Nutzungswillens führt. Ohne genaue Objektkenntnis fehlt es regelmäßig an einem glaubhaften und hinreichend verdichteten Entschluss des Vermieters, der für eine wirksame Beendigung des Mietverhältnisses zwingend erforderlich ist.

Gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB erfordert Eigenbedarf ein berechtigtes Interesse, welches durch einen ernsthaften und bereits zum Kündigungszeitpunkt feststehenden Entschluss zur Eigennutzung untermauert werden muss. Wer eine Wohnung jedoch nie persönlich betreten hat, kann weder den Renovierungsbedarf noch die tatsächliche Eignung für seine Lebensführung verlässlich beurteilen, was den behaupteten Nutzungswillen rechtlich unglaubwürdig macht. Richter werten eine solche Unkenntnis oft als Indiz dafür, dass die Kündigung lediglich als Vorwand dient, um beispielsweise lästige Mieter nach vorangegangenen Streitigkeiten aus dem Objekt zu entfernen. Mieter sollten daher in ihrem Widerspruch gezielt nach Details zur Raumaufteilung fragen, da Vermieter ohne Besichtigung hierbei zwangsläufig in erhebliche Argumentationsnot hinsichtlich ihrer konkreten Planung geraten.

Selbst wenn die Wohnung aufgrund ihrer Lage oder Barrierefreiheit grundsätzlich geeignet erscheint, ersetzt dieser theoretische Vorteil laut aktueller Rechtsprechung niemals die notwendige persönliche Auseinandersetzung mit der betroffenen Mietsache. Ohne zusätzliche Belege wie konkrete Umzugstermine oder Handwerkerangebote bleibt der Eigenbedarf eine vage Absichtserklärung, die vor Gericht mangels Ernsthaftigkeit regelmäßig keinen Bestand hat.


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Ist die Kündigung unwirksam, wenn sie kurz nach einem Streit über eine Mietminderung erfolgt?

JA, ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen einem Streit um Mietminderungen und einer Kündigung führt regelmäßig zur Unwirksamkeit, da Gerichte in solchen Fällen einen bloß vorgeschobenen Kündigungsgrund vermuten. In dieser Konstellation dient die Kündigung oft als unzulässige Reaktion auf die rechtmäßige Ausübung von Mieterrechten.

Gemäß § 573 BGB benötigt der Vermieter für eine ordentliche Kündigung ein berechtigtes Interesse, wie etwa die Eigennutzung der Räumlichkeiten als Wohnung. Folgt das Kündigungsschreiben jedoch unmittelbar auf einen Konflikt über Mängel oder Minderungen, werten Gerichte dies als starkes Indiz für einen fehlenden ernsthaften Nutzungswillen. Der Vermieter muss in einem solchen Fall im Prozess lückenlos nachweisen, dass sein Wunsch nach Selbstnutzung bereits vor dem Konflikt feststand und hinreichend verdichtet (konkret geplant) war. Fehlen detaillierte Umzugspläne, Besichtigungstermine oder Handwerkerangebote, scheitert die Räumungsklage meist an der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vermieters. Eine solche Kündigung stellt dann eine rechtlich unzulässige Maßregelung des Mieters dar, die den Kündigungsschutz unterläuft.

Mieter sollten jedoch beachten, dass dieser zeitliche Zusammenhang keine automatische Unwirksamkeit garantiert, sondern lediglich die Anforderungen an die Beweislast des Vermieters verschärft. Es handelt sich stets um eine Einzelfallentscheidung im Rahmen der gerichtlichen Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO.


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Wie kann ich durch gezielte Fragen zur Lebensplanung den vorgetäuschten Eigenbedarf vor Gericht entlarven?

Sie entlarven vorgetäuschten Eigenbedarf, indem Sie den Vermieter in der Verhandlung zu konkreten Details seiner künftigen Wohn- und Lebensverhältnisse befragen. Durch gezielte Fragen zu Renovierungsplänen, Mitbewohnern oder dem bisherigen Wohnstatus provozieren Sie Widersprüche, welche die Ernsthaftigkeit des Nutzungswillens erschüttern. Solche Inkonsistenzen führen gemäß der aktuellen Rechtsprechung meist zur Abweisung der Räumungsklage.

Der Vermieter trägt im Prozess die volle Darlegungs- und Beweislast für die Ernsthaftigkeit seines Selbstnutzungswunsches, der zum Zeitpunkt der Kündigung bereits hinreichend verdichtet sein muss. Wenn Sie detaillierte Fragen zur Finanzierung des Umzugs oder zur Aufteilung der Räume stellen, entlarven Sie oft das Fehlen einer tatsächlich existierenden Planung. Das Gericht würdigt diese Angaben nach § 286 ZPO und wertet eklatante Wissenslücken, wie etwa eine fehlende Objektbesichtigung, als Indiz für einen vorgeschobenen Kündigungsgrund. Die Dokumentation früherer Aussagen hilft dabei, den Vermieter in der mündlichen Anhörung aktiv mit seinen aktuellen und oft abweichenden Behauptungen zu konfrontieren.

Diese Strategie greift jedoch nur, wenn die Widersprüche den Kern der Einzugsplanung betreffen und keine bloßen Randaspekte darstellen. Ein geringfügiger Irrtum reicht meist nicht aus, um eine vorsätzliche Täuschung rechtssicher zu begründen.


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Welche Kosten drohen mir konkret, wenn ich trotz verlorener Räumungsklage nicht sofort freiwillig ausziehe?

Bei einer verlorenen Räumungsklage müssen Sie gemäß § 91 ZPO sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten beider Seiten sowie die Kosten der zwangsweisen Räumung tragen. Diese finanzielle Belastung berechnet sich nach einem hohen Streitwert, der gesetzlich auf die zwölffache Nettokaltmiete festgesetzt wird.

Die finanzielle Last entsteht primär dadurch, dass die unterliegende Partei im Zivilprozess für alle Gebühren und die gegnerischen Anwaltskosten aufkommen muss. Zur Ermittlung dieser Kosten wird die monatliche Kaltmiete mit zwölf multipliziert, sodass beispielsweise bei 920 Euro Miete ein Streitwert von 11.040 Euro als gesetzliche Berechnungsgrundlage dient. Sollten Sie die Wohnung trotz des Urteils nicht räumen, beauftragt der Vermieter einen Gerichtsvollzieher mit der Durchführung einer Zwangsräumung. Hierfür müssen Sie zusätzlich die Gebühren für den Vollstreckungsbeamten sowie die oft erheblichen Kosten für den Abtransport und die Einlagerung Ihres gesamten Hausrats einplanen.

Zudem kann der Vermieter gemäß § 546a BGB eine Nutzungsentschädigung fordern, die oft deutlich über der bisherigen Miete liegt. Dieses zusätzliche Kostenrisiko umfasst den gesamten Zeitraum von der rechtlichen Beendigung des Mietverhältnisses bis zur tatsächlichen Herausgabe der Immobilie.


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Muss mein Vermieter mir eine andere leerstehende Wohnung im selben Haus als Ersatz anbieten?

ES KOMMT DARAUF AN. Ihr Vermieter ist grundsätzlich verpflichtet, Ihnen eine vergleichbare freie Wohnung im selben Haus oder in derselben Wohnanlage als Ersatz zur Anmietung anzubieten. Diese Anbietpflicht besteht für alle geeigneten Wohnungen, die bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zur Verfügung stehen.

Diese Pflicht leitet sich aus dem mietrechtlichen Rücksichtnahmegebot gemäß § 242 BGB (Treu und Glauben) ab, um einen unnötigen Verlust der sozialen Umgebung zu verhindern. Die Ersatzwohnung muss dabei hinsichtlich der Größe, Ausstattung und der preislichen Gestaltung im Wesentlichen mit Ihrer bisherigen Wohnung vergleichbar sein. Verletzt der Eigentümer diese Informationspflicht vorsätzlich, ist die ausgesprochene Eigenbedarfskündigung wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam und kann gerichtlich erfolgreich angefochten werden. Zudem begründet eine verschwiegene Leerstandswohnung im selben Objekt erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit des behaupteten Eigenbedarfs, da der Vermieter seinen Bedarf theoretisch anderweitig decken könnte. Sie sollten daher das Hausumfeld genau beobachten und das Gericht frühzeitig auf alle zumutbaren Alternativen hinweisen, um die Kündigung als widersprüchlich zu entlarven.

Die Anbietpflicht entfällt jedoch, wenn die freie Wohnung nicht vergleichbar ist oder die Miete für den Mieter objektiv unbezahlbar wäre. Der Vermieter muss zudem keine Ersatzwohnung anbieten, die er berechtigterweise bereits verbindlich anderweitig verplant hat.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


AG Lübeck – Az.: 26 C 1728/24 – Urteil vom 23.02.2026




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