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Kündigung wegen unberechtigter Entnahme von Strom durch den Mieter

LG Berlin, Az.: 67 S 304/14

Beschluss vom 02.09.2014

I) Es wird darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 24. Juni 2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wedding – 7 C 37/14 – durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

II) Die vorrangige Prüfung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO ergibt, dass die Berufung zulässig ist. Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft. Die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 517, 519 und 520 ZPO sind eingehalten.

III) Die Berufung hat nach Ansicht der Kammer keine Aussicht auf Erfolg.

Das Amtsgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Berufung rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung aus § 546 Abs. 1 BGB.

Mit dem Vertrag vom 09. Oktober 2006 mietete die Beklagte vom Kläger die Wohnung Nr. . in der …, achtes Obergeschoss links, … Berlin. Die Wohnung hat drei Zimmer und ist 90,17m² groß.

Kündigung wegen unberechtigter Entnahme von Strom durch den Mieter
Foto: ChiccoDodiFC/Bigstock

Bei einer Begehung des Objekts am 13. Januar 2014 ergab sich, dass die Beklagte, deren Wohnung allein in der obersten Etage des Hauses liegt, von einer Steckdose im Treppenhaus ein Kabel in ihre Wohnung verlegt hatte. Die Mitarbeiter zogen den Stecker und fotografierten die Situation (Foto Bl. 18 d.A.). Am 14. Januar 2014 sprach die Hausverwaltung für den Kläger die fristlose und fristgemäße Kündigung aus.

Das Amtsgericht hat die anschließende Räumungsklage abgewiesen, da zum einen für eine fristlose Kündigung eine Abmahnung erforderlich gewesen wäre und zum anderen für eine fristgemäße Kündigung das erforderliche Gewicht der Vertragsverletzung nicht feststellbar sei. Hiergegen wendet sich die Berufung ohne Erfolg.

Es kann zunächst auf die amtsgerichtlichen Ausführungen verwiesen werden. Auch die Kammer legt ihren Überlegungen zugrunde, dass von einem so genannten Stromdiebstahl (§ 248c StGB – Entziehung elektrischer Energie) auszugehen ist. Gleichwohl scheitert eine fristlose Kündigung hier (jedenfalls) an § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB. Eine Abmahnung ist nicht ausgesprochen worden. Ein Fall des § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB liegt nicht vor. Die Abmahnung ist hier insbesondere nicht angesichts der Schwere des Vertragsverstoßes (so ggf. im Bereich von Straftaten gegen die Person des Vermieters, etwa bei einer Tätlichkeit) entbehrlich. Es ist nicht bekannt, welche Menge an Strom die Beklagte entnommen hat bzw. wie lange die vorgefundene Situation bereits bestand. Der Vortrag des Klägers dazu bewegt sich im Bereich der Spekulation. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass es nach dem 13. Januar 2014 zu einem weiteren Stromdiebstahl gekommen wäre.

Die Kammer teilt weiter die Auffassung des Amtsgerichts, dass (aus den soeben genannten Gründen) eine mehr als unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB, die zu einer fristgemäßen Kündigung berechtigen würde, nicht festgestellt werden kann.

Die Kammer bleibt damit auf ihrer schon in den früheren Entscheidungen zu ähnlichen Fällen vertretenen Linie (Urteil vom 12. März 2012 – 67 S 326/11 – und Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 24. Januar 2013 – 67 S 596/12 -).

IV) Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die fehlende Erfolgsaussicht offensichtlich ist. Insbesondere waren in der Berufung keine neuen Aspekte zu berücksichtigen. Für das Berufungsgericht haben sich keine schwierigen Rechtsfragen ergeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. Eine Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung liegt nicht vor. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

V) Der Hinweis orientiert sich an der Berufungsbegründung. Im Übrigen ergibt sich für das Berufungsgericht aus den amtsgerichtlichen Ausführungen und dem sonstigen Akteninhalt kein Anlass zu einer anderen Entscheidung.

VI) Es ist beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 41 Abs. 2 und Abs. 1 GKG auf (274,12 € [Nettokaltmiete] x 12 [Monate] =) 3.289,44 € festzusetzen.

VII) Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gegeben. Wird die Berufung (aus Kostengründen, Nr. 1222 KV) zurückgenommen?

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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