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Kündigung wegen unerlaubter Gebrauchsüberlassung: Familienwohnung?

Ein Berliner Vermieter sprach die Kündigung wegen unerlaubter Gebrauchsüberlassung aus, da die Tochter nach dem Tod des Vaters eine von zwei angemieteten Wohnungen nutzte. Das Landgericht musste klären, ob zwei getrennte Einheiten, die jahrzehntelang als funktionale Einheit dienten, dennoch als eine einzige Familienwohnung gelten.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 64 S 267/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Berlin
  • Datum: 15.02.2023
  • Aktenzeichen: 64 S 267/22
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Kündigungsrecht

  • Das Problem: Ein Vermieter kündigte eine Wohnung und verlangte die Räumung. Er behauptete, die Mieterin habe die Wohnung unbefugt an Familienmitglieder überlassen. Die Mieterinnen bestritten dies und sahen die Nutzung als rechtmäßig an.
  • Die Rechtsfrage: Kann die Nutzung von zwei baulich getrennten Wohnungen durch Angehörige als eine einzige „Familienwohnung“ gewertet werden? Ist dies dann eine verbotene Weitergabe an Dritte oder weiterhin vertragsgemäße Nutzung durch die Mieterin?
  • Die Antwort: Nein, die Kündigung war unwirksam. Das Gericht sah die Nutzung beider getrennter Wohnungen durch die Familie als zulässigen Eigengebrauch der Mieterin an. Eine unbefugte Gebrauchsüberlassung an Dritte lag nicht vor, weil die Mieterin die Nutzung der Wohnung nicht endgültig aufgegeben hatte.
  • Die Bedeutung: Nahe Familienmitglieder gelten selbst bei baulich getrennten Wohnungen nicht automatisch als „Dritte“ im Mietrecht. Eine Kündigung wegen unerlaubter Weitergabe scheitert, solange der Hauptmieter seinen Mitgewahrsam nicht vollständig und endgültig aufgibt.

Kündigung wegen unerlaubter Gebrauchsüberlassung: Können zwei Wohnungen als eine „Familienwohnung“ gelten?

Kann eine Familie, die seit Jahrzehnten zwei getrennte Wohnungen im selben Haus nutzt, diese rechtlich als eine einzige, große „Familienwohnung“ betrachten? Und schützt dieser besondere Status davor, dass der Vermieter einer Tochter kündigt, die nach dem Tod des Vaters allein in einer der beiden Wohnungen lebt? Genau diese Frage hatte das Landgericht Berlin in seinem Urteil vom 15. Februar 2023 (Az. 64 S 267/22) zu klären. Es ging um mehr als nur um zwei Mietverträge; es ging um die Definition von Zuhause, die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs und die Frage, wann ein Familienmitglied zu einem unbefugten „Dritten“ wird.

Was war genau passiert?

Die Geschichte dieser Familie und ihrer Wohnungen reicht weit zurück. Seit den 1960er Jahren bewohnte die Mutter eine Wohnung im ersten Obergeschoss eines Berliner Mietshauses. In den 1980er Jahren mietete sie gemeinsam mit ihrem Ehemann eine weitere Wohnung direkt darüber, im zweiten Stock. Laut Mietvertrag für die obere Wohnung war von Anfang an der Einzug von drei Personen vorgesehen, was darauf hindeutete, dass auch die Tochter von Beginn an Teil des Wohnkonzepts war.

Die gealterte Hand einer Frau steckt einen Schlüssel in das Türschloss einer dunklen Wohnung; dahinter sind Möbel und eine stehende Person sichtbar.
Symbolfoto: KI

Über Jahrzehnte lebte die Familie in dieser Konstellation und nutzte beide Wohnungen je nach Bedarf. Nach dem Tod des Ehemannes und Vaters nutzte die Tochter die obere Wohnung weiter. Der Vermieter sah darin einen Vertragsbruch. Er ging davon aus, dass die Mutter die obere Wohnung faktisch aufgegeben hatte und diese nun unbefugt ihrer Tochter überließ. Folgerichtig schickte er am 3. Januar 2022 die fristlose Kündigung für die Wohnung im zweiten Stock und erhob anschließend Räumungsklage.

Das erstinstanzliche Amtsgericht Charlottenburg gab dem Vermieter recht und verurteilte die Familie zur Räumung. Dagegen legten Mutter und Tochter Berufung ein. Sie argumentierten, die beiden Wohnungen seien nie als getrennte Einheiten zu sehen gewesen, sondern hätten stets eine funktionale Einheit gebildet – eine Art vertikales Familienheim. Die Mutter habe die obere Wohnung nie aufgegeben, verfüge dort weiterhin über Möbel und nutze beispielsweise regelmäßig die Dusche.

Welche Gesetze spielten hier die entscheidende Rolle?

Im Zentrum des Konflikts stand die Frage der unbefugten Gebrauchsüberlassung an Dritte. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt dies klar: Überlässt ein Mieter die Wohnung ohne Erlaubnis des Vermieters einer anderen Person zur alleinigen Nutzung, kann dies den Vermieter zu einer fristlosen Kündigung berechtigen (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB).

Der entscheidende Knackpunkt liegt jedoch in der Definition des Begriffs „Dritter“. Nach § 540 BGB und ständiger Rechtsprechung sind nahe Familienangehörige – wie Ehepartner oder Kinder – in der Regel keine „Dritten“, solange sie mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen. Ihre Aufnahme in die Wohnung gilt als sogenannter „Verlängerter Eigengebrauch“ und ist Teil des vertragsgemäßen Gebrauchs. Der Mieter nutzt die Wohnung quasi durch seine Familie mit.

Diese Privilegierung endet allerdings dort, wo der Mieter selbst die Wohnung vollständig aufgibt und sie dem Familienmitglied zur alleinigen und selbstständigen Nutzung überlässt. Genau hier lag der Streit: Hatte die Mutter die obere Wohnung aufgegeben und damit ihre Tochter rechtlich zu einer unbefugten „Dritten“ gemacht? Oder war die Nutzung durch die Tochter weiterhin Teil eines gemeinsamen, über zwei Etagen verteilten Familienhaushalts?

Warum entschied das Gericht so – und nicht anders?

Das Landgericht Berlin hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Räumungsklage des Vermieters ab. Die Kündigung war nach Ansicht der Richter unwirksam. Ihre Entscheidung stützte sich auf eine differenzierte Betrachtung des Einzelfalls, die über die reine Existenz zweier getrennter Mietverträge hinausging.

Das Konzept der einheitlichen Familienwohnung

Die Richter sahen die entscheidende Weiche in der Frage, ob die beiden Wohnungen als eine funktionale Einheit zu betrachten sind. Sie bejahten dies. Für diese Sichtweise sprachen mehrere Indizien: der jahrzehntelange, gelebte Gebrauch beider Wohnungen durch die Familie, die ursprüngliche Vertragsgestaltung, die von vornherein drei Personen berücksichtigte, und die flexible, bedarfsorientierte Nutzung über die Jahre. Das Gericht schuf damit das Bild einer einzigen „Familienwohnung“, die sich zufällig über zwei baulich getrennte Einheiten erstreckt. In einem solchen Konstrukt ist die Anwesenheit der Tochter in der oberen Wohnung keine Überlassung an eine Außenstehende, sondern Teil der normalen, internen Organisation des Familienlebens.

Der entscheidende Faktor: Der nicht aufgegebene Mitgewahrsam

Der zweite, zentrale Pfeiler der Argumentation war der sogenannte Mitgewahrsam der Mutter. Juristisch bedeutet Gewahrsam die tatsächliche Sachherrschaft, also die Kontrolle und Zugriffsmöglichkeit auf eine Sache. Eine unbefugte Überlassung liegt erst dann vor, wenn der Hauptmieter diesen Gewahrsam vollständig aufgibt.

Genau das konnte der Vermieter hier nicht nachweisen. Im Gegenteil, die Familie legte dar, dass die Mutter weiterhin persönliche Gegenstände wie ein Bett und Regale in der oberen Wohnung hatte und dort regelmäßig die Dusche benutzte. Allein diese fortbestehende, wenn auch nur sporadische Nutzung reichte dem Gericht aus, um eine endgültige Aufgabe der Wohnung zu verneinen. Die Mutter besaß weiterhin einen Schlüssel und hatte jederzeit Zugriff. Ihr Mitgewahrsam war also intakt. Folglich konnte von einer alleinigen und selbstständigen Nutzung durch die Tochter keine Rede sein.

Warum die Argumente des Vermieters nicht überzeugten

Das Gericht setzte sich auch explizit mit den Einwänden des Vermieters auseinander. Dieser hatte kritisiert, die Familie habe die konkrete Mitnutzung durch die Mutter erst im Berufungsverfahren detailliert vorgetragen und dieser Vortrag sei verspätet. Dieses prozessuale Argument ließen die Richter nicht gelten. Die Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt, und das Gericht war verpflichtet, die neuen, konkretisierten Tatsachen in seine Bewertung einzubeziehen.

Auch die Behauptung des Vermieters, die Mutter habe die Wohnung faktisch nicht mehr genutzt, blieb eine unbewiesene Behauptung. Für eine so schwerwiegende Maßnahme wie eine fristlose Kündigung hätte er beweisen müssen, dass die Mutter die Wohnung endgültig und vollständig verlassen hatte. Diesen Beweis blieb er schuldig. Die Gesamtschau der Umstände sprach nach Überzeugung des Gerichts klar gegen eine solche Annahme.

Welche Lehren lassen sich aus diesem Urteil ziehen?

Dieses Urteil des Landgerichts Berlin ist mehr als nur die Entscheidung eines Einzelfalls. Es beleuchtet grundlegende Prinzipien des Mietrechts, die für Mieter und Vermieter von Bedeutung sind.

Die wohl wichtigste Erkenntnis ist, dass die gelebte Realität über die formale Vertragsstruktur triumphieren kann. Gerichte sind bereit, über den reinen Wortlaut von zwei getrennten Mietverträgen hinwegzusehen, wenn die Umstände über Jahrzehnte eine andere Geschichte erzählen. Das Konzept der „Familienwohnung“ muss nicht an architektonische Grenzen gebunden sein, sondern kann sich aus der tatsächlichen, langjährigen Nutzung durch eine Familie ergeben. Dies zeigt, dass der Vertragszweck und die Absicht der Parteien bei Vertragsschluss eine entscheidende Rolle bei der Auslegung spielen.

Zweitens stellt das Urteil klar, wie hoch die Hürden für den Nachweis einer unbefugten Gebrauchsüberlassung innerhalb der Familie sind. Ein Vermieter, der eine Kündigung auf diesen Grund stützen will, muss beweisen, dass der Hauptmieter die Wohnung vollständig und endgültig aufgegeben hat. Eine nur noch sporadische Nutzung, das Zurücklassen von Möbeln oder der Besitz eines Schlüssels genügen bereits, um den rechtlichen „Mitgewahrsam“ aufrechtzuerhalten und die Kündigung zu Fall zu bringen. Der bloße Anschein oder eine Vermutung reichen für einen so gravierenden Eingriff in das Mietverhältnis nicht aus.

Die Urteilslogik

Die gelebte Nutzung einer Immobilie definiert die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs und überwindet starre, architektonische Vertragsstrukturen.

  • Funktionale Einheit von Wohnraum: Die tatsächliche, jahrzehntelange Nutzung durch eine Familie bestimmt den rechtlichen Status eines Mietobjekts; Gerichte betrachten zwei formal getrennte, aber physisch verbundene Wohnungen als eine einzige Familienwohnung, wenn sie als funktionale Einheit organisiert sind.
  • Nachweis der Gebrauchsüberlassung an Dritte: Eine Kündigung wegen unbefugter Überlassung an nahe Familienangehörige scheitert, solange der Hauptmieter den Mitgewahrsam nicht vollständig aufgibt.
  • Aufrechterhaltung des Mitgewahrsams: Ein Mieter behält den Gewahrsam an den Mieträumen, wenn er persönliche Gegenstände dort belässt und sich jederzeit einen tatsächlichen Zugriff zur gelegentlichen Nutzung erhält, selbst wenn ein Angehöriger die Hauptnutzung übernimmt.

Das Mietrecht schützt die interne Organisation des Familienlebens und setzt hohe Beweishürden für den Vermieter, der eine vollständige Aufgabe des Mietgegenstandes durch den Hauptmieter geltend macht.


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Experten Kommentar

Ein paar zurückgelassene Möbel und ein alter Schlüssel sind im Mietrecht überraschend mächtig: Sie reichen, um die härteste Form der Kündigung zu stoppen. Das Landgericht schützt hier konsequent die gelebte Realität und bestätigt, dass zwei getrennte Wohnungen, wenn sie jahrzehntelang als Einheit genutzt wurden, rechtlich als eine einzige „Familienwohnung“ gelten können. Wer als Vermieter eine Kündigung wegen Gebrauchsüberlassung an nahe Angehörige anstrebt, muss beweisen, dass der Hauptmieter den Mitgewahrsam vollständig und endgültig aufgegeben hat. Solange die tatsächliche Nutzung – auch wenn sie sporadisch ist – fortbesteht, wird eine solche Räumungsklage in der Praxis schnell abgewiesen.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann ist die Überlassung meiner Mietwohnung an Familienmitglieder verboten?

Die Überlassung an nahe Familienmitglieder wie Kinder, Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner ist nur dann verboten und kündigungsrelevant, wenn Sie selbst die Wohnung vollständig und endgültig aufgeben. Solange Sie Ihren tatsächlichen Zugriff und die Kontrolle über die Räume (den sogenannten Mitgewahrsam) behalten, gilt die Nutzung durch die Familie als zulässiger verlängerter Eigengebrauch. Juristisch liegt der Vertragsbruch nur vor, wenn die alleinige, selbstständige Nutzung durch den Angehörigen stattfindet.

Nahe Angehörige sind grundsätzlich keine „Dritten“ im Sinne des § 543 BGB, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Der Mietvertrag erlaubt Ihnen, Ihre Wohnung als Teil Ihrer vertragsgemäßen Nutzung durch Ihre Familie zu nutzen. Ein Problem entsteht erst, wenn Sie Ihren Gewahrsam auf die Wohnung komplett aufgeben und damit dem Familienmitglied die alleinige Kontrolle überlassen.

Die entscheidende juristische Grenze liegt in der Aufgabe Ihrer tatsächlichen Sachherrschaft. Melden Sie sich offiziell beim Einwohnermeldeamt ab oder entfernen alle Ihre Möbel und persönlichen Gegenstände, liefern Sie dem Vermieter den Beweis für die endgültige Aufgabe. Solange Sie weiterhin einen Schlüssel besitzen, jederzeit die Wohnung betreten und sie nur sporadisch nutzen, gilt der Mitgewahrsam als intakt.

Erstellen Sie sofort eine detaillierte Liste aller persönlichen Gegenstände in der Wohnung (Möbel, Kleidung, Dokumente), die belegen, dass die Wohnung nicht vollständig geräumt wurde.


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Kann ich meinen Mitgewahrsam beweisen, um eine fristlose Kündigung abzuwehren?

Ja, der Nachweis des fortbestehenden Mitgewahrsams ist möglich und benötigt keine Vollzeit-Anwesenheit. Für die Abwehr einer Kündigung genügt es, wenn Sie weiterhin ungestörten Zugriff auf die Wohnung haben. Entscheidend ist der Beweis, dass Sie die tatsächliche Sachherrschaft über die Mieträume nicht endgültig aufgegeben haben.

Der juristische Gewahrsam gilt als intakt, solange Sie weiterhin den physischen Schlüssel besitzen und jederzeit ungestört die Wohnung betreten und nutzen können. Gerichte legen den Fokus auf die Existenz Ihrer Kontrolle über die Mietsache, nicht auf die Intensität der Nutzung. Sie beweisen damit, dass die Überlassung an das Familienmitglied nur Teil Ihrer vertragsgemäßen Eigennutzung darstellt. Eine unbefugte Gebrauchsüberlassung liegt erst vor, wenn der Hauptmieter seine Kontrolle vollständig aufgibt.

Konkret dienen fortbestehende Nutzungshandlungen als starke Indizien vor Gericht. Das Landgericht Berlin akzeptierte in einem entscheidenden Fall bereits das regelmäßige Benutzen der Dusche als Zeichen eines nicht aufgegebenen Mitgewahrsams. Auch das Lagern von persönlichen Möbeln oder Einrichtungsgegenständen, die nur Ihnen zugeordnet sind, spricht gegen eine endgültige Aufgabe der Wohnung. Allein diese sporadische Nutzung reicht aus, um die Annahme einer alleinigen Nutzung durch Dritte zu widerlegen.

Dokumentieren Sie sofort detailliert und mit Datum, wann Sie in der Wohnung waren und welche spezifischen Nutzungshandlungen Sie dort vorgenommen haben.


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Schützt mich der Status ‚Familienwohnung‘ vor einer Kündigung wegen Überlassung an mein Kind?

Ja, der juristische Status der funktionalen Familienwohnung kann Sie vor einer Kündigung schützen. Dieser Status beweist, dass die Nutzung der Wohnung durch Ihr Kind keine unerlaubte Überlassung an einen Dritten darstellt. Gerichte erkennen an, dass die gelebte familiäre Realität schwerer wiegt als die rein formalen Mietverträge. Die Anwesenheit des Kindes wird dabei als Teil der internen Organisation des Haushalts betrachtet.

Eine Familienwohnung entsteht, wenn die Familie die angemieteten Räumlichkeiten über Jahre oder Jahrzehnte hinweg als eine funktionale Einheit nutzt. Dies gilt selbst dann, wenn formal zwei getrennte Mietverträge existieren, die sich beispielsweise auf verschiedene Stockwerke beziehen. Die Nutzung durch nahe Angehörige, wie Kinder, ist grundsätzlich erlaubt, solange der Hauptmieter seinen Mitgewahrsam an der Wohnung beibehält. Wichtige Indizien sind die flexible und bedarfsorientierte Nutzung beider Einheiten durch alle Familienmitglieder.

Das Gericht betrachtet in solchen Fällen nicht nur die architektonische Trennung, sondern die ursprüngliche Absicht der Vertragsgestaltung. Hat der Vermieter von Beginn an die Nutzung durch die ganze Familie vorgesehen, stärkt das den Schutz des Konzepts der Familienwohnung. Im Falle einer anerkannten funktionalen Einheit manifestiert die Nutzung durch das Kind lediglich das gemeinsame Wohnen der Familie. Dies verhindert, dass der Vermieter die Nutzung durch das Kind als unbefugte Gebrauchsüberlassung werten kann.

Sammeln Sie Beweise wie alte Korrespondenz oder Zeugenaussagen, um die jahrelange flexible Nutzung als funktionale Einheit zu untermauern.


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Was tun, wenn ich wegen unerlaubter Gebrauchsüberlassung eine Räumungsklage erhalten habe?

Der Erhalt einer Räumungsklage wegen angeblich unerlaubter Gebrauchsüberlassung ist eine akute Notlage, die sofortiges Handeln erfordert. Prüfen und wahren Sie unverzüglich die im Schreiben genannten Fristen für Klageerwiderung oder Berufung. Der entscheidende juristische Schritt ist der präzise Vortrag Ihres fortbestehenden Mitgewahrsams an der Wohnung. Sie müssen detailliert aufzeigen, dass Sie die tatsächliche Sachherrschaft nie vollständig aufgegeben haben.

Sichern Sie umgehend die notwendigen prozessualen Schritte, indem Sie fristgerecht Berufung einlegen oder Widerspruch einlegen. Nur wenn Sie die Fristen zwingend einhalten, bleibt das Verfahren offen und Sie können Ihre Argumente vollständig vorbringen. Gerichte sind verpflichtet, auch in der Berufung neue, konkretisierte Tatsachen in die Bewertung einzubeziehen, selbst wenn diese in der Vorkorrespondenz zum Vermieter fehlten. Tragen Sie im juristischen Schriftsatz extrem detailliert vor, welche persönlichen Gegenstände und Möbelstücke Ihnen gehören und in der Wohnung verblieben sind.

Konkret: Beschreiben Sie jede sporadische Nutzungshandlung genau, beispielsweise das regelmäßige Benutzen der Dusche, das Lagern wichtiger Dokumente oder die Nutzung für Wäsche. Die Beweislast für die unbefugte Gebrauchsüberlassung liegt beim Vermieter. Fordern Sie diesen explizit auf, zu beweisen, dass Sie die Wohnung endgültig und vollständig aufgegeben haben. Der bloße Anschein einer Aufgabe genügt den Gerichten für eine so schwerwiegende Maßnahme wie die fristlose Kündigung nicht.

Leiten Sie alle erhaltenen Kündigungen und die Räumungsklage sofort und vollständig an einen auf Mietrecht spezialisierten Anwalt weiter, damit dieser die Fristen für die Klageerwiderung sofort prüfen und sichern kann.


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Können zwei getrennte Wohnungen im selben Haus als eine funktionale Familienwohnung gelten?

Ja, die gelebte Realität kann die formale Vertragsstruktur übertrumpfen. Gerichte erkennen an, dass zwei separate Mieteinheiten im selben Gebäude eine funktionale Einheit bilden können. Dies ist der Fall, wenn die Wohnungen über lange Zeit hinweg gemeinsam und flexibel als ein einziges, „vertikales Familienheim“ genutzt wurden. Der Status schützt den Mieter davor, dass die Nutzung durch nahe Angehörige als unbefugte Gebrauchsüberlassung gilt.

Entscheidend für diese Anerkennung ist nicht die bauliche Trennung oder die Existenz mehrerer Mietverträge. Vielmehr muss der über Jahrzehnte hinweg gelebte Gebrauch belegen, dass die gesamte Familie beide Einheiten bedarfsorientiert als gemeinsame Ressource nutzte. Das Landgericht Berlin beurteilte dies positiv, da die ursprüngliche Absicht der Parteien die gemeinsame Nutzung vorsah und die Aufteilung der Funktionen flexibel erfolgte.

Konkret: Eine Familie, die Wohnungen übereinander mietete, nutzte diese als großes Zuhause, wobei Funktionen wie Kochen, Schlafen und Arbeiten zwischen den Einheiten wechselten. Diese Praxis muss die Definition des Haushalts bestimmen, nicht die Aufteilung auf dem Papier. Wichtig bleibt, dass der Hauptmieter weiterhin seinen Mitgewahrsam in der überlassenen Einheit behält. Diesen beweist er durch persönliche Gegenstände oder eine sporadische Weiternutzung.

Dokumentieren Sie chronologisch, wie Ihre Familie die spezifischen Räume in beiden Wohnungen als gemeinsame Einheit genutzt hat, um die funktionale Verbindung zu beweisen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Funktionale Einheit (Familienwohnung)

Eine Funktionale Einheit im Mietrecht liegt vor, wenn mehrere baulich getrennte Mietobjekte von einer Familie über lange Zeit wie eine einzige, zusammenhängende Wohnung genutzt werden. Gerichte nutzen dieses Konzept, um der gelebten Realität der Mieterfamilie Vorrang vor dem bloßen Wortlaut formaler Mietverträge zu geben und den Schutz des gemeinsamen Wohnzwecks zu gewährleisten.

Beispiel: Das Landgericht Berlin erkannte die beiden übereinander liegenden Wohnungen als funktionale Einheit an, weil die Familie sie jahrzehntelang als ein vertikales Familienheim bewohnt hatte.

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Gebrauchsüberlassung an Dritte (Unerlaubte)

Die unerlaubte Gebrauchsüberlassung an Dritte beschreibt den Zustand, wenn ein Mieter die Mietwohnung ohne die notwendige Erlaubnis des Vermieters einer außenstehenden Person zur alleinigen Nutzung überlässt. Dieses vertragswidrige Verhalten ist ein schwerwiegender Vertragsbruch, der den Vermieter nach § 543 Abs. 2 BGB zur fristlosen Kündigung berechtigt, da er das Mietverhältnis nur mit dem ursprünglichen Vertragspartner eingegangen ist.

Beispiel: Der Vermieter begründete die Kündigung damit, die Mutter habe die obere Wohnung faktisch aufgegeben und sie unbefugt ihrer volljährigen Tochter zur alleinigen Nutzung überlassen.

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Mitgewahrsam

Juristen nennen Mitgewahrsam die Situation, in der der Hauptmieter die tatsächliche Sachherrschaft, also die Kontrolle und Zugriffsmöglichkeit, auf die Mieträume weiterhin behält, obwohl auch eine andere Person dort lebt. Solange der Hauptmieter diesen Gewahrsam – beispielsweise durch den Besitz eines Schlüssels und gelegentliche Nutzung – aufrechterhält, liegt keine vollständige Aufgabe der Wohnung vor, was eine Kündigung wegen Überlassung an Dritte unwirksam macht.

Beispiel: Die Mutter konnte ihren Mitgewahrsam an der oberen Wohnung erfolgreich vor Gericht beweisen, indem sie die regelmäßige Nutzung der Dusche und das Lagern wichtiger persönlicher Möbelstücke nachwies.

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Räumungsklage

Eine Räumungsklage ist das gerichtliche Verfahren, das ein Vermieter einleitet, um den Mieter nach einer wirksamen Kündigung zur Herausgabe der Wohnung zu zwingen. Dieses Verfahren ist notwendig, da der Vermieter die Mietsache nicht eigenmächtig zurückerobern darf; nur ein richterliches Urteil erlaubt ihm die anschließende Durchsetzung der Räumung durch den Gerichtsvollzieher.

Beispiel: Nachdem der Vermieter die fristlose Kündigung ausgesprochen hatte, erhob er anschließend die Räumungsklage vor dem erstinstanzlichen Amtsgericht, um die Tochter aus der Wohnung im zweiten Stock zu bekommen.

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Verlängerter Eigengebrauch

Verlängerter Eigengebrauch liegt vor, wenn der Mieter nahe Familienangehörige (wie Ehepartner oder Kinder) in die Wohnung aufnimmt, deren Anwesenheit rechtlich als Teil der eigenen, vertragsgemäßen Nutzung der Mietsache gilt. Das Gesetz privilegiert die Aufnahme dieser Angehörigen in den gemeinsamen Haushalt, da dies zur normalen Lebensführung gehört und nicht die vorherige, gesonderte Zustimmung des Vermieters erfordert.

Beispiel: Die Nutzung der Wohnung durch die im gemeinsamen Haushalt lebende Tochter fiel unter den zulässigen verlängerten Eigengebrauch der Mutter, solange sie ihren Mitgewahrsam und ihre Kontrolle nicht vollständig aufgab.

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Das vorliegende Urteil


LG Berlin – Az.: 64 S 267/22 – Urteil vom 15.02.2023


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