Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Warum eigenmächtige Untervermietung zum Wohnungsverlust führte
- Redaktionelle Leitsätze
- BGH: Kein Anspruch auf Untervermietung bei Gewinnabsicht
- Unerlaubte Untervermietung rechtfertigt die ordentliche Kündigung
- BGH bestätigt Räumungspflicht bei gewinnbringender Untervermietung
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Darf ich untervermieten, wenn der Vermieter auf meine schriftliche Anfrage einfach nicht reagiert?
- Verliere ich meinen Kündigungsschutz, wenn ich durch einen Möbelzuschlag Gewinn mit der Untermiete mache?
- Muss ich dem Vermieter den Namen und die Einkommensnachweise meines Untermieters vorab mitteilen?
- Kann ich die Kündigung abwenden, indem ich das Untermietverhältnis nach einer Abmahnung sofort beende?
- Wie berechne ich die Untermiete rechtssicher, damit mir keine gewerbliche Absicht unterstellt werden kann?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: VIII ZR 228/23
Das Wichtigste im Überblick
Mieter dürfen ihre Wohnung nicht gewinnbringend untervermieten und riskieren bei Verstößen die Kündigung.
- Der BGH bestätigte die Räumungsklage gegen einen Mieter wegen unerlaubter Untervermietung.
- Ein Anspruch auf Untervermietung besteht nur zur Kostendeckung, nicht zur Gewinnerzielung.
- Verlangt der Mieter deutlich mehr als die eigene Miete, entfällt sein Erlaubnisanspruch.
- Wer trotz Verweigerung und Abmahnung gewinnbringend untervermietet, verletzt seine Vertragspflichten schwerwiegend.
- Gericht: Bundesgerichtshof
- Datum: 28.01.2026
- Aktenzeichen: VIII ZR 228/23
- Verfahren: Revision (zurückgewiesen)
- Rechtsbereiche: Mietrecht
- Relevant für: Mieter, Vermieter, Untermieter bei Gewinnerzielungsabsicht
Warum eigenmächtige Untervermietung zum Wohnungsverlust führte
Gemäß § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB hat ein Mieter bei einem berechtigten Interesse Anspruch auf die Erlaubnis zur teilweisen Untervermietung. Nach § 540 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Mieter grundsätzlich nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache ohne Erlaubnis des Vermieters an Dritte zu überlassen. Ein berechtigtes Interesse liegt rechtlich dann vor, wenn vernünftige Gründe für die Gebrauchsüberlassung an Dritte sprechen.
Stellen Sie den Antrag auf Untervermietung immer schriftlich und benennen Sie konkret Ihr berechtigtes Interesse, wie etwa einen berufsbedingten Auslandsaufenthalt oder die Notwendigkeit einer Kostenbeteiligung. Warten Sie zwingend die schriftliche Zustimmung des Vermieters ab, bevor Sie Dritten den Schlüssel übergeben oder einen Untermietvertrag unterzeichnen.
Ein langjähriger Mieter einer Zweizimmerwohnung in Berlin wollte dieses Recht für sich in Anspruch nehmen, als sich ein Auslandsaufenthalt verlängerte. Der Mann, der die Räumlichkeiten seit 2009 bewohnte, bat die zuständige Hausverwaltung Ende Januar 2020 per E-Mail um eine Erlaubnis zur Untervermietung bis zum darauffolgenden Oktober. Obwohl er auf seine Anfrage keine Antwort erhielt, schloss er kurz darauf einen Untermietvertrag ab und überließ die Wohnung ab dem 2. Februar 2020 zwei Untermietern. Am Ende dieses juristischen Streits stand für den Mann der Verlust seiner Wohnung, da der Bundesgerichtshof die Räumungsklage der Eigentümerin in letzter Instanz bestätigte.
Redaktionelle Leitsätze
- Ein berechtigtes Interesse an der teilweisen Untervermietung im Sinne des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt nicht vor, wenn die verlangte Untermiete die eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen des Mieters übersteigt; der gesetzliche Anspruch auf Erlaubniserteilung dient allein der Erhaltung des Hauptmietverhältnisses bei veränderten Lebensverhältnissen, nicht der Gewinnerzielung.
- Die Untervermietung ohne die erforderliche Erlaubnis des Vermieters stellt eine schuldhafte und nicht unerhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten dar und rechtfertigt eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn dem Mieter wegen gewinnbringender Untermiete ohnehin kein Anspruch auf Erlaubniserteilung zustand.
- Die Mitüberlassung von Inventar, Hausrat oder anderen beweglichen Gegenständen an Untermieter begründet keinen Vergütungsanspruch, der einen die eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen deutlich übersteigenden Untermietzins rechtfertigt.

Achtung Falle: Eigenmächtiger Einzug
Der Mieter beging hier den Fehler, den Einzug der Untermieter zu gestatten, bevor eine Reaktion des Vermieters vorlag. Selbst wenn Sie glauben, einen rechtlichen Anspruch auf die Erlaubnis zu haben, dürfen Sie keine vollendeten Tatsachen schaffen. Ohne ausdrückliche Zustimmung oder ein ersetzendes Gerichtsurteil riskieren Sie durch die Gebrauchsüberlassung an Dritte Ihren eigenen Mietvertrag.
BGH: Kein Anspruch auf Untervermietung bei Gewinnabsicht
Der Zweck des § 553 BGB liegt darin, das Hauptmietverhältnis bei veränderten Lebensverhältnissen zu erhalten, nicht jedoch in der Gewinnerzielung. Ein rechtlicher Anspruch auf eine Erlaubnis entfällt, wenn die verlangte Untermiete über die Deckung der eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgeht. Das bedeutet konkret: Der Mieter darf durch die Untervermietung nur seine eigenen Kosten für Miete und Nebenkosten decken, aber keinen finanziellen Überschuss erwirtschaften. Die wirtschaftliche Verwertung einer Immobilie ist vom Gesetzgeber grundsätzlich dem Eigentümer zugewiesen.
Die wirtschaftliche Verwertung der Wohnung, mithin die Befugnis, aus deren vertraglicher Überlassung zur Nutzung durch andere den Ertrag zu ziehen, der zur finanziellen Grundlage für die eigene Lebensgestaltung beiträgt, ist durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG deren Eigentümer zugewiesen. – so der Bundesgerichtshof
Kalkulieren Sie die Untermiete strikt kostendeckend. Addieren Sie zu Ihrer anteiligen Kaltmiete lediglich die tatsächlichen Nebenkosten und einen moderaten, nachweisbaren Zuschlag für die Möbelnutzung. Dokumentieren Sie diese Rechnung sorgfältig, um im Streitfall belegen zu können, dass Sie keinen Gewinn erzielen.
Ob die Grenze zur unzulässigen Gewinnerzielung überschritten war, bildete den Kern der gerichtlichen Prüfung des Bundesgerichtshofs. Der Berliner Mieter verlangte von seinen Untermietern eine monatliche Nettokaltmiete von 962 Euro, während er selbst an die Eigentümerin lediglich 460 Euro – und ab September 2021 dann 497,35 Euro – zahlte. Zusätzlich gab er die anfallenden Betriebs- und Heizkosten vollständig an die Zwischenmieter weiter, sodass sich eine Gesamtmiete von 1.100 Euro ergab.
Keine Rechtfertigung durch überlassenes Inventar
Die Richter stellten fest, dass der Mann mit diesen Beträgen Einnahmen erzielte, die seine eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen deutlich überstiegen. Der Mieter argumentierte im Verfahren, er habe nicht nur die leeren Räume, sondern auch Möbel, weiteren Hausrat und zwei Fahrräder mitüberlassen. Das Gericht ließ dies jedoch nicht gelten, da sich aus dem überlassenen Inventar keine kompensierende Gegenleistung ableiten ließ, die einen Gewinn in dieser Höhe rechtfertigen würde.
Die dem Mieter durch diese Vorschriften grundsätzlich zugebilligte Untervermietung ist in der Normgeschichte demnach durchgehend […] von der Überlegung getragen, dem Mieter den Fortbestand des bestehenden Mietverhältnisses auch bei einer wesentlichen Veränderung seiner persönlichen Gegebenheiten zu ermöglichen, nicht hingegen von der Überlegung, dem Mieter die Möglichkeit einer Gewinnerzielung zu eröffnen. – so der BGH
Unerlaubte Untervermietung rechtfertigt die ordentliche Kündigung
Eine schuldhafte und nicht unerhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten rechtfertigt eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Eine ordentliche Kündigung beendet das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlich oder vertraglich festgelegten Kündigungsfrist. Die Untervermietung ohne die erforderliche Zustimmung stellt eine solche gravierende Pflichtverletzung dar. Der Vermieter kann sich rechtlich auf das Fehlen der Erlaubnis berufen, wenn dem Mieter ohnehin kein Anspruch auf deren Erteilung zustand.
Die Konsequenzen einer solchen eigenmächtigen Überlassung trafen den Berliner Mieter mit voller Härte, nachdem die Eigentümerin im Sommer 2021 bei einer Besichtigung die fremden Bewohner angetroffen hatte. Sie mahnte den Mann im Januar 2022 wegen der unerlaubten Untervermietung ab. Weil der Mieter das Untermietverhältnis nicht beenden wollte und stattdessen darauf pochte, seine laufenden Kosten kompensieren zu müssen, sprach die Vermieterin Ende Februar 2022 die fristlose und hilfsweise fristgemäße Kündigung aus. Der Zusatz „hilfsweise“ bedeutet hier: Sollte die fristlose Kündigung vor Gericht keinen Bestand haben, soll ersatzweise zumindest die Kündigung mit der normalen Frist wirksam sein.
Bestätigung der ordentlichen Kündigung
Der Bundesgerichtshof bestätigte schließlich die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung. Da der Mieter die Wohnung mit erheblichem Aufschlag weitervermietet hatte, stand ihm kein Anspruch auf eine Erlaubnis zur gewinnbringenden Untervermietung zu. Somit war die Kündigung wegen der unerlaubten Gebrauchsüberlassung an Dritte rechtmäßig.
Denn der Beklagte hat mit der ohne Erlaubnis der Klägerin vorgenommenen Untervermietung der Wohnung seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt. – so der Bundesgerichtshof
Praxis-Hinweis: Der Hebel-Faktor Gewinnerzielung
Der entscheidende Punkt für die Bestätigung der Kündigung war die Höhe der Untermiete. Ein Anspruch auf Erlaubnis dient nur dazu, die eigenen Kosten bei veränderten Lebensumständen zu decken. Sobald die Untermiete Ihre eigenen Aufwendungen für Miete und Nebenkosten spürbar übersteigt, entfällt dieser Anspruch. Prüfen Sie Ihre Kalkulation: Ein massiver Aufschlag – auch für Möbel – kann als unzulässige wirtschaftliche Verwertung gewertet werden und den Kündigungsschutz aushebeln.
BGH bestätigt Räumungspflicht bei gewinnbringender Untervermietung
Nach der Beendigung eines Mietverhältnisses ist der Mieter gemäß § 546 Abs. 1 BGB gesetzlich verpflichtet, die Mietsache zurückzugeben. Ein zusätzlicher Herausgabeanspruch des Eigentümers ergibt sich aus § 985 BGB. Der verfassungsrechtliche Schutz des Besitzrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG steht einer Räumung nicht entgegen, sobald eine wirksame Kündigung vorliegt. Das Besitzrecht schützt dabei das Recht des Mieters, die Wohnung tatsächlich zu nutzen – dieses Recht erlischt jedoch gegenüber dem Eigentümer, sobald der Mietvertrag rechtmäßig beendet wurde.
Der juristische Weg bis zum endgültigen Auszug führte in diesem Fall über mehrere Instanzen. Während das Amtsgericht Berlin die Räumungsklage zunächst noch abgewiesen hatte, verurteilte das Landgericht Berlin (Zivilkammer 64) den Mieter am 27. September 2023 zur Räumung und Herausgabe der Wohnung. Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 228/23) wies die anschließende Revision des Mannes am 28. Januar 2026 endgültig zurück. Eine Revision ist ein Rechtsmittel, bei dem das höchste Gericht lediglich prüft, ob das Gesetz im vorherigen Urteil richtig angewendet wurde, ohne den Fall noch einmal neu mit Zeugen oder Beweisen aufzurollen. Der Mieter muss nun nicht nur die Wohnung verlassen, sondern auch die Kosten des Revisionsverfahrens tragen.
Handlungsempfehlung: So vermeiden Sie den Wohnungsverlust
BGH-Urteil zur Untervermietung: Warum Gewinnabsicht den Kündigungsschutz kostet
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat grundsätzliche Bedeutung für alle Mieter in Deutschland und ist kein Einzelfall. Sie stellt klar, dass der gesetzliche Anspruch auf Untervermietung erlischt, sobald der Mieter die Wohnung als Einnahmequelle nutzt. Werden Sie als „Zwischenvermieter“ mit Gewinnerzielungsabsicht aktiv, verlieren Sie Ihren Kündigungsschutz.
Handeln Sie in eigener Sache daher niemals ohne schriftliches Einverständnis Ihres Vermieters, wenn Sie Untermieter einziehen lassen. Da der BGH die ordentliche Kündigung bereits wegen der unerlaubten Gebrauchsüberlassung bestätigt hat, riskieren Sie bei eigenmächtigem Handeln den sofortigen Verlust Ihrer Wohnung, ohne dass der Vermieter Sie zuvor zur Korrektur der Miethöhe auffordern muss.
Prüfen Sie bestehende Untermietverhältnisse sofort auf die Höhe der Miete: Übersteigt diese Ihre eigenen Kosten deutlich, senken Sie den Betrag ab oder holen Sie die explizite Genehmigung des Vermieters für eine gewerbliche Untervermietung ein. Haben Sie eine Anfrage zur Untervermietung gestellt, auf die der Vermieter nicht reagiert, dürfen Sie nicht eigenmächtig handeln. Setzen Sie stattdessen eine angemessene Frist zur Antwort und klagen Sie die Erlaubnis notfalls gerichtlich ein, um Ihren eigenen Mietvertrag nicht zu gefährden.
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Die eigenmächtige Untervermietung gefährdet Ihren Mietvertrag massiv, besonders wenn die Mieteinnahmen Ihre eigenen Kosten übersteigen. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihren Untermietvertrag oder unterstützen Sie bei der rechtssicheren Einholung der Vermieterzustimmung. Wir helfen Ihnen dabei, formelle Fehler zu vermeiden und Ihren Wohnraum langfristig abzusichern.
Experten Kommentar
Viele Hausverwaltungen und Eigentümer scannen mittlerweile gezielt Portale wie WG-Gesucht oder Airbnb nach ihren eigenen Adressen. Oft sind es auch aufmerksame Nachbarn, die den ständigen Mieterwechsel im Treppenhaus direkt an die Verwaltung melden. Wer seine Räume dann online mit einem satten Aufschlag anbietet, liefert den Beweis für die Kündigung quasi auf dem Silbertablett.
Der oft vorgeschobene Möbelzuschlag rettet vor Gericht fast niemanden. Wenn es hart auf hart kommt, verlangen Richter detaillierte Anschaffungsbelege und exakte Abschreibungstabellen für das Inventar, die im Alltag schlicht niemand vorlegen kann. Wer seine Wohnung zeitweise abgibt, sollte die Kosten daher auf den Cent genau transparent weiterreichen, um dem Vermieter keine Angriffsfläche zu bieten.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Darf ich untervermieten, wenn der Vermieter auf meine schriftliche Anfrage einfach nicht reagiert?
NEIN. Sie dürfen nicht eigenmächtig untervermieten, da das Schweigen des Vermieters rechtlich nicht als Zustimmung gilt und eine unerlaubte Gebrauchsüberlassung den Bestand Ihres Mietvertrags gefährdet. Erst mit der ausdrücklichen Erlaubnis oder einem ersetzenden Gerichtsurteil ist der Einzug Dritter rechtssicher möglich.
Nach der gesetzlichen Regelung des § 540 Abs. 1 BGB benötigt jeder Mieter die Erlaubnis des Vermieters, bevor er die Wohnung an Dritte überlässt. Auch wenn bei einem berechtigten Interesse ein Anspruch auf diese Zustimmung besteht, darf der Mieter nicht eigenmächtig handeln, sondern muss die Reaktion der Gegenseite zwingend abwarten. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass eine Untervermietung ohne explizite Erlaubnis eine schuldhafte Pflichtverletzung darstellt, die eine ordentliche Kündigung gemäß § 573 BGB rechtfertigen kann. Falls der Vermieter Ihre Anfrage ignoriert, sollten Sie eine Nachfrist setzen und die Erlaubnis im Anschluss gerichtlich einklagen, anstatt vollendete Tatsachen durch eine Schlüsselübergabe zu schaffen.
Verliere ich meinen Kündigungsschutz, wenn ich durch einen Möbelzuschlag Gewinn mit der Untermiete mache?
JA, eine gewinnbringende Untervermietung durch überhöhte Möbelzuschläge kann zum Verlust Ihres Kündigungsschutzes und zur wirksamen ordentlichen Kündigung Ihres Mietverhältnisses führen. Der gesetzliche Anspruch auf Untervermietung dient ausschließlich dem Erhalt der Wohnung bei veränderten Lebensumständen, nicht jedoch der Erzielung finanzieller Überschüsse.
Gemäß § 553 Abs. 1 BGB haben Mieter nur dann einen Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Dieses Interesse entfällt rechtlich, sobald die Untermiete die eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen deutlich übersteigt, da die wirtschaftliche Verwertung der Immobilie allein dem Eigentümer zusteht. Ein Möbelzuschlag darf lediglich die tatsächliche Abnutzung des Inventars kompensieren, wobei Gerichte oft einen monatlichen Satz von etwa ein bis zwei Prozent des Zeitwerts als angemessen betrachten. Werden durch fiktive Aufschläge Gewinne erzielt, handelt es sich um eine unzulässige Gebrauchsüberlassung, die eine Kündigung wegen schuldhafter Vertragspflichtverletzung nach § 573 BGB rechtfertigt.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Vermieter die gewerbliche Untervermietung ausdrücklich genehmigt hat. Ohne diese Zustimmung riskieren Mieter selbst bei einer nur geringfügigen Überschreitung der Kostendeckungsgrenze ihren Mietvertrag, da die Erlaubnispflicht zwingend einzuhalten ist.
Muss ich dem Vermieter den Namen und die Einkommensnachweise meines Untermieters vorab mitteilen?
Den Namen des Untermieters müssen Sie zwingend mitteilen, während Einkommensnachweise in der Regel nicht erforderlich sind. Die Identität der einziehenden Person ist für den Vermieter eine wesentliche Information, um sein Prüfungsrecht bezüglich möglicher Ablehnungsgründe wahrnehmen zu können.
Gemäß § 553 Abs. 1 Satz 2 BGB darf der Vermieter die Erlaubnis verweigern, wenn in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund gegen die Überlassung vorliegt. Um dies zu prüfen, benötigt der Eigentümer den vollständigen Namen, das Geburtsdatum sowie die aktuelle Anschrift des potenziellen Bewohners. Da Sie als Hauptmieter weiterhin alleiniger Vertragspartner bleiben und für die gesamte Miete haften, hat der Vermieter hingegen meist kein berechtigtes Interesse an der Bonität des Untermieters. Ihr privates finanzielles Risiko bei einem Zahlungsausfall des Untermieters rechtfertigt im Regelfall keine Offenlegung sensibler Einkommensdaten gegenüber dem Hauptvermieter.
Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn die Untervermietung die gesamte Wohnung betrifft oder besondere Umstände vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Untermieters unmittelbar auf den Vermieter auswirken könnten.
Kann ich die Kündigung abwenden, indem ich das Untermietverhältnis nach einer Abmahnung sofort beende?
ES KOMMT DARAUF AN. Die sofortige Beendigung der Untervermietung führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, da der bereits begangene Vertragsbruch als schuldhafte Pflichtverletzung bestehen bleibt. Die Abwendbarkeit hängt von der Schwere des Verstoßes ab.
Eine ordentliche Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB setzt lediglich voraus, dass der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft und nicht unerheblich verletzt hat. Im Gegensatz zur fristlosen Kündigung sieht das Gesetz für die ordentliche Kündigung keine Heilungsmöglichkeit durch nachträgliches Wohlverhalten oder die Beseitigung des vertragswidrigen Zustands vor. Besonders kritisch bewerten Gerichte Fälle mit einer Gewinnerzielungsabsicht, da dies eine besonders schwere Verletzung der grundgesetzlich geschützten Eigentümerrechte darstellt. In solchen Situationen hat der Mieter durch den eigenmächtigen Abschluss des Untermietvertrags Tatsachen geschaffen, die das Vertrauensverhältnis zum Vermieter nachhaltig und dauerhaft erschüttern können.
Eine Ausnahme besteht, wenn der Mieter einen einklagbaren Anspruch auf die Erlaubnis hatte und lediglich die formale Zustimmung des Vermieters fehlte. Hier kann die Pflichtverletzung als weniger erheblich eingestuft werden.
Wie berechne ich die Untermiete rechtssicher, damit mir keine gewerbliche Absicht unterstellt werden kann?
Berechnen Sie die Untermiete anteilig nach Quadratmetern Ihrer Warmmiete und addieren Sie nur belegbare Kosten für Strom oder Möbelabnutzung. Die Kalkulation muss sich strikt an der Deckung Ihrer tatsächlichen wohnungsbezogenen Aufwendungen orientieren, um eine unzulässige Gewinnerzielungsabsicht auszuschließen.
Der Anspruch auf eine Untervermietungserlaubnis nach § 553 Abs. 1 BGB dient lediglich dem Erhalt des Hauptmietverhältnisses bei veränderten Lebensumständen und nicht der wirtschaftlichen Verwertung der Immobilie. Wenn Sie einen Betrag verlangen, der über Ihre eigenen Kosten für Kaltmiete und Nebenkosten hinausgeht, handeln Sie gewerblich und verlieren damit Ihren gesetzlichen Anspruch auf Zustimmung. Eine solche Überschreitung der Kostendeckungsgrenze stellt eine erhebliche Pflichtverletzung dar, die den Vermieter nach § 573 BGB zur ordentlichen Kündigung berechtigen kann, selbst wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Dokumentieren Sie daher Ihre Berechnung schriftlich anhand Ihrer eigenen Mietzahlungen und teilen Sie diese transparent durch die genutzte Fläche oder Zimmeranzahl.
Zuschläge für mitvermietetes Inventar oder Möbel müssen moderat ausfallen und dürfen nicht dazu führen, dass die Gesamteinnahmen Ihre eigenen Aufwendungen spürbar übersteigen. Der Bundesgerichtshof wertet überhöhte Möblierungszuschläge regelmäßig als Indiz für eine unzulässige Gewinnabsicht, die den Kündigungsschutz des Hauptmieters gefährdet.
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Das vorliegende Urteil
BGH – Az.: VIII ZR 228/23 – Urteil vom 28.01.2026
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