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Kündigung wegen Untervermietung: Wann der Rauswurf bei Airbnb droht

Die Wohnungstür öffnet sich alle paar Tage für neue Gäste – erlaubt ist dem Mieter jedoch nur eine Zwei-Personen-WG. Reicht dieser Vertragsverstoß bereits für einen Rauswurf ohne Vorwarnung?
Mieter übergibt Touristen mit Rollkoffern die Wohnungsschlüssel im Türrahmen einer modernen Wohnung.
Die unerlaubte Untervermietung an Touristen kann laut aktuellen Urteilen zur fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung führen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 473 C 20883/19

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht gab der Räumungsklage recht und legte die Prozesskosten der Beklagten auf.
  • Der Beklagte vermietete die Wohnung mehrfach kurzfristig an Touristen.
  • Das Gericht sah darin eine schwere Pflichtverletzung ohne Erlaubnis.
  • Eine Abmahnung brauchte die Klägerin dafür nicht vorher.
  • Nur die Vergleichskosten teilten beide Seiten je zur Hälfte.

  • Gericht: Amtsgericht München
  • Datum: 27.05.2020
  • Aktenzeichen: 473 C 20883/19
  • Verfahren: Beschluss im Kostenverfahren nach Vergleich
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Kostenrecht, Wohnraumzweckentfremdung
  • Relevant für: Vermieter, Mieter, Wohnungsuntervermietung, Kurzzeitvermietung

Wann droht die Kündigung wegen Untervermietung an Touristen?

Gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB rechtfertigt eine unerlaubte Überlassung des Mietgebrauchs an Dritte eine außerordentliche fristlose Kündigung des Vertrages. Eine reguläre Erlaubnis zur Untervermietung nach § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB umfasst dabei nicht die tage- oder wochenweise Vermietung an Touristen. Kommt es zu einer unbefugten Gebrauchsüberlassung, kann diese auch ohne eine vorherige Abmahnung zu einem schnellen Vertragsende führen, sofern der Vorfall als ein besonders schwerwiegender Vertragsverstoß gewertet wird.

Wie rigoros diese mietrechtlichen Vorschriften in der Praxis angewendet werden, demonstriert ein Verfahren vor dem Amtsgericht München aus dem Jahr 2020 (Az.: 473 C 20883/19). Ein Wohnungsmieter hatte seine Räumlichkeiten unstreitig in den Monaten August und September 2019 insgesamt zehnmal an Feriengäste überlassen. Die Vermieterin reagierte auf diese gewerbsmäßige Nutzung unverzüglich und sprach am 11. Oktober 2019 die fristlose Kündigung aus. Nach einer summarischen Prüfung der Fakten durch das Gericht stand fest, dass dieser drastische Schritt rechtlich voraussichtlich vollkommen wirksam war und das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung beendete.

Eine summarische Prüfung bedeutet: Das Gericht bewertet den Sachverhalt nur überschlägig, ohne eine vollständige Hauptverhandlung mit Beweisaufnahme durchzuführen. Das Ergebnis ist daher keine endgültige richterliche Entscheidung, sondern eine vorläufige Einschätzung der Rechtslage.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine mietvertragliche Erlaubnis zur Untervermietung oder zur Einrichtung einer Wohngemeinschaft umfasst nicht die wiederholte, kurzfristige Überlassung der Wohnung an wechselnde Feriengäste.
  2. Die unbefugte, fortgesetzte Überlassung von Wohnraum an Touristen stellt insbesondere bei bestehenden kommunalen Zweckentfremdungsverboten einen derart schweren Vertragsverstoß dar, dass eine außerordentliche fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt ist.
  3. Ein nach einer wirksamen fristlosen Kündigung erklärtes Mieterhöhungsverlangen führt nicht zum Fortbestand des beendeten Mietvertrags, sondern ist rechtlich als Angebot auf Abschluss eines neuen Mietverhältnisses zu geänderten Konditionen umzudeuten.
Infografik: Die mietvertragliche Erlaubnis zur Untervermietung oder WG-Gründung deckt keine kurzfristige Touristenvermietung ab; bei Verstößen droht die fristlose Kündigung ohne Abmahnung.
Touristenvermietung kann schnell zur Kündigung führen

Ist die Kündigung wegen Untervermietung ohne Abmahnung zulässig?

Nach dem Gesetz ist eine vorherige Abmahnung bei einer Pflichtverletzung nach § 543 Abs. 3 BGB entbehrlich, wenn erhebliche Umstände vorliegen, die den Vertragsverstoß als besonders schwerwiegend erscheinen lassen. Insbesondere kurze, gewerbsmäßige Untervermietungen über Online-Portale gelten bei einer fehlenden Genehmigung als eine massive Rechtsverletzung. Dem Vermieter ist die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung unter diesen Umständen meist nicht zuzumuten, weshalb der sofortige Rauswurf erfolgen kann.

Dieses Maß an Konsequenz zeigte sich bei der gerichtlichen Bewertung der nachgewiesenen Touristenvermietungen sehr deutlich. Der zuständige Richter stufte die zehn Buchungen innerhalb von nur zwei Monaten als einen extrem gravierenden Pflichtverstoß ein. Erschwerend kam für den Bewohner hinzu, dass die gesellschaftliche Problematik rund um Portale wie Airbnb bereits ab 2016 und spätestens 2018 weitreichend in der Presse diskutiert und von der Stadt München strikt eingedämmt wurde. Als der betroffene Mann den Vertrag im Jahr 2018 unterschrieb, durfte er keinesfalls von einer stillschweigenden Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Touristenvermietung ausgehen. Selbst der Einwand des Bewohners, die Kündigung sei zu unbestimmt formuliert, da darin auch über 35 Vorfälle aus einer vollkommen anderen Wohnung aufgelistet waren, blieb erfolglos. Die zehn unstreitigen Fälle aus dem betreffenden Objekt reichten für das Gericht völlig aus, um die harte Konsequenz auch ohne vorwarnende Abmahnung zu untermauern.

Eine Abmahnung nach § 543 Abs. 3 BGB war daher entbehrlich, denn zur bloßen unbefugten Gebrauchsüberlassung an einen Dritten waren somit weitere erhebliche Umstände hinzugetreten, die den Vertragsverstoß als besonders schwerwiegend erscheinen lassen. – so das Amtsgericht München

Ein fehlerhaftes Kündigungsschreiben schützt nicht vor dem Rauswurf: Selbst wenn der Vermieter darin Vorfälle aus einer falschen Wohnung auflistet, reicht es aus, wenn die tatsächlichen Verstöße für das betreffende Mietobjekt eindeutig belegt sind. Mieter sollten sich daher nicht darauf verlassen, formale Fehler in der Kündigung als Verteidigung zu nutzen.

Praxis-Hinweis:

Viele Mieter glauben fälschlicherweise, der Vermieter müsse bei Vertragsverstößen erst abmahnen, bevor er kündigen darf. Bei der kurzfristigen Vermietung an Touristen über Online-Portale werten Gerichte den Vertrauensbruch jedoch regelmäßig als so gravierend, dass eine fristlose Kündigung auch ohne vorherige Warnung wirksam ist. Wer seine Wohnung gewerbsmäßig auf entsprechenden Plattformen anbietet, riskiert daher den sofortigen Verlust der Wohnung.

Darf der Mieter die Wohnung als WG oder für Touristen nutzen?

Rechtlich setzt eine Wohngemeinschaft zwingend voraus, dass mindestens zwei Personen ohne eine familiäre Lebensgemeinschaft dauerhaft zusammenwohnen und gemeinsam wirtschaften. Selbst wenn ein Mietvertrag die Gründung einer WG erlaubt oder die Zustimmung zur Raumüberlassung nach § 553 BGB regelt, legitimiert dies keine ständig wechselnde Überlassung an Feriengäste. Für einen Immobilieneigentümer ist die kurzfristige Fremdenbeherbergung im normalen Mietshaus schon wegen einer deutlich erhöhten Abnutzung und der massiven Belastung der Nachbarschaft nicht zumutbar.

Mit der Konstruktion einer Wohngemeinschaft versuchte der Betroffene vor dem Amtsgericht seinen eigenen Fall zu retten. Er berief sich auf Ziffer 10 seines Vertrages, die eine Untervermietung unter den Voraussetzungen des Paragraphen 553 BGB zuließ, und behauptete, bei Beginn der Anmietung sei die Ausrichtung als WG explizit besprochen worden. Der Richter lehnte diese Verteidigungslinie strikt ab. Eine dauerhafte und ständig wechselnde Vermietung an Urlauber habe mit dem Wesen einer WG nichts gemeinsam. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellte das Gericht klar, dass selbst eine generelle Erlaubnis nur Aufenthalte von einer gewissen Dauer umfasse. Zuletzt scheiterte das Vorgehen des Mieters auch an der geltenden Zweckentfremdungssatzung der Landeshauptstadt München – einer kommunalen Vorschrift, die es verbietet, Wohnraum für andere Zwecke als das dauerhafte Wohnen zu nutzen. Nach dieser Regelung war die vorübergehende Nutzung als Fremdenbeherbergung an diesem Ort gesetzlich verboten.

Zudem ist dem Vermieter eine immer laufend wechselnde Unterbringung verschiedener Touristen nicht zumutbar, denn diese ist regelmäßig mit erheblichen Beeinträchtigungen verbunden und bedingt eine erhöhte Abnutzung der Wohnung sowie einer gesteigerten Beeinträchtigung der Nachbarn. – so das Amtsgericht München

Neben dem Mietrecht droht Ärger mit der Gemeinde: Viele Großstädte verbieten die touristische Nutzung über Zweckentfremdungssatzungen und verhängen Bußgelder bis zu 500.000 Euro. Wer seine Wohnung auf Portalen wie Airbnb inseriert, sollte vorab die lokale Zweckentfremdungssatzung prüfen – ein Verstoß dagegen liefert dem Vermieter ein zusätzliches Argument für die Kündigung.

Achtung Falle:

Ein weit verbreiteter Irrtum ist der Glaube, eine im Mietvertrag erlaubte WG-Gründung oder eine allgemeine Untervermietungserlaubnis decke auch die tage- oder wochenweise Überlassung an Feriengäste ab. Gerichte werten ein ständiges Kommen und Gehen von Touristen nicht als Wohngemeinschaft, sondern als gewerbliche Fremdenbeherbergung. Eine solche Klausel im Vertrag bietet dem Mieter in diesem Fall keinen Schutz vor der fristlosen Kündigung.

Wie erfolgt die Kostenentscheidung nach einem Vergleich?

Endet ein juristischer Streit durch einen Vergleich – also eine Einigung, bei der beide Seiten etwas nachgeben, um den Prozess zu beenden – und übertragen die Parteien die Kostenfrage dem Gericht, fällt dieses den Beschluss nach § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Das bedeutet konkret: Das Gericht schätzt ab, wer den Prozess bei einer Fortführung voraussichtlich verloren hätte, und legt dieser Partei die Kosten auf. Die Gebühren für die Einigung selbst werden in solchen Situationen meist gegeneinander aufgehoben – das heißt, jede Seite trägt ihren eigenen Anteil und muss der anderen nichts erstatten.

Diese prozessuale Trennung prägte das abschließende Vorgehen in diesem Rechtsstreit, nachdem die Parteien am 26. Mai 2020 eine außergerichtliche Lösung protokolliert hatten. Sie vereinbarten die Fortsetzung des Mietverhältnisses zu geänderten finanziellen Konditionen und schlossen eine Kostenteilung nach § 98 ZPO kategorisch aus. Das bedeutet: Normalerweise trägt bei einem Vergleich jede Seite ihre eigenen Kosten oder die Gerichtskosten werden hälftig geteilt. Hier aber sollte das Gericht über die Kosten entscheiden – und da die gerichtliche Prüfung ergab, dass die Räumungsklage voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre, musste der unterlegene Mieter die gesamten regulären Gerichtskosten an die Staatskasse entrichten.

Warum scheiterte die WG-Argumentation?

Besondere Beachtung fand in der Endabrechnung ein Detail aus dem laufenden Verfahren: Die Eigentümerseite hatte im Januar sowie im Mai 2020 offizielle Mieterhöhungsverlangen verschickt. Während der Bewohner darin das Aufleben des alten Mietvertrages sehen wollte, urteilte das Gericht völlig anders. Die Schreiben wurden nach § 140 BGB juristisch umgedeutet. Das bedeutet: Wenn eine Willenserklärung in der ursprünglich beabsichtigten Form unwirksam ist, kann sie als ein anderes, wirksames Rechtsgeschäft gelten – sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind. So galten die Mieterhöhungsverlangen nach der rechtmäßigen Kündigung als Angebot auf einen neuen Vertragsabschluss zu einer erhöhten Miete. Weil der Mann genau dieses Angebot während der Verhandlung annahm, um in der Immobilie bleiben zu können, teilte das Gericht lediglich die reinen Vergleichskosten fair auf, beließ die schwere Last der Prozesskosten aber bei der Partei, die den Konflikt in München durch ihr Verhalten verursacht hatte.

Was bedeutet das Urteil für Mieter?

Das Amtsgericht München (Az.: 473 C 20883/19) ist eine erstinstanzliche Entscheidung und bindet andere Gerichte formal nicht. Dennoch zeigt das Urteil deutlich, wie konsequent Amtsgerichte bei gewerblicher Kurzzeitvermietung vorgehen: Bereits zehn nachgewiesene Buchungen innerhalb von zwei Monaten genügten für die fristlose Kündigung ohne Abmahnung – und der Mieter musste trotz anschließendem Vergleich die vollen Prozesskosten tragen.

Mieter sollten jede Form der tageweisen Vermietung an Touristen unterlassen, selbst wenn ihr Mietvertrag eine allgemeine Untervermietungserlaubnis oder eine WG-Klausel enthält. Wer legal untervermieten will, holt sich vorab die ausdrückliche schriftliche Erlaubnis des Vermieters für genau diese Nutzungsart. Im Kündigungsfall lohnt sich der sofortige Gang zum Fachanwalt für Mietrecht, um innerhalb der Klagefrist von drei Wochen die besten Konditionen für einen möglichen Vergleich auszuhandeln.

Was sollten betroffene Mieter jetzt tun?

Wer aktuell seine Wohnung oder einzelne Zimmer tageweise an Touristen vermietet, sollte dies sofort beenden. Gerichte werten bereits wenige nachgewiesene Vermietungen als so schweren Vertragsverstoß, dass der Vermieter ohne jede Vorwarnung fristlos kündigen darf. Wer bereits eine Kündigung erhalten hat, muss innerhalb von drei Wochen Räumungsklage vor dem zuständigen Amtsgericht erheben oder anwaltlich prüfen lassen, ob ein Vergleich mit geänderten Konditionen realistisch ist – andernfalls droht die zwangsweise Räumung.


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Vermieter lauern oft regelrecht auf solche Verstöße, um unliebsame Altmieter mit günstigen Verträgen loszuwerden. In der Realität verlassen sie sich selten auf bloße Vermutungen, sondern engagieren Detektive oder Testbucher, um gerichtsfeste Beweise wie Screenshots und Gästebewertungen zu sichern. Wer hier unvorsichtig agiert, liefert dem Vermieter die Kündigung auf dem Silbertablett.

Betroffene sollten bei einer Entdeckung keinesfalls versuchen, die Sache mit Schutzbehauptungen wie einer angeblichen Wohngemeinschaft gesundzubeten. In dieser Situation hilft meist nur noch Schadensbegrenzung durch einen schnellen Aufhebungsvertrag, um eine teure Räumungsklage abzuwenden. Ein geordneter Auszug mit Übergangsfrist ist am Ende immer noch besser als der plötzliche Rauswurf per Gerichtsvollzieher.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf mir der Vermieter wegen Airbnb-Vermietung fristlos ohne Abmahnung kündigen?

Ja, bei wiederholter Airbnb-Vermietung kann der Vermieter fristlos ohne vorherige Abmahnung kündigen. Die kurzfristige Überlassung an wechselnde Touristen ist regelmäßig eine unbefugte Gebrauchsüberlassung an Dritte und fällt unter § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB.

Eine Abmahnung nach § 543 Abs. 3 BGB ist entbehrlich, wenn der Verstoß besonders schwer wiegt und dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Gerichte bewerten eine gewerbsmäßige oder fortgesetzte Airbnb-Nutzung oft als solchen schweren Vertrauensbruch, weil die Wohnung nicht nur anders genutzt, sondern planmäßig an ständig wechselnde Gäste überlassen wird. Mehrere nachgewiesene Buchungen in kurzer Zeit reichen dabei häufig aus, um die fristlose Kündigung zu tragen.

Eine allgemeine Erlaubnis zur Untervermietung oder eine WG-Klausel schützt davor meist nicht, wenn tatsächlich Touristen kurzfristig beherbergt werden. Auch formale Einwände gegen das Kündigungsschreiben helfen nicht, wenn die maßgeblichen Verstöße für die Wohnung belegt sind; nach Zugang einer Kündigung läuft regelmäßig die dreiwöchige Klagefrist.


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Gilt meine Untervermietungserlaubnis auch für kurzzeitige Touristenvermietung?

Nein, eine allgemeine Untervermietungserlaubnis deckt die tage- oder wochenweise Vermietung an Touristen nicht ab. Eine solche Nutzung gilt rechtlich nicht als normale Untervermietung, sondern als kurzfristige Fremdenbeherbergung, oft mit gewerblichem Charakter.

Der Grund liegt in § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB, der nur eine Untervermietung an Dritte für einen gewissen Zeitraum und bei berechtigtem Interesse erfasst. Ständig wechselnde Feriengäste über Plattformen wie Airbnb erfüllen dieses Modell gerade nicht, weil der Zweck nicht das dauerhafte Wohnen, sondern die kurzfristige Beherbergung ist. Deshalb schützt die Formulierung „Untervermietung erlaubt“ den Mieter nicht vor einer Kündigung, wenn tatsächlich Touristen ein- und ausziehen. Hinzu kommt, dass Gerichte die damit verbundene stärkere Belastung des Hauses und die erhöhte Abnutzung regelmäßig als gewichtige Vertragsverletzung bewerten.

Nur wenn der Mietvertrag ausdrücklich auch die „kurzzeitige Fremdenbeherbergung“, „Feriengäste“ oder eine vergleichbare Nutzung erlaubt, kann etwas anderes gelten. Fehlt eine solche klare Erlaubnis, bleibt die touristische Kurzzeitvermietung rechtlich riskant.


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Brauche ich für Airbnb zusätzlich eine Genehmigung wegen Zweckentfremdung?

JA, in vielen Städten brauchen Sie für Airbnb neben der Erlaubnis des Vermieters zusätzlich eine Genehmigung nach der örtlichen Zweckentfremdungssatzung. Ohne diese öffentliche Erlaubnis kann die kurzfristige Vermietung an Touristen rechtswidrig sein.

Der Grund ist, dass Gemeinden Wohnraum häufig durch Zweckentfremdungsverbote schützen und die Nutzung als Ferienwohnung oder für wechselnde Gäste nur in engen Grenzen zulassen. Wer seine Wohnung über Airbnb anbietet, bewegt sich daher nicht nur im Mietrecht, sondern auch im öffentlichen Recht der Stadt oder Gemeinde. Fehlt die behördliche Genehmigung, drohen Bußgelder; in besonders strengen Satzungen können diese erheblich ausfallen. Zugleich verschärft ein solcher Verstoß das Risiko gegenüber dem Vermieter, weil er einen zusätzlichen Kündigungsgrund liefern kann.

Ob eine Genehmigung nötig ist, hängt vom Standort ab, weil Zweckentfremdungsregeln kommunal geregelt werden und sich von Stadt zu Stadt unterscheiden. In manchen Orten ist nur eine gelegentliche Vermietung zulässig, in anderen braucht jede touristische Nutzung eine ausdrückliche Ausnahme. Prüfen Sie deshalb vor dem Inserat die Website Ihrer Stadtverwaltung und die aktuelle Zweckentfremdungssatzung.


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Reicht eine WG-Klausel im Mietvertrag für wechselnde Feriengäste?

Nein, eine WG-Klausel schützt nicht vor der Kündigung, wenn Sie die Wohnung nur tage- oder wochenweise an wechselnde Feriengäste überlassen. Gerichte werten solche Buchungen regelmäßig nicht als Wohngemeinschaft, sondern als kurzfristige Fremdenbeherbergung oder gewerbliche Nutzung.

Eine Wohngemeinschaft setzt rechtlich ein dauerhaftes Zusammenwohnen und ein gemeinsames Wirtschaften mehrerer Personen voraus, nicht nur einen vorübergehenden Aufenthalt. Wer über Airbnb oder ähnliche Plattformen ständig neue Urlauber aufnimmt, erfüllt dieses Leitbild gerade nicht, selbst wenn der Mietvertrag allgemein Untervermietung oder eine WG erlaubt. Die Klausel deckt deshalb nur Nutzungen ab, die ihrem Charakter nach noch mit dem Wohnen in einer festen Gemeinschaft vereinbar sind. Bei Feriengästen fehlt es an dieser Dauer und an einem echten gemeinsamen Haushalt, weshalb Vermieter hierin eine unbefugte Gebrauchsüberlassung sehen können.

Besonders deutlich wird das, wenn die WG-Behauptung nur dazu dienen soll, eine tatsächlich touristische Vermietung zu verschleiern. Dann hilft die Klausel weder gegen eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB noch gegen kommunale Zweckentfremdungsregeln. Nur wenn es tatsächlich um eine echte, dauerhafte Wohngemeinschaft geht, kann die Vertragsklausel greifen.


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Kann ich eine Kündigung abwenden, wenn ich das Inserat sofort lösche?

NEIN, das nachträgliche Löschen des Inserats macht die fristlose Kündigung nicht automatisch rückgängig. Mit dem Zugang einer wirksamen außerordentlichen Kündigung nach § 543 BGB endet das Mietverhältnis sofort, wenn der Verstoß schwer genug ist.

Das spätere Entfernen des Angebots beseitigt den bereits eingetretenen Vertragsverstoß nicht mehr. Der Vermieter muss eine einmal eingetretene schwere Pflichtverletzung nicht als erledigt ansehen, nur weil das Inserat später verschwindet. Entscheidend ist, dass die unerlaubte Kurzzeitvermietung schon durchgeführt oder jedenfalls nach außen angeboten wurde und damit das Vertrauen nachhaltig erschüttert ist. Untätig bleiben ist deshalb riskant, weil die Kündigung nicht durch bloßes Löschen „heilt“.

Praktisch bleibt oft nur, sehr schnell rechtlichen Rat einzuholen und innerhalb der Frist auf eine Lösung hinzuarbeiten. Wer bereits eine Kündigung erhalten hat, sollte die dreiwöchige Räumungsklagefrist ernst nehmen, weil dort ein Vergleich mit geänderten Konditionen noch realistisch verhandelt werden kann.


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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


AG München – Az.: 473 C 20883/19 – Beschluss vom 27.05.2020




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