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Kündigung Wohnraummietvertrag – regelmäßige lautstarke nächtliche Musik aus Mieterwohnung

In Lemgo musste eine Studentin ihre Wohnung räumen, weil sie lautstark Partys feierte und die Hauseingangstür verschloss – zum Ärger der Nachbarn und Entsetzen der Vermieter. Das Amtsgericht gab den Vermietern Recht und setzte eine Räumungsfrist bis zum 7. März 2024 fest. Der Fall zeigt, dass rücksichtsloses Verhalten und Missachtung von Brandschutzvorschriften schwerwiegende Konsequenzen haben können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Lemgo
  • Datum: 17.01.2024
  • Aktenzeichen: 18 C 304/23
  • Verfahrensart: Räumungsklage
  • Rechtsbereiche: Mietrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Vermieter der Wohnung im ersten Obergeschoss rechts in dem Objekt in Lemgo. Sie argumentieren, dass die Beklagte den Hausfrieden durch nächtlichen Lärm und das Verschließen der Hauseingangstür gegen ihren Willen massiv stört. Trotz erfolgter Abmahnungen setze die Beklagte das störende Verhalten fort.
  • Beklagte: Die Mieterin der Wohnung, die die Vorwürfe der Störung des Hausfriedens bestreitet und behauptet, keine Klageerwiderung aufgrund eines Fristversäumnisses einreichen zu können.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Kläger kündigten das Mietverhältnis mit der Beklagten in Lemgo aufgrund massiver Störungen des Hausfriedens. Es wurde eine fristlose Kündigung ausgesprochen, gestützt auf zahlreiche Beschwerden über nächtlichen Lärm und eine gefährliche Blockade des Fluchtwegs durch das Abschließen der Hauseingangstür.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage, ob die Außerordentliche Kündigung aufgrund der behaupteten Störungen des Hausfriedens gerechtfertigt ist und ob das verspätete Vorbringen der Beklagten im Prozess berücksichtigt werden sollte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht entschied, dass die Klage der Vermieter begründet ist und verurteilte die Beklagte zur Räumung der Wohnung und zur Zahlung von Schadensersatz für Anwaltskosten in Höhe von 766,36 Euro.
  • Begründung: Die außerordentliche Kündigung der Kläger war rechtmäßig, da die Beklagte trotz Abmahnungen den Hausfrieden durch wiederholtes nächtliches Lärmen nachhaltig störte. Das Gericht wies die verspäteten Einwendungen der Beklagten als unbegründet zurück, da keine schlüssige Erklärung für das verspätete Vorbringen erfolgte.
  • Folgen: Die Beklagte muss die Wohnung bis zum 07.03.2024 räumen und die Anwaltskosten erstatten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei die Beklagte unter bestimmten Sicherheitsleistungen die Vollstreckung abwenden kann.

Kündigung des Mietvertrags: Lärmbelästigung und Mieterrechte im Fokus

Die Kündigung eines Wohnraummietvertrags kann oft komplexe rechtliche Fragen aufwerfen, insbesondere wenn es um nächtliche Lärmbelästigungen geht. Störendes Verhalten, wie das Spielen hörbarer Musik in den Ruhezeiten, kann nicht nur die Nachbarschaft beeinträchtigen, sondern auch zu einer Mieterbeschwerde führen. Mieterrechte müssen gewahrt bleiben, während auch Vermieterpflichten, wie die Gewährleistung von Lärmschutz, beachtet werden müssen.

Häufige Ruhestörungen können die Miete mindern, und in bestimmten Fällen kann sogar die Wohnraumkündigung im Raum stehen. Umso wichtiger ist es, ein Lärmprotokoll zu führen und gegebenenfalls eine Abmahnung auszusprechen, bevor drastische rechtliche Schritte eingeleitet werden. Im Folgenden wird ein konkreter Fall betrachtet, der diese Thematik aufgreift und analysiert.

Der Fall vor Gericht


Ruhestörung und Brandschutz – Studentin muss Mietwohnung räumen

Mieter Streit über Lärmbelästigung
(Symbolfoto: Flux gen.)

Ein Mietverhältnis in Lemgo endete durch eine außerordentliche Kündigung, nachdem eine Studentin wiederholt den Hausfrieden gestört hatte. Das Amtsgericht Lemgo gab der Räumungsklage der Vermieter statt und gewährte der Mieterin eine Räumungsfrist bis zum 7. März 2024.

Dauerhafte Lärmbelästigung und verschlossene Fluchtwege

Die Mieterin bewohnte seit Februar 2021 eine Ein-Zimmer-Wohnung mit Küchenzeile und Bad im ersten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses in Lemgo. Die monatliche Miete belief sich auf 420 Euro inklusive Nebenkosten. Nach Darstellung der Vermieter drang aus der Wohnung „fast täglich“ und besonders nachts Lärm. Andere Hausbewohner beschwerten sich mehrfach über Geschrei und Musik. Zusätzlich verschloss die Mieterin gegen den Willen der Vermieter regelmäßig die Hauseingangstür, was im Brandfall die Flucht der Nachbarn behindert hätte.

Erfolglose Abmahnungen führten zur fristlosen Kündigung

Die Vermieter sprachen im August 2023 zwei Abmahnungen aus, die jedoch keine Verhaltensänderung bewirkten. Am 5. September 2023 kündigten sie das Mietverhältnis fristlos. Das Gericht bewertete die Lärmbelästigungen und das Verschließen der Hauseingangstür als nachhaltige Störung des Hausfriedens. Die Mieterin hatte die Vorwürfe erst in der mündlichen Verhandlung bestritten. Diese verspätete Stellungnahme wies das Gericht zurück, da die Beklagte ihre frühere Untätigkeit nicht ausreichend entschuldigen konnte.

Gericht gewährt kurze Räumungsfrist für Studentin

Bei der Bemessung der Räumungsfrist wog das Gericht die Interessen beider Parteien ab. Einerseits bestand wegen der anhaltenden Störungen ein erhebliches Interesse der Vermieter an einem schnellen Auszug. Andererseits berücksichtigte das Gericht die Situation der Beklagten als Studentin und die schwierige Lage auf dem Wohnungsmarkt in Lemgo. Das Gericht setzte daher eine Räumungsfrist bis zum 7. März 2024 fest.

Mieterin muss Anwaltskosten tragen

Neben der Räumungsverpflichtung muss die Mieterin auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Vermieter in Höhe von 766,36 Euro übernehmen. Das Gericht begründete dies damit, dass die Mieterin durch ihr vertragswidriges Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben hatte. Die Beklagte trägt zudem sämtliche Kosten des Rechtsstreits.


Die Schlüsselerkenntnisse


Wiederholte nächtliche Ruhestörungen und die Behinderung von Fluchtwegen rechtfertigen eine fristlose Kündigung, wenn der Mieter sein Verhalten trotz mehrfacher Abmahnungen nicht ändert. Auch als Student mit schwieriger Wohnungssituation muss man bei fortgesetzten Verstößen gegen den Hausfrieden mit einer Räumung rechnen. Entscheidend ist dabei, dass Vermieter die Störungen dokumentieren und zunächst abmahnen, bevor sie kündigen. Eine zu späte Verteidigung gegen die Vorwürfe im Prozess wird vom Gericht nicht mehr berücksichtigt.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Mieter müssen Sie nach einer Abmahnung wegen Lärmbelästigung oder anderer Störungen des Hausfriedens Ihr Verhalten sofort und dauerhaft ändern, sonst riskieren Sie die fristlose Kündigung. Vermieter sollten Beschwerden über Ruhestörungen und andere Verstöße gegen die Hausordnung sorgfältig dokumentieren und den störenden Mieter zunächst schriftlich abmahnen. Bei Erhalt einer Räumungsklage ist es zwingend erforderlich, sich innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist zu verteidigen – ein späteres Bestreiten der Vorwürfe wird nicht mehr berücksichtigt.


Benötigen Sie Hilfe?

Bei Mietstreitigkeiten wegen Ruhestörungen oder anderen Verstößen gegen die Hausordnung steht für Sie als Mieter oder Vermieter viel auf dem Spiel. Unsere erfahrenen Anwälte kennen die rechtlichen Anforderungen an Abmahnungen, Kündigungen und deren Fristen genau und unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte frühzeitig zu sichern. Ein persönliches Gespräch kann entscheidend sein, um die richtigen Schritte einzuleiten und kostspielige Fehler zu vermeiden. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ab wann können Reisende Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude fordern?

Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreude besteht nach § 651n Abs. 2 BGB, wenn die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wurde.

Voraussetzungen für den Anspruch

Die Erheblichkeitsschwelle ist überschritten, wenn die Reisemängel eine Preisminderung von mindestens 50 Prozent rechtfertigen. Eine Vereitelung liegt vor, wenn der Reiseantritt gar nicht möglich war.

Der Anspruch setzt voraus, dass es sich um eine Pauschalreise handelt. Dies bedeutet, dass mindestens zwei verschiedene Reiseleistungen wie Flug und Hotel oder Hotel und Ausflüge bei einem Reiseveranstalter gebucht wurden.

Typische Beispiele für erhebliche Beeinträchtigungen

Wenn Sie eine der folgenden Situationen erleben, können Sie einen Schadenersatzanspruch geltend machen:

  • Eine Familie erkrankte durch verschmutztes Meerwasser an schwerem Brechdurchfall und konnte eine Woche lang den Strand nicht nutzen
  • Eine Reisende verstauchte sich den Knöchel durch eine nicht erkennbare Stolperfalle im Hotel und musste den gesamten Urlaub einen Gips tragen
  • Schimmel im Zimmer oder eine stark verdreckte Unterkunft

Geltendmachung des Anspruchs

Der Reisemangel muss sofort bei der örtlichen Reiseleitung angezeigt werden. Wenn Sie Ihre Reise nach dem 1. Juli 2018 gebucht haben, haben Sie zwei Jahre Zeit, um den Schadenersatzanspruch geltend zu machen.

Die Dokumentation der Mängel ist wichtig. Fotografieren Sie die Mängel und notieren Sie sich die Kontaktdaten von anderen betroffenen Reisenden.

Nach dem neuen Reiserecht seit Juli 2018 muss der Reiseveranstalter den Schaden nicht mehr verschuldet haben. Der Anspruch besteht unabhängig von weiteren Gewährleistungsansprüchen wie Minderung oder Rückzahlung des Reisepreises.


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Welche Höhe kann die Entschädigung für vertane Urlaubszeit erreichen?

Die Entschädigung für vertane Urlaubszeit orientiert sich primär am Reisepreis und den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die üblichen Entschädigungsbeträge liegen zwischen 25 und 75 Euro pro verlorenen Urlaubstag.

Bemessungsfaktoren für die Entschädigungshöhe

Der konkrete Entschädigungsbetrag richtet sich nach mehreren Faktoren. Besonders relevant sind dabei das Verschulden des Veranstalters und der gezahlte Reisepreis. Das persönliche Einkommen des Reisenden spielt hingegen keine Rolle bei der Bemessung der Entschädigungshöhe.

Besondere Umstände

Bei besonderen Umständen können die Gerichte auch höhere Entschädigungen zusprechen. Wenn beispielsweise eine Reise sehr kurzfristig abgesagt wird oder es sich um eine besondere Destination handelt, kann die Entschädigung bis zu 75 Prozent des Reisepreises betragen.

Rechtliche Grundlagen der Bemessung

Die Entschädigung basiert auf § 651n BGB, der eine angemessene Entschädigung in Geld für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit vorsieht. Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn die Reisemängel eine Preisminderung von mindestens 50 Prozent rechtfertigen.

Praktische Beispiele

Bei einer normalen Pauschalreise wird bei kompletter Vereitelung meist ein Betrag in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises als angemessen angesehen. In Ausnahmefällen, etwa bei einer Hochzeitsreise oder anderen nicht nachholbaren Sonderreisen, kann die Entschädigung sogar bis zu 100 Prozent des Reisepreises erreichen.


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Wie müssen Reisende ihre Ansprüche auf Schadenersatz geltend machen?

Bei Reisemängeln während einer Pauschalreise ist eine unverzügliche Mängelanzeige vor Ort zwingend erforderlich. Der Reiseveranstalter muss die Möglichkeit erhalten, bestehende Mängel zu beheben.

Dokumentation der Mängel

Die Beweissicherung vor Ort ist entscheidend. Dazu gehören:

  • Fotografien oder Videos der Mängel
  • Schriftliche Bestätigung der Mängelanzeige vom Veranstalter
  • Aussagen von Zeugen

Fristen und formale Geltendmachung

Seit Juli 2018 haben Reisende zwei Jahre Zeit, ihre Ansprüche geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem vertraglich vereinbarten Reiseende. Ein schriftlicher Antrag auf Schadenersatz muss direkt an den Reiseveranstalter gerichtet werden – nicht an das Reisebüro.

Inhalt der Anspruchsstellung

Der schriftliche Antrag muss präzise Angaben enthalten:

  • Buchungsnummer und Reisezeitraum
  • Detaillierte Beschreibung der aufgetretenen Mängel
  • Zeitpunkt und Dauer der Beeinträchtigungen
  • Dokumentation der Mängelanzeige vor Ort

Die Verjährungsfrist wird gehemmt, solange Verhandlungen mit dem Reiseveranstalter laufen. Bei einer Ablehnung der Ansprüche durch den Veranstalter läuft die Frist weiter.

Bei immateriellen Schäden wie entgangener Urlaubsfreude muss die Beeinträchtigung erheblich sein. Als Richtwert gilt eine Minderung von mindestens 50 Prozent des Reisewertes. Die Höhe des Schadenersatzes richtet sich nach den individuellen Umständen des Einzelfalls.


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Welche Änderungen der Reiseleistung gelten als erheblich?

Eine Änderung der Reiseleistung gilt als erheblich, wenn sie das Interesse des Reisenden an der vereinbarten Leistungserbringung mehr als nur geringfügig beeinträchtigt.

Zeitliche Änderungen

Während Sie Flugzeitverschiebungen von bis zu vier Stunden hinnehmen müssen, stellt die Verschiebung des Reisebeginns oder -endes um einen ganzen Tag bereits eine erhebliche Änderung dar. Bei einer solchen Verschiebung können Sie kostenfrei vom Reisevertrag zurücktreten.

Änderungen des Reiseziels und der Sehenswürdigkeiten

Der Wegfall bedeutender Sehenswürdigkeiten, die im Reiseprogramm fest eingeplant waren, stellt eine erhebliche Änderung dar. Wenn beispielsweise bei einer China-Rundreise der Besuch der Verbotenen Stadt oder des Platzes des Himmlischen Friedens entfällt, berechtigt dies zum kostenfreien Rücktritt.

Änderungen der Beförderung

Als erheblich gelten folgende Änderungen:

  • Die Änderung der gebuchten Beförderungsklasse, etwa von Premium Economy auf Economy Class
  • Der Wechsel von einem Direktflug zu einem Flug mit Zwischenstopp
  • Die Verlegung des Abflughafens in eine andere Region

Änderungen der Unterkunft

Ein Hotelwechsel ist nur dann keine erhebliche Änderung, wenn das Ersatzhotel in räumlicher Nähe zum ursprünglich gebuchten Hotel liegt und in Kategorie, Ausstattung, Lage und Standard gleichwertig ist. Weicht das Ersatzhotel in einem dieser Punkte deutlich ab, liegt eine erhebliche Änderung vor.

Die Erheblichkeit einer Änderung bemisst sich auch danach, ob sie den Gesamtcharakter der Reise verändert. Wenn Sie eine Rundreise gebucht haben und wichtige Stationen entfallen oder in ihrer Reihenfolge grundlegend geändert werden, liegt eine erhebliche Änderung vor.

Bei einer erheblichen Änderung steht Ihnen nicht nur der kostenfreie Rücktritt zu, sondern Sie können auch eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreude verlangen. Die Höhe der Entschädigung kann bis zu 75 Prozent des Reisepreises betragen, insbesondere wenn die Änderung kurz vor Reisebeginn erfolgt.


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Welche Beweise sollten Reisende für Schadenersatzansprüche sichern?

Eine sorgfältige Dokumentation der Reisemängel ist für die erfolgreiche Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen entscheidend. Die Beweislast für den Mangel, das Abhilfeverlangen und die Mängelanzeige liegt bei den Reisenden.

Unverzügliche Mängelanzeige

Wenn Sie einen Mangel feststellen, müssen Sie diesen sofort beim Reiseveranstalter oder dessen Vertretung vor Ort anzeigen. Lassen Sie sich die Mängelanzeige schriftlich bestätigen, da eine unterlassene Mängelrüge zum Ausschluss von Schadenersatzansprüchen führen kann.

Fotodokumentation und Zeugenaussagen

Erstellen Sie eine lückenlose Beweisdokumentation durch:

  • Fotos und Videos der Mängel
  • Schriftliche Bestätigungen von Mitreisenden
  • Ärztliche Atteste bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen
  • Schriftverkehr mit der Reiseleitung

Aufbewahrung wichtiger Unterlagen

Bewahren Sie sämtliche reisebezogenen Dokumente auf:

  • Buchungsbestätigung und Reisevertrag
  • Hotelrechnungen
  • Belege für Ersatzleistungen
  • Korrespondenz mit dem Reiseveranstalter

Fristen und formale Anforderungen

Die Ansprüche können seit Juli 2018 bis zu zwei Jahre nach dem Urlaub geltend gemacht werden. Bei der Dokumentation der Mängel ist besondere Sorgfalt geboten, da sich viele Beeinträchtigungen im Nachhinein nur schwer nachweisen lassen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Hausfrieden

Ein rechtlich geschützter Zustand des störungsfreien Zusammenlebens in einem Mehrparteienhaus. Die Bewohner haben das Recht auf eine friedliche Nutzung ihrer Wohnungen ohne übermäßige Beeinträchtigungen durch andere Mieter. Verstöße gegen den Hausfrieden können z.B. durch anhaltende Lärmbelästigungen, aggressives Verhalten oder Missachtung der Hausordnung erfolgen. Basierend auf §§ 569, 543 BGB können schwerwiegende Störungen des Hausfriedens eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Beispiel: Regelmäßige nächtliche Partys mit lauter Musik stören den Hausfrieden.

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Außerordentliche Kündigung

Eine sofortige Beendigung des Mietverhältnisses aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der üblichen Kündigungsfristen nach § 543 BGB. Sie ist nur bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen zulässig, die eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar machen. Vor einer außerordentlichen Kündigung ist in der Regel eine Abmahnung erforderlich. Typische Gründe sind erheblicher Zahlungsverzug oder nachhaltige Störung des Hausfriedens. Im Unterschied zur ordentlichen Kündigung muss keine gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten werden.

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Räumungsklage

Ein gerichtliches Verfahren, mit dem ein Vermieter die Herausgabe der Mietwohnung durch den Mieter erzwingen kann. Grundlage ist meist eine wirksame Kündigung, nach der der Mieter die Wohnung nicht freiwillig verlässt. Das Gericht prüft die Rechtmäßigkeit der Kündigung und kann eine Räumungsfrist festsetzen. Geregelt in §§ 546, 721 ZPO. Bei erfolgreicher Klage muss der Mieter ausziehen und die Prozesskosten tragen. Wird der Räumungstitel nicht befolgt, kann eine Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher erfolgen.

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Abmahnung

Eine förmliche Aufforderung an den Mieter, ein vertragswidriges Verhalten künftig zu unterlassen. Sie ist nach § 543 Abs. 3 BGB meist Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung. Die Abmahnung muss das beanstandete Verhalten konkret beschreiben und auf mögliche Konsequenzen bei Fortsetzung hinweisen. Sie dient als letzte Warnung vor der Kündigung und gibt dem Mieter die Chance zur Verhaltensänderung. Beispiel: Abmahnung wegen wiederholter nächtlicher Ruhestörung mit Androhung der Kündigung bei weiteren Verstößen.

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Räumungsfrist

Ein vom Gericht festgelegter Zeitraum, innerhalb dessen ein Mieter nach einer Räumungsklage die Wohnung verlassen muss. Sie wird nach § 721 ZPO unter Abwägung der Interessen beider Parteien bestimmt. Dabei werden soziale Aspekte wie die Wohnungsmarktsituation und persönliche Umstände des Mieters berücksichtigt. Die Frist soll dem Mieter eine realistische Chance geben, eine neue Wohnung zu finden. Sie kann maximal ein Jahr betragen, wird aber meist deutlich kürzer angesetzt.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 546 Abs. 1 BGB: Diese Vorschrift regelt die Folgen der Beendigung eines Mietverhältnisses. Demnach ist der Mieter verpflichtet, die Mieträume nach Beendigung des Mietverhältnisses zu räumen und an den Vermieter herauszugeben. In diesem Fall haben die Kläger erfolgreich einen Räumungsanspruch wegen der Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund mehrerer Vertragsverletzungen der Beklagten geltend gemacht.
  • § 543 BGB: Dieser Paragraph beschreibt die Voraussetzungen für eine außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Ein solcher wichtiger Grund liegt vor, wenn der Mieter die vertraglichen Pflichten erheblich verletzt hat. Im vorliegenden Fall haben die Kläger die Kündigung aufgrund von wiederholtem Lärm und Störungen des Hausfriedens justified und konnten den entsprechenden wichtigen Grund nachweisen.
  • § 569 BGB: In § 569 BGB sind die besonderen Formvorschriften für die Kündigung eines Mietverhältnisses geregelt. Insbesondere muss die Kündigung schriftlich erfolgen und die Gründe müssen ausreichend dargelegt werden. Die Kläger haben nachweislich die Kündigungsform eingehalten, indem sie die Beklagte schriftlich über die außerordentliche Kündigung in Kenntnis setzten.
  • Abmahnung (Allgemeines Mietrecht): Bevor eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden kann, ist in der Regel eine vorangegangene Abmahnung notwendig, um dem Mieter die Möglichkeit zur Besserung zu geben. In diesem Fall haben die Kläger zwei Abmahnungen ausgesprochen, weil die Beklagte gegen die Ruhezeiten verstoßen hat; diese Abmahnungen sind die Voraussetzung für die rechtmäßige Kündigung.
  • § 288 BGB: Dieser Paragraph regelt die Folgen der Zahlungsverzögerung, einschließlich der Verzugszinsen. Im vorliegenden Urteil haben die Kläger auch Schadensersatz für vorgerichtliche Anwaltskosten gefordert, wozu die Beklagte Zinsen zahlen muss. Dies zeigt die finanzielle Verantwortung der Beklagten für die durch den Rechtsstreit verursachten Kosten.

Weitere Beiträge zum Thema

  • Fristlose Kündigung eines Wohnraummietvertrages wegen Lärmbelästigungen
    Das Amtsgericht Brandenburg wies die Klage einer Vermieterin ab, die aufgrund von Lärmbelästigungen durch einen Mieter eine fristlose Kündigung ausgesprochen hatte. Das Gericht befand, dass die vorgelegten Lärmprotokolle nicht ausreichend waren, um eine derart gravierende Maßnahme zu rechtfertigen. → → Lärmbelästigung und rechtliche Konsequenzen
  • Fristlose Mietvertragskündigung aufgrund wiederholter Ruhestörung durch lautes Musikhören
    Ein Mieter hörte mehrfach wöchentlich tagsüber laute Musik, was einen Schichtarbeiter im selben Gebäude erheblich störte. Das Gericht entschied, dass diese wiederholten Ruhestörungen einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen. → → Ruhestörung durch laute Musik – Kündigungsgründe
  • Fristlose Kündigung wegen Lärmbelästigung durch psychisch kranken Mieter
    Eine Vermieterin kündigte einem Mieter fristlos, da dieser durch ständige laute Auseinandersetzungen und unbefugte Untervermietung den Hausfrieden störte. Das Gericht bestätigte die Kündigung aufgrund der nachhaltigen Störungen. → → Kündigungsrecht bei psychischen Störungen
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    Ein Mieter wurde fristlos gekündigt, nachdem er mehrfach durch nächtliches Schreien und Bedrohungen gegenüber Mitmietern den Hausfrieden erheblich störte. Das Gericht sah die Kündigung als gerechtfertigt an. → → Rechtslage bei nächtlichen Ruhestörungen
  • Fristlose Mietvertragskündigung aufgrund Ruhestörungen
    Wiederholte nächtliche Ruhestörungen führten zu Abmahnungen und schließlich zur fristlosen Kündigung eines Mieters. Das Amtsgericht Essen gewährte dem Mieter jedoch eine Räumungsfrist bis zum 30.06.2023. → → Mietkündigung wegen nächtlichen Ruhestörungen

Das vorliegende Urteil

AG Lemgo – Az.: 18 C 304/23 – Urteil vom 17.01.2024


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