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Kündigungsausschluss Eigenbedarfskündigung durch Mietvertragsergänzung

Nach 45 Jahren in den eigenen vier Wänden vor die Tür gesetzt? Nicht mit dem Berliner Landgericht! Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs scheiterte, da eine alte Vertragsklausel den Mieterschutz noch immer garantierte. Auch das Argument der Wohnungsbesichtigung zog nicht – der Vermieter muss sich eben vorher überlegen, ob die Wohnung passt.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Das Urteil befasst sich mit der Frage der Wirksamkeit einer Kündigung wegen Eigenbedarfs nach einer vorherigen Mietvertragsergänzung.
  • Der Fall entstand aus einem Räumungsverfahren, in dem die Klägerin die Feststellung der Erledigung ihres Antrags anstrebte.
  • Die Schwierigkeiten lagen in der rechtlichen Bewertung der Kündigungsgründe und der Wirksamkeit der bestehenden Mietverträge.
  • Das Gericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt.
  • Die Kündigung wurde als unwirksam erachtet, weil die Mietvertragsergänzung aus 2001 den Eigenbedarf ausschloss.
  • Ein zeitlicher Abstand der Unterschriften auf der Vertragsurkunde ist für die Gültigkeit der Vereinbarung nicht entscheidend.
  • Das Gericht stellte fest, dass die Kenntnis der Beklagten von der Vereinbarung keinen Einfluss auf deren Wirksamkeit hatte.
  • Die Entscheidung hat Bedeutung für Mietverhältnisse, in denen Änderungsvereinbarungen bestehen, die Kündigungen ausschließen.
  • Mieter können sich auf solche vertraglichen Vereinbarungen berufen, um sich gegen Eigenbedarfskündigungen zur Wehr zu setzen.
  • Die Klägerin muss die Kosten des Prozesses tragen, was die finanziellen Folgen einer erfolglosen Berufung verdeutlicht.

Gerichtsurteil zur Eigenbedarfskündigung: Rechte von Vermietern und Mietern im Fokus

Im deutschen Mietrecht spielt das Thema der Eigenbedarfskündigung eine zentrale Rolle, insbesondere für Vermieter und Mieter gleichermaßen. Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ermöglicht es dem Vermieter, die Wohnung für sich oder nahe Angehörige in Anspruch zu nehmen, was jedoch an strenge rechtliche Grundlagen geknüpft ist. Gleichzeitig gibt es im Mietverhältnis Regelungen wie den Kündigungsausschluss, der bestimmte Formulierungen im Mietvertrag enthält. Der Kündigungsschutz stellt sicher, dass Mieter in einem gewissen Rahmen vor willkürlichen Kündigungen geschützt sind und ihre Wohnverhältnisse gesichert bleiben.

Darüber hinaus können Mietvertragsergänzungen und spezielle Vertragsklauseln eine wichtige Rolle spielen, wenn es darum geht, die Rechte der Mieter zu wahren. Diese Regelungen sind nicht nur für die Klärung der Rechtslage entscheidend, sondern dienen auch dem Verbraucherschutz und Mieterschutz, indem sie den Mieter vor unerwarteten Kündigungen bewahren. Dabei gilt es zu beachten, dass Ausnahmevereinbarungen zwischen den Parteien große Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit einer Eigenbedarfskündigung haben können.

Ein aktuelles Gerichtsurteil beleuchtet diese Thematik und zeigt auf, wie relevant die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Eigenbedarfskündigung in der Praxis sind.

Der Fall vor Gericht


Eigenbedarfskündigung nach 45 Jahren Mietdauer unwirksam

Eigenbedarfskündigung im Mietrecht
Ein Gerichtsurteil bestätigt die Wirksamkeit einer vertraglichen Vereinbarung, die die Eigenbedarfskündigung für ein langjähriges Mietverhältnis ausschließt und unterstreicht damit den Schutz von Mietern und die Bedeutung vertraglicher Vereinbarungen.(Symbolfoto: Flux gen.)

Ein langjähriges Mietverhältnis in Berlin endete vor Gericht, als die Vermieterin nach 45 Jahren Eigenbedarfskündigung aussprach. Das Landgericht Berlin II wies die Berufung der Klägerin gegen ein Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg zurück und bestätigte damit die Unwirksamkeit der Kündigung.

Vertragliche Vereinbarung schließt Eigenbedarfskündigung aus

Kernpunkt des Rechtsstreits war eine Mietvertragsergänzung aus dem Jahr 2001, die einen Ausschluss der Eigenbedarfskündigung vorsah. Das Gericht stellte fest, dass diese Vereinbarung wirksam war und nicht durch den späteren Erwerb der Wohnung durch die Klägerin aufgehoben wurde. Die unterschiedlichen Unterschriftsdaten auf der Vertragsurkunde spielten dabei keine Rolle, da für die Wirksamkeit der Vereinbarung nicht die Unterschriftsleistung, sondern der Vertragsabschluss nach den allgemeinen Regeln entscheidend sei.

Kein Recht auf anlasslose Wohnungsbesichtigung

Die Vermieterin hatte zudem versucht, die Verweigerung des Zutritts zur Wohnung als Kündigungsgrund geltend zu machen. Das Gericht stellte jedoch klar, dass der Mieterin kein Verstoß gegen eine Duldungspflicht vorgeworfen werden konnte. Ein Recht zur regelmäßigen anlasslosen Wohnungsbesichtigung stehe dem Vermieter nicht zu. Auch der geltend gemachte Eigenbedarf rechtfertige keine Besichtigung durch den nutzungswilligen Familienangehörigen, da sich die Vermieterin über die Eignung der Wohnung bereits vor der Kündigung hätte Gedanken machen müssen.

Keine Schadensersatzansprüche für übliche Gebrauchsspuren

Die Klägerin forderte zudem Schadensersatz für angebliche Beschädigungen der Mietsache. Das Gericht wies diese Forderungen zurück und betonte, dass es sich bei den meisten genannten Punkten um übliche Verschleißspuren im Rahmen eines 45-jährigen Mietverhältnisses handele. Die Mieterin sei nicht verpflichtet, solche durch vertragsgemäßen Gebrauch entstandenen Veränderungen zu beseitigen. Eine Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen bestand aufgrund einer unwirksamen Vertragsklausel ebenfalls nicht.

Bedeutung für Mieter und Vermieter

Das Urteil unterstreicht die Schutzwürdigkeit langjähriger Mietverhältnisse und die Bedeutung vertraglicher Vereinbarungen. Es zeigt, dass auch nach Jahrzehnten getroffene Absprachen zwischen Mietern und Vermietern Bestand haben können und vor Gericht Anerkennung finden. Für Vermieter verdeutlicht das Urteil die Notwendigkeit, vertragliche Regelungen sorgfältig zu prüfen, bevor Kündigungen ausgesprochen werden. Mieter können sich bestärkt fühlen, dass ihre Rechte auch bei langjährigen Mietverhältnissen geschützt sind.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil bekräftigt den hohen Stellenwert vertraglicher Vereinbarungen im Mietrecht, selbst bei langjährigen Mietverhältnissen. Es unterstreicht, dass nachträgliche Ergänzungen zum Mietvertrag, die den Kündigungsschutz erweitern, auch für spätere Erwerber bindend sind. Zudem wird klargestellt, dass Vermieter kein Recht auf anlasslose Wohnungsbesichtigungen haben und übliche Gebrauchsspuren nach jahrzehntelanger Mietdauer keinen Schadensersatzanspruch begründen. Dies stärkt insgesamt die Position langjähriger Mieter.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Mieter stärkt dieses Urteil Ihre Position erheblich, besonders wenn Sie eine ähnliche Vereinbarung zum Ausschluss der Eigenbedarfskündigung haben. Es zeigt, dass solche Absprachen auch nach Jahrzehnten und bei Eigentümerwechsel Bestand haben können. Zudem schützt es Ihr Recht auf Privatsphäre, indem es anlasslose Wohnungsbesichtigungen durch den Vermieter untersagt. Für langjährige Mietverhältnisse ist besonders relevant, dass übliche Gebrauchsspuren nicht als Grund für Schadensersatzforderungen dienen können. Dies gibt Ihnen mehr Sicherheit im Umgang mit Abnutzungserscheinungen in Ihrer Wohnung.


Weiterführende Informationen

Sie möchten Ihre Wohnung kündigen, doch Ihr Vermieter beharrt auf Eigenbedarfskündigung? Die Rechtslage ist komplex und oft unklar. Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um das Thema Eigenbedarfskündigung im Mietrecht. Unser Expertenteam liefert Ihnen verständliche Informationen und hilfreiche Tipps, um in dieser Situation die richtigen Entscheidungen zu treffen.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)


 

Wie kann eine Mietvertragsergänzung zum Ausschluss der Eigenbedarfskündigung rechtssicher gestaltet werden?

Eine rechtssichere Mietvertragsergänzung zum Ausschluss der Eigenbedarfskündigung erfordert die Einhaltung bestimmter formaler und inhaltlicher Kriterien.

Schriftliche Vereinbarung

Die Ergänzung muss schriftlich erfolgen und von beiden Parteien – Mieter und Vermieter – eigenhändig unterschrieben werden. Eine einseitige Erklärung oder mündliche Absprache ist nicht ausreichend.

Eindeutige Formulierung

Der Ausschluss der Eigenbedarfskündigung sollte klar und unmissverständlich formuliert sein. Eine mögliche Formulierung könnte lauten:

„Die Parteien vereinbaren hiermit, dass der Vermieter für die Dauer des Mietverhältnisses auf sein Recht zur Kündigung wegen Eigenbedarfs gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB verzichtet.“

Zeitliche Begrenzung

Sie können den Ausschluss zeitlich begrenzen oder unbefristet vereinbaren. Bei einer zeitlichen Begrenzung könnte die Formulierung wie folgt erweitert werden:

„Dieser Verzicht gilt für einen Zeitraum von X Jahren ab dem Datum dieser Vereinbarung.“

Zeitpunkt des Abschlusses

Die Ergänzung kann jederzeit während des laufenden Mietverhältnisses vereinbart werden – sowohl bei Abschluss des ursprünglichen Mietvertrags als auch zu einem späteren Zeitpunkt. Achten Sie darauf, das Datum der Vereinbarung deutlich zu vermerken.

Bezug zum Hauptmietvertrag

Stellen Sie einen klaren Bezug zum bestehenden Mietvertrag her, indem Sie die Adresse der Mietwohnung und das Datum des ursprünglichen Mietvertrags in der Ergänzung aufführen.

Freiwilligkeit und Individualvereinbarung

Die Vereinbarung muss auf freiwilliger Basis erfolgen und als Individualvereinbarung gestaltet sein. Vorformulierte Klauseln in Standardmietverträgen können unwirksam sein.

Rechtliche Auswirkungen

Bedenken Sie, dass ein Ausschluss der Eigenbedarfskündigung auch für potenzielle Rechtsnachfolger (z.B. neue Eigentümer) bindend ist. Dies sollte in der Vereinbarung erwähnt werden, um spätere Missverständnisse zu vermeiden.

Wenn Sie diese Punkte beachten, können Sie eine rechtssichere Mietvertragsergänzung zum Ausschluss der Eigenbedarfskündigung gestalten. Eine solche Vereinbarung bietet Ihnen als Mieter langfristige Sicherheit und schützt Sie vor unerwarteten Kündigungen aufgrund von Eigenbedarf.


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Welche Rechte hat ein neuer Eigentümer bezüglich bestehender Mietverträge und deren Ergänzungen?

Ein neuer Eigentümer tritt nach dem Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“ vollständig in die Rechte und Pflichten des bisherigen Vermieters ein. Dies bedeutet, dass alle bestehenden Vereinbarungen des Mietvertrags, einschließlich nachträglicher Ergänzungen, für den neuen Eigentümer bindend sind.

Übernahme des Mietvertrags

Der neue Eigentümer übernimmt den Mietvertrag in seiner Gesamtheit. Er kann weder einseitig Änderungen vornehmen noch einen neuen Vertrag verlangen. Wenn Sie als Mieter beispielsweise eine Vereinbarung zur Tierhaltung oder zur Nutzung des Gartens haben, bleibt diese auch nach dem Eigentümerwechsel gültig.

Nachträgliche Vereinbarungen und Ergänzungen

Besonders relevant sind häufig nachträgliche Vereinbarungen wie der Ausschluss der Eigenbedarfskündigung. Wurde ein solcher Ausschluss wirksam vereinbart, ist auch der neue Eigentümer daran gebunden. Er kann in diesem Fall nicht wegen Eigenbedarfs kündigen, selbst wenn er die Wohnung für sich oder Angehörige nutzen möchte.

Grenzen der Rechte des neuen Eigentümers

Der neue Eigentümer hat grundsätzlich keine erweiterten Rechte gegenüber dem Mieter. Er kann:

  • Keine höhere Miete verlangen als im Vertrag vereinbart oder gesetzlich zulässig
  • Keine zusätzlichen Nebenkosten einfordern, die nicht im Mietvertrag vorgesehen sind
  • Keine Änderungen an der Wohnung vornehmen, die nicht vertraglich oder gesetzlich erlaubt sind

Besonderheiten bei Eigenbedarf

Sofern kein Kündigungsausschluss vereinbart wurde, kann der neue Eigentümer wie jeder andere Vermieter auch wegen Eigenbedarfs kündigen. Hierbei müssen jedoch die gesetzlichen Fristen und Voraussetzungen eingehalten werden. In bestimmten Fällen, etwa bei der Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen, können sogar verlängerte Kündigungssperrfristen gelten.

Wenn Sie als Mieter mit einem Eigentümerwechsel konfrontiert sind, können Sie sich auf den umfassenden Schutz durch das Mietrecht verlassen. Der neue Eigentümer muss Ihre bestehenden Rechte respektieren und kann nicht einfach den Vertrag zu seinen Gunsten ändern.


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Welche Gründe können trotz eines vereinbarten Ausschlusses der Eigenbedarfskündigung zu einer wirksamen Kündigung führen?

Trotz eines vereinbarten Ausschlusses der Eigenbedarfskündigung können in bestimmten Fällen andere Kündigungsgründe zu einer wirksamen Beendigung des Mietverhältnisses führen:

Schwerwiegende Vertragsverletzungen des Mieters

Auch bei einem Ausschluss der Eigenbedarfskündigung bleibt das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung bestehen. Wenn Sie als Mieter schwerwiegende Vertragsverletzungen begehen, kann der Vermieter das Mietverhältnis trotz Kündigungsausschluss beenden. Zu solchen Vertragsverletzungen zählen beispielsweise:

  • Erheblicher Zahlungsverzug bei der Miete
  • Vertragswidrige Nutzung der Wohnung
  • Schwere Belästigung anderer Hausbewohner
  • Mutwillige Beschädigung der Mietsache

Änderungskündigung

Eine Änderungskündigung kann unter Umständen trotz Ausschluss der Eigenbedarfskündigung zulässig sein. Hierbei kündigt der Vermieter das bestehende Mietverhältnis und bietet gleichzeitig einen neuen Vertrag zu geänderten Bedingungen an. Diese Art der Kündigung ist jedoch nur in engen Grenzen möglich und muss sachlich begründet sein, etwa durch wesentliche Änderungen der Marktsituation oder des Gebäudezustands.

Zeitliche Begrenzung des Kündigungsausschlusses

Beachten Sie, dass ein Kündigungsausschluss oft zeitlich begrenzt ist. Nach Ablauf dieser Frist kann der Vermieter wieder ordentlich kündigen, auch wegen Eigenbedarfs. Typische Fristen für einen Kündigungsausschluss sind:

  • Bei Individualvereinbarungen: Bis zu mehrere Jahrzehnte möglich
  • Bei Formularverträgen: In der Regel maximal vier Jahre ab Vertragsschluss

Unwirksamkeit des Kündigungsausschlusses

Stellen Sie sich vor, der vereinbarte Kündigungsausschluss ist unwirksam. Dies kann der Fall sein, wenn er in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unangemessen lang formuliert wurde oder wenn er den Mieter übermäßig benachteiligt. In solchen Fällen kann der Vermieter möglicherweise doch wegen Eigenbedarfs kündigen.

Sonderkündigungsrechte des Vermieters

In bestimmten Situationen können gesetzliche Sonderkündigungsrechte greifen. Diese bleiben von einem vereinbarten Ausschluss der Eigenbedarfskündigung meist unberührt. Beispiele hierfür sind:

  • Kündigung wegen Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB)
  • Kündigung in Zweifamilienhäusern, in denen der Vermieter selbst wohnt (§ 573a BGB)

Wenn Sie mit einer Kündigung trotz vereinbarten Ausschlusses konfrontiert sind, prüfen Sie sorgfältig die angegebenen Gründe und die Wirksamkeit des Kündigungsausschlusses. Die genauen Umstände des Einzelfalls sind entscheidend für die rechtliche Beurteilung.


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Wie können Mieter auf eine Eigenbedarfskündigung trotz vereinbartem Ausschluss rechtlich reagieren?

Wenn Sie als Mieter eine Eigenbedarfskündigung erhalten, obwohl im Mietvertrag ein Ausschluss solcher Kündigungen vereinbart wurde, können Sie sich dagegen wehren. Der erste Schritt ist die Prüfung des Mietvertrags und der Kündigungsvereinbarung. Stellen Sie sicher, dass der Ausschluss der Eigenbedarfskündigung tatsächlich wirksam vereinbart wurde.

Widerspruch einlegen

Legen Sie innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Kündigung schriftlich Widerspruch ein. Beziehen Sie sich dabei auf die vertragliche Vereinbarung zum Ausschluss von Eigenbedarfskündigungen. Senden Sie den Widerspruch per Einschreiben mit Rückschein an Ihren Vermieter.

Kündigungsschreiben prüfen

Überprüfen Sie das Kündigungsschreiben auf formale Fehler. Achten Sie besonders darauf, ob die Kündigung schriftlich erfolgte und eine ausreichende Begründung für den Eigenbedarf enthält. Formfehler können die Kündigung unwirksam machen.

Kommunikation mit dem Vermieter

Suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Vermieter. Weisen Sie ihn auf den vereinbarten Kündigungsausschluss hin. Möglicherweise handelt es sich um ein Versehen, und die Angelegenheit lässt sich gütlich klären.

Rechtliche Schritte

Bleibt der Vermieter bei seiner Kündigung, können Sie sich auf Ihr Recht zur Fortsetzung des Mietverhältnisses berufen. Im Zweifelsfall müssen Sie eine gerichtliche Klärung herbeiführen. Reichen Sie eine negative Feststellungsklage ein, um feststellen zu lassen, dass das Mietverhältnis nicht durch die Kündigung beendet wurde.

Dokumentation

Bewahren Sie alle relevanten Unterlagen sorgfältig auf. Dazu gehören der Mietvertrag, die Kündigungsvereinbarung, das Kündigungsschreiben und Ihr Widerspruch. Diese Dokumente sind entscheidend für ein mögliches Gerichtsverfahren.

Beachten Sie, dass jeder Fall individuell zu betrachten ist. Die rechtliche Situation kann komplex sein, besonders wenn der Vermieter trotz Ausschlussvereinbarung auf der Kündigung besteht. In solchen Fällen ist es ratsam, sich frühzeitig über Ihre Rechte und Möglichkeiten zu informieren.


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Welche Bedeutung haben unterschiedliche Unterschriftsdaten auf Mietvertragsergänzungen für deren Wirksamkeit?

Unterschiedliche Unterschriftsdaten auf Mietvertragsergänzungen haben grundsätzlich keine Auswirkung auf deren Wirksamkeit. Entscheidend ist, dass beide Parteien – Mieter und Vermieter – der Ergänzung zugestimmt haben, was durch ihre Unterschriften dokumentiert wird.

Zeitpunkt des Vertragsschlusses

Der Vertrag oder die Ergänzung kommt rechtlich in dem Moment zustande, in dem die letzte erforderliche Unterschrift geleistet wird. Wenn Sie als Mieter beispielsweise am 1. September unterschreiben und Ihr Vermieter erst am 5. September, gilt die Vereinbarung ab dem 5. September als geschlossen.

Rückwirkende Vereinbarungen

Es ist möglich, in der Ergänzung festzulegen, dass die Regelungen rückwirkend ab einem bestimmten Datum gelten sollen. In diesem Fall müssen Sie als Mieter besonders aufmerksam sein, da Sie möglicherweise für einen Zeitraum vor Ihrer Unterschrift an Vereinbarungen gebunden werden.

Bedeutung der Datierung

Die Datierung der Unterschriften kann in bestimmten Fällen relevant werden:

  • Bei Streitigkeiten über den genauen Zeitpunkt des Vertragsschlusses kann das Datum der letzten Unterschrift entscheidend sein.
  • Wenn es um die Einhaltung von Fristen geht, beispielsweise bei Kündigungen oder Mieterhöhungen, kann das Datum der Unterschrift eine Rolle spielen.

Formelle Anforderungen

Für die Wirksamkeit einer Mietvertragsergänzung ist es wichtig, dass sie schriftlich erfolgt und von beiden Parteien unterschrieben wird. Achten Sie darauf, dass die Ergänzung eindeutig auf den Hauptmietvertrag Bezug nimmt und alle wesentlichen Punkte der Vereinbarung enthält.

Wenn Sie eine Mietvertragsergänzung unterschreiben, die ein früheres Datum trägt als Ihre tatsächliche Unterschrift, sollten Sie das tatsächliche Unterschriftsdatum neben Ihrer Unterschrift vermerken. Dies kann spätere Unklarheiten vermeiden.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Eigenbedarfskündigung: Eine Eigenbedarfskündigung ist eine spezielle Form der Kündigung im Mietrecht. Hierbei kündigt der Vermieter das Mietverhältnis, weil er die Wohnung für sich selbst, nahe Angehörige oder Haushaltsangehörige benötigt. Die Kündigung wegen Eigenbedarfs muss gut begründet und auf konkrete, nachvollziehbare Bedürfnisse gestützt sein, da sie ansonsten unwirksam ist. Beispielsweise kann ein Vermieter nicht einfach Eigenbedarf anmelden, um die Wohnung später teurer zu vermieten. Die Gerichte prüfen bei Streitfällen genau, ob der Eigenbedarf tatsächlich besteht und berechtigt ist.
  • Kündigungsausschluss: Ein Kündigungsausschluss ist eine vertragliche Vereinbarung im Mietvertrag, die festlegt, dass eine Kündigung wegen Eigenbedarfs für einen bestimmten Zeitraum oder dauerhaft ausgeschlossen ist. Das bedeutet, dass der Vermieter in diesem Zeitraum oder generell kein Recht hat, den Mietvertrag aus diesem Grund zu kündigen. Solche Klauseln bieten Mietern eine erhöhte Sicherheit und Planbarkeit hinsichtlich ihrer Wohnsituation.
  • Verstoß gegen eine Duldungspflicht: Die Duldungspflicht umfasst bestimmte Verpflichtungen des Mieters, etwa Reparatur- und Modernisierungsmaßnahmen in der Wohnung zu erlauben. Wenn ein Mieter diese Maßnahmen grundlos verweigert, kann dies einen Verstoß gegen die Duldungspflicht darstellen. Allerdings gilt dies nicht für anlasslose Wohnungsbesichtigungen durch den Vermieter. Ein Vermieter darf die Wohnung nicht ohne konkreten Anlass oder triftigen Grund besichtigen, um die Privatsphäre des Mieters zu schützen.
  • Unwirksamkeit der Kündigung: Eine Kündigung ist unwirksam, wenn sie gegen gesetzliche Bestimmungen oder vertragliche Vereinbarungen verstößt. Im Kontext des Mietrechts kann dies geschehen, wenn zum Beispiel eine Kündigung wegen Eigenbedarfs nicht hinreichend begründet ist oder eine vertraglich vereinbarte Ausschlussklausel existiert. Wenn ein Gericht feststellt, dass eine Kündigung unwirksam ist, bleibt der Mietvertrag weiterhin gültig, und der Mieter kann in der Wohnung bleiben.
  • Mietvertragsergänzung: Eine Mietvertragsergänzung ist eine nachträgliche, schriftliche Änderung oder Ergänzung des bestehenden Mietvertrags. Solche Ergänzungen können zusätzliche Vereinbarungen enthalten, wie etwa einen Kündigungsausschluss wegen Eigenbedarfs. Damit solche Ergänzungen wirksam sind, müssen sie von beiden Parteien unterschrieben und gegebenenfalls den gesetzlichen Schriftformerfordernissen entsprechen.
  • Übliche Verschleißspuren: Übliche Verschleißspuren entstehen durch den normalen Gebrauch einer Wohnung über einen längeren Zeitraum. Diese Spuren lassen sich nicht vermeiden und umfassen beispielsweise abgenutzte Teppiche, kleine Kratzer im Parkett oder verblasste Wandfarben. Der Mieter ist in der Regel nicht verpflichtet, solche normalen Abnutzungserscheinungen zu beseitigen, und der Vermieter kann dafür keinen Schadensersatz verlangen. Es gilt die Regel, dass der Mieter die Wohnung im vertragsgemäßen Zustand hinterlassen muss, aber nicht für altersgemäße Abnutzung haftet.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 575 Abs. 2 Nr. 2 BGB: Dieser Paragraph regelt die Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund. In diesem Fall handelt es sich um die Kündigung wegen Eigenbedarfs des Vermieters. Der Vermieter kann die Kündigung wegen Eigenbedarfs nur dann geltend machen, wenn er die Wohnung selbst nutzen will und es sich nicht um eine rein spekulative Kündigung handelt.
  • § 575 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verbindung mit § 550 BGB: Dieser Paragraph verlangt für die Kündigung wegen Eigenbedarfs die Schriftform. Die Schriftform wird gewahrt, wenn die Erklärung des Vermieters in schriftlicher Form erfolgt und vom Mieter unterzeichnet wird. Im vorliegenden Fall ist die Wirksamkeit der Kündigung wegen Eigenbedarfs aufgrund einer im Jahr 2001 getroffenen Mietvertragsergänzung infrage gestellt. Die Klägerin argumentiert, dass die Kündigung aufgrund dieser Absprache unwirksam ist.
  • § 147 BGB: Dieser Paragraph regelt die Annahme eines Angebots. Die Annahme eines Angebots muss innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen. Im aktuellen Fall wird von der Beklagten argumentiert, dass die Mietvertragsergänzung aufgrund des zeitlichen Abstands zwischen den Unterschriften nicht wirksam sei und die Klägerin die Annahme zu spät erklärt habe.
  • § 550 BGB: Dieser Paragraph regelt das Schriftformerfordernis für bestimmte Verträge, unter anderem für Mietverträge. Nach § 550 BGB müssen die Vertragsbedingungen schriftlich niedergelegt werden. Der Vermieter (Beklagte) sieht die Vertragsbedingungen in den Unterlagen und behauptet, dass der Vertrag trotz der zeitlichen Differenz der Unterschriften wirksam sei, da die anderen Vertragsbedingungen erfüllt seien.
  • § 126 BGB: Dieser Paragraph regelt die äußere Form des Schriftformerfordernisses. Die Erklärung muss schriftlich abgefasst und von beiden Vertragsparteien unterschrieben werden. Der Vermieter (Beklagte) beruft sich darauf, dass die Mietvertragsergänzung die äußere Form des Schriftformerfordernisses erfüllt. Die Klägerin argumentiert dagegen, dass die zeitliche Differenz der Unterschriften darauf hindeutet, dass die äußere Form nicht eingehalten wurde.

Das vorliegende Urteil

LG Berlin II – Az.: 64 S 198/22 – Urteil vom 16.05.2024


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