Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann ist ein Ladungsfehler bei der Eigentümerversammlung fatal?
- Welche Fristen gelten bei der Anfechtung von Ladungsfehlern?
- Heilt ein Onlineportal den Ladungsfehler bei der Eigentümerversammlung?
- Warum beendet ein Ladungsfehler die inhaltliche Prüfung?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Bin ich wirksam geladen, wenn die Einladung nur an meinen Miteigentümer im Portal ging?
- Verliere ich mein Anfechtungsrecht, wenn ich von der Versammlung erst nach der Monatsfrist erfahre?
- Wie beweise ich vor Gericht, dass mich die digitale Einladung im Onlineportal nie erreicht hat?
- Was kann ich tun, wenn die Verwaltung den ungültigen Beschluss trotz des Gerichtsurteils einfach umsetzt?
- Muss ich postalisch geladen werden, wenn mein Verwaltervertrag eine rein digitale Kommunikation vorsieht?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 73 C 143/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Amtsgericht Charlottenburg
- Datum: 20.02.2026
- Aktenzeichen: 73 C 143/25
- Verfahren: Beschlussanfechtung
- Rechtsbereiche: Wohnungseigentumsrecht
- Relevant für: Wohnungseigentümer, Hausverwaltungen
Verwalter müssen Eigentümer per Post einladen, wenn diese keinen digitalen Zugang zum Onlineportal haben.
- Das Gericht erklärte die Beschlüsse für ungültig wegen der fehlenden Einladung vieler Eigentümer.
- Eine rein digitale Einladung reicht nur aus, wenn der Eigentümer diesen Weg ausdrücklich erlaubt.
- Ohne digitalen Zugang muss der Verwalter die Einladung stattdessen als herkömmlichen Brief verschicken.
- Verträge der Gemeinschaft dürfen das Recht auf eine korrekte Einladung nicht einfach einschränken.
- Das Gericht prüft nicht, ob die fehlenden Stimmen das Ergebnis der Wahl verändert hätten.
Wann ist ein Ladungsfehler bei der Eigentümerversammlung fatal?
Die Einberufung der Eigentümerversammlung muss gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 WEG in Textform erfolgen. Textform bedeutet konkret: Es reicht ein lesbares Dokument wie eine E-Mail, ein Fax oder ein Computerausdruck aus – eine eigenhändige Unterschrift des Absenders ist hierfür nicht erforderlich. Eine digitale Ladung ist rechtlich zulässig, sofern der jeweilige Wohnungseigentümer diesen Kommunikationsweg explizit eröffnet hat. Das Recht eines Eigentümers, zur Versammlung geladen zu werden und an dieser mitzuwirken, stellt ein absolutes Kernrecht dar.
Genau diese Frage musste das Amtsgericht Charlottenburg klären.
Fehlende Einladungen im Großkomplex
In einer Wohnanlage mit über 550 Einheiten kam es zum Streit, weil etwa 100 Eigentümer zu einer Versammlung nicht geladen wurden. Der Grund dafür war simpel: Sie besaßen keinen Account im Onlineportal der zuständigen Hausverwaltung und eine Einheit war im System oft nur einem Eigentümer zugeordnet, auch wenn sie mehreren Personen gehörte. Die Verwaltung hatte die Ladungen für den 23. Oktober 2025 am 30. September ausschließlich in den digitalen Postfächern dieses Portals hinterlegt. Das Amtsgericht Charlottenburg entschied am 20. Februar 2026 zugunsten der übergangenen Wohnungseigentümer (Az. 73 C 143/25). Das Gericht erklärte die Beschlüsse für ungültig, die auf dieser Versammlung zu den Tagesordnungspunkten 8 und 13 gefasst wurden.
Welche Fristen gelten bei der Anfechtung von Ladungsfehlern?
Die gerichtliche Anfechtung von Beschlüssen erfolgt über eine Klage gemäß §§ 44 Abs. 1 S. 1 und 43 Abs. 2 Nr. 4 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Für die strikte Wahrung der Klagefristen sind dabei § 45 WEG in Verbindung mit § 167 der Zivilprozessordnung (ZPO) maßgeblich: Sie müssen eine Anfechtungsklage zwingend innerhalb von einem Monat nach der Beschlussfassung bei Gericht einreichen und innerhalb von zwei Monaten begründen. Verpassen Sie diese harte Frist, werden die gefassten Beschlüsse unanfechtbar gültig – selbst wenn Sie gar nicht zur Versammlung eingeladen waren und von den Beschlüssen erst später erfahren. Ein gefasster Beschluss ist gerichtlich für ungültig zu erklären, wenn wegen einer fehlenden Ladung nicht auszuschließen ist, dass die Abstimmung bei der Teilnahme aller Eigentümer anders ausgefallen wäre.
Im vorliegenden Fall zeigte sich dieses rechtliche Prinzip sehr konkret:
E-Mail-Versand ohne explizite Zustimmung ist unwirksam
Die betroffenen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft rügten die mangelhafte Ladung zur Versammlung und reichten am 21. November 2025 form- und fristgerecht die Klage ein. Die in Anspruch genommene Eigentümergemeinschaft versuchte, sich zu verteidigen, und argumentierte erfolglos vor Gericht:
die Verwalterin hätte zusätzlich zum Onlineportal alle Eigentümer elektronisch geladen, die bei ihr eine Mailadresse hinterlegt hatten. Damit seien nahezu alle Eigentümer geladen worden.
Das Gericht ließ diesen Einwand jedoch nicht gelten. In der Verhandlung wurde unstreitig festgestellt, dass jene Eigentümer, die weder einen Portal-Account noch eine E-Mail-Adresse besaßen, gar nicht geladen wurden. Unstreitig bedeutet im juristischen Prozess: Beide Parteien waren sich über diese Tatsache einig und die beklagte Eigentümergemeinschaft hat den fehlenden Versand vor Gericht nicht bestritten. Das Gericht urteilte, dass dieses Versäumnis bereits für die Ungültigerklärung ausreichte. Schließlich waren deren postalische Anschriften der Verwaltung durchaus bekannt, weshalb eine klassische Zustellung möglich gewesen wäre.
Heilt ein Onlineportal den Ladungsfehler bei der Eigentümerversammlung?
Eine einseitige Einschränkung von Eigentümerrechten durch einen Mehrheitsbeschluss ohne gesetzliche Grundlage ist in der Regel nichtig, wie ein Präzedenzfall des Bundesgerichtshofs bestätigt (BGH, Beschluss vom 20.09.2000 – V ZB 58/99). Im Gegensatz zu einem lediglich anfechtbaren Beschluss bedeutet nichtig: Die Regelung ist von Anfang an rechtlich völlig wirkungslos, ohne dass man sie erst durch eine fristgebundene Klage beseitigen müsste. Fehlt eine explizite Eröffnung des digitalen Übermittlungsweges durch den Eigentümer, muss der Verwalter die Ladung zwingend auf einem anderen zumutbaren Weg, etwa per analoger Post, zustellen. Diese Pflicht besteht erstaunlicherweise auch dann, wenn der Eigentümer eine vertragliche Pflicht zur Hinterlegung einer E-Mail-Adresse verletzt hat.
Ein juristischer Streit aus dem Jahr 2026 macht deutlich, wie diese strengen Vorgaben in der Praxis aussehen:
Portal-Klausel entbindet nicht von postalischer Ladungspflicht
Die Hausverwaltung stützte sich auf einen im November 2024 geschlossenen Verwaltervertrag. Dieser sah in § 3 vor, dass die Kommunikation ausschließlich über das Onlineportal erfolgt. Dazu zählte auch folgende weitreichende Regelung:
Einberufung der Versammlung der Wohnungseigentümer mindestens einmal im Jahr durch Hinterlegung der Einladung und der Tagesordnung nach dem Entwurf der Gemeinschaft in Textform in den elektronischen Postfächern der Wohnungseigentümer im Onlineportal des Verwalters
Das Amtsgericht Charlottenburg ließ die rechtliche Wirksamkeit dieser speziellen Vertragsklausel ausdrücklich offen. Die Richter begründeten dies damit, dass selbst eine wirksame Klausel den Verwalter ohnehin nicht von der Pflicht entbindet, die postalische Ladung an nicht registrierte Eigentümer zu verschicken. Da die Postanschriften der betreffenden Personen vorlagen, war der traditionelle Briefversand der Einladungen für die Verwaltung jederzeit eine zumutbare Alternative.
Praxis-Hinweis: Vorrang der Postanschrift
Der entscheidende Hebel dieses Urteils liegt in der Verfügbarkeit Ihrer Postanschrift. Ob der Fall auf Ihre Situation übertragbar ist, erkennen Sie an diesem Punkt: Sofern Sie den digitalen Kommunikationsweg nicht ausdrücklich für sich eröffnet haben (z. B. durch Registrierung oder explizite Zustimmung), bleibt der Postweg die zwingende Rückfalloption für den Verwalter. Wenn Ihre Anschrift in der Kartei vorliegt, darf die Verwaltung Sie nicht allein auf ein Onlineportal verweisen – selbst wenn eine Vertragsklausel dies pauschal so vorsieht.
Warum beendet ein Ladungsfehler die inhaltliche Prüfung?
Liegt ein schwerwiegender Ladungsmangel vor, kann die inhaltliche Prüfung weiterer Beschlussmängel im gerichtlichen Verfahren komplett unterbleiben. Die gerichtliche Entscheidung konzentriert sich in solchen klaren Fällen ausschließlich auf die formellen Voraussetzungen der Beschlussfassung. Das bedeutet konkret: Die Richter prüfen in diesem Moment nur noch, ob die Spielregeln für die Einladung eingehalten wurden. Ob der beanstandete Beschluss inhaltlich sinnvoll, fair oder rechnerisch korrekt war, spielt für das Aufheben des Beschlusses dann überhaupt keine Rolle mehr. Die gesamten Kosten des Rechtsstreits trägt bei einer Ungültigerklärung gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zwingend die unterlegene Partei.
Wie radikal ein solches Gerichtsurteil andere Konfliktpunkte ausblendet, veranschaulicht der vorliegende Sachverhalt:
Inhaltliche Rügen bleiben ungeprüft
Neben dem Ladungsmangel hatten die unzufriedenen Eigentümer zahlreiche weitere Fehler bemängelt. So kritisierten sie bei Tagesordnungspunkt 13 die Anwendung der sogenannten Subtraktionsmethode für umfangreiche Malerarbeiten an den Außenfenstern. Bei diesem Abstimmungsverfahren werden lediglich die Nein-Stimmen und Enthaltungen gezählt, während alle anderen anwesenden Stimmen automatisch als Ja gewertet werden. Die Betroffenen rügten, dass diese Methode im Vorfeld nicht erläutert wurde und der genaue Wortlaut durch mehrfache Änderungen völlig unklar war. Zudem beanstandeten sie bei Tagesordnungspunkt 8, dass fünf Beiratsmitglieder für eine Amtszeit bis zum 31. Dezember 2027 bestellt wurden, obwohl diese Dauer weder in der Tagesordnung noch bei der Verkündung aufgeführt war.
Das Gericht prüfte all diese inhaltlichen und methodischen Rügen überhaupt nicht mehr in der Sache. Die Richter erklärten, dass diese Beanstandungen schlicht dahingestellt bleiben konnten, da der massive Ladungsmangel bereits zur Aufhebung führte. Am Ende fällte das Gericht ein klares Urteil über das Schicksal der gefassten Beschlüsse:
1. Die in der Eigentümerversammlung vom 23. Oktober 2025 gefassten Beschlüsse zu TOP 8 und TOP 13 der Wohnungseigentümergemeinschaft … Berlin werden für ungültig erklärt.
Folgerichtig wurde die Eigentümergemeinschaft dazu verurteilt, die vollen Kosten des Verfahrens zu tragen. Zudem ordnete das Gericht an, dass die Entscheidung gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig zu vollstrecken ist, wie es § 709 ZPO vorsieht. Konkret heißt das: Die siegreichen Eigentümer können ihre Verfahrenskosten sofort von der unterlegenen Seite einfordern, auch wenn das Urteil durch eine mögliche Berufung noch gar nicht endgültig rechtskräftig ist. Um die Gegenseite vor unberechtigten Zugriffen zu schützen, müssen sie vor der Geldeintreibung jedoch selbst eine finanzielle Sicherheit (etwa eine Bankbürgschaft) hinterlegen, falls das Urteil später in der nächsten Instanz doch noch gekippt wird.

Checkliste für rechtssichere Einladungen nach dem Urteil
Das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg ist zwar formal eine erstinstanzliche Entscheidung, wendet aber strikte BGH-Grundsätze zum Schutz der Eigentümerrechte an. Die Rechtsauffassung ist daher auf nahezu alle Wohnungseigentümergemeinschaften bundesweit übertragbar. Ein Verweis auf rein digitale Verwaltungsprozesse schlägt das individuelle Teilnahmerecht nicht.
Prüfen Sie als Eigentümer bei Erhalt von Versammlungsprotokollen sofort, ob Sie ordnungsgemäß geladen wurden. Wurden Sie übergangen, erheben Sie innerhalb der Ein-Monats-Frist Anfechtungsklage beim zuständigen Amtsgericht. Tun Sie nichts, binden Sie die ohne Ihr Wissen getroffenen Beschlüsse – samt aller finanziellen Folgen. Hausverwaltungen müssen hingegen ihre Einladungsprozesse umgehend anpassen: Sobald eine E-Mail-Adresse oder Portal-Zustimmung fehlt, müssen Sie zwingend auf den Postversand zurückgreifen, um nicht die Anfechtbarkeit kompletter Versammlungen und hohe Prozesskosten zu riskieren.
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Ein Ladungsfehler kann die gesamte Beschlussfassung einer Eigentümerversammlung hinfällig machen, doch die Anfechtungsfrist von nur einem Monat ist strikt. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie, ob die Einberufung formgerecht erfolgte und welche rechtlichen Schritte zur Ungültigerklärung der Beschlüsse notwendig sind. So vermeiden Sie finanzielle Nachteile durch unrechtmäßige Mehrheitsentscheidungen.
Experten Kommentar
Viele Hausverwaltungen verzichten ganz bewusst auf den lästigen Postversand an digitale Verweigerer, um ihre automatisierten Prozesse nicht zu stören. Man nimmt das Risiko einer erfolgreichen Anfechtung hierbei schlicht kaufmännisch in Kauf. Das Kalkül geht oft auf, da ohnehin kaum jemand das finanzielle Risiko und den Stress der extrem kurzen Klagefrist auf sich nimmt.
Wer ein ungeliebtes teures Projekt der Gemeinschaft stoppen will, bekommt mit solchen Formfehlern einen echten Joker in die Hand. Ich suche bei umstrittenen Sanierungen oft als Erstes nach Lücken in den Versandprotokollen der Hausverwaltung. Fällt auch nur ein einziger Nachbar durch das digitale Raster, kippt das gesamte Vorhaben wie ein Kartenhaus zusammen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Bin ich wirksam geladen, wenn die Einladung nur an meinen Miteigentümer im Portal ging?
Nein, Sie sind in diesem Fall nicht wirksam geladen, da die Bereitstellung der Einladung in einem digitalen Portal-Account Ihres Miteigentümers rechtlich nicht ausreicht. Das Recht auf Teilnahme und Ladung ist ein individuelles Kernrecht, das jedem Eigentümer persönlich und unabhängig von anderen Mitberechtigten zusteht.
Gemäß § 24 Abs. 4 WEG muss die Einberufung der Eigentümerversammlung gegenüber jedem einzelnen Wohnungseigentümer in Textform erfolgen. Da das Mitwirkungsrecht ein hohes Gut darstellt, darf die Hausverwaltung nicht einfach unterstellen, dass eine Mitteilung an einen Miteigentümer rechtlich auch als Zugang bei Ihnen gewertet wird. Eine rein digitale Ladung über ein Onlineportal ist rechtlich nur dann wirksam, wenn Sie diesen spezifischen Kommunikationsweg für Ihre Person zuvor explizit eröffnet haben. Sofern Sie über keinen eigenen Account verfügen oder einer digitalen Zustellung nicht ausdrücklich zugestimmt haben, bleibt der Verwalter zwingend zur postalischen Zustellung der Unterlagen verpflichtet.
Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn Sie Ihren Miteigentümer ausdrücklich zur Entgegennahme von Zustellungen bevollmächtigt haben oder wenn Sie trotz des Fehlers an der Versammlung teilnehmen. In letzterem Fall könnte der Ladungsmangel durch Ihre rügelose Mitwirkung, also die Teilnahme ohne sofortigen Widerspruch gegen die fehlerhafte Ladung, rechtlich geheilt werden.
Verliere ich mein Anfechtungsrecht, wenn ich von der Versammlung erst nach der Monatsfrist erfahre?
JA. Sie verlieren Ihr Anfechtungsrecht endgültig, wenn die gesetzliche Klagefrist von einem Monat verstrichen ist, völlig unabhängig von Ihrer Kenntnis über die Durchführung der Versammlung. Diese strikte Regelung dient der Rechtssicherheit innerhalb der Gemeinschaft und macht Beschlüsse nach Ablauf der Frist für alle Beteiligten unanfechtbar gültig.
Die Anfechtungsfrist ist gemäß § 45 WEG eine objektive Ausschlussfrist, die zwingend mit dem Tag der Beschlussfassung beginnt und nicht erst mit dem Erhalt des Protokolls. Selbst wenn die Hausverwaltung Sie fehlerhaft nicht geladen hat, führt dieses Versäumnis nicht zu einer Verlängerung oder zu einem späteren Beginn des Zeitraums. Nach Ablauf des Monats stabilisieren sich die Beschlüsse rechtlich, damit die Eigentümergemeinschaft auf der Grundlage dieser Entscheidungen verlässlich planen und handeln kann. Sie sollten deshalb proaktiv Kontakt zur Verwaltung aufnehmen und Einsicht in das Beschluss-Sammelbuch verlangen, falls Sie über einen längeren Zeitraum keine Informationen erhalten haben.
Wie beweise ich vor Gericht, dass mich die digitale Einladung im Onlineportal nie erreicht hat?
Sie müssen den Nichtzugang der digitalen Einladung nicht beweisen, da die Hausverwaltung die Beweislast für die ausdrückliche Eröffnung des digitalen Kommunikationsweges trägt. Da die digitale Ladung nur bei Ihrer expliziten Zustimmung zulässig ist, führt das Fehlen eines Portal-Accounts oder einer Einverständniserklärung automatisch zur gerichtlichen Feststellung eines Ladungsmangels.
Die rechtliche Grundlage für eine wirksame digitale Ladung gemäß § 24 Abs. 1 WEG setzt voraus, dass der Wohnungseigentümer diesen spezifischen Übermittlungsweg vorab explizit freigegeben hat. In einem Gerichtsprozess muss die Verwaltung daher detailliert nachweisen, dass eine solche Zustimmung vorliegt, beispielsweise durch die Dokumentation Ihrer erfolgreichen Registrierung oder eine schriftliche Einverständniserklärung zur rein digitalen Kommunikation. Können die Verwalter diesen Nachweis nicht erbringen, spielt der tatsächliche technische Versand oder ein etwaiger Serverfehler keine Rolle mehr für die rechtliche Beurteilung der Unwirksamkeit. Da das Recht auf Teilnahme an der Eigentümerversammlung ein absolutes Kernrecht darstellt, darf die Verwaltung Sie nicht ohne Ihre Mitwirkung auf ein Onlineportal verweisen, sofern Ihre postalische Anschrift bekannt ist.
Haben Sie sich jedoch bereits registriert, muss die Verwaltung den tatsächlichen Zugang der Nachricht in Ihren Machtbereich (Zustellung) belegen. Das bloße Einstellen in ein Portal ohne begleitende Benachrichtigungs-E-Mail reicht hierfür für einen rechtssicheren Zugang oft nicht aus.
Was kann ich tun, wenn die Verwaltung den ungültigen Beschluss trotz des Gerichtsurteils einfach umsetzt?
Sie können die Umsetzung des Beschlusses durch eine vorläufige Vollstreckung des Urteils gerichtlich stoppen lassen, sofern Sie dem Gericht eine finanzielle Sicherheit nachweisen. **Durch die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung wird das Urteil sofort vollstreckbar, um die Verwaltung rechtlich zur Unterlassung zu zwingen.** Damit verhindern Sie vollendete Tatsachen während der laufenden Berufungsfrist.
Gemäß § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO) können Urteile bereits vor Eintritt der Rechtskraft vollstreckt werden, wenn der Kläger eine finanzielle Sicherheit hinterlegt. Diese Sicherheitsleistung, die meist in Form einer Bankbürgschaft erfolgt, schützt die Gegenseite vor finanziellen Schäden durch eine vorzeitige Vollstreckung, falls das Urteil in der Berufung aufgehoben wird. Nach der Hinterlegung können Sie die Verwaltung durch einen Gerichtsvollzieher zur Einstellung der Maßnahmen zwingen oder bereits gezahlte Prozesskosten zurückfordern. Die Verwaltung handelt bei Missachtung des Urteils rechtswidrig und riskiert gerichtliche Ordnungsmittel sowie persönliche Haftungsansprüche der beteiligten Akteure. So unterbinden Sie effektiv, dass trotz eines gewonnenen Prozesses unumkehrbare Fakten in der Wohnanlage geschaffen werden.
Beachten Sie jedoch, dass die Vollstreckung ins Leere laufen kann, wenn die Eigentümergemeinschaft zwischenzeitlich einen neuen, rechtlich fehlerfreien Beschluss mit identischem Inhalt gefasst hat. In diesem Fall verliert das alte Urteil seine Sperrwirkung für die Zukunft, da sich die rechtliche Grundlage für das Handeln der Verwaltung geändert hat.
Muss ich postalisch geladen werden, wenn mein Verwaltervertrag eine rein digitale Kommunikation vorsieht?
JA. Sie müssen zwingend postalisch geladen werden, sofern Sie sich nicht im Onlineportal registriert haben, selbst wenn eine Vertragsklausel eine rein digitale Kommunikation vorschreibt. Das individuelle Teilnahmerecht des Eigentümers an der Versammlung überwiegt hierbei pauschale Vereinbarungen zur Digitalisierung der Verwaltungsprozesse.
Gemäß § 24 Abs. 4 WEG muss die Einladung zur Versammlung in Textform erfolgen, wobei digitale Wege nur bei einer individuellen Eröffnung dieses Kanals zulässig sind. Eine pauschale Vertragsklausel zur Portal-Kommunikation entbindet den Verwalter nicht von der Pflicht, nicht registrierte Eigentümer klassisch per Brief zu laden. Das Amtsgericht Charlottenburg (Az. 73 C 143/25) betonte, dass die Postanschrift die zwingende Rückfalloption bleibt, sofern kein digitaler Zugang durch den Nutzer eingerichtet wurde. Fehlt diese postalische Ladung trotz bekannter Anschrift, sind die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse wegen schwerer Ladungsmängel gerichtlich anfechtbar. Sie sollten der Hausverwaltung daher formlos mitteilen, dass Sie keinen Portal-Account nutzen und auf einer postalischen Zustellung bestehen.
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Das vorliegende Urteil
AG Charlottenburg – Az.: 73 C 143/25 – Urteil vom 20.02.2026
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