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Lärmbelästigung in Mietwohnungen – Was können Mieter dagegen tun?

Ruhestörung durch den Nachbarn – So wehrt man sich gegen lärmende Nachbarn

Es gibt im Alltag des Menschen viele unterschiedliche Arten von Lärm. Sei es laute Musik oder lärmende Kinder, bellende Hunde oder die Geräuschkulisse durch die Verrichtung von Arbeiten, speziell in Mietshäusern herrscht selten Ruhe. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass sich ein Mieter hilflos dem Lärm ausgeliefert sehen muss. Es gibt für Mieter durchaus Möglichkeiten, gegen entsprechenden Lärm vorzugehen. Vorab muss jedoch eindeutig geklärt sein, wann eine Lärmbelästigung vorliegt und wer diesen Lärm verursacht.

Eine gewisse Geräuschkulisse muss in einem Mietshaus definitiv hingenommen werden. Das Mietrecht besagt, dass ein Mieter sich gegen gewisse Geräusche des Alltags schlicht und ergreifend nicht wehren kann. Von einer Lärmbelästigung wird ausgegangen, wenn die Geräuschkulisse derartig hoch ist, dass ein Mieter seine Mietwohnung auf Dauer nicht mehr entsprechend dem Mietvertrag nutzen kann. Dies ist jedoch stets eine Einzelfallentscheidung.

Lärmbelästigung Mietwohnung
Sind die Nachbarn mal wieder zu laut oder stört eine Baustelle in der Nähe massiv in den Ruhezeiten? Was können Sie als Mieter dagegen tun? Symbolfoto: galitskaya/Bigstock

Welche Möglichkeiten gibt es gegen die Lärmbelästigung

Zunächst muss erst einmal deutlich betont werden, dass vor dem Gesetz Lärm verallgemeinert wird. Es gibt genaue Unterscheidungskriterien bei der Art des Lärms. Ein Mieter hat zwar durchaus die Möglichkeit, gegen Lärm aus Clubs oder Baustellen vorzugehen aber gegen Kinderlärm gibt es kaum Möglichkeiten. So gehört beispielsweise ein schreiender Säugling, der sich auch in den sogenannten Nachtruhestunden ab 22 Uhr bemerkbar macht, zu den Paradebeispielen des zu tolerierenden Lärms. Dies ist jedoch nur ein Beispiel, weitere Beispiele von zu tolerierendem Lärm sind

  • Lärm, der von Kleinkindern verursacht wird
  • Lärm aus naheliegenden Kindertagesstätten
  • Lärm aus naheliegenden Schulen

Bei älteren Kindern, die in der Mietwohnung Fußball spielen oder besonders wild über das Mobiliar springen, muss dieser Lärm jedoch von einem Mieter nicht toleriert werden. Gleichermaßen verhält es sich mit musizierenden Nachbarn. Grundsätzlich ist das Musizieren für einige Stunden des Tages zwar erlaubt, aber die Ruhezeiten müssen definitiv eingehalten werden. In diesen Ruhezeiten darf die Geräuschkulisse der Musik die Zimmerlautstärke nicht überschreiten.

Wann gelten Ruhezeiten?

Ruhestörung in der Nachtruhe
In einem Mietshaus muss man als Mieter so einiges an Lärm durch andere Mieter erdulden und ertragen. Häufiges Streitthema ist jedoch die Ruhestörung während der Nachtruhe. Hier gelten strenge Regeln. Symbolfoto: Rawpixel.com/Bigstock

Bundeseinheitlich gibt es keine allgemeingültigen Ruhezeiten. Dementsprechend gibt es von Bundesland zu Bundesland verschiedene Zeiten, in denen die Ruhe in einem Mietshaus eingehalten werden muss. Üblicherweise jedoch sind diese Zeiten in einer Zeitspanne von 22 Uhr spätabends bis um 06 Uhr bzw. 07 Uhr morgens festgelegt. Hinzu kommt dann noch die Mittagsruhe, welche von 12 Uhr – 14 Uhr bzw. 13 Uhr – 15 Uhr festgelegt sein kann.

Ein Streitthema in diesem Zusammenhang stellt sehr häufig der Fernseher dar. Ein Mieter hat zwar grundsätzlich das Recht darauf, den Fernseher zu benutzen, allerdings sollte der Fernseher auf Zimmerlautstärke betrieben werden. Hierzu muss jedoch auch erwähnt werden, dass gewisse Mietshäuser von der Bauart her extrem hellhörig sind. In diesem Fall hat ein Mieter den Lärm, der von dem Fernseher verursacht wird, hinzunehmen. Ob ein Mietshaus hellhörig ist oder nicht lässt sich zumeist schon anhand des Baujahres des Hauses erkennen. Der Gesetzgeber sagt, dass ein Mieter dann den Lärm aufgrund der schlechten Schallisolierung in Kauf nimmt.

Auch langes Duschen oder Baden ist in einem Mietshaus nicht selten ein Streitthema. Besonders in der Zeit nach 22 Uhr muss ein Mieter die damit verbundene Geräuschkulisse nicht zwangsläufig tolerieren.

Kommt ein Mieter jedoch von der Nachtschicht oder muss zu einer Nachtschicht gehen, so darf selbstverständlich auch in der Zeit nach 22 Uhr geduscht werden. Gegen diese Geräuschkulisse gibt es rechtlich gesehen keine Handhabe.

Es kommt in älteren Häusern nicht selten vor, dass die Heizungen knacken. Dies ist für gewöhnlich kein leises und unauffälliges Knacken, sondern vielmehr ein regelrechtes Krachen. Sollte diese Geräuschkulisse permanent auftreten ist ein Mieter nicht dazu verpflichtet, diesen Lärm einfach hinzunehmen. Vielmehr sollte dieser Umstand dem Vermieter angezeigt werden, damit der Lärm abgestellt werden kann. Der Vermieter ist hierzu verpflichtet.

Lösungsansätze für Geräuschbelästigung

Wenn ein Mieter in einem Mietshaus permanent Lärm durch Musik oder Fernsehgeräusche verursacht, so ist das persönliche Gespräch stets der beste und auch einfachste Weg zur Problembeseitigung. In vielen Fällen weiß ein Mensch gar nicht, dass er andere Menschen mit seinen Geräuschen belästigt. Sollte das persönliche Gespräch keine Lösung bringen, so kann selbstverständlich die Polizei gerufen oder auf Unterlassung geklagt werden. Sofern der Kontakt zu dem Verursacher als gestört angesehen werden muss, kann ein Mieter sich auch direkt an den Vermieter wenden. Der Vermieter hat dieses Problem dann aus der Welt zu schaffen. Unterlässt der Vermieter dies, so kann ein Mieter auch dementsprechend eine Mietminderung vornehmen, da Lärmbelästigung einen Mietmangel darstellt.

Eine Mietminderung vornehmen aufgrund von Lärmbelästigung

Zunächst muss gesagt werden, dass sich bei dem Kontakt mit dem Vermieter stets der Schriftweg empfiehlt. Dies hat den Grund, dass ein Mieter bei einer Anzeige von Lärmbelästigung gegenüber dem Vermieter in der Beweispflicht befindet.

Früher war ein Mieter zum Führen eines Lärmprotokolls als Beweis verpflichtet. Heutzutage ist dieses Lärmprotokoll, jedenfalls bei einem andauerndem Lärm, nicht mehr erforderlich.

Da jedoch die Beweispflicht bleibt, empfiehlt es sich auf jeden Fall, einen Zeugen für die Lärmbelästigung benennen zu können. Hierbei kommt es dann jedoch darauf an, was den Lärm verursacht. Ein Musterbeispiel für einen derartigen permanenten Lärm können auch knarrende Dielen sein. Mit dieser Thematik hat sich der BGH (Bundesgerichtshof) in vergangenen Tagen bereits mehrfach beschäftigen müssen und entschieden, dass dieser Lärm von einem Mieter toleriert werden muss. Es ist einem Mieter in einem Haus nicht möglich, völig geräuschlos die Mietwohnung zu durchschreiten. Gerade bei unsanierten Altbauten gehört der Lärm zum Standard (Vergleich: Urteil des BGH, Aktenzeichen VIII ZR 281/03).

Baulärm jedoch, der vor dem Haus oder im Haus selbst verursacht wird, muss jedoch nicht toleriert werden. Selbst dann, wenn das Mietshaus modernisiert oder saniert wird, besteht für Mieter ein Anspruch auf Mietminderung. Dies richtet sich jedoch nach der Art und dem Umfang der Baumaßnahmen.

Die Miete kann auch dann gemindert werden, wenn der Vermieter den Baulärm nicht zu verschulden hat. Bei Baustellen vor dem Haus gibt es jedoch keine einheitliche Rechtsprechung, sodass dies stets als Einzelfallentscheidung anzusehen ist.

Beim Thema Lärmbelästigung sind unterschiedliche Ansichten und Streit nicht selten vorprogrammiert. Es kann daher durchaus empfehlenswert sein, dass Sie sich anwaltlichen Rat im Vorwege einholen. Wir stehen als erfahrene Anwaltskanzlei mit einem Team aus fachkompetenten Anwälten gern zu Ihrer Verfügung und machen Ihre Ansprüche für Sie sowohl außergerichtlich als auch auf dem Gerichtsweg für Sie geltend.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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