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Maklervertrag – Provisionsanspruch bei Vorkenntnis des Kunden

OLG Celle – Az.: 11 U 231/13 – Beschluss vom 21.01.2014

I. Der Senat erwägt, die Berufungen der Beklagten durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme und einer eventuellen weitere Kosten teilweise vermeidenden Berufungsrücknahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

II.

Der auf den 23. Januar 2014 anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

Gründe

I.

Maklervertrag - Provisionsanspruch bei Vorkenntnis des Kunden
Symbolfoto: Von UfaBizPhoto /Shutterstock.com

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ebenso wenig erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung. Auch im Übrigen ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten wäre. Die Berufung hat nach derzeitiger Sach- und Rechtslage offensichtlich auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagten zu Recht wie Gesamtschuldner zur Zahlung des mit der Klage geltend gemachten – der Höhe nach unstreitigen – Maklerlohns verurteilt. Die hiergegen mit der Berufung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch.

Im Einzelnen:

1. Das Landgericht hat zu Recht in dem an die P. GmbH zu Händen Frau K. R. gerichteten Schreiben des Klägers vom 8. November 2011 (Anlage K 1, Bl. 8 d. A.) und dem diesem Schreiben beigefügten Exposé (Anlage K 4, Bl. 11 d. A.) das an die Beklagte zu 1 gerichtete Angebot des Klägers zum Abschluss eines Maklervertrages erblickt. Exposé und Anschreiben waren ersichtlich zur Weiterleitung an die Beklagte zu 1 bestimmt. Die Beklagte zu 1, eine aus den Beklagten zu 2 und 3 bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts, war in der an den Kläger gerichteten E-Mail der Frau R. vom 1. November 2011 (Anlage B 1, Bl. 50 d. A.) zuvor als Interessentin bezeichnet worden. Die Beklagten zu 2 und 3 haben, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht eingeräumt haben, das Exposé auch erhalten. Sowohl Anschreiben als auch Exposé können bei einer Auslegung nach dem objektivierten Empfängerhorizont nur als ein derartiges Angebot zum Abschluss eines Maklervertrages verstanden werden. Das Exposé enthält ausdrücklich die Forderung nach einer Käuferprovision. Auch das zugehörige Übersendungsschreiben vom 8. November 2011 (Anlage K 1, Bl. 8 d. A.) enthält den ausdrücklichen Hinweis auf das Verlangen, vom Käufer ein Nachweishonorar zu erhalten, woraus ebenfalls der Wille des Klägers zum Abschluss eines Maklervertrages deutlich wird. Damit hat der Kläger zugleich etwaige abweichende Angebote der Frau R., so sie in der E-Mail vom 1. November 2011 enthalten gewesen sein mögen, eindeutig abgelehnt.

2. Die Beklagte zu 1 hat dieses Angebot auch angenommen. Eine entsprechende Annahmeerklärung liegt bereits in dem an den Kläger als Makler gerichteten Schreiben der Beklagten zu 1 vom 25. November 2011 (Anlage K 12, Bl. 90 d. A.). In diesem Schreiben unterbreitete die Beklagte zu 1, vertreten durch den Beklagten zu 2, das Angebot zum Kauf der Liegenschaft zu einem Kaufpreis von 560.000 €. Damit hat die Beklagte zu 1 – in Kenntnis der Provisionsforderung des Klägers – unzweideutig zum Ausdruck gebracht, dass sie Maklerleistungen des Klägers in Anspruch nehmen wolle. Völlig zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass die Beklagtenseite, hätte sie sich nicht dahingehend binden wollen, ein derartiges Angebot nicht hätte abgeben dürfen. Dass in dem Schreiben darüber hinaus auch der Verkäufer, wenngleich nicht namentlich, angesprochen wird, steht der Einordnung als Annahmeerklärung gegenüber dem Kläger nicht entgegen. Ob das Schreiben – wie von den Beklagten behauptet – von Frau K. R. aufgesetzt und von dem Beklagten zu 2 als vertretungsberechtigtem Gesellschafter der Beklagten zu 1 nur unterzeichnet worden ist, ist unerheblich. Denn es handelte sich auch dann ohne weiteres um eine Erklärung der Beklagten zu 1.

Zudem kann, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (LGU Seite 7), auch das nachfolgende Verhalten der Beklagten nur als Annahmeerklärung aufgefasst werden. Vor dem Hintergrund der fortwährenden Kontakte geht auch insoweit die Rüge der Beklagten fehl, die Frist zur Annahme des Angebots sei zuvor verstrichen (vgl. auch § 150 Abs. 1 BGB).

3. Auch die Ausführungen des Landgerichts zu dem Erfordernis, dass die Beklagte zu 1 die vom Kläger erbrachte wesentliche Maklerleistung entgegen genommen hat, sind richtig. Den Beklagten hilft auch nicht die in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht aufgestellte Behauptung, die das Objekt betreffenden Unterlagen, die der Kläger mit Schreiben vom 30. Mai 2012 (Anlage K 2, Bl. 9 d. A.) übersandt hatte, seien für die Bank nicht benötigt worden, seien mithin nicht für den Vertragsschluss förderlich gewesen. Denn dieses pauschale Bestreiten steht in diametralem Gegensatz zu dem Inhalt des vorangegangenen Faxschreibens der Frau R. vom 25. Mai 2012 (Anlage K 3, Bl. 10 d. A.), in dem der Kläger um die Übersendung der darin konkret bezeichneten Unterlagen gebeten worden war. Hier fehlt bereits jeder Ansatz einer auch nur einigermaßen plausiblen Erklärung, warum diese Unterlagen, welche mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass sie von der finanzierenden Bank benötigt würden, angefordert worden waren, vollständig überflüssig und nicht erforderlich gewesen sein sollen.

Die von den Beklagten behauptete Vorkenntnis des Beklagten zu 2 steht dem Anspruch auf Maklerlohn nicht entgegen. Denn auch unter Berücksichtigung der behaupteten Vorkenntnis hat der Kläger eine für das Verdienen der Provision wesentliche Maklerleistung erbracht. Neben der bereits erwähnten Übersendung der angeforderten Unterlagen mit seinem Schreiben vom 30. Mai 2012 zählt hierzu auch das anfängliche Übersenden des Exposés mit dem Schreiben des Klägers vom 8. November 2011 (Anlage K 1). Denn hierdurch erhielt die Beklagte zu 1, wie sich nicht zuletzt aus ihrem ebenfalls bereits zitierten Schreiben vom 25. November 2011 (Anlage K 12, Bl. 90 d. A.) ergibt, den konkreten Anstoß, sich um das nach ihrem Vortrag ihr bereits bekannte Objekt zu kümmern, nachdem ein nach ihrer Darlegung vorangegangenes Gespräch zwischen dem Beklagten zu 2 und dem damaligen Eigentümer ohne Ergebnis geblieben war.

An dem Erbringen der kausal gewordenen Leistung ändert nichts, dass die Beklagten möglicherweise das Gefühl hatten, dass der Kläger die Interessen der Verkäuferseite stärker als die ihren vertrete.

4. Auch der von den Beklagten angeführte Abbruch der Vertragsverhandlungen im Juni 2012 steht dem Anspruch des Klägers auf Maklerlohn nicht entgegen. Eine kurzzeitige Unterbrechung oder ein Abbruch der Verhandlungen lässt die Kausalität, welche hier wegen des Zeitraums zwischen Erbringen der Maklerleistung und Abschluss des Hauptvertrages vermutet wird, nicht entfallen. Dies gilt auch dann, wenn die erneuten Verhandlungen ohne Einschaltung des Maklers stattfanden (vgl. BGH NJW 1999, 1255, zit nach juris, Tz. 13 f.). Insbesondere ist die Kausalität nicht aufgehoben, wenn der Verkäufer seinerseits stets an der Veräußerung des Grundstücks interessiert ist (BGH NJW-RR 2007, 402, zit. nach juris, Tz. 14 f.). So liegt der Fall hier. Der Verkäufer S. war durchgehend an einer Veräußerung interessiert und hatte sich nicht etwa zwischenzeitlich anderweitig durch einen notariellen Kaufvertrag gebunden. Nach dem Abbruch der Gespräche im Juni 2012 gab es hier schon im Juli 2012 erneute Verhandlungen, die zudem zu einer mündlichen Einigung führten. Deshalb bat der Kläger bereits mit Schreiben vom 24. Juli 2012 (Anlage K 5, Bl. 13 d. A.) den Notar P. um den Entwurf eines notariellen Kaufvertrages.

5. Im Übrigen ist der Beklagtenseite bereits vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages am 1. September 2012 bewusst gewesen, dass sie zur Zahlung des Maklerlohns verpflichtet war. Dies folgt ohne weiteres aus den E-Mail-Schreiben der Frau R. an den Kläger vom 10. August 2012 (Anlage K 8, Bl. 18 d. A.) und vom 14. August 2012 (Anlage K 21, Bl. 98 d. A.), mit denen jeweils angefragt wurde, ob die Provisionsforderung des Klägers reduziert werden könne. Zwar sind beide Anfragen von Frau K. R. gestellt worden, aber aus ihnen, insbesondere der E-Mail vom 14. August 2012, wird gleichwohl deutlich, dass die Beklagten um ihre Verpflichtung wussten und mithin den notariellen Kaufvertrag, welcher zum Entstehen der Provisionsforderung führte, „sehenden Auges“ schlossen.

Nach alledem regt der Senat – unabhängig von der Möglichkeit zur Stellungnahme – die kostengünstigere Rücknahme des aussichtslosen Rechtsmittels an.

II.

Mit der Terminsladung ist den Parteien mitgeteilt worden, dass sich der Senat eine Prüfung der Erfolgsaussichten der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO vorbehält.

Unter Bezugnahme auf diesen Vorbehalt wird der Termin zur mündlichen Verhandlung am 23. Januar 2014 aufgehoben.

 

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