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Maklervertrag – Reservierungsgebühr zulässig

Az.: 23 U 154/16, Urteil vom 19.10.2017

In dem Rechtsstreit hat der 23. Zivilsenat des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Elllholzstraße 30-33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 19.10.2017 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.11.2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Maklervertrag – Reservierungsgebühr zulässig
Foto: stockasso/Bigstock

I. Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 31 Nr. 1 UKlaG eingetragener Verein. Er hat beantragt, der Beklagten in Bezug auf Verträge über die Reservierung von Immobilien für einen Kauf, die mit Verbrauchern geschlossen werden, die Verwendung der folgenden, von ihm für unwirksam gehaltenen allgemeinen Geschäftsbedingung zu untersagen, wenn die Reservierungsvereinbarung einen wie in der Anlage K 1 wiedergegebenen Inhalt hat:

„Die Reservierungsgebühr in Höhe von ….. EUR wird mit Unterzeichnung des Auftrages fällig“

Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 08.11.2016 antragsgemäß stattgegeben. Mit der Berufung begehrt die Beklagte weiterhin eine Abweisung der Klage.

Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 313a I 1, 540 II ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Ein Unterlassungsanspruch aus § 2 UKlaG iVm. § 307 BGB, wie ihn das Landgericht zuerkannt hat, kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil der Kläger die Unterlassung der Verwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen begehrt. § 2 UKlaG gewährt einen Unterlassungsanspruch aber nur wegen sonstiger verbraucherschutzgesetzwidriger Praktiken. Wenn es um die Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geht, ist allein § 1 UKlaG anwendbar (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 10. Januar 2006 – 7 U 52/05 Rn. 28).

2. Ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG iVm. § 307 BGB kann dem Kläger nicht zuerkannt werden, weil die beanstandete Klausel für die Art von Rechtsgeschäften, die der Kläger in seinem Antrag benennt; als Hauptpreisabrede zu qualifizieren ist, welche nicht der gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegt.

a) Die auf § 1 UKlaG gestützte Unterlassungsklage ist allerdings zulässig. Der vom Kläger formulierte Klageantrag genügt insbesondere den Anforderungen des § 8 Abs. 1 UKlaG.

aa) Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG muss der Klageantrag bei Klagen nach § 1 UKlaG den Wortlaut der beanstandeten Bestimmung und die Bezeichnung der Art der Rechtsgeschäfte, für die die Bestimmungen beanstandet werden, enthalten. Da der Antrag die beanstandete Klausel im Wortlaut enthalten muss (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2013 – IV ZR 215/12 Rn. 17; Urteil vom 25. Juli 2017 – XI ZR 260/15 Rn. 18), ist es nicht zulässig, zur Wiedergabe des Wortlauts auf eine Anlage zur Klageschrift zu verweisen (vgl. Ulmer/Brandner/Hansen/Witt: AGB-Recht, § 8 UKlaG Rn. 3 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall hat der Kläger die beanstandete Bestimmung im Wortlaut wiedergegeben. Die Bezugnahme auf die Anlage K 1 dient nicht der Wiedergabe des Wortlauts der beanstandeten Klausel, sondern der näheren Bezeichnung der Art der. Rechtsgeschäfte, für die die Bestimmung beanstandet wird. Für diese nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG erforderliche Angabe ist eine Wiedergabe im Wortlaut weder möglich noch vorgeschrieben.

bb) Dem Kläger fehlt auch nicht die erforderliche Klagebefugnis. Es ist zwar richtig, dass nach entsprechender Einwendung zu prüfen ist, ob die Klage den satzungsgemäßen Aufgaben des klagenden Verbandes entspricht. Hier hat die Beklagte aber selbst vorgetragen, dass es satzungsgemäße Aufgabe des Klägers sei, Verstöße gegen das AGB-Recht zu verfolgen. Eine satzungsmäßige regionale Beschränkung dieser Aufgaben wird nicht behauptet; sie lässt sich allein aus dem Namen des Klägers nicht herleiten (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.2011 – I ZR 229/10 Rn. 10, 18 ff.).

b) Die Klage ist mit dem vom Kläger gestellten Antrag aber unbegründet. Denn „in Bezug auf Verträge über die Reservierung von Immobilien für einen Kauf, die mit Verbrauchern geschlossen werden“, unterliegt die beanstandete Klausel nicht der Inhaltskontrolle.

Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Klauseln, die Art, Umfang und Güte der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu bezahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen (Leistungsbeschreibungen und Preisvereinbarungen), sind dagegen von der Inhaltskontrolle ausgenommen. Es ist nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie den Vertragsparteien im Allgemeinen freigestellt, Leistung und Gegenleistung zu bestimmen; mangels gesetzlicher Vorgaben fehlt es insoweit regelmäßig auch an einem Kontrollmaßstab (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 – III ZR 56/17 Rn. 15 m.w.N.).

Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in der vom Kläger zitierten Entscheidung (BGH, Urteil vom 23. September 2010 – III ZR 21/10) die Vereinbarung einer Reservierungsgebühr nur deswegen für unwirksam gehalten, weil sich die Reservierungsvereinbarung im dortigen Fall als bloße Nebenabrede zu einer als Hauptleistung vereinbarten „Vermittlungs-Dienstleistung“ darstellte.

Im vorliegenden Fall richtet sich der Antrag des Klägers nicht gegen eine kontrollfähige Nebenentgeltregelung (vgl. BGH a.a.O. Rn. 10), sondern gegen die Vereinbarung einer Hauptleistungsvergütung. Denn der Kläger beanstandet ausweislich seines Antrags nicht die Vereinbarung einer Reservierungsgebühr Im Rahmen von Maklerverträgen oder Verträgen über „Vermittlungs-Dienstleistung“, sondern „in Bezug auf Verträge über die Reservierung von Immobilien für einen Kauf, die mit Verbraucher angeschlossen werden“. Im Rahmen von Reservierungsverträgen ist die Vereinbarung einer Reservierungsgebühr aber eine Hauptpreisabrede und keine Nebenentgeltvereinbarung.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 1, 708 Nr. 10, 713, 543 II 1 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein Anlass, da die entscheidungserheblichen grundsätzlichen Rechtsfragen durch die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshof geklärt sind.

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